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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1959, Az.: BVerwG V C 80.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 80.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - AZ: II A 348/56
VGH Bremen - AZ: II BA 73/56
VG Bremen

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 89 - 93
  • AS IX, 89
  • BB 1959, 830
  • DÖV 1962, 232
  • DÖV 1960, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 2087 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Freigabe, mit der gemäß Art. 8 Abs. 2 des AHK-Gesetzes Nr. 47 die Frist zur Antragstellung zu laufen beginnt, kann auch durch eine symbolische Handlung, z.B. durch die "Begehung" eines Grundstückes zwecks Feststellung der eingetretenen Verluste oder Schäden ersetzt werden.

  2. 2.

    Hängt die Geltendmachung eines Anspruchs von der Einhaltung einer Frist ab, so hat der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde alles zu unterlassen, was zur Vereitelung der Fristwahrung führen könnte. Wird die Einhaltung der Frist durch pflichtwidriges Verhalten des Sachbearbeiters verhindert, so gilt die Frist als gewahrt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen von 15. Januar 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger bewohnte mit seiner Familie als Bieter ein Einfamilienhaus in Bremen-Blumenthal. Im Jahre 1946 wurde dieses Haus für Zwecke der amerikanischen Besatzungsmacht in Anspruch genommen. Die dem Kläger gehörenden Einrichtungsgegenstände wurden auf Grund eines Requisitionsscheines beschlagnahmt und verblieben in der Wohnung. Am 5. April 1955 veranstaltete das Besatzungskostenamt (jetzt Verteidigungslastenamt) zwecks Feststellung der an Eigentum des Klägers entstandenen Schäden eine "Begehung" des Grundstücks, an der der Kläger, ein Beamter des Besatzungskostenamts und Vertreter der amerikanischen Besatzungsmacht teilnahmen. Hierbei wurde festgestellt, daß der größte Teil der Einrichtungsgegenstände nicht mehr vorhanden war. Am 18. oder 20. Mai 1955 erschien der Kläger auf dem Verteidigungslastenamt mit einer Aufstellung der fehlenden Einrichtungsgegenstände, die auf einen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gebräuchlichen Formular verzeichnet waren, um einen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Der zuständige Beamte sah diese Unterlagen nicht als zur ordnungsmäßigen Antragstellung geeignet an und gab sie dem Kläger mit den nunmehr verwendeten Antragsvordrucken zurück, die der Kläger ausfüllen und erneut einreichen sollte. An 17. Oktober 1955 wurden die ausgefüllten Vordrucke bei dem Verteidigungslastenamt abgegeben, nachdem der Kläger zwischenzeitlich ein Gutachten über den Wert eines Teils der fehlenden Gegenstände hatte anfertigen lassen. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei mehrfach an die Abgabe erinnert und auf den Lauf der Frist hingewiesen worden. Der Kläger bestreitet dies.

2

Mit Bescheid vom 31. Januar 1956 hat die Beklagte den Entschädigungsantrag des Klägers abgelehnt, weil der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen eingereicht worden sei und Gründe zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgelegen hätten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der versagenden Bescheide gerichtete Klage abgewiesen und sich in seiner Begründung der Meinung der Beklagten angeschlossen; am Tage der "Begehung" habe die Anmeldefrist des Art. 8 AHK-Gesetz Nr. 47 zu laufen begonnen; der allein in Betracht zu siebente Antrag sei aber erst am 17. Oktober 1955 nach Ablauf der 90-Tagefrist gestellt worden. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das Berufungsgericht ist der Meinung, durch die "Begehung" sei eine Frist noch nicht in lauf gesetzt worden; als maßgeblicher Zeitpunkt komme hier nur die spätere Freigabe des immer noch ir. Anspruch genommenen Grundstücks in Betracht, weil der Zeitpunkt des Schadensereignisses sich nicht eindeutig feststellen lasse und nicht gesagt werden könne, daß in der "Begehung" die Feststellung des Schadensereignisses zu sehen sei.

3

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, in den die Revision zugelassen worden ist, hat die Beklagte Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 1957 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

5

II.

Dem übereinstimmend vom Kläger und Beklagten gestellten Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist nicht entsprochen worden. Es ist zweckmäßig, diesen Rechtsstreit alsbald zu beenden, in dem es nur um die Rechtsfrage geht, ob der Entschädigungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist. Die von den Antragstellern geführten Vergleichsverhandlungen werden durch eine Entscheidung in dieser Sache nicht beeinträchtigt, sondern nur erleichtert.

6

Die Revision ist unbegründet.

7

Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - hat auch den vorliegenden Fall erfaßt. § 22 Ziff. 1 läßt nämlich die Anwendung der Entschädigungsvorschriften des Abgeltungsgesetzes auf Schadensfälle zu, für die nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer Entschädigung vorgesehen war, wenn und soweit das Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens am 5. Mai 1955 noch nicht endgültig abgeschlossen war. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Der entstandene Besatsungsschaden fällt auch nicht unter die Ausschlußbestimmung des § 3 und ist nach §§ 4 ff. entschädigungsfähig. Auch hierüber besteht kein Streit. Streit besteht nur über die Frage, ob der Entschädigungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist.

8

Für die Fälle, in denen wie hier vor dem Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes bereits ein Antrag gestellt war, sieht § 43 vor, daß es keines neuen Antrags bedarf, und § 47 Abs. 3, daß sich für diese Fälle die Antragsfrist nach den bisher geltenden Vorschriften bestimmt; der Fall des § 47 Abs. 2 liegt offensichtlich nicht vor. "Bisher geltende Vorschriften" waren die Bestimmungen des AHK-Gesetzes Nr. 47 vom 8. Februar 1951 (AHKABl. S. 767), und zwar Art. 8 Ziff. 2, wonach bei Verlust oder Schaden an in Anspruch genommenen Gebäuden oder an sich darin befindlichen Sachen der Antrag - soweit sich der Zeitpunkt des Ereignisses oder Unfalls nicht feststellen läßt - innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Freigabe einzureichen ist. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen ist der Antrag als innerhalb dieser Frist gestellt anzusehen.

9

Zwar kann der Ansicht des Berufungsgerichts - daß die Frist nicht zu laufen begonnen habe, weil das Grundstück noch nicht freigegeben worden sei - nicht gefolgt werden. Als Freigabezeitpunkt kommt nicht nur der Zeitpunkt der Freigabe des Grundstücks in Betracht, sondern auch - wenn nur die darin befindlichen Sachen freigegeben werden und das Grundstück weiter beansprucht wird - der Zeitpunkt der Freigabe der Einrichtunsgegenstände. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Wenn die Besatzungsbehörden diesen Freigabeakt als "Begehung" statt als "Freigabe" bezeichneten, so dürfte dies seinen Grund darin haben, daß für nicht vorhandene Gegenstände der Ausdruck "Freigabe" nicht paßt. Die "Begehung" war die symbolische Handlung der Freigabe und hatte zugleich den Zweck, den Verlust der Einrichtungsgegenstände festzustellen. Von diesen Tage ab lief also die Frist von 90 Tagen, wovon die Verwaltungsbehörde zutreffend ausgegangen ist.

10

Dennoch ist das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, richtig. Von den Vorinstanzen ist den Vorgängen am 15. oder 20. Mai 1955 nicht die ihnen zukommende rechtliche Bedeutung beigemessen worden. An einem der beiden Tage ist nämlich der Antrag des Klägers bereits als gestellt anzusehen.

11

Beamte sind nicht nur Diener des Staates, sondern auch Helfer der Staatsbürger (vgl. Urteile des BGH vom 29. November 1954 [DVBl. 1955 S. 124] und vom 27. Oktober 1955 [BGHZ 18, 366, 368[BGH 27.10.1955 - III ZR 82/54]]). Die Verwaltungsbehörden haben daher auch die Pflicht, den bei ihnen vorsprechenden Anspruchsberechtigten in Rahmen der Gesetze zu ihrem Recht zu verhelfen, insbesondere auch im Rahmen des Zumutbaren dazu beizutragen, daß das materielle Recht nicht an Formalien scheitert. Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde diesen Grundsatz nicht beachtet. Wenn die Anspruchsberechtigung von der Wahrung einer Frist abhängt, hat der zuständige Sachbearbeiter alles zu unterlassen, was zur Vereitelung der Fristwahrung führen könnte. Das hat der zuständige Sachbearbeiter hier nicht getan. Zwar ist nichts dagegen einzuwenden, daß von einem Antragsteller das Ausfüllen bestimmter Vordrucke in der erforderlichen Zahl verlangt wird; denn dies dient in der Regel dem schnellen und reibungslosen Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Es widersprach aber einer ordnungsmäßigen Verwaltung, daß der zuständige Sachbearbeiter zur Entgegennahme des Antrags am 16. oder 20. Mai 1955 nicht bereit war. Der Entschädigungsantrag ist nach dem damals gültigen AHK-Gesetz Nr. 47 - abgesehen von der Schriftlichkeit - an keine besonderen Formen gebunden gewesen. Er hätte daher, wie er vom Kläger gestellt worden war, entgegengenommen werden können und müssen. Für die reibungslose Bearbeitung der Angelegenheit hätte es - ohne daß die Behörde dadurch belastet worden wäre - genügt, wenn der Kläger nach Entgegennahme des Antrags zur Auflage gemacht worden wäre, die unterlagen zu vervollständigen und das Begehren in den üblichen Vordruck zu übertragen. Unter "Antrag" ist - wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach zum Antrag im Rechtsstreit ausgesprochen hat - nicht die formale Antragstellung zu verstehen, wie sie in Anwaltsschriftsätzen üblich ist, sondern lediglich die Kundgabe des Begehrens des Antragstellers; dies muß erst recht in einem an weniger Förmlichkeiten gebundenen Verwaltungsverfahren gelten. Das Begehren des Klägers war aber ohne weiteres mit der Übergabe seiner unterlagen, insbesondere der Aufstellung seiner in Verlust geratenen Einrichtungsgegenstände, für die Beklagte erkennbar, Wäre der Sachbearbeiter hiernach verfahren, so wäre die Antragsfrist gewahrt worden. Daß der in Verwaltungsangelegenheiten unerfahrene Kläger sich mit dem Verhalten des Sachbearbeiters zufrieden gegeben hat, ist demgegenüber rechtlich ohne Bedeutung. Der Verstoß gegen den erwähnten Grundsatz hat zur Folge, daß eine wirksame Antragstellung fingiert wird. Nach § 162 BGB wird eine Bedingung als eingetreten behandelt, wenn die Partei, zu deren Nachteil der Eintritt gereichen würde, wider Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung verhindert hat. Dieser auf § 242 BGB fußende Rechtsgedanke des § 162 BGB wird auch auf Tatbestände ähnlicher Art entsprechend angewandt und gilt auch für den Bereich des öffentlichen Rechts (Ermann, Handkommentar zum BGB, 2. Aufl., § 162 Anm. 6). Hier ist ein dem § 162 BGB entsprechender Fall gegeben: der Entschädigungsanspruch ist von der Bedingung der rechtzeitigen Antragstellung abhängig; die rechtzeitige Antragstellung ist von dem zuständigen Sachbearbeiter pflichtwidrig - und damit im Sinne des § 162 BGB auch treuwidrig - verhindert worden. Infolgedessen ist der Antrag des Klägers als am 18. oder 20. Mai 1955 gestellt anzusehen. Da dieser Zeitpunkt innerhalb der Frist von 90 Tagen liegt, ist der Antrag rechtzeitig gestellt. Die Zurückweisung des Antrags als verspätet ist somit fehlerhaft. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher im Ergebnis zu bestätigen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow