Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.01.1964, Az.: BVerwG V C 2.63
Gewährung einer Requisitionsentschädigung im Verwaltungsverfahren i.R.d. entschädigungsfähigen Sachverhalts; Gewährung der Rückumzugskosten an einen Requisitionsgeschädigten bei Umzug aus der Ausweichunterkunft in eine endgültige Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 2.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.10.1962 - AZ: IV A 1570/60
Rechtsgrundlagen
- § 16 GREAO
- § 35 GREAO
- § 39 GREAO
- § 162 BGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Antrag auf Gewährung einer Requisitionsentschädigung im Verwaltungsverfahren erstreckt sich in der Regel auf den entschädigungsfähigen Sachverhalt im ganzen.
- 2.
"Rückumzugskosten" sind einem Requisitionsgeschädigten in der Regel auch dann zu gewähren, wenn er aus einer Ausweichunterkunft nicht in die ursprüngliche, sondern in eine andere, aber endgültige Wohnung zurückzieht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1962 und gegen das Ergänzungsurteil vom 5. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin war im Frühjahr ... Mieterin von Räumen auf dem Grundstück in .... Am ... Mai ... nahm die britische Besatzungsmacht das Grundstück für ihre Zwecke in Anspruch. Die Klägerin bezog darauf andere Räume, zunächst in ..., später in .... Nachdem das Grundstück in ..., am ... November ... von der Besatzungsmacht freigegeben worden war, meldete die Klägerin ihre bis dahin noch nicht ausgeglichenen Schäden an, nicht aber solche, die durch einen Rückumzug noch entstehen würden. Sie bezog auch nicht wieder ihre früheren Räume, weil der Grundstückseigentümer das Mietyerhältnis zum ... Dezember ... gekündigt hatte. Dagegen zog sie etwa zwei Jahre später, am ... Dezember ... in das Haus ....
Am ... Oktober ... beantragte die Klägerin die Erstattung der Kosten für diesen Umzug. Das Amt für Verteidigungslasten war jedoch der Ansicht, daß der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufhebung der Requisition, also verspätet, eingegangen sei und daß auch keine Nachsicht gewährt werden könne, weil insoweit die Jahresfrist abgelaufen sei.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,
- 1.
den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 22. Februar 1960 und den zugrunde liegenden Bescheid des Oberkreisdirektors in Minden vom 14. Oktober 1959 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, den Oberkreisdirektor in Minden anzuweisen, ihr für die entstandenen Umzugs- und Einrichtungskosten eine Entschädigung festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat der Klage entsprochen (s. auch Ergänzungsurteil) mit folgender Begründung:
Entscheidend sei - auf alle übrigen Fragen komme es nicht an -, daß das Besatzungskostenamt die Klägerin auf die Bedeutung der Ausschlußfrist des § 35 GREAO zur Geltendmachung auch erst später entstehender Rückumzugskosten nach Freigabe des beschlagnahmten Grundstücks ... nicht hingewiesen habe, obwohl es am ... Januar ... an die Klägerin nach einem formularmäßigen Vordruck ein Schreiben gerichtet habe, in dem auf die Anmeldung der noch nicht entschädigten Requisitionsschäden hingewiesen worden sei und dessen Inhalt bei den Empfängern den Eindruck habe erwecken müssen, daß die entschädigungsfähigen Sachverhalte erschöpfend aufgezählt worden seien oder zumindest nur diese unter die angegebene Ausschlußfrist fielen, um so mehr, als die Kosten des Rückumzuges hier noch gar nicht entstanden gewesen seien. Da die Klägerin auf Grund dieses Schreibens ihre Entschädigungsanträge hinsichtlich der anderen Schäden fristgerecht gestellt habe und mit Sicherheit dies auch hinsichtlich der Rückumzugskosten getan hätte, wenn sie einen entsprechenden Hinweis erhalten hätte, sei der Antrag in Fortentwicklung des sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 9, 90 [BVerwG 15.07.1959 - BVerwG V C 80.57] ergebenden Rechtsgedankens auch hinsichtlich der Umzugskosten als fristgerecht gestellt anzusehen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,
das Berufungsurteil nebst dem Ergänzungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Sinn der§§ 35, 39 GREAO sei der Ausschluß erst nach Ablauf der Fristen entstehender Schäden, weil solche Schäden sich infolge von Beweisschwierigkeiten in der Regel nicht mehr einwandfrei aufklären ließen. Nach Freigabe des Hauses Nr. ... habe die Klägerin zunächst gar nicht an einen Rückumzug gedacht, weil sie mit den in der Zwischenzeit gemieteten Praxisräumen zufrieden gewesen sei. Sie sei erst umgezogen, als sich nach zwei Jahren ein Umzug in das Haus Nr. ... als Verbesserung herausgestellt habe. Spätere Verbesserungen zu berücksichtigen, sei aber nicht der Sinn und Zweck der GREAO, deren Bestimmungen allgemeinen Grundsätzen vorgingen. Das Berufungsgericht habe auch nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 162 BGB erfüllt seien. Das Besatzungskostenamt habe die rechtzeitige Antragstellung nicht verhindert, was nur durch aktives Tun hätte geschehen können. Die unterlassene Aufklärung könne nicht die Rechtsfolge des § 162 BGB auslösen. Außerdem setze diese Vorschrift eine rechtsgeschäftliche Verbindung zwischen den Beteiligten voraus, an der es hier fehle. Schließlich habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß ein Verstoß gegen Treu und Glauben, insbesondere ein Verschulden, vorgelegen habe. Selbst eine Pflichtverletzung hätte nur zu einem Schadensersatzanspruch führen können, nicht aber zur Fiktion des § 162 BGB. Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht eine Pflichtverletzung angenommen. Eine generelle Belehrungspflicht bestehe nicht. Wenn die Klägerin nur ein Merkblatt für Belegungsschäden und nicht auch ein solches für Umzugskosten erhalten habe - auch diese Merkblätter seien regelmäßig versandt worden -, so könne es sich insofern nur um ein Versehen gehandelt haben. Im übrigen habe die Klägerin die Rechtsverhältnisse bereits aus ihrem Zwischenumzug, für den sie entschädigt worden sei, gekannt und zudem aus demübersandten Merkblatt entnehmen müssen, daß auch die Rückumzugskosten innerhalb von drei Monaten nach der Freigabe des Grundstücks anzumelden seien.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der sich aus der Entscheidung des erkennenden Senats in BVerwGE 9, 90 [BVerwG 15.07.1959 - BVerwG V C 80.57] ergebende Rechtsgedanke - daß eine Frist als gewahrt gilt, wenn ihre Einhaltung durch pflichtwidriges Verhalten eines Behördensachbearbeiters verhindert wird - den vorliegenden Fall trifft. Die Klägerin hat jedenfalls die Antragsfrist des§ 35 der Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31. Januar 1949 (Mbl. für das Land Nordrhein-Westfalen 1949 Sp. 69) - GREAO - gewahrt.
Ein Antrag im Verfahren der leistunggewährenden Verwaltung unterscheidet sich in der Regel von einem Antrag in einem gerichtlichen Verfahren. Während der Klagantrag vor allem die Grenzen absteckt, innerhalb welcher über das Begehren entschieden werden darf, bezweckt der Antrag im Verwaltungsverfahren meist nur die Ingangsetzung des Verfahrens und einen Hinweis für die Verwaltung, daß ein regelungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt. Ein solcher Antrag in einem auf eine Entschädigung gerichteten Verwaltungsverfahren bewirkt daher in der Regel, daß der entschädigungsfähige Sachverhalt im ganzen anhängig ist und nicht nur hinsichtlich der ausdrücklich geltend gemachten Teile. In diesem Sinne hat der erkennende Senat jedenfalls den Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung beurteilt; insbesondere in seinen Urteilen vom 22. Mai 1963 - BVerwG V C 180.62 - und vom 5. Juni 1963 - BVerwG V C 185.62 - hat er entschieden, daß der Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung zumindest dann, wenn er nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Gewahrsamszeit beschränkt ist, den entschädigungsfähigen Sachverhalt der Kriegsgefangenschaft im ganzen erfaßt. Dieselbe Wirkung hat auch der Antrag im Bereich der GREAO. Auch insoweit erstreckt sich der Antrag in der Regel auf den entschädigungsfähigen Sachverhalt im ganzen.
Wird eine Requisitionsentschädigung für einen bestimmten Entschädigungsfall begehrt, so kommt es nach§ 35 GREAO nicht darauf an, daß - falls die Entschädigung sich aus mehreren Punkten zusammensetzt - alle Schadenspunkte innerhalb der Frist angemeldet worden sind. Maßgebend ist vielmehr allein die fristgemäße Anmeldung des Requisitionsentschädigungsfalles als solchen. Innerhalb der Frist ist nämlich nur "der Antrag auf Entschädigung" ganz allgemein zu stellen. "Über die Höhe des Schadens" (§ 34 Abs. 2 GREAO) im besonderen - zu der auch die Konkretisierung des Schadens gehört, im Falle der Erfüllung mehrerer Schadenstatbestände also auch die Darlegung des Sachverhalts zu den verschiedenen Schadenstatbeständen - sind Angaben nicht unabdingbares Erfordernis. Insoweit sollen nur Angaben gemacht werden. Zur Form- und Fristwahrung bedarf es daher dieser Angaben nicht; § 35 GREAO nimmt insoweit nur auf § 34 Abs. 1. GREAO und nicht auch auf Abs. 2 Bezug.
Infolgedessen erstreckte sich auch hier der unstreitig innerhalb der Frist des § 35 GREAO gestellte Antrag auf Requisitionsentschädigung nicht nur auf die angemeldeten Schadenspunkte, sondern auf den entschädigungsfähigen Sachverhalt der Requisition in seiner Gesamtheit. Eine ausdrückliche Einschränkung, daß für etwa noch entstehende Umzugskosten keine Entschädigung verlangt werde, ist nicht gemacht worden. Der Antrag erstreckte sich damit auch auf den Punkt der Erstattung etwa noch entstehender Umzugskosten. Die spätere Mitteilung, daß und in welcher Höhe Umzugskosten geltend gemacht würden, ist somit kein verspätet eingereichter "Antrag auf Entschädigung", sondern lediglich eine Angabe zur Höhe der Entschädigung im Sinne von § 34 GREAO, die nicht früher erfolgen konnte, weil die Kosten für den Rückumzug nicht früher entstanden waren. Wenn es auch das. Motiv für die Bestimmung des § 35 GREAO gewesen sein mag, die Entschädigungsfälle zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten alsbald nach der Freigabe der Requisitionsobjekte abzuwickeln, so greift dieser Gesichtspunkt nicht durch für solche Kosten, die innerhalb der Frist noch gar nicht entstanden sind, mit deren Entstehen die Verwaltungsbehörde aber infolge des innerhalb der Frist gestellten Antrags auf Entschädigung noch rechnen konnte und mußte.
Eine andere Frage ist es, ob noch nach Jahr und Tag Entschädigungen für einzelne Schadenstatbestände nachträglich geltend gemacht werden können, wenn der Schadensfall längst als endgültig abgewickelt angesehen worden ist und angesehen werden konnte. Ein solcher Sachverhalt beurteilt sich nach allgemeinen Gesichtspunkten, insbesondere auch nach dem Gesichtspunkt der Verwirkung. Im vorliegenden Falle kann allerdings von einer Verwirkung keine Rede sein. Die Verwirkung würde ein treuwidriges Verhalten der Klägerin voraussetzen, das nur dann vorgelegen hätte, wenn diese etwa die Verwaltungsbehörde durch ihr Verhalten in den Irrtum versetzt hätte, sie sei mit der gewährten Entschädigung abgefunden und werde Umzugskosten nicht mehr geltend machen. Nach den getroffenen Feststellungen im Berufungsurteil liegt der Fall aber nicht so. Die Verwaltungsbehörde mußte aus ihren Unterlagen entnehmen, daß die Klägerin durch die Requisition ihre frühere Unterkunft verloren hatte und nunmehr in einer Ausweichunterkunft untergebracht war. Sie mußte daher mit einem Rückumzug und demgemäß auch mit der Entstehung und Erstattung von Umzugskosten rechnen. Daß die Klägerin ihre Ausweichunterkunft zwischenzeitlich etwa in eine endgültige umgewandelt hätte, konnte die Verwaltungsbehörde ohne entsprechende Rückfrage nicht annehmen, auch nicht mit Rücksicht auf die Dauer von zwei Jahren nach Freigabe der ursprünglich benutzten Räume; auf dem Wohnungsmarkt ist dieser Zeitraum jedenfalls in den Jahren 1954 bis 1956 kein allzu großer gewesen. Keinesfalls kann sich aber die Verwaltungsbehörde hierauf berufen, um den Erstattungsanspruch als verwirkt anzusehen.
Eine Rechtsgrundlage für das Verlangen des Beklagten, wonach die erst im Jahre 1956 entstandenen Umzugskosten bereits dem Grunde nach oder fürsorglich innerhalb der Frist des § 35 GREAO im Jahre 1954 hätten angemeldet werden müssen, ist nicht vorhanden; sie ist weder in § 35 GREAO zu sehen, noch ergibt sie sich aus allgemeinen Gesichtspunkten.
Hiernach kann die Geltendmachung der Umzugskosten nicht als verspätet oder verwirkt angesehen werden.
2.
Bisher ist allerdings nicht erörtert worden, ob der Klägerin überhaupt ein Anspruch auf Erstattung von Rückumzugskosten zusteht. Fest steht nämlich, daß die Klägerin nicht in das Haus zurückgezogen ist, aus dem sie infolge der Requisition weichen mußte, sondern in das ihren Eltern gehörende Nachbarhaus, in welchem sie allerdings früher auch einmal gewohnt hatte. Indessen steht dieser Umstand einer Erstattung von Rückumzugskosten nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, daß der Requisitionsbetroffene in seine frühere Unterkunft zurückzieht. Er kann vielmehr Rückumzugskosten auch dann erstattet erhalten, wenn er in eine andere, aber endgültige Unterkunft umzieht (vgl. Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG V C 121.56 -).
Das setzt notwendigerweise voraus, daß der Betroffene vor einem solchen Umzug nur in einer Ausweichunterkunft gewohnt hat. "Eine Ausweichwohnung ist die Wohnung, in die der Berechtigte nach der Requirierung seiner Wohnung ausgewichen ist ... Ihren Charakter als Ausweichwohnung verliert diese Unterkunft nur dadurch, daß der Berechtigte in dieser Wohnung aus freiem oder durch besondere Umstände erzwungenem Entschluß enugültig bleiben will" (Urteil vom 24. Februar 1960 - BVerwG V C 298.58 - [DÖV 1961 S. 475 [BVerwG 24.02.1960 - V C 298/58]]). Wohl könnte der Verbleib in einer Ausweichwohnung noch zwei Jahre nach Aufhebung der Requisition auf die Absicht des Betroffenen schließen lassen, die Ausweichwohnung nunmehr als endgültige Unterkunft behalten zu wollen. Indessen konnte hier, weil besondere Umstände hinzukamen, dieser Schluß nicht gezogen werden: Die ursprüngliche und nach dem Reichsleistungsgesetz nur beschlagnahmte Wohnung ist der Klägerin nach Aufhebung der Requisition gekündigt worden. Außerdem hatte die Klägerin als Zahnärztin offensichtlich ein berufliches Interesse, in ein Haus innerhalb der Straße wieder zurückzuziehen, in der sie von allem Anfang an ihre Praxis ausgeübt hatte, und das weitere Interesse, in dem elterlichen Haus, dem Nachbarhaus ihrer früheren Unterkunft, zu wohnen. Daher besteht kein Grund zur Annahme, daß die Ausweichunterkunft nach Freigabe der ursprünglichen Wohn- und Praxisräume wenigstens zeitweise zur endgültigen Bleibe geworden war.
Sonach steht der Klägerin eine Entschädigung für die entstandenen Rückumzugskosten zu. Dasselbe gilt auch für die Wiedereinrichtungskosten; welche Kosten als Wiedereinrichtungskosten anzusehen sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 12. April 1961 - BVerwG V C 15.59 - näher dargelegt. Das Berufungsurteil ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, so daß die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen