Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1960, Az.: BVerwG V C 298.58
Bedeutung des Wertes einer Ausweichwohnung nach der Requirierung der Wohnung des Berechtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 298.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Münster - 21.05.1958 - AZ: III A 659/56
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 S. 2 Erste GREAO
- § 16 Abs. 1 Erste GREAO
- § 20 Erste GREAO
Fundstelle
- DÖV 1961, 475 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Ausweichwohnung ist die Wohnung, in die der Berechtigte nach der Requirierung seiner Wohnung ausgewichen ist; auf den Wert der Ausweichwohnung kommt es dabei in der Regel nicht an.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrheinwestfalen vom 21. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die britische Besatzungsmacht requirierte ab August 1952 das Grundstück "Jägerhaus" in Koch 181 bei Mönchen-Gladbach, das die Bundesrepublik am 30. März 1954 vom früheren Eigentümer kaufte. Der Kläger mußte am 1. August 1954 seine in diesem Hause befindliche Mietwohnung räumen, zu der auch ein 700 qm großer Garten und ein Hühnerhaus gehört; der monatliche Mietzins betrug 30 DM. Der Kläger erhielt in einem Neubau in Mönchen-Gladbach, Am Kirschbaum, eine Wohnung, die für Besatzungsverdrängte mit Bundesmitteln gebaut worden war und deren Mietzins 71,10 DM beträgt.
Der Kläger verlangt eine Entschädigung. Den einmaligen Schaden (Kosten des Umzugs und der Einrichtung der neuen Wohnung, Verlust durch den Notverkauf seiner Hühner) gibt er mit 1.432,08 DM an und den laufenden Schaden mit 1.190,-DM (monatliche Mehrmiete, Gebühren für Müllabfuhr und Wassergeld, für Straßenreinigung und Schornsteinfeger, Ausfall, des Ertrages aus dem Garten und der Hühnerhaltung).
Das Begehren des Klägers hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt:
die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Stadtverwaltung - Amt für Verteidigungslasten - Mönchen-Gladbach zu verpflichten, an ihn eine Entschädigung festzusetzen für den Schaden, den er infolge der Requisition seiner früheren Wohnung in Mönchen-Gladbach-Rheindalen, Koch 181, an Umzugskosten, Mehrmiete in Höhe von 42,10 DM monatlich sowie Ausfall der Gartennutzung und Hühnerhaltung erlitten, habe.
Der Regierungspräsident hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und sein Urteil auf § 16 Abs. 1 Buchst. a) und c) sowie § 20 der Ersten GREAO gestützt.
Mit seiner Berufung hat der Regierungspräsident beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landesverwaltungsgerichts geändert. Es hat die angefochtenen Bescheide nur insoweit aufgehoben, als sie eine. Entschädigung für Mehrmiete ablehnen, und den Beklagten verpflichtet, den Oberstadtdirektor anzuweisen, an den Kläger ab 1. August 1954 monatlich 42,10 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es ist der Meinung, daß die Requisition die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer höheren. Miete verursacht habe und daß die vom Kläger bezogene neue Wohnung eine Ausweichunterkunft sei.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt und den Antrag gestellt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
hilfsweise:
den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen;
hilfsweise:
auszusprechen, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Mehrmiete nur bis zur Aufhebung der Ersten GREAO besteht.
