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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1959, Az.: BVerwG V C 158.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 158.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.01.1956 - AZ: III A 1008/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1956 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Oberfinanzpräsident in K. vermietete Teile eines ehemals reichseigenen Grundstücks, der früheren Motor-Sport-Schule in K.-L., an die Firma S.-K.. Der Mietvertrag war auf zehn Jahre geschlossen mit der Einschränkung, daß mit einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden könne, sofern die Militärregierung vorzeitig Rückgabe des Mietobjekts verlangen sollte. Ein Teil des Grundstücks war an die Klägerin für deren Fabrikationsbetrieb untervermietet, deren Mitinhaber der Sohn der Inhaberin der Firma S.-K. ist. Als die britische Besatzungsmacht das Grundstück, das unter ihrer Kontrolle stand, zurückverlangte, kündigte der Oberfinanzpräsident der Hauptmieterin am 3. Januar 1951, die ihrerseits - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - der Klägerin für den frühesten zulässigen Termin, spätestens für den 31. Mai 1951, kündigte. Am 1. Juni 1951 wurde das Grundstück von der Besatzungsmacht requiriert. Die Klägerin verlagerte ihren Betrieb. Für Demontage, Umzug und Lagerkosten wurde ihr eine Entschädigung gewährt. Die Klägerin verlangt darüber hinaus auch eine Entschädigung für die Wiedereinrichtung ihres Betriebes.

2

Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren hat die Klägerin verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Regierungspräsidenten in K. erhoben und beantragt,

"den Regierungspräsidenten zu verurteilen, gegebenenfalls in Gesamthaftung mit der Stadtverwaltung bzw. mit dem Oberstadtdirektor K., an sie 13.500 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10. April 1953 zu zahlen".

3

Das Landesverwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen mit folgender Begründung:

4

Der Klägerin habe im Zeitpunkt der Requisition kein Recht mehr auf den Gebrauch des später requirierten Grundstücks zugestanden. Die Klägerin sei nur Untermieterin gewesen; ihr sei spätestens zum 31. Mai 1951 gekündigt worden. Die Kündigung sei wirksam, weil der Klägerin wegen § 32 des Mieterschutzgesetzes kein Mieterschutz zugestanden habe. Sie sei daher nicht Besatzungsgeschädigte. Ob der Klägerin, wie sie vortrage, von zwei Bediensteten des Besatzungsamts versprochen worden sei, sie werde die eingeklagte Entschädigung erhalten, könne dahingestellt bleiben, weil die deutschen Behörden über Schadensfälle über 250 DM allein durch schriftlichen Bescheid hätten entscheiden dürfen (§ 47 Erste GREAO). Diese Behörden seien daher an mündliche Zusicherungen ihrer Bediensteten nicht gebunden. Sollten Angehörige der Besatzungsbehörde die Zusicherung gegeben haben, so wäre ein solches Verhalten nur nach dem inzwischen in Kraft getretenen Abgeltungsgesetz zu beurteilen. Dieses sehe aber für solche Fälle keine Ansprüche vor. Die Klägerin könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung Entschädigung verlangen, weil ihr durch die Requisition kein Schaden entstanden sei.

5

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1956 und des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 6. Juli 1954 sowie den Bescheid des Kreisbesatzungskostenamts Köln vom 19. Februar 1953 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das Besatzungskostenamt Köln anzuweisen, an die Klägerin 13.500 DM nebst 5 % Zinsen seit den 10. April 1953 zu zahlen.

6

Zur Begründung trägt die Klägerin vor: Das Urteil des Berufungsgerichts widerspreche der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1956 (BVerwG V C 42.54). Der Schaden sei durch die Requisition des Grundstücks verursacht worden; denn der Klägerin habe Mieterschutz zugestanden, so daß wirksam nicht habe gekündigt werden kennen.

7

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

8

Er stützt sich auf die Gründe des Berufungsurteils.

9

II.

Die Revision ist unbegründet.

10

Dem Urteil des Berufungsgerichts ist im Ergebnis und in der Begründung, daß die Klägerin durch die Requisition nicht geschädigt worden sei, beizutreten. Es trifft zu, daß die Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt kein Recht mehr auf die später requirierten Sachen gehabt hat. Das ihr durch Untervermietung eingeräumte Recht war kein unentziehbares, sondern ein durch ordnungsmäßige Kündigung jederzeit aufhebbares Recht. Die Ansicht der Klägerin, daß ihr Mieterschutz zugestanden habe und deshalb wirksam nicht habe gekündigt werden können, ist unrichtig. Die Voraussetzungen des § 32 des Mieterschutzgesetzes, der damals auch noch auf Geschäftsräume anwendbar war (vgl. VO über Ausnahmen vom Mieterschutz vom 27. November 1951 - BGBl. I S. 926 - i.d.F. der VO vom 21. März 1952 - BGBl. I S. 147 - und Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952 - BGBl. I S. 338 -), lagen vor: Die ehemalige Motor-Sport-Schule diente früher öffentlichen Zwecken und wurde durch Überlassung an die britische Besatzungsmacht wiederum öffentlichen Zwecken zugeführt. Das Mietverhältnis der Klägerin endete also spätestens am 31. Mai 1951. Nach diesem Zeitpunkt stand ihr kein Recht auf das von der Requisition betroffene Grundstück zu. Nicht die Requisition, sondern die Kündigung beeinträchtigte ihr Vermögen. Der durch wirksame Kündigung eines Mietvertrages eingetretene Vermögensnachteil ist aber kein Entschädigungstatbestand, weder nach den vom Berufungsgericht berücksichtigten Requisitionsvorschriften noch nach dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Abgeltungsgesetz.

11

Die Klägerin meint zwar, daß ihr auf Grund der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Aufopferung ein Anspruch auf Entschädigung zustehe; unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Revision zugelassen. Seine frühere Ansicht, daß für Requisitionsgeschädigte ein gewohnheitsrechtlicher Aufopferungsanspruch besonderer Art bestehe, hat der Senat jedoch inzwischen aufgegeben (Urteil vom 28. Mai 1958 [BVerwGE 8, 4]).

12

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erklärt hat, daß sie ihre Ansprüche in diesem Rechtsstreit nicht mehr auf die behauptete Zusicherung stütze, erübrigt sich eine Erörterung dieses Gesichtspunktes.

13

Die Klägerin kann sich schließlich nicht darauf berufen, daß ihr für Demontage, Umzug und Lagerkosten bereits Entschädigung gewährt worden sei. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Besatzungsschadens hatte sie hierauf keinen Rechtsanspruch. Aus welchem anderen Grunde die Erstattung dieser Aufwendungen gerechtfertigt sein könnte, ist nicht Gegenstand der Revision.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow