Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1961, Az.: BVerwG V C 15.59
Aufwendungen zur Einrichtung eines Ersatzbetriebes als Kosten der Wiedereinrichtung nach dem Besatzungsschädenrecht; Vergütungen für erforderliche Dienstleistungen und Arbeitsleistungen sowie Kosten für benötigtes Material zum Aufbau als Wiedereinrichtungskosten; Freistellung eines Geschädigten von den notwendigen zusätzlichen Aufwendungen im Zusammehang mit seinem Umzug bis zur Rückkehr in das requirierte Grundstück; Aufopferungsanspruch besonderer Art kraft Bundesgewohnheitsrechts für einen von einer Requisition Betroffenen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 15.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 30.08.1957 - AZ: Bf. III 7/57
Rechtsgrundlage
- Nr. 100 Abs. 2 Buchst. e FTA
Fundstelle
- DÖV 1962, 75 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Besatzungsschädenrecht: Kosten der Wiedereinrichtung
- 1.
Zu den Kosten der Wiedereinrichtung gehören auch die Aufwendungen zur Einrichtung eines Ersatzbetriebes (Bestätigung von BVerwG V C 253.58).
- 2.
Kosten der Wiedereinrichtung sind im wesentlichen die Vergütungen für die dazu erforderlichen Dienst- und Arbeitsleistungen und die Kosten für das Material, das bei Vornahme dieser Arbeiten verwendet oder verbraucht wird.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. August 1957 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger hatte seit 1926 Hallen auf dem Fuhlsbütteler Flughafen gemietet. Während er früher mit eigenen Flugzeugen Schädlingsbekämpfung und Reklameflüge ausführte und außerdem Segelflugzeuge herstellte und reparierte, richtete er etwa bei Beginn des Krieges in den gemieteten Hallen einen Holzverarbeitungsbetrieb ein und stellte Flugzeugatrappen her; daneben fertigte er Türen und Fenster an. Im Mai 1945 requirierte die britische Besatzungsmacht den Flughafen. Vorher hatte der Kläger den größten Teil seines Maschinenbestandes in verschiedene Ausweichläger gebracht. Das übrige Betriebsinventar mußte er in den Hallen zurücklassen. Es wurde zusammen mit den Räumen nach Formblatt 77 requiriert.
Im März 1947 richtete der Kläger auf Grund eines mit der Finanzverwaltung in Hamburg geschlossenen Mietvertrages einen Holzverarbeitungsbetrieb auf dem Gelände der ehemaligen Segelfliegerschule in H. ein. Die Gebäude waren durch Feindeinwirkung und Plünderung stark beschädigt und wurden vom Kläger wieder aufgebaut. Das Mietverhältnis löste der Kläger zum 30. Juni 1953 und erhielt entsprechend den getroffenen Vereinbarungen von der Freien und Hansestadt Hamburg für seine baulichen Investitutionen 152.311,28 DM.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der. Kläger Erstattung von Aufwendungen für den Wiederaufbau seines Betriebes in F. u.a. mit der Begründung, daß er wegen des Verlustes gleichartiger Betriebseinrichtungsgegenstände keinen vollen Ersatz erhalten habe. Wegen des Verlustes von Einrichtungsgegenständen und Holzvorräten sowie wegen Schäden an An- und Einbauten sind noch weitere Verfahren anhängig. Das Landesverwaltungsgericht hat die zunächst auf Zahlung eines Betrages von 22.178,74 DM gerichtete Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist die Klage zum Teil zurückgenommen worden. Im übrigen ist die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung der zu erstattenden Kosten auf 16.271,22 DM beantragt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Es führt aus: Als Anspruchsgrundlage komme nur die FTA 100, nicht auch das AHK-Gesetz Nr. 47 oder das Abgeltungsgesetz in Betracht, ebensowenig ein Aufopferungsanspruch besonderer Art. Die Voraussetzungen der Nr. 2 Buchst. g und Buchst. c der FTA 100 seien nicht erfüllt. Auch bei weiter Auslegung des in Buchst. e erwähnten Begriffs "Wiedereinrichtung" fielen nicht die Neuanschaffungen von Betriebsmitteln unter diesen Begriff, ebensowenig die Aufwendungen für den Wiederaufbau der in F. zerstört gewesenen Hallen und Gebäude und die Errichtung neuer Gebäude. Diese Positionen ließen sich auch nicht unter den Begriff "Mehrmiete" bringen, weil feststehe, daß die Betriebsräume in F. keine Ausweichunterkunft hätten sein sollen, der Kläger habe nicht die Absicht und Möglichkeit gehabt, in die requirierten Räume in ... zurückzukehren. Auch hinsichtlich der übrigbleibenden Posten komme eine Entschädigung nicht in Betracht, weil der Begriff "Wiedereinrichtung" nur die Kosten umfasse, die bei der Wiedereinrichtung in den requirierten Räumen entständen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Zusagen berufen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Nichtanwendung des Abgeltungsgesetzes und des AHK-Gesetzes Nr. 47 sowie die Nichtberücksichtigung des Aufopferungsanspruchs besonderer Art. Die Schäden des Klägers fielen unter den Begriff des Belegungsschadens. Der Begriff "Wiedereinrichtung" sei verkannt. Der Anspruch sei auch dem Grunde nach anerkannt. Ein Verfahrensmangel liege insoweit vor, als das Berufungsgericht sich nicht den Begehungsbericht habe vorlegen lassen.
Der Kläger beantragt
die Aufhebung des Berufungsurteils und eine Entscheidung nach den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt wendet sich gegen die bisherige Auslegung des Begriffs "Wiedereinrichtungskosten" durch den erkennenden Senat.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
1.
Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich darauf beziehen, welche Aufwendungen zu den "Kosten der Wiedereinrichtung" zählen, Insoweit bestehen gegen die Heranziehung der Anweisung des Zentral-Haushaltsamts vom 20. Dezember 1947 zur Auslegung dieses Begriffs keine Bedenken. Auf keinen Fall gehören zu diesen Kosten die Aufwendungen zur Instandsetzung der Räume eines Ausweichbetriebes oder die Aufwendungen für neu beschaffte Einrichtungsgegenstände. Der Requisitionsentschädigungsanspruch geht nicht auf Schadensersatz - auf Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte -, sondern auf angemessene Entschädigung. Angemessen ist eine Entschädigung dann, wenn sie die Belange des einzelnen und der Allgemeinheit gerecht gegeneinander abwägt. Eine angemessene Entschädigung bleibt daher in der Regel hinter dem Schadensersatz der vollständigen Entschädigung, zurück. Sie umfaßt lediglich den Minderwert, der sich aus dem Eingriff in die Substanz des Eigentumsrechts ergibt, nicht aber den darüber hinausgehenden Schaden (Urteil vom 25. Mai 1960 in BVerwGE 10, 330). In diesem Sinne dienen die Aufwendungen zur Instandsetzung der Räume eines Ausweichbetriebes und Aufwendungen für neu beschaffte Einrichtungsgegenstände nicht dem Ausgleich für den Minderwert des Requisitionsobjekts. Es ist demnach auch verfehlt, die Begriffe "Wiedereinrichtung" und "Wiederherstellung" (des alten Zustandes,§ 249 BGB) gleichsetzen zu wollen und an Stelle einer Entschädigung für verlorene Gegenstände die Aufwendungen für die Beschaffung von Ersatzgegenständen ersetzt zu verlangen. Wenn die PTA Nr. 100 bestimmte Kosten für entschädigungsfähig erklärt, so handelt es sich um Kosten, die ohne diese Regelung nicht zu ersetzen wären, weil sie nicht ohne weiteres zur angemessenen Entschädigung gehören. Die Regelung der Hauptansprüche befindet sich in der PTA Nr. 53 und in der FTA Nr. 94. Die Ansicht des Klägers führte dagegen zu dem Ergebnis, daß die zentrale Bestimmung Nr. 2 e der PTA Nr. 100 wäre, die an die Stelle der angemessenen Entschädigung systemwidrig den Schadensersatz setzen würde. Das aber kann nicht richtig sein. Im wesentlichen wird es sich bei den Kosten der Wiedereinrichtung daher um Kosten für Dienst- und Arbeitsleistungen und für dazu benötigtes Material handeln, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
2.
Das Berufungsurteil weicht indessen von dem Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 253.58 - ab, dessen Leitsatz lautet: "Zu den Kosten der Wiedereinrichtung gehören auch die Aufwendungen zur Einrichtung eines ersatzbetriebes." Das Berufungsgericht hält für erstattungsfähig nur die Kosten der Wiediereinrichtung des requirierten Betriebes. Der erkennende Senat hält nach nochmaliger Prüfung dieser Rechtsfrage an seiner Meinung fest.
a)
Die Vorsilbe "re" in dem englischen Wortlaut "costs of reestablishment" weist nicht darauf hin, daß nur die bei einen Rückumzug entstehenden Einrichtungskosten gemeint sind. Die Vorsilbe "re" hat wie auch im Lateinischen zwei Bedeutungen; sie kann Verwendung finden in der Bedeutung von "wieder" und in der Bedeutung von "zurück". Hier kann sie nur die Bedeutung von "wieder" haben, weil sie in der Bedeutung von "zurück" keinen Sinn gäbe, nämlich "Zurückeinrichtung" oder "Rückeinrichtung". Die Übersetzungen lauten daher auch im deutschen Text der Finanztechnischen Anweisung der Militärregierung Nr. 100 - FTA Nr. 100 - und in Wörterbüchern: "Wiedereinrichtung". Falsch ist es auf jeden Fall, die Vorsilbe "re" in der deutschen Übersetzung zu verdoppeln und aus ihr beide Bedeutungen herauszulesen: Kosten derWiedereinrichtung bei Rückkehr in das requirierte Grundstück. Der vom Oberbundesanwalt dem erkennenden Senat gemachte Vorwurf der nicht zulässigen extensiven Auslegung dieser Bestimmung ist daher unberechtigt. Da die Einrichtung eines Ersatzbetriebes auch eine Wiedereinrichtung ist, wäre es im Gegenteil notwendig gewesen, ausdrücklich eine einschränkende Formulierung in den Text der Vorschrift aufzunehmen, wenn die Kosten der Wiedererrichtung an anderer Stelle als auf dem requirierten Grundstück nicht hätten erstattet werden sollen. Hinsichtlich der Umzugskosten ist dies geschehen, nicht sämtliche Umzüge, die sich an die Requisition anschließen, sondern, nur bestimmte sind für entschädigungsfähig erklärt.
b)
Wie der erkennende Senat in dem genannten Urteil vom 11. Mai 1960 ausgeführt hat, läßt auch der Schadenskatalog die Absicht deutlich erkennen, den Geschädigten von den notwendigen zusätzlichen Aufwendungen - die im Zusammehang mit dem Umzug stehen - bis zur Rückkehr in das requirierte Grundstück freizustellen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Oberbundesanwalts sind ebenfalls unberechtigt; sie beruhen offenbar auf der Nichtberücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Requisitionsentschädigung. Der Oberbundesanwalt meint, der Schadenskatalog zeige eins enge Enumeration des sehr viel größeren Schadenskataloges dar möglichen und eingetretenen Folgeschäden infolge der Requisition von Räumen. In dem bereits erwähnten Urteil vom 25. Mai 1960 hat der erkennende Senat zum Begriff der angemessenen Entschädigung Ausführungen gemacht und dargelegt, daß der Entschädigungsanspruch niemals auf Schadensersatz gehe. Dann aber spielen für die Betrachtung hier die Folgeschäden, die adäquat durch die Requisition verursacht worden sind, überhaupt keine Rolle. Der oben zitierte Satz aus der Entscheidung des Senats konnte sich daher nur auf die im Zusammenhang mit dem Umzug stehenden Aufwendungen beziehen, weil er eine Erörterung zur FTA Nr. 100 darstellt, die ausschließlich regelt die "Bezahlung von Unkosten, die im Zusammenhang mit Umzügen aus requirierten Räumen entstehen". Hinsichtlich dieser "Umzugskosten" im weiteren Sinne ist der Katalog nahezu erschöpfend; er erfaßt die Kosten der Räumung des requirierten Grundstücks, des Wegzuges, der Lagerung, des evtl. Zwischenumzuses, der Wiedereinrichtung an anderer Stelle, der Mehrmiete, des Rückumzuges und der Wiedereinrichtung an der alten Stelle, abgesehen von den in Buchst. f und g noch genannten weiteren Kosten. Eine Durchbrechung dieser Kette würde es bedeuten, wenn die Kosten dar Wiedereinrichtung an anderer Stelle nicht ersetzt werden sollten. Dies wäre um so weniger verständlich, als - neben der vollen Nutzungsentschädigung - die Lagerungskosten erstattet werden, wenn der Betrieb beispielsweise stillgelegt wird, während ein anderer Betriebsinhaber nicht einmal die Wiedereinrichtungskosten erstattet erhalten soll, der die Zahlung der Nutzungsentschädigung - ganz oder teilweise - deshalb erspart, weil er seinen Betrieb an anderer Stelle wieder einrichtet, um aus eigener Kraft die Nachteile der Requisition zu überwinden.
c)
Unrichtig sind auch die Ausführungen des Oberbundesanwalts insoweit, als er dem Senat vorwirft, er berücksichtige seine eigene Rechtsprechung nicht, nach welcher Verwaltungsanweisungen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gleicher Tatbestände anzuwenden und zu beachten seien. Eine Selbstbindung der Verwaltung durch gleichmäßige Übung auf Grund von Verwaltungsanweisungen kann nach einhelliger Ansicht in Lehre und Rechtsprechung nur eintreten, wenn die Verwaltungsübung nicht in Widerspruch steht zu übegeordneten Vorschriften. Da die Nr. 2 e der FTA Nr. 100 auch die Kosten der Wiedereinrichtung eines Ersatzbetriebes umfaßt, kann eine hierzu in Widerspruchstehende Durchführungsbestimmung und eine darauf beruhende Übung keine bindende Wirkung haben.
Ob einzelne Besatzungsdienststellen die Nr. 2 e der FTA Nr. 100 selbst schon unrichtig einschränkend ausgelegt oder die unrichtige Auslegung durch deutsche Dienststellen gebilligt haben, etwa im Sinne der Anweisung des Zentral-Haushaltsamts vom 20. Dezember 1947 oder der erst später erlassenen Ersten GREAO, ist unerheblich; auch von einer authentischen Auslegung der FTA Nr. 100 durch das Zentral-Haushalt samt kann keine Rede sein, weil nur die vom Gesetzgeber stammende Auslegung authentisch ist. Maßgebend sind für die jetzt zur Anwendung der besatzungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen die Vorschriften nur in ihrer nach außen erkennbaren Gestaltung. Es besteht kein Grund, eine besatzungsrechtliche Vorschrift nur deshalb weiter unrichtig anzuwenden, weil die Verwaltungsbehörden, sie früher unrichtig angewandt haben oder gehalten gewesen waren, sie unrichtig anzuwenden. Damit setzt sich das Gericht nicht unzulässigerweise über Maßnahmen der Besatzungsmacht hinweg. Es stellt im Gegenteil die Anwendung der maßgeblichen Vorschrift sicher.
Deshalb sind die Zweifel der Beklagten an der Zulässigkeit des Rechtswegs auch unverständlich. Soweit die deutschen Behörden eigenverantwortlich entscheiden, unterliegen ihre Entscheidungen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht eine Maßnahme der Besatzungsmacht, sondern ausschließlich die hoheitliche Tätigkeit der Beklagten. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, die maßgeblichen Bestimmungen des Besatzungsrechts rechts- und ermessensfehlerfrei anzuwenden. Das aber ist nach Auffasung des erkennenden Senats hinsichtlich des Begriffs "Kosten der Wiedereinrichtung" nicht geschehen. Deshalb steht nichts im Wege, die deutschen Behörden zu einer Festsetzung der Entschädigung zu verpflichten. In die Hoheitsbefugnisse der Besatzungmacht wird dadurch nicht eingegriffen.
Somit besteht für den erkennenden Senat kein Anlaß, seine Ansicht über den Begriff der Wiedereinrichtung zu ändern.
3.
Soweit es sich um die tatsächliche Feststellung handelt, daß der Kläger nach der Requirierung des Fuhlsbütteler Flughafens keine Einrichtungsgegenstände mehr abtransportiert habe, ist das Revisionsgericht hieran gebunden. Daß Nr. 2 Buchst. g der FTA Nr. 100 die Schäden nicht erfaßt, die bei der Wegbeförderung aus Ausweichlägern entstanden sind, in die die beschädigten Gegenstände wegen Fliegergefahr schon vor der Requirierung geschafft worden waren, ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift. Ebensowenig fallen die Kosten der Remontage der vom Kläger schon vor der Requisition aus F. zunächst in Ausweichläger und später nach F. geschafften Maschinen unter Nr. 2 Buchst. c der FTA Nr. 100.
4.
Zutreffend sind auch die sich auf die Mehrmiete beziehenden Ausführungen des Berufungsgerichts. Sie decken sich mit der Ansicht des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1960 - BVerwG V. C 298.58 -. Dort heißt es, daß eine Unterkunft ihren Charakter als Ausweichwohnung verlieren kann, wenn der Berechtigte in dieser Dehnung aus freiem oder durch besondere Umstände erzwungenen Entschluß endgültig bleiben will. In diesem Falle verliert der Berechtigte den Anspruch auf Erstattung der Mehrmiete. Daß diese Voraussetzung beim Kläger vorlag, hat das Berufungsgericht mit Bindung für das Revisionsgericht festgestellt.
5.
Andere Rechtsgrundlagen als die FTA Nr. 100 kommen hier nicht in Betracht. Die frühere Rechtsprechung, nach welcher dem von einer Requisition Betroffenen ein Aufopferungsanspruch besonderer Art kraft Bundesgewohnheitsrechts zustehe, hat der erkennende Senat aufgegeben (BVerwGE 8, 4[BVerwG 28.05.1958 - V C 216/54]). Das Abgeltungsgesetz (AHK-Gesetz Nr. 47) kommt - abgesehen von den Sachschäden - nur für die Belegungsschäden in Betracht. Solche Schäden macht der Kläger in diesem Verfahren aber nicht geltend. Belegungsschäden sind Schäden an dem requirierten Objekt selbst. Auch die vom Kläger zitierten Stellen bei Danckelmann (Besatzungsschädenrecht S. 232 und S. 44) sind nur in dem Sinne zu verstehen, daß die Wiedereinrichtungskasten nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 (1. DVO) abgegolten werden, wenn sie unter den Begriff des Belegungsschadens fallen. Danckelmann sagt aber nicht, alle unter die FTA Nr. 100 fallenden Wiedereinrichtungskosten würden vom AHK-Gesetz Nr. 47 (1. DVO) erfaßt; eine solche Ansicht träfe überdies nicht zu. Auch andere Sachschäden hat der Kläger in diesem Verfahren nicht geltend gemacht; die Geltendmachung von Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung ist nicht dasselbe wie das Begehren einer Entschädigung für den Verlust von Sachen, wie oben bereits ausgeführt. Die hier geltend gemachten Aufwendungen sind vielmehr zusätzliche betriebliche Mehrkosten. Sie sind - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat - nur erstattungsfähig, wenn sie ausdrücklich für erstattungsfähig erklärt worden sind. Der Begriff der angemessenen Entschädigung umfaßt solche Aufwendungen nicht. Das Abgeltungsgesetz gewährt hierfür keine Entschädigung. Das gleiche gilt für das AHK-Gesetz Nr. 47 und seine 1. Durchführungsverordnung, abgesehen davon, daß diese Bestimmungen schon deswegen unanwendbar sind, weil es sich hier um eine Vornahmeklage handelt, bei der zwischenzeitliche Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind. Als Rechtsgrundlage zur Erstattung zusätzlicher betrieblicher Mehrkosten kommt daher - soweit es hier interessiert - allein die FTA Nr. 100 in Betracht.
6.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger Entschädigungsansprüche auch nicht aus Zusagen von Bediensteten der Beklagten oder einem Anerkenntnis herleiten könne, lassen - soweit es sich dabei um Rechtsausführungen handelt - keinen Rechtsirrtum erkennen. Soweit die Ausführungen tatsächliche Feststellungen enthalten, ist das Revisionsgericht an sie gebunden, da begründete Rügen hiergegen nicht vorgebracht worden sind.
7.
Unbegründet ist schließlich die Rüge, daß das Berufungsgericht nicht den Begehungsbericht beigezogen hat. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, daß dieser Bericht für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich ist.
8.
Ob und welche Kosten im konkreten Fall zu den Wiedereinrichtungskosten in dem erörterten Sinne gehören, läßt sich vom Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden, weil die tatsächlichen Feststellungen hierzu nicht ausreichen. Das Berufungsgericht hat es für einige Positionen offengelassen, ob sie Kosten der Wiedereinrichtung sind. Es hat insoweit eine Entschädigung nur deshalb nicht zugebilligt, weil es der Meinung ist, daß Wiedereinrichtungskosten eines Ersatzbetriebes nicht erstattungsfähig seien. Schon im Hinblick auf die anderen noch anhängigen Verfahren erschien es dem Senat zweckmäßig, den ganzen Rechtsstreit zurückzuverweisen, um dem Berufungsgericht und den Beteiligten die prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten zum Abschluß des gesamten Schadensfalles offenzuhalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.271,22 DM festgesetzt.
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow
gez. Freiherr von Stein