Zur Begründung führt der Beklagte aus: Der Auszug aus der alten Wohnung beruhe nicht auf den Requisitionsbefehl, sondern auf der Beendigung des Wohnrechts; einer ausdrücklichen Kündigung des Rechtsverhältnisses habe es nicht bedurft. Die Requisition sei allenfalls mittelbare Folge und daher kein Entschädigungsgrund. - Die neue Wohnung sei höherwertig, deshalb keine Zwischenunterkunft und Notlösung, sondern eine endgültige Ersatzwohnang, zumal sie aus Bundesmitteln für Besätzungsverdrängte gebaut worden sei. Die Möglichkeit der Rückkehr in das alte "Jägerhaus" sei ausgeschlossen, weil dieses nicht mehr bestehe, im übrigen von der Bundesrepublik auch niemals mehr zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werde. Die vom Kläger aufzubringende Mehrmiete sei kein Opfer, weil die neue Wohnung objektiv wertvoller sei. Wenn schon eine Kausalität bejaht werde und die neue Wohnung als Ausweichwohnung angesehen werde, hätten Ermittlungen über die Höhe und den Zeitraum der zu erstattenden Mehrmiete angestellt werden müssen. Das für das "Jägerhaus" anzunehmende Entgelt sei nur als Grefälligkeitsmiete anzusehen, so daß die richtige Miete hierfür vom Berufungsgericht hätte festgestellt werden müssen. Ebenso hätte der Mehrwert der neuen. Wohnung berücksichtigt werden müssen. Es fehlten auch Feststellungen über den Zeitraum, für den Mehrmiete gezahlt werden solle. Da vorauszusehen sei, daß die Erste GREAO eines Tages aufgehoben werde, sei der zweite Hilfsantrag gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Gegenstand der Revision ist nur noch eine Entschädigung für Mehrmiete.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Finanztechnischen Anweisung - FTA - 100 und der Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31. Januar 1949 (MBl. für das Land Nordrhein-Westfalen 1949 S. 69) - Erste GREAO - ausgegangen. Ob diese Bestimmungen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanweisungen sind, kann - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1958 (BVerwGE 8, 4[BVerwG 28.05.1958 - V C 216/54]) zur FTA 53 und Ersten GREAO und seither ständig zum Ausdruck gebracht hat - dahingestellt bleiben, weil sie nach Besatzungsrecht angewandt werden mußten und daher. mangels einer anderen Rechtsgrundlage auch heute noch zumindest wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes von den Verwaltungsbehörden und Gerichten zu beachten sind. In seiner Entscheidung vom 26. August 1959 - BVerwG V C 121.56 - hat der Senat diesen Grundsatz auf alle in ihrem Rechtscharakter zweifelhaften Vorschriften jedenfalls der britischen Besatzungsmacht - also auch auf die PTA 100 - übertragen, mit denen die Besatzungsmacht im Einblick auf die Haager Landkriegsordnung einen Ausgleich von Requisitionsschäden bezweckte. Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Pariser Verträge auf die rechtliche Eigenschaft der genannten Bestimmungen einen Einfluß haben. Im Falle der Requisition von Grundstücken ist somit eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Vorschriften der Ersten GRSAO sind geeignet - wie der Senat in der erwähnten Entscheidung vom 28. Mai 1958 ebenfalls entschieden hat -, zur Feststellung der unteren Grenze dessen zu dienen, was als angemessene Entschädigung anzusehen ist. Darum ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht die hier in Frage kommenden Bestimmungen der PTA 100 (Nr. 1; 2 b) und der §§ 1 Abs. 1 und 16 Abs. 1 c der Ersten GREAO richtig angewandt hat.
2.
Die Ansicht des Beklagten, es fehle an der Kausalität zwischen der Requisition und der Zahlung einer Mehrmiete, ist unzutreffend. Das Grundstück, auf dem sich die frühere Wohnung des Klägers befand, ist unbestritten rechtlich und später auch tatsächlich in Anspruch genommen worden. Wäre dies nicht geschehen, so befände der Kläger sich noch in seiner früheren Wohnung und müßte nicht eine höhere Miete zahlen, wenn der Beklagte meint, der Verkauf des Waldgrundstücks und nicht die Requisition sei die Ursache der Umquartierung, so bezieht sich dieser Einwand nicht auf den Ursachenzusammenhang, sondern darauf, ob dem Kläger im Zeitpunkt des Auszugs überhaupt noch ein Recht auf die frühere Wohnung zustand. In der Tat bedarf diese Frage der Prüfung, weil zur Entschädigung nur der Geschädigte berechtigt ist und Geschädigter in einem Fall der vorliegenden Art nur derjenige ist, dem das Recht zur Nutzung oder sonstigen Verwendung der betroffenen Sache zustand (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Erste GREAO).
3.
Dem Kläger stand ein Recht zur Nutzung zu.
Es kann davon ausgegangen werden - da nichts Gegenteiliges den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem. Vortrag der Beteiligten zu entnehmen ist -, daß die Wohnung im "Jägerhaus" an den Kläger vermietet war und daß für diese Wohnung Mieterschutz bestand. Die Veräußerung des Waldgrundstücks an die Bundesrepublik hatte auf den Bestand des Mietverhältnisses keinen Einfluß (§ 571 BGB); gemäß § 32 MSchG endete lediglich der Mieterschutz. Die Voraussetzungen des § 32 MSchG waren gegeben: Das nunmehr der Bundesrepublik gehörende Grundstück mit dem "Jägerhaus" ist dazu bestimmt worden, öffentlichen Zwecken zu dienen, und zwar dadurch, daß es der Besatzungsmacht für Besatzungszwecke zur Verfügung gestellt wurde. Die Verpflichtungen der Bundesrepublik gegenüber den Besatzungsmächten bzw. den Drei Mächten stellen Aufgaben des Bundes dar, deren Erfüllung einem öffentlichen Zweck im Sinne von § 32 MSchG dient; dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Juli 1959 - BVerwG V C 158.56 - entschieden. Dem Kläger hätte jederzeit ohne Anrufung der Gerichte gekündigt werden können. Dem Berufungsurteil und dem Vortrag der Beteiligten ist zu entnehmen, daß dem Kläger aber nicht gekündigt worden ist. In den: widerspruchslosen Auszug des Klägers kann bei dieser Rechts- und Sachlage eine vertragliche Aufhebung des Mietverhältnisses durch konkludente Handlung nicht gesehen werden; denn da das "Jägerhaus" requiriert war und den britischen Streitkräften zur Verfügung gestellt werden sollte, war nicht zu erkennen, daß der Eigentümer, die Bundesrepublik, zugleich auch das Mietverhältnis beenden wollte; der Kläger konnte deshalb auch nicht durch widerspruchslosen Auszug einer Beendigung des Mietverhältnisses zustimmen. Offensichtlich ist der Kläger widerspruchslos ausgezogen, weil er der Requisition Folge leisten wollte. Der Kläger war daher jedenfalls noch bei seinem Auszug Mieter seiner früheren Wohnung und somit auch Berechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ersten GREAO.
4.
Das Begehren des Klägers erfüllt auch die weitere Voraussetzung, daß er sich jetzt in einer Ausweichwohnung befindet. Der Beklagte verkennt den Begriff der Ausweichwohnung im Sinne des Besatzungsschädenrechts, wenn er ausführt, die Wohnung sei höherwertig, keine Zwischenunterkunft und keine Notlösung, und deshalb keine Ausweichwohnung. Auf den Wert der Wohnung kommt es für diesen Begriff ebensowenig an, wie die Ausweichwohnung auch kein Notquartier sein muß. Eine Ausweichwohnung ist die Wohnung, in die der Berechtigte nach der Requirierung seiner Wohnung ausgewichen ist. Gerade die Regelung, daß die Mehrmiete zu ersetzen ist, spricht dafür, daß eine Ausweichwohnung auch eine bessere Unterkunft sein kann als die requirierte Wohnung. Ihren Charakter als Ausweichwohnung verliert diese Unterkunft nur dadurch, daß der Berechtigte in dieser Wohnung aus freiem oder durch besondere Umstände erzwungenen Entschluß endgültig bleiben will. Daß diese Absicht nicht immer ohne Schwierigkeiten nachzuweisen ist, gibt keinen Grund, die Vorschrift entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut nach objektiven, aber sachfremden Gesichtspunkten auszulegen. Es wird Aufgabe der Verwaltungsbehörde sein, wenn sie die Entschädigung für Mehrmiete ersparen will, den Berechtigten in einer der requirierten Wohnung gleichwertigen Wohnung unterzubringen. Die hierzu und zu dem Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts sind somit frei von Rechtsirrtum. Insbesondere ist mit Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Buchstabe c) der Ersten GREAO nicht vereinbar die vom Beklagten vertretene Ansicht, eine Wohnung sei dann nicht als Ausweichwohnung anzusehen, wenn sie mit Bundesmitteln für Besatzungsgeschädigte geschaffen worden sei.
5.
Was die Höhe der Miete in der früheren Wohnung betrifft, so ist es unstreitig, daß der Kläger hierfür 30 DM im Monat gezahlt hat. Ob dieser Mietbetrag die normale Miete war oder eine Gefälligkeitsmiete darstellte, ist unerheblich. Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden durch Requisition entstanden ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Zustandes vor der Requisition mit dem nach der Requisition. Ohne Requisition der Wohnung und ohne den darauf beruhenden Umzug hätte der Kläger weiterhin nur 30 DM Monatsmiete zahlen müssen, auch wenn diese Miete nur eine Gefälligkeitsmiete gewesen wäre. Der Mietzins hätte nur durch eine vertragliche Änderung des Mietvertrages - möglicherweise unter dem Druck einer Kündigung (§ 32 MSchG) - erhöht werden können; dies ist aber nicht geschehen.
6.
Unerheblich ist, ob die Ausweichwohnung im Vergleich zur requirierten Wohnung einen höheren Wert besitzt; ein solcher Wert ist in der Regel nicht zu berücksichtigen. Wenn der Geschädigte aus einer ihm rechtmäßig zustehenden Wohnung verdrängt wird, mit der er zufrieden war, ist es nicht einzusehen, warum ihm der höhere Wert einer Ausweichwohnung, die ihm nur durch die Requisitionsmaßnahme aufgezwungen wird, auf die zu zahlende Entschädigung angerechnet werden soll. Dieser höhere wert ist nämlich in der Regel nur ein immaterieller Vorteil, der von den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nicht erfaßt wird. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht,1 wenn den Berechtigten materielle Vorteile zuflössen, etwa in der weise, daß er sich durch teilweise Untervermietung einer größeren Ausweichwohnung Einnahmen verschaffte. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Ausdrückliche Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von immateriellen Vorteilen bestehen nicht.
7.
Die weitere Rüge, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen über den Zeitraum getroffen habe, für den Mehrmiete gezahlt werden soll, geht fehl. Wie lange Mehrmiete gezahlt werden muß, ergibt sich aus der Ersten GREAO; Die Mehrmiete ist eine zusätzliche (laufende) Aufwendung (§ 16). Für sie wird Entschädigung gewährt, solange die Aufwendung notwendig ist (§ 17 Abs. 2). Notwendig ist die Aufwendung nicht mehr, wenn die Requisition beendet und eine Rückkehr in die frühere Wohnung möglich ist. Sie kann aber auch dann als nicht mehr gerechtfertigt angesehen werden, wenn die andere Wohnung ihre Eigenschaft als Ausweichwohnung verloren hat, insbesondere dadurch, daß das Mietverhältnis über die requirierte Wohnung beendet worden ist. Oben ist erwähnt, daß das Mietverhältnis bis zum und durch den Auszug nicht beendet wurde. Es ist offensichtlich auch nach dem Auszug nicht gekündigt worden. Eine Kündigung kann nicht etwa in diesem Rechtsstreit gesehen werden; die Besatzungsschädenverwaltung ist für eine Kündigung nicht zuständig. Das Mietverhältnis ist auch nicht durch die Requisition aufgelöst worden. Zwar ist früher insbesondere vom Reichsgericht (RGZ 89, 206) die Ansicht geäußert worden, daß im Falle einer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit (§ 323 Abs. 1 BGB) das Schuldverhältnis als aufgelöst angesehen werden könne; im neueren Schrifttum wird dagegen die Meinung vertreten, daß nur die gegenseitigen Einzelverpflichtungen erlöschen, und nicht das Schuldverhältnis als solches (Erman Komm. zum BGB § 323 Anm. 3 mit Schrifttumshinweisen; ferner Soergel-Siebert 8. Aufl. § 323 Ann. 2 und Palandt 17. Aufl. § 323 Anm. 3). Für das Besatzungsschädenrecht kann die zuerst erwähnte Ansicht aber keine Bedeutung haben, denn die Vorschriften der Ersten GREAO - insbesondere auch die Regelung über die Mehrmiete - gehen gerade von der. Fortbestand des Nutzungsverhältnisses trotz Requisition aus.
Bei dieser Rechtslage ist es unmöglich festzustellen, über welchen Zeitraum der geforderte Mietzuschuß gezahlt werden muß. Unmöglich ist auch ein Ausspruch darüber, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Mehrmiete nur bis zur Aufhebung der Ersten GREAO besteht, weil jetzt nicht vorausgesehen werden kann, ob und wie das durch die Requisition begründete Rechtsverhältnis nach Aufhebung der Ersten GREAO geregelt werden wird.
Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionverfahren auf 600 DM festgesetzt.
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow