Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.03.1964, Az.: BVerwG V C 43.63
Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge für den unehelichen bei einem Verkehrsunfall von einem Fahrzeug der französischen Besatzungsmacht tödlich verletzten Sohn; Änderung von objektiv unrichtigen Bescheiden von Amts wegen ; Angängig werden des Schadensfalls und nicht nur einer Entschädigungsforderung bei Antrag im Verfahren nach dem Abgeltungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.03.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 43.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 16.01.1963 - AZ: 2 A 16/62
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1965, 422-423 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Antragstellung nach dem Abgeltungsgesetz hat die Wirkung, daß in der Regel der Schadensfall anhängig ist und nicht nur eine bestimmte Forderung auf Entschädigung. Demzufolge ist ein solcher Schadensfall in seiner Gesamtheit auch Gegenstand der getroffenen Entscheidung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 1964
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Oswald, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die ..., die Klägerin, zahlt Waisenrente für den unehelichen Sohn ... des ... der am ... Februar ... bei einem Verkehrsunfall von einem Fahrzeug der französischen Besatzungsmacht tödlich verletzt wurde. Seit dem ... Januar ... entrichtet sie zusätzlich Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner. Erstmalig verlangte sie Erstattung dieser Beiträge am ... Juni .... Zu dieser Zeit war über die Erstattung der von der Klägerin gezahlten. Unterhaltsrenten für die Zeit vom ... Januar ... bis .... Juni ... bereits durch einen Feststellungsbescheid des Landesentschädigungsamts vom ... Juli ... unanfechtbar entschieden worden.
Die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge erkannte das Landesentschädigungsamt für die Zeit ab ... Juli ... an. Im übrigen, also für die Zeit vom ... Januar ... bis ... Juni ... in Höhe von insgesamt 175,44 DM, lehnte es das Begehren unter Hinweis auf die abschließende Entscheidung vom ... Juli ... ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 1963 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Februar 1962 sowie die Bescheide des Landesentschädigungsamtes Koblenz vom 24. März 1960 und vom 2. Februar 1961 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die RKV-Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 30. Juni 1958 in Höhe von 175,44 DM zu erstatten.
Sie wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß Gegenstand des Antrags und Gegenstand des unanfechtbaren Bescheides der Schadensfall in seiner Gesamtheit gewesen sei; es handele sich insoweit nur um einen Teilbescheid und eine Teilerledigung. Andernfalls müsse angenommen werden, daß die angefochtenen Bescheide objektiv unrichtig gewesen seien und deshalb von Amts wegen geändert werden müßten. Außerdem sei die geänderte Beurteilung der Rechtslage hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit, von RKV-Beiträgen als eine "neue Tatsache" im Sinne von § 56 AbgG anzusehen. Auch dürfe § 57 AbgG nicht nach zivilprozessualen Grundsätzen ausgelegt werden.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Ein Antrag im Verfahren der Leistungsverwaltung unterscheidet sich ebenso von einer Klage wie von einem Klageantrag. Der Antrag im Verfahren der Leistungsverwaltung bezweckt nicht die Abgrenzung des Begehrens nach seinem Umfange, sondern hauptsächlich die Unterrichtung der Verwaltungsbehörde über einen regelungsbedürftigen Sachverhalt. Demzufolge ist dieser regelungsbedürftige Sachverhalt normalerweise auch Gegenstand der Regelung und der getroffenen Entscheidung. Daß der Antrag diese Bedeutung im Kriegsgefangenenentschädigungsrecht und im Requisitionsrecht hat, ist in den Urteilenvom 22. Mai 1963 - BVerwG V C 180.62 - undvom 22. Januar 1964 - BVerwG V C 2.63 - entschieden. Dasselbe, gilt auch im Verfahren nach dem Abgeltungsgesetz.
Das Abgeltungsgesetz will die von seinen Vorschriften erfaßten "Schadensfälle" (§ 22) abwickeln und abgelten (§ 1). Demzufolge wird mit dem Antrag der Schadensfall anhängig und nicht nur eine Entschädigungsforderung, die in ihrem Umfang begrenzt ist, wenn nicht der Antragsteller ausdrücklich oder den Umständen nach sein Begehren bewußt einschränkt. Das bestätigen auch noch andere Vorschriften des Abgeltungsgesetzes.
Nach § 46 soll der Antrag nur die wesentlichen Angaben enthalten - das sind in der Regel Tatsachen - und die erforderlichen Beweismittel bezeichnen. Nicht wird dagegen auch eine genaue Bezeichnung der geforderten Leistung insbesondere der Höhe nach verlangt, wie es die Prozeßgesetze in der Regel für eine Klage vorschreiben, die einen "bestimmten" Antrag enthalten muß (vgl. dazu auch Haupt-Mey-Obert, Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, § 47 Anm. III). Die Absätze 2 und 3 des § 47 sprechen von einem "Schadensfall" und von "Fällen" als Gegenstand der Verfahren. Schließlich betreibt die Verwaltungsbehörde nach der Antragstellung das Verfahren von Amts wegen und stellt Ermittlungen an (§ 48), die sich keineswegs etwa nur im Rahmen des Antrags zu halten haben; denn es darf sogar eine Entscheidung getroffen werden, die von dem Antrag zugunsten des Antragstellers abweicht (§ 49 Abs. 1). Soweit der Schadensfall nicht erschöpfend abgewickelt werden kann, ergeht ein Teilbescheid (§ 50). Diese Bestimmungen lassen es nicht zweifelhaft erscheinen, daß für das Verfahren im Abgeltungsgesetz nichts Abweichendes von dem üblichen Verfahren der Leistungsverwaltung gilt und demgemäß in einem Bescheid, der nicht als Teilbescheid bezeichnet oder erkennbar ist, der Schadensfall in seiner Gesamtheit als Gegenstand der Regelung anzusehen ist. Daher ist auch im vorliegenden Falle durch den Feststellungsbescheid vom 30. Juli 1958 das sich aus dem Schadensfall ergebende Rechtsverhältnis bis zum 30. Juni 1958 abschließend in seiner Gesamtheit geregelt worden.
Diese Ansicht steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 22. Mai 1963 (BVerwGE 16, 109) über die Entschädigungspflicht für Spätschäden. Diese sogenannten Spätschäden sind Schäden, die erst nach der abschließenden Regelung des Schadensfalles entstanden und daher nicht von einer solchen Regelung miterfaßt sind. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Der Schaden war auch hinsichtlich der RKV-Beiträge zu der Zeit, als der unanfechtbare Bescheid erging, bereits entstanden. Unbekannt war damals nur, daß auch diese Beiträge entschädigungsfähig sind. Das berührt aber nur die Frage, ob der unanfechtbare Bescheid fehlerhaft ist. Ist dies der Fall, so kann entgegen der Meinung der Klägerin aber nicht heute noch eine Richtigstellung verlangt werden. Das hätte nur innerhalb der Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen geschehen können. Da jener Bescheid jedoch unanfechtbar geworden ist, kommen für seine Änderung nur außerordentliche Rechtsbehelfe in Betracht.
Ebenfalls sieht der erkennende Senat hierin keine Abweichung von der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1962 (VersR 1962 S. 522). Der Bundesgerichtshof vertritt im Gegenteil in dem entscheidenden Punkte keine andere Ansicht. Der Leitsatz jener Entscheidung lautet: "Bei rechtzeitiger Grundanmeldung von Entschädigungsansprüchen, die einen Dienstausfallschaden einschließen, führt eine spätere Säumnis bei der Bezifferung von Ansprüchen auf Erstattung von Lohnausfall nicht ohne weiteres zum Anspruchsverlust." Soweit der Bundesgerichtshof dagegen die Frage des Verzichts auf weitere Entschädigungsansprüche bei Vorliegen einer mit dem Amt für Verteidigungslasten über bestimmte Stationierungsschäden unwiderruflich abgeschlossenen Abfindungsvereinbarung erörtert, liegt jener Fall anders als der hier zu entscheidende. In jenem Fall ging es um die Frage, ob die Nichtberücksichtigung eines Teiles des angemeldeten Schadens in einer Abfindungsvereinbarung einen teilweisen Verzicht bedeute. Diese Frage ist nur im Hinblick auf die besonderen Umstände jenes Falles verneint worden. Solche Umstände - mangelhafte Wahrung der Interessen des Geschädigten durch einen Dritten, der mit Wirkung für den Geschädigten die Vereinbarung mit der Verwaltungsbehörde getroffen hatte - liegen hier indessen nicht vor. Während der Bundesgerichtshof zudem über Rügen gegen die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz entschieden hat, nach der die Vereinbarung den Schadensfall nicht vollständig erfaßt hatte, wird hier eine - erst später nach geläuterter Rechtsauffassung erkannte - fehlerhafte Rechtsanwendung bei einer durch Verwaltungsakt erfolgten Regelung geltend gemacht.
Als außerordentliche Rechtsbehelfe kennt das Abgeltungsgesetz nur die §§ 56 und 57. § 56 scheidet aus, weil die geänderte Rechtsprechung keine "neue Tatsache" im Sinne von § 56 ist. Wohl hat der erkennende Senat die Änderung der Rechtsprechung als ausreichenden Grund angesehen, um die Verwaltungsbehörde für befugt zu halten, in eine erneute Sachprüfung eines im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig gewordenen Verwaltungsaktes einzutreten. Eine Änderung der Rechtsprechung kann indessen nur eine Änderung der Rechtslage bedeuten(Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG V C 91.62 -), nicht aber eine Änderung der Sachlage. Sach- und Rechtslage sind verschiedene Begriffe; sie lösen in der Regel auch verschiedene Rechtsfolgen aus. Deshalb ist es nicht angängig, das eben genannte Urteil auf den Fall der Änderung der Sachlage zu übertragen.
§ 57 AbgG kann das Begehren der Klägerin ebenfalls nicht stützen. Soweit unter Berücksichtigung des eben genannten Urteils davon auszugehen ist, daß auch die Änderung der Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage herbeiführt und damit auch - da die Änderung der Rechtslage auch eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 57 bedeutet (vgl.Urteil vom 23. Januar 1963 - BVerwG V C 157.62 - [BVerwGE 15, 255]) - die Voraussetzungen des § 57 erfüllt sein können, kann hier aber nicht eine Änderung des Bescheides für die Vergangenheit gefordert werden. Eine Änderung der Rechtslage kann nur dann Anlaß zu einer in die Vergangenheit zurückwirkenden Regelung sein, wenn die Rechtslage auch für den geregelten Fall in der Vergangenheit eine andere geworden ist. Das vermag aber nur ein Gesetz mit rückwirkender Kraft zu bewirken(Beschluß vom 6. Juli 1963 - BVerwG V B 5.63 -). Die Änderung der Rechtsprechung wirkt dagegen niemals in die Vergangenheit in dem Sinne zurück, daß sie auch unanfechtbar gewordene Regelungen ergreift; sie macht nur deutlich, daß an sich schon früher etwas anderes gegolten hat(Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG V C 91.62 -).
Im Rahmen des § 57 bedeutet dies, daß eine Änderung der Verhältnisse im Falle der geänderten Rechtsprechung nur seit der Änderung, also in der Regel nur für die Zukunft zu berücksichtigen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, von welchem der hier in Frage kommenden verschiedenen Zeitpunkte auszugehen ist, weil der früheste Zeitpunkt zugrunde gelegt werden ist, der 1. Juli 1958, der sogar vor der Verkündung des die Rechtsprechung ändernden Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1960 liegt. Auf eine weitergehende Berücksichtigung der geänderten Rechtsansicht besteht im Rahmen des § 57 AbgG kein Rechtsanspruch. Wie der erkennende Senat bereitsim Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 - (DVBl. 1960 S. 107) entschieden hat, liegt kein Fall des § 57 AbgG vor, wenn sich lediglich nachträglich herausstellt, daß die ursprüngliche Entscheidung die Verhältnisse falsch beurteilt hat und es an sich wünschenswert wäre, eine bessere Erkenntnis an Stelle der ersten zu setzen.
Hiernach ist das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis und in der Begründung zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen