Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1966, Az.: BVerwG II C 84.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 84.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 11.07.1963 - IV B 56.61
Rechtsgrundlagen
- § 67 VwGO
- § 138 Nr. 3 VwGO
- § 1 Ges. zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478)
- § 4 Abs. 3 LBG Berlin (F. 1952 und 1954)
- § 171 LBG Berlin (F. 1952 und 1954)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 1966
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Diplomgärtner und war vom 1. Januar 1947 an als Angestellter des Instituts für Pflanzenernährung, Bodenchemie und Bodenbiologie der H...-U... in B... mit der Bezeichnung "wissenschaftlicher Assistent" tätig gewesen. Nachdem der Magistrat von G... das Institut übernommen hatte, war dieser vom 1. Juni 1949 an in den Dienstvertrag des Klägers als Arbeitgeber eingetreten.
Nach Inkrafttreten des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG 1952 - wurden im Stellenplan 1953 die Angestelltenplanstellen der wissenschaftlichen Assistenten in Stellen für außerplanmäßige Assistenten umgewandelt. Der Kläger sollte gemäß § 171 Abs. 1 Ziff. 1 LBG 1952 in das Beamtenverhältnis übernommen werden, sträubte sich jedoch zunächst gegen die Übernahme, da er seine Angestelltenrechte nicht aufgeben wollte und fürchtete, auf Grund des in Vorbereitung befindlichen Hochschullehrergesetzes seine Stellung zu verlieren. Erst nachdem der Beklagte ihm angekündigt hatte, daß er anderenfalls entlassen würde, unterschrieb der Kläger die Zustimmungserklärung, strich aber auf dem Vordruck die Worte: "auf Kündigung" durch. Durch Urkunde vom 10. Mai 1954 ernannte der Beklagte den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum wissenschaftlichen Assistenten, wies ihn gleichzeitig mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in die freie Stelle einer außerplanmäßigen beamteten Lehrkraft ein und teilte ihm mit, daß er Beamter auf Kündigung sei.
Nach Verkündung des 1. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729) - 1. LBÄG - teilte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 10. Mai 1955 (zugestellt am 17. Mai 1955) seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. VIII Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des 1. LBÄG zum 31. Dezember 1955 mit und fügte hinzu, daß die Fortdauer des Beamtenverhältnisses gemäß Art. VIII Abs. 3 Satz 3 des 1. LBÄG nicht angeordnet werde. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn binnen drei Monaten seit Zustellung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig sei.
Unter dem 22. Mai 1955 focht der Kläger gegenüber dem Beklagten seine Zustimmungserklärung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis mit der Begründung an, er sei absichtlich in den Irrtum versetzt worden, daß er nur nach § 70 LBG 1952 entlassen werden könne. Durch Bescheid vom 13. Juni 1955 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Anfechtung sei nicht wirksam.
Der Kläger hat daraufhin zwei Klagen erhoben. Vor dem Arbeitsgericht hat er auf Nachzahlung von Bezügen und auf die Feststellung geklagt, daß er sich auch über den 31. Dezember 1955 hinaus in einem Arbeitsverhältnis als Angestellter des Beklagten befinde. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 4. April 1956 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei rechtswirksam zum Beamten ernannt worden, und damit sei sein Angestelltenverhältnis gemäß § 9 LBG erloschen.
Mit der am 10. September 1955 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst ebenfalls die Feststellung begehrt, daß sein Angestelltenverhältnis - infolge wirksamer Anfechtung seiner Zustimmung zur Beamtenernennung - fortbestehe. Nach Erlaß des arbeitsgerichtlichen Urteils hat er beantragt,
festzustellen, daß das Beamtenverhältnis des Klägers über den 31. Dezember 1955 hinaus fortbestehe,
hilfsweise,
die Verfügungen des Senators für Volksbildung vom 10. Mai und 13. Juni 1955 aufzuheben,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für die Anfechtung der Verfügung vom 10. Mai 1955 als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Berufung durch rechtskräftiges Urteil vom 27. August 1959 zurückgewiesen.
Danach wurde der Kläger erneut beim Beklagten vorstellig und bat, seine Weiterbeschäftigung anzuordnen und ihn, falls noch erforderlich, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen; er berief sich darauf, daß seine Entlassung nichtig sei. Durch Bescheid vom 19. Mai 1960 erwiderte der Beklagte, daß er die Angelegenheit auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts als erledigt betrachte. Auf den Widerspruch des Klägers teilte ihm der Beklagte durch Bescheid vom 18. August 1960 mit, er habe keine Veranlassung, das Begehren näher zu prüfen, der Kläger sei mit dem 31. Dezember 1955 aus dem Landesdienst ausgeschieden, wie rechtskräftig feststehe.
Darauf hat der Kläger erneut im Verwaltungsstreitverfahren geklagt und beantragt,
- 1)
festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 1955 nichtig sei,
- 2)
die Bescheide des Beklagten vom 19. Mai und 18. August 1960 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht B... hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 11. Juli 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die Feststellungsklage sei zulässig, da im Vorprozeß keine Sachentscheidung ergangen sei, sondern ein Prozeßurteil.
Diese Klage sei aber unbegründet. Die Verfügung vom 10. Mai 1955 leide nicht an einem so schweren und offenkundigen Mangel, daß sie nichtig sei; selbst wenn Art. VIII des 1. LBÄG auf den Kläger nicht anwendbar wäre, könnte dies nur nach eingehender Prüfung festgestellt werden. Die mit Wirkung vom 1. März 1958 erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift durch Art. III Nr. 2 des 2. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130) - 2. LBÄG - berühre die Verfügung vom 10. Mai 1955 nicht.
Soweit die Aufhebung der Bescheide vom 19. Mai und 18. August 1960 begehrt werde, sei die Klage unzulässig; denn mit diesen Bescheiden habe der Beklagte nur eine erneute Sachentscheidung abgelehnt. Auch wenn dieser Antrag als auf Erlaß eines "Zweitbescheides" gerichtet aufgefaßt werden könnte, wäre er unzulässig; denn es sei nicht schlüssig dargetan, daß der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt sei. Das gleiche gelte, wenn das Vorbringen des Klägers als Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anzusehen wäre. Durch die Unterlassung dieser Übernahme könne der Kläger nämlich nicht in seinen Rechten verletzt sein, denn er habe bei Inkrafttreten des Art. XII des 2. LBÄG nicht mehr im Dienst des Beklagten gestanden. § 4 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG 1954 - sei nach Art. VIII des 1. LBÄG auf wissenschaftliche Assistenten nicht anzuwenden; dadurch seien ihnen nicht "wohlerworbene Rechte" genommen worden; denn im Zeitpunkt der Verkündung des 1. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes habe noch kein wissenschaftlicher Assistent eine mindestens sechsjährige ununterbrochene Dienstzeit als Beamter mit Dienstbezügen aufzuweisen gehabt oder länger als drei Jahre die Planstelle eines Beamten innegehabt und dadurch eine schutzwürdige Anwartschaft erlangt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils
- 1)
festzustellen, daß der Bescheid des Senators für Volksbildung vom 10. Mai 1955 nichtig ist,
hilfsweise: diesen Bescheid aufzuheben,
- 2)
die Bescheide des Senators für Volksbildung vom 19. Mai und 18. August 1960 aufzuheben.
Hilfsweise beantragt die Revision,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Verfahrensrügen können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Technische Universität Berlin nicht zum Verfahren beigeladen hat, die nach dem Gesetz über die Technische Universität B... vom 12. Juli 1956 (GVBl. S. 916) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 1) und die Dienstherrneigenschaft bezüglich der Beamten und Angestellten der Technischen Universität mit Wirkung vom 1. August 1956 übernommen hat (§ 5). Würde es sich - wie die Revision meint - um eine notwendige Beiladung handeln, wäre die Technische Universität also an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß die mit der Klage begehrte Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so wäre das Unterlassen der Beiladung, die in der Revisionsinstanz nicht mehr nachgeholt werden kann, ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen müßte (BVerwGE 18, 124 ff.). Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt aber hier nicht vor. Der Kläger greift mit seiner Klage Bescheide an, die der Senator für Volksbildung des beklagten Landes erlassen hat. Über diese gegen das Land gerichteten Klageanträge kann ohne Beteiligung der Technischen Universität entschieden werden; denn in die Rechte der Technischen Universität können die Entscheidungen nicht eingreifen. Soweit die Klage, um Erfolg zu haben, etwa gegen die Technische Universität hätte gerichtet werden müssen, würde das nur zur Folge haben, daß die gegen das Land Berlin gerichtete Klage unbegründet ist.
Die Revision rügt in formeller Hinsicht weiter, dem Kläger sei nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt worden (§ 138 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), und begründet dies damit, daß das Berufungsgericht durch Beschluß vom 28. November 1962 die vom Kläger zu Prozeßbevollmächtigten bestellten Diplomingenieure Setzekorn und Woll zurückgewiesen hat, weil sie nicht im Besitz der behördlichen Erlaubnis waren, die für eine "geschäftsmäßige" Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) - im folgenden Rechtsberatergesetz genannt - erforderlich ist.
Diese Rüge ist unbegründet. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 1964 (BVerwGE 19, 339[BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62] [340 ff.]) dargelegt, daß das Rechtsberatergesetz noch gültig und auch im Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu beachten ist. Hieran hat der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 156.62 - festgehalten. Das Revisionsvorbringen nötigt nicht zur Aufgabe dieser Rechtsprechung.
Die Revision macht geltend, daß jedenfalls die Zurückweisung des Dipl.-Ing. Woll als Bevollmächtigten unzulässig gewesen sei, denn er sei rechtskräftig von der Anklage des Verstoßes gegen das Rechtsberatergesetz freigesprochen worden, und daß über die Zurückweisung des Dipl.-Ing. S... erst entschieden werden könnte, wenn das gegen ihn laufende Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Hiermit kann die Revision nicht durchdringen.
Daß das - mit einem Erlaubnisvorbehalt verbundene - Verbot der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten strafrechtlich geschützt ist, hat nicht etwa - wie die Revision meint - zur Folge, daß das Verwaltungsgericht eine Person, die nach seiner Auffassung gegen dieses Verbot verstößt, als Bevollmächtigten nur dann zurückweisen darf, wenn der Verstoß durch strafgerichtliche Verurteilung festgestellt ist. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zur Zurückweisung befugt, sobald es feststellt, daß die zum Bevollmächtigten einer Partei bestellte Person die Vertretung "geschäftsmäßig" betreibt und die behördliche Erlaubnis zu dieser Tätigkeit nicht besitzt. Ob ein Bevollmächtigter bereits wegen Verstoßes gegen das im Rechtsberatergesetz enthaltene Tätigkeitsverbot vorbestraft ist, braucht das Verwaltungsgericht nicht festzustellen, seine Prüfung ist allein darauf gerichtet, ob der Betroffene im konkreten Fall ohne Erlaubnis "geschäftsmäßig" handelt. Es kann ungeachtet einer früheren Bestrafung wegen einer solchen Tätigkeit - in der freilich ein Indiz für die "geschäftsmäßige" Vertretung liegen kann - möglich sein, daß der Betroffene im konkreten Einzelfall nicht "geschäftsmäßig" handelt. Andererseits ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, einen Bevollmächtigten, der mit dieser Tätigkeit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, bis zu seiner rechtskräftigen Bestrafung zuzulassen oder das Verwaltungsstreitverfahren auszusetzen, bis ein Strafgericht rechtskräftig entschieden hat, ob ein solcher Verstoß vorliegt. Eine derartige Abhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von einer Entscheidung im Strafverfahren ist nirgends vorgeschrieben. Wird später im Strafverfahren rechtskräftig entschieden, daß sich der zurückgewiesene Bevollmächtigte durch die Beratung und Vertretung einer Partei in diesem Verfahren nicht - nachweisbar - strafbar gemacht hat, so steht damit noch nicht für das Verwaltungsstreitverfahren verbindlich fest, daß der Bevollmächtigte nicht "geschäftsmäßig" fremde Rechtsangelegenheiten besorgt hat. Das Strafurteil erzeugt insoweit keine Bindung, selbst wenn es den Freispruch nicht mit einem Verbotsirrtum begründet, sondern feststellt, daß schon der objektive Tatbestand der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht nachgewiesen werden kann. Eine solche Bindung ist nirgends gesetzlich vorgeschrieben.
Der Senat hatte deshalb selbständig zu prüfen, ob die beiden vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Bevollmächtigten des Klägers mit ihrer Tätigkeit im Prozeß gegen das Rechtsberatergesetz verstießen. Dies ist der Fall.
Daß der Dipl.-Ing. S... nicht die Erlaubnis besitzt, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu betreiben, steht fest. Der Senat hat auch bereits in den oben angeführten Urteilen vom 29. April 1964 und vom 30. September 1965 festgestellt, daß der Dipl.-Ing. Setzekorn die Vertretung ehemaliger wissenschaftlicher Assistenten in ihren gegen das Land Berlin angestrengten Verwaltungsstreitverfahren "geschäftsmäßig" betreibt, nämlich in einer Reihe von Verfahren als eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die über eine auf besonderen Gründen beruhende Gelegenheitstätigkeit hinausgeht. Dies ist auch hier der Fall. Gleiches gilt für den Dipl.-Ing. W... Dieser hat ebenfalls in mehreren Verwaltungsstreitverfahren von ehemaligen wissenschaftlichen Assistenten gegen das Land Berlin die Kläger vertreten. Außer im vorliegenden Verfahren war er in den Verwaltungsstreitverfahren Dr. K... (OVG Berlin VII B 33.61 und 34.61) und Dr. S... (OVG Berlin IV B 7.62), Prozeßbevollmächtigter und im Verfahren L.. (OVG Berlin VII B 36.61) Beistand des Klägers. Wenn seine Tätigkeit auch nicht so umfangreich war wie die des Dipl.-Ing. S... so ging sie doch über eine aus besonderen Gründen ausgeübte Gelegenheitstätigkeit hinaus; sie war gegenüber der vertretenen Partei selbständig und wurde - wie die Häufung der Fälle zeigt - mit Wiederholungsabsicht ausgeübt.
Durch die hiernach gesetzlich begründete Zurückweisung der beiden Bevollmächtigten ist dem Kläger nicht das ihm zustehende rechtliche Gehör versagt worden. Der Beschluß über die Zurückweisung ist dem Kläger am 29. Dezember 1962 zugestellt worden. Bis zu dem auf den 11. Juli 1963 anberaumten Verhandlungstermin hatte er also genügend Zeit, für anderweitige Vertretung zu sorgen. Erst am 8. Juli 1963 hat die Zustellungsbevollmächtigte des Klägers, die von ihm Terminsvollmacht erhalten hatte, Vertagung des Termins und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Daß das Berufungsgericht dem Vertagungsantrag nicht entsprochen hat, ist in der Revision selbst nicht gerügt worden.
Auch die materiellrechtlichen. Rügen der Revision müssen erfolglos bleiben. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 10. Mai 1955 richtet, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß dieser Bescheid ein deklaratorischer Verwaltungsakt ist, der im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbar ist, und daß auch die Feststellung seiner Nichtigkeit im Verwaltungsstreitverfahren begehrt werden kann. Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Darlegungen zu der Frage, wann Inhaltsmängel eines Verwaltungsaktes diesen nicht nur - auf Anfechtung - vernichtbar, sondern schlechthin nichtig machen, stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat schon im Beschluß vom 21. Januar 1954 (BVerwGE 1, 67 [69 f.]) im Anschluß an die dort angeführte Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts klargestellt, daß Verwaltungsakte, die nach ihrem Inhalt der gesetzlichen Grundlage entbehren, zwar rechtswidrig, aber im allgemeinen nicht nichtig sind. Diesen Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. Oktober 1964 (BVerwGE 19, 284 [287]) noch einmal unter Hinweis auf die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt und dargelegt, daß nur ein besonders schwerer Fehler, der für einen urteilsfähigen Bürger offensichtlich sein muß, zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führt. Die Revision pflichtet diesen vom Berufungsgericht vertretenen Grundsätzen bei, bemängelt aber, daß das Berufungsgericht nicht die hiernach erforderliche Prüfung und Sachaufklärung vorgenommen habe. Damit macht die Revision in Wirklichkeit nicht die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, sondern sie wendet sich gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Anwendung sachlichen Rechts, nämlich die Beantwortung der Frage, ob der auf Art. VIII des 1. LBÄG gegründete Bescheid vom 10. Mai 1955 an einem "offensichtlichen" schweren Rechtsmangel leidet, der seine Nichtigkeit zur Folge hat.
Das angefochtene Urteil beruht jedoch insoweit nicht auf einem Rechtsfehler. Die Revision meint, es sei offensichtlich, daß der Bescheid vom 10. Mai 1955 nichtig sei, selbst wenn man davon ausgehe, daß Art. VIII des 1. LBÄG rechtsgültig und auch auf solche wissenschaftliche Assistenten anwendbar sei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Beamte waren. Den offensichtlichen Mangel erblickt die Revision darin, daß in diesem Bescheid der am 29. Mai 1954 zum Beamten ernannte Kläger als zum 31. Dezember 1955 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen bezeichnet werde, obwohl die Entlassung der wissenschaftlichen Assistenten nach Art. VIII Abs. 3 des 1. LBÄG erst zum Ende des zweiten Dienstjahres oder zum Ende des vierten Dienstjahres seit dem Tage der Ernennung erfolgen könne, der Kläger nach dem Gesetz also nur zum 29. Mai 1956 oder zum 29. Mai 1958 hätte ausscheiden können. Hierbei übersieht die Revision jedoch, daß auf die in Abs. 3 des Art. VIII des 1. LBÄG bezeichneten Dienstzeiten nach Abs. 4 des Art. VIII a.a.O. die Dienstzeiten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftlicher Assistent anzurechnen sind und daß der Kläger vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis mehrere Jahre als wissenschaftlicher Assistent im Angestelltenverhältnis beschäftigt war. Danach bedeutet die Feststellung, daß der Kläger zum 31. Dezember 1955 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, keinen offensichtlichen Rechtsmangel der Verfügung vom 10. Mai 1955.
Auch das Vorbringen der Revision gegen die Rechtsgültigkeit des 1. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes und gegen die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf wissenschaftliche Assistenten, die schon vor seinem Inkrafttreten zum Beamten ernannt waren, läßt keinen offensichtlich schweren Rechtsverstoß des Bescheides vom 10. Mai 1955 erkennen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Berlin (VII. Senat) in dem im Vorprozeß der Klägerin Dr. Koch ergangenen Urteil vom 26. November 1958 - OVG VII B 105.57 - die Auffassung vertreten, daß die Anwendung des Art. VIII des 1. LBÄG in unzulässiger Weise die Rechtsstellung der Klägerin verschlechtere, welche diese durch die bundesgesetzliche Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG (§ 62 Abs. 3) erlangt habe. Im Verwaltungsstreitverfahren eines anderen Berliner Hochschulassistenten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin (IV. Senat ) im Urteil vom 12. Dezember 1957 - OVG IV B 31.56 und 40.57 - zu der am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstellung der wissenschaftlichen Assistenten auf die Entlassungsbestimmungen der Reichsassistentenordnung vom 1. Januar 1940 (Amtsblatt des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung 1940 S. 70) verwiesen und mit eingehender Begründung dargelegt, daß sich Art. VIII des 1. LBÄG nur auf die wissenschaftlichen Assistenten beziehe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht Beamte waren, dagegen nicht auf die Assistenten, deren früheres Beamtenverhältnis nach dem Gesetz zu Art. 131 GG wieder auflebte oder die vom Lande Berlin schon zu Beamten auf Kündigung ernannt waren. Andererseits hat das Oberverwaltungsgericht Berlin (III. Senat ) im Urteil vom 12. November 1957 - OVG III B 242.56 - entschieden, daß es der Zweckbestimmung dieser Vorschrift, eine neue und abschließende Regelung der Rechtsverhältnisse der wissenschaftlichen Assistenten zu treffen, nicht entspreche, zwischen den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits zu Beamten ernannten und den später ernannten wissenschaftlichen Assistenten zu unterscheiden. Schon diese unterschiedliche Beurteilung des Art. VIII des 1, LBÄG in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin zeigt, daß man hier keinesfalls von einem offensichtlichen schweren inhaltlichen Mangel des Bescheides vom 10. Mai 1955 sprechen kann, soweit darin Art. VIII des 1. LBÄG auf die Klägerin angewendet wurde. Die Frage der Gültigkeit und des Umfanges der Anwendbarkeit dieser Vorschrift könnte vielmehr nur nach eingehender rechtlicher Prüfung beantwortet werden.
Die Revision kann auch nicht zum Erfolg führen, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 19. Mai 1960 - bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 18. August 1960 - richtet, in welchem der Beklagte es mit dem Hinweis auf das im Vorprozeß ergangene rechtskräftige Urteil ablehnte, dem auf Überprüfung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichteten Begehren des Klägers zu entsprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits klargestellt, daß ein Anspruch auf erneute sachliche Überprüfung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides nur unter besonderen Voraussetzungen gegeben ist (BVerwGE 11, 106[BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 19, 153 [155]). Von diesen käme hier nur in Betracht, daß sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlaß dieses Bescheides geändert hat. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor. Die der Verfügung vom 10. Mai 1955 zugrunde liegenden Entlassungsvorschriften des 1. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes sind zwar durch Art. III Nr. 2 des 2. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes aufgehoben worden, jedoch nicht mit rückwirkender Kraft. Das Gesetz ist vielmehr erst am Tage des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft getreten (Art. XIII des 2. LBÄG), also erst am 1. März 1958; denn es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10 vom 11. Februar 1958 verkündet worden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts B... zu Art. VIII des 1. LBÄG hätte den Beklagten allerdings veranlassen können, unter Würdigung der dort abgehandelten rechtlichen Gesichtspunkte in eine erneute sachliche Prüfung seiner unanfechtbar gewordenen Entscheidung über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis einzutreten. Hierzu war der Beklagte aber rechtlich nicht verpflichtet; er durfte sich damit begnügen, auf das rechtskräftige Prozeßurteil zu verweisen, das die Unanfechtbarkeit seiner früheren Verwaltungsentscheidung zur Folge hatte.
Da hiernach feststeht, daß das Beamtenverhältnis des Klägers zum Lande Berlin mit dem 31. Dezember 1955 endete, konnte der Kläger nach diesem Zeitpunkt nicht mehr unter Berufung auf § 4 Abs. 3 LBG 1954 - ab 1. August 1960 unter Berufung auf § 11 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1960 (GVBl. S. 716) - begehren, daß ihm als Beamten auf Kündigung (auf Probe) die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit beigelegt wurde. Der Hinweis der Revision auf § 171 LBG kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Senat hat bereits in dem den Parteien bekannten Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 156.62 - klargestellt, daß diese Vorschrift nicht einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gibt, sondern nur einen solchen auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Diesen Anspruch hat der Beklagte durch die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis (Urkunde vom 10. Mai 1954) erfüllt.
Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer