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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1963, Az.: BVerwG V C 157.62

Neuberechnung einer Unterhaltsrente für Hinterbliebene; Übertragbarkeit des Anspruchs auf Entschädigung als vermögensrechtlicher Anspruch des öffentlichen Rechts; Gewährung einer Rente durch die Landesversicherungsanstalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG V C 157.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg- 06.04.1962 - AZ: III 167/60

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 255 - 259
  • AS XV, 255
  • DÖV 1963, 317 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Änderung eines Bescheides oder einer Vereinbarung wegen veränderter Verhältnisse kann auch der Rechtsnachfolger eines Besatzungsgeschädigten verlangen, und zwar auch dann, wenn er bereits vor der behördlichen Regelung des Besatzungsschadens kraft Gesetzes Inhaber der Entschädigungsforderung war, zu jener Zeit aber angesichts der 2. DVO zum AHKG Nr. 47 seine Rechte nicht geltend machen konnte.

  2. 2.

    Hat der Träger der Rentenversicherung Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner aus Anlaß eines Besatzungsschadens zu leisten, so geht auch insoweit die Entschädigungsforderung auf ihn über.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Am 22. Juni 1953 wurde der Kraftfahrzeughandwerker ... aus ... bei einem Zusammenstoß seines Motorrads mit einem Lkw der ... Besatzungstruppen auf der ... in ... tödlich verletzt. Seine Witwe schloß mit dem damaligen Besatzungskostenamt ... am 20. Juli 1955 unter Zugrundelegung eines 50 %igen Mitverschuldens des Verunglückten eine Vereinbarung über die Entschädigung, insbesondere in Form einer Unterhaltsrente. Die monatliche Entschädigung der Witwe wurde auf 35,07 DM und die der drei Kinder auf zusammen 52,61 DM festgesetzt. Von dem Gesamtbetrag erhielt die Landesversicherungsanstalt, die Klägerin, bei der der Verunglückte versichert war, zur teilweisen Befriedigung ihrer Regreßansprüche zunächst 40 DM monatlich, später nach Erhöhung der Rentenleistungen an die Hinterbliebenen ab 1. März 1957 die gesamte monatliche Entschädigung mit Zustimmung der ... und nach deren Wiederverheiratung im September 1958 nur noch die Entschädigung für die Waisen.

2

Am 23. Januar 1958 stellte die Klägerin bei der Beklagten ohne Erfolg den Antrag, die Vereinbarung abzuändern. Sie berief sich auf eine Auskunft des früheren Arbeitgebers des Verstorbenen über den neuen Stand der Löhne und beanspruchte für die (damals, noch nicht wiederverheiratete) ... monatlich 52 DM und für die Kinder 78,01 DM, außerdem die Erstattung der für die Hinterbliebenen zu zahlenden Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung.

3

Im Rechtsstreit hat die Klägerin die Aufhebung der ablehnenden Bescheide und die Verurteilung der Beklagten beantragt, der Klägerin 1.248,56 DM zu erstatten und vom 1. September 1959 an eine monatlich im voraus fällige Entschädigung in Höhe von 115,54 DM zu zahlen; der nachgeforderte Betrag setzte sich zusammen aus der Entschädigung für entgangenen Unterhalt für die Zeit vom 1. Februar 1958 bis 31. August 1959 und aus der Zahlung von 50 % der Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung für die gleiche Zeit; die ab 1. September 1959 geforderte Entschädigung errechnete sich aus der erhöhten Waisenrente (97,50 DM) und 50 % der Versicherungsbeiträge (18,04 DM). Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen.

4

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit nicht die Ansprüche auf teilweisen Ersatz der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für die Zeit vor dem 1. Februar 1958 zurückgewiesen wurden.

5

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage im vollen Umfange begehrt.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die angefochtenen Bescheide nur insoweit aufgehoben werden, als der auf die veränderten Lohnverhältnisse gestützte Antrag der Klägerin auf Erhöhung der Unterhaltsrente für die Hinterbliebenen ... abgelehnt wurde.

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

8

unter Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Anschlußberufung den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 1959 und den Beschwerdebescheid des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 3. Juli 1959 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Unterhaltsrente für die Hinterbliebenen Roth unter Berücksichtigung der Veränderung der Lohnverhältnisse und des Gesetzes vom 12. Juni 1956 neu zu berechnen,

9

fürsorglich:

10

unter Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Anschlußberufung die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Unterhaltsrente für die Hinterbliebenen ... unter Berücksichtigung der derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu berechnen.

11

Die Beklagte, die sich der Revision angeschlossen hat, beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen und unter Abänderung des Berufungsurteils der Anschlußberufung stattzugeben.

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Sie trägt vor: Die Klägerin sei nicht Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs der Hinterbliebenen geworden, weil das Besatzungsrecht dem entgegengestanden habe. Deshalb könne sie jetzt keinen Antrag auf Abänderung der Vereinbarung stellen; sie sei keine "Beteiligte", und es liege auch kein Fall von Rechtsnachfolge vor. Das Berufungsgericht verkenne Sinn und Zweck des § 57 AbgG. Es handele sich bei dieser Vorschrift um ein Verfahren zur Höhe des Anspruchs, nicht dagegen um ein Verfahren, welches eine Änderung der Berechnungsmethoden herbeiführen könnte. Die Hinterbliebenen hätten unstreitig bereits vor Abschluß der Vereinbarung und vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juni 1956 Leistungen im Rahmen der Rentnerkrankenversicherung erhalten, so daß die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge irrelevant sei. Nach der damaligen Rechtslage sei vom Nettoverdienst auszugehen gewesen; eine darüber hinausgehende Entschädigung für Krankenversicherungsschutz sei nicht, in Betracht gekommen. Infolgedessen habe die Klägerin weder direkt noch über die Hinterbliebenen einen Anspruch aus dem Verlust des Krankenversicherungsschutzes geltend machen können. Dieses Element einer möglichen Schadensberechnung sei bewußt nicht eingeführt worden; hieran habe sich nichts geändert, so daß die laufende Erhöhung der RKV-Rente als solche nicht zur Grundlage eines Abänderungsbegehrens gemacht werden könne. Eine gesonderte nachträgliche Anforderung der RKV-Beiträge durch die Klägerin sei jetzt nicht mehr zulässig, da dem § 23 Abs. 1 AbgG entgegenstehe.

13

II.

Revision und Anschlußrevision führen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

14

1.

Nachdem die Klägerin geltend gemacht hat, daß die Vereinbarung mangels Vertretungsbefugnis der Witwe Roth unwirksam sei, ist diese Rechtsfrage vorab zu erörtern ohne Rücksicht darauf, daß die Klägerin auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nur hilfsweise abheben will. Das wirksame Bestehen einer Vereinbarung ist nämlich Voraussetzung für ihre Abänderbarkeit. Nach Meinung der Klägerin ist die Witwe Roth nach § 181 BGB bei Abschluß der Vereinbarung von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen gewesen, weil ihre und ihrer Kinder Ansprüche in gegenseitiger Abhängigkeit gestanden hätten und demzufolge auch eine Verteilung des Erzielten zwischen Mutter und Kindern vorgenommen worden sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Es lag hier kein unzulässiges Selbstkontrahieren vor. § 181 BGB ist keine Norm zur Ausschaltung von Interessenkollisionen zwischen Vertreter und Vertretenem. Es sind nur Rechtsgeschäfte des Vertreters mit sich selbst untersagt, nicht dagegen etwa jedes Handeln teils im eigenen, teils im fremden Namen, auch nicht bei Interessenkollision (RGZ 157, 30/31). Es ist kein Fall des § 181 BGB, wenn der Vertreter für sich und zugleich namens des Vertretenen mit einem Dritten einen Vertrag schließt (Erman, Handkommentar zum BGB, 3. Aufl., § 181 Anm. 6). So liegt der Fall hier, und es trifft nicht zu, daß die Witwe Roth für die Verteilung der zugebilligten Entschädigung auf sich und die Kinder eine Gestaltungsfreiheit besessen und deshalb etwa ein Geschäft als Vertreterin der Kinder mit sich selbst abgeschlossen habe. Die der Klägerin und den Kindern zugebilligte Entschädigung ergab sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission - AHK-Gesetz Nr. 47 - und der Nr. 112 des dazu ergangenen Rundschreibens des Bundesministers der Finanzen vom 4. Februar 1954 (MinBlFin. 1954 S. 78). Danach belaufen sich die Anteile der Berechtigten an dem für den Unterhalt insgesamt verfügbaren Betrag, wenn Berechtigte sind der überlebende Ehegatte und 3 Kinder, auf 32 % für den Ehegatten und je 16 % für die Kinder. Nach diesem Maßstab sind die Entschädigungen für die Witwe und für die Waisen vereinbart worden. Eine hiervon abweichende Verteilung auf Veranlassung der Witwe hat nicht stattgefunden. Die Vereinbarung ist mithin wirksam.

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2.

Beizutreten ist den Vorinstanzen in ihrer Ansicht, daß die Klägerin berechtigt ist, eine Abänderung der Vereinbarung zu beantragen. Auch die Klägerin ist im Sinne von § 57 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - "Beteiligte". Die Beteiligtenrolle ist keine höchstpersönliche Eigenschaft. Wie der Anspruch auf Entschädigung als vermögensrechtlicher Anspruch des öffentlichen Rechts übertragbar ist, muß auch die Beteiligtenrolle des Geschädigten auf dessen Rechtsnachfolger übergehen, wie das übrigens auch bei der Abänderungsklage nach § 323 der Zivilprozeßordnung - ZPO - der Fall ist (§ 325 ZPO).

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Freilich wurde die Klägerin gemäß § 1542 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RGBl. S. 509) in der Fassung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779) - RVO - Rechtsnachfolgerin der Geschädigten schon vor Abschluß der Vereinbarung. Auch die Entschädigungsansprüche aus Besatzungsschäden können auf den Versicherungsträger übergehen, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. Juni 1960 (BVerwGE 11, 43 [48]) entschieden hat. Zwar handelte es sich in jenem Fall um die Anwendung des § 67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263). Für den Bereich des § 1542 RVO kann aber nichts anderes gelten. Diesem Übergang des Entschädigungsanspruchs (vor Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes) stand nicht etwa - wie die Beklagte meint - Besatzungsrecht entgegen. Wenn in Art. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum AHK-Gesetz Nr. 47 vorgesehen war, daß der Antrag auf Entschädigung nur von der Person gestellt werden durfte, die den behaupteten Verlust oder Schaden erlitten hat, oder in ihrem Namen von einem bevollmächtigten Vertreter, so berührte diese Regelung nicht das rechtliche Schicksal des materiellen Entschädigungsanspruchs (vgl. das eben erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1960). Der materielle Anspruch konnte vielmehr nach deutschem Recht auf andere Rechtsträger übergehen; § 1542 RVO war insoweit nicht außer Kraft. Die Gewährung einer Rente durch die Landesversicherungsanstalt war keine nach Besatzungsrecht sich richtende Rechtshandlung. Sie vollzog sich vielmehr nach der allein maßgebenden deutschen Rechtsordnung, so daß auch § 1542 RVO durchgriff und den materiellen Anspruch auf Entschädigung - wie er sich damals aus dem AHK-Gesetz Nr. 47 ergab - auf die Klägerin übergehen ließ; die Besatzungsdienststellen berücksichtigten nur deshalb nicht das materielle deutsche Recht, weil sie sich nicht der Gefahr von Doppelzahlungen aussetzen wollten (Danckelmann-Kühne, Besätzungsschädenrecht, G 47 Art. 3 Anm. 9 a).

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Indessen ist der Rechtsübergang auf die Klägerin bereits vor Abschluß der Vereinbarung für ihre Beteiligtenrolle unschädlich. Er darf jedenfalls von der Beklagten nicht zum Nachteil der Klägerin geltend gemacht werden. Erst seit Aufhebung der

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Zweiten Durchführungsverordnung zum AHK-Gesetz Nr. 47 - nämlich seit dem Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes - kann die Klägerin ihre sich aus dem Übergang der Entschädigungsforderung ergebenden Rechte selbst wahrnehmen; erst von diesem Zeitpunkt ab besitzt sie die volle Rechtsstellung eines Rechtsnachfolgers auch im Verhältnis zur Entschädigungsbehörde. Die Behörde setzt sich aber zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn sie sich heute auf den Zeitpunkt des Übergangs der Entschädigungsforderung zum Nachteil der Klägerin beruft, nachdem sie ihn früher angesichts der Regelung der Zweiten Durchführungsverordnung zum AHK-Gesetz Nr. 47 nicht hatte berücksichtigen dürfen. Ein solches widersprüchliche Verhalten kann die Rechte der Klägerin nicht schmälern.

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Mithin ist die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Geschädigten auch als Beteiligte im Sinne des § 57 AbgG anzusehen und zur Stellung eines Antrags auf Abänderung der getroffenen Vereinbarung befugt.

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3.

Ob das Änderungsbegehren der Klägerin begründet ist, haben die Vorinstanzen jedenfalls zu einem Teil nicht geprüft und demgemäß hierüber auch nicht entschieden. Das Berufungsgericht hat dazu in seinem Urteil ausgeführt: "Darüber, ob (und gegebenenfalls in welchem Umfange) der Antrag der Klägerin auf Erhöhung der Rente wegen veränderter Lohnverhältnisse sachlich gerechtfertigt ist, kann noch nicht entschieden werden, weil die Beklagte - wie auch das Regierungspräsidium - zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen hat. Selbst wenn also die Klägerin auch im Berufungsverfahren einen Verpflichtungsantrag gestellt hätte, hätte dieser, weil die Sache noch nicht spruchreif ist, nur zu der Entscheidung führen können, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden." Diese Ansicht des Berufungsgerichts steht im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den Umfang der den Verwaltungsgerichten obliegenden Aufklärungspflicht.

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Die Klägerin wehrt sich gegen die Ablehnung ihres aus § 57 AbgG hergeleiteten Begehrens auf Abänderung einer Vereinbarung. Diese Ablehnung ist aber nur dann rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 57 AbgG erfüllt sind, wenn also die Verhältnisse sich auch geändert haben, die für die Gewährung künftig fällig werdender wiederkehrender Entschädigungsleistungen maßgebend waren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen führen nicht bereits die von den Verwaltungsbehörden angestellten irrigen Erwägungen über die Berechtigung der Klägerin zur Antragstellung zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Rechtsstreit ist freilich, soweit er sich auf die Frage der Änderung der Verhältnisse bezieht - ob ein Änderungsverlangen berechtigt ist -, bisher noch nicht spruchreif gewesen. Indessen wäre es Aufgabe der Vorinstanzen gewesen, den Rechtsstreit in diesem Punkte spruchreif zu machen. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfange aufzuklären es hat ihn im Rahmen des Klagantrags so weit zu fördern, daß es abschließend zu entscheiden vermag, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt aber nur dann, wenn er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch solche zwingenden einschlägigen Rechtsnormen zu prüfen, die die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht gezogen hat, und - soweit notwendig - dazu auch den Sachverhalt aufzuklären. Es geht nicht an, eine an zwingendes Recht gebundene Verwaltungsentscheidung schon deshalb, weil die von der Behörde geltend gemachten Gründe widerlegt sind, mit gewissermaßen zurückverweisender Wirkung aufzuheben und der Behörde die Prüfung etwaiger weitere Gründe zwingenden Rechts zu überlassen (Urteil des I. Senats vom 4. März 1960 [BVerwGE 10, 204 [BVerwG 04.03.1960 - I C 43/59]];Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 1962 - BVerwG V C 144.62 -); lediglich für Ermessensentscheidungen gelten andere - hier nicht zu erörternde - Grundsätze. Deshalb hätte das Berufungsgericht, obwohl der Klagantrag auf die bloße Aufhebung der angefochtenen Bescheide eingeschränkt war, prüfen und insoweit auch den Sachverhalt klären müssen, ob das weitere gesetzliche Merkmal des § 57 AbgG "ändern sich die Verhältnisse" erfüllt ist. Bevor dies nicht feststeht, kann nicht entschieden werden, daß die Ablehnung, die Vereinbarung zu ändern, rechtswidrig ist. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, eigene tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob das Verlangen auf Änderung der Vereinbarung in diesem Punkte gerechtfertigt ist, muß die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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4.

Soweit das Berufungsgericht ausführt, daß die Klägerin die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge im Wege eines Antrags auf Abänderung der Entschädigungsvereinbarung nicht verlangen könne, weil keine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, daß dies vielmehr nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn bei der Berechnung der Unterhaltsrente die für die Hinterbliebenen zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge dem Nettoeinkommen des Getöteten zugeschlagen worden wären und wenn diese Beiträge sich dann später erhöht hätten, greifen die Erwägungen unter II 3 nicht durch. Insoweit hat das Berufungsgericht abschließend entscheiden wollen. Es hält in diesem Punkte das Begehren der Klägerin nicht für berechtigt. Dem vermag sich der erkennende Senat indessen nicht ohne weiteres anzuschließen. Auch eine Veränderung hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes kann das Abänderungsverlangen rechtfertigen. Mit Recht nimmt die Klägerin insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1959, 338) Bezug; danach geht nach § 1542 RVO eine Forderung auch insoweit über, als der Träger der Rentenversicherung Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für einen Unfallverletzten zu leisten hat. Daß Entsprechendes auch im Bereich des Besatzungsschädenrechts gilt, verkennt das Berufungsgericht zwar nicht. Es mißt aber zu Unrecht der Nichtberücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge in der Vereinbarung eine ausschlaggebende Bedeutung bei und läßt die besonderen Verhältnisse dieses Falles außer Betracht.

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Die Ansicht des Berufungsgerichts würde nur dann zutreffen, wenn sowohl die Beiträge zur Krankenversicherung bei Abschluß der Vereinbarung auch für die Zukunft unberücksichtigt bleiben und schlechthin zu. Lasten der Klägerin gehen sollten, als auch die Klägerin sich als materiell Berechtigte aus freiem Entschluß hiermit einverstanden erklärt haben sollte; denn nur in diesem Falle hätte sich insoweit zwischenzeitlich nichts geändert, so daß das hierauf gerichtete Abänderungsverlangen unbegründet wäre.

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Sollte die Klägerin dagegen bei Abschluß der Vereinbarung - was naheliegen dürfte - nur deshalb nicht auf eine Berücksichtigung der Krankenkassenbeiträge gedrängt haben, weil sie gehindert war, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, könnte sie sich schon insofern auf eine Veränderung der Verhältnisse berufen, als zwischenzeitlich der sich aus der Zweiten Durchführungsverordnung zum AHK-Gesetz Nr. 47 ergebende Hinderungsgrund weggefallen ist, denn eine Änderung der Verhältnisse kann auch in der Änderung der rechtlichen Verhältnisse bestehen (Haupt-Mey-Obert, Kommentar zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, § 57 Anm. 3).

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Sollte die Klägerin schließlich die Beitragszahlung nur im Interesse des Zustandekommens des Vergleichs oder mit Rücksicht auf die damals relativ geringe Höhe des Beitrages unter Verzicht auf Erstattung übernommen haben, könnte eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sein, wenn die Beiträge inzwischen wesentlich erhöht worden sind und damit seinerzeit nicht gerechnet worden ist. In diesem Falle könnte die Klägerin nur die seit der Vereinbarung erfolgte Erhöhung der Beiträge zum Gegenstand der Abänderung machen.

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Aus welchem Grunde die Beiträge zur Krankenversicherung in der Vereinbarung unberücksichtigt geblieben sind, ist eine Frage der tatsächlichen Feststellung. Da sie sich aus den getroffenen Feststellungen nicht beantworten läßt, muß die Sache auch insoweit an die Berufungsinstanz zurückverwiesen werden.

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5.

Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht zur Höhe des Begehrens keine Erörterungen angestellt hat. Die Klägerin begehrt nämlich nur eine Entscheidung über den Grund ihres Anspruchs auf Änderung der Vereinbarung wegen veränderter Verhältnisse, nicht dagegen auch darüber, in welcher Höhe ihr Verlangen berechtigt ist. Eine solche Einschränkung des Begehrens auf den Grund des Anspruchs ist im Verfahren nach dem Abgeltungsgesetz zulässig (Urteil des Senatsvom 7. November 1962 - BVerwG V C 144.62 -). Die Einschränkung des Begehrens auf den Grund des Anspruchs kann auch in der Weise vorgenommen werden, daß lediglich die Aufhebung des jede Entschädigung ablehnenden Verwaltungsaktes (und die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden) verlangt wird. Dahin geht das Begehren der Klägerin, seit der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig ist. Die neue Fassung der Anträge in der Revisionsinstanz bedeutet keine Erweiterung dieses Begehrens; denn maßgebend ist immer nur das Begehren und nicht die Fassung der Anträge (§ 88 VwGO).

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6.

Bei der neuen Entscheidung wird demzufolge zu berücksichtigen sein, daß auch die Klägerin sich auf eine Veränderung des Einkommens des Verunglückten berufen kann. Als Rechtsnachfolgerin der Geschädigten kann sie in derselben Weise wie ihre Rechtsvorgänger die Anwendung des § 57 AbgG verlangen. Dabei ist das Abänderungsverlangen nicht auf die eigentlichen den Geschädigten gewährten Unterhaltsleistungen beschränkt. Auch die Aufwendungen für die Krankenversicherung können einen Grund zur Abänderung der Vereinbarung bilden.

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Daß im Falle einer Änderung auf Antrag eines Beteiligten die Neufestsetzung der Rente mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrages erfolgen soll, wie dies in Nr. 96 der Richtlinien des Bundesministers der Finanzen vom 28. März 1956 (MinBlFin. 1956, 320) vorgesehen ist, begegnet jedenfalls in der Regel keinen Bedenken.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow