Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1964, Az.: BVerwG II C 160.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 160.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberverwaltungsgericht Berlin - 01.06.1962 - AZ: VII B 99.60
Rechtsgrundlagen
- § 67 VwGO
- Art. 1 § 1 RBerG
- § 106 b LBG Berlin (F. 58)
- Verfahrensrecht
- Beamtenrecht
- Verhältnis des § 67 Abs. 2 VwGO zu § 1 Rechtsberatergesetz
- Zum Begriff "eigene" Beitragsleistungen in § 106 b LDG Berlin (F. 58) = § 115 Abs. 2 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 19, 339 - 344
- AS 19, 339
- Anwaltsbl. 1965, 175
- BayVBl. 1965, 346
- DVBl 1965, 452 (amtl. Leitsatz)
- JVBl. 1965, 59
- VerwRspr. 17, 275
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung im Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1896 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1942 bis zum 30. April 1943 als Hilfsassistent und ab 1. Mai 1943 als wissenschaftlicher Assistent im Angestelltenverhältnis bei der Technischen Universität in B. tätig. Vom 1. Mai 1943 an erhielt er Bezüge nach der für Beamte geltenden Diätenordnung. Im Jahre 1955 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis (auf Kündigung) berufen und durch Verfügung vom 30. April 1955 mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Stelle einer außerplanmäßigen beamteten Lehrkraft mit der Besoldung nach der Diätenordnung (Anlage D zum Landesbesoldungsgesetz vom 2. Dezember 1952 - GVBl. Bln. S. 1039 -) eingewiesen. Im Jahre 1956 versetzte der Senator für Volksbildung den Kläger mit dessen Einverständnis mit Ablauf des Monats März 1956 in den Ruhestand und zahlte ihm vom 1. April 1956 an Ruhegehalt.
Bei einer Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers durch Bescheid vom 12. Dezember 1958 berücksichtigte der Beklagte die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 12. Mai 1955 als ruhegehaltfähige Dienstzeit und rechnete auf Grund des § 106 b des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) - LBG F. 1958 - einen Teil der Rente, die der Kläger ab 1. April 1956 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erhielt, auf die Versorgungsbezüge an. Auf den Widerspruch des Klägers erteilte der Beklagte einen Zwischenbescheid vom 22. September 1959, in dem er dem Kläger u.a. mitteilte, er könne über den Widerspruch noch nicht endgültig entscheiden, weil eine Auskunft der Bundesversicherungsanstalt über die anrechnungspflichtige Versicherungszeit abgewartet werden müsse; von der vorläufigen Anrechnung der Rententeile gemäß § 106 b LBG f. 1958 könne er nicht absehen. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Beklagten mitgeteilt hatte, daß die Technische Universität B. für den Kläger insgesamt 87 Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 30. September 1952 entrichtet habe, wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers durch Bescheid vom 10. November 1959 zurück.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag,
- 1)
die Bescheide des Senators für Inneres vom 22. September und vom 10. November 1959 insoweit aufzuheben, als sie Entscheidungen über die Anrechnung der dem Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlten Rente enthalten;
- 2)
diese Bescheide insoweit aufzuheben, als sie eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anrechnung von Teilen der Rente betreffen,
durch Urteil vom 18. August 1960 abgewiesen;
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin am 1. Juni 1962 hat dieses Gericht durch Beschluß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Dipl.-Ing. S., von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen mit der Begründung, er betreibe die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig, ohne im Besitz der nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) - RBerG - erforderlichen Erlaubnis zu sein. Den darauf vom Kläger gestellten Vertagungsantrag hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt.
Durch Urteil vom 1. Juni 1962 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen und hierzu dargelegt: Der Beklagte habe zutreffend den nicht auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhenden Teil der Angestelltenversicherungsrente des. Klägers vom 1. April 1956 an auf dessen Versorgungsbezüge angerechnet. Der Kläger sei vom 1. Juli 1945 bis zum 30. September 1952 in einem versicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis tätig gewesen, so daß zu Recht für diese Zeit Pflichtbeiträge an den Rechtsvorgänger der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abgeführt worden seien. Ob der Kläger, wie er geltend mache, während dieser Zeit zu niedrige Bezüge erhalten habe, sei eine rein arbeitsrechtliche Frage, die mit der Zielsetzung des § 106 b LBG F. 1958, eine Doppelversorgung zu verhindern, in keinem Zusammenhang stehe. Sollten die Angestelltenbezüge des Klägers nicht tarifgerecht gewesen sein, so seien die Versicherungsbeiträge gleichwohl nicht, wie der Kläger meine, aus diesem Grunde in vollem Umfange "aus der Tasche des Bediensteten" geleistet worden; die Rente beruhe nicht insgesamt "auf eigenen Beitragsleistungen" im Sinne des § 106 b LBG F. 1958. Für die Anrechenbarkeit der Rente auf die Versorgungsbezüge sei lediglich entscheidend, daß die Beiträge entsprechend der tatsächlich dem Kläger gewährten und von ihm offenbar damals nicht beanstandeten Bezüge geleistet worden seien. Da somit der zu 1 geltend gemachte Anspruch aussichtslos sei, sei auch der die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffende Antrag zu 2 zurückzuweisen.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheide des Senators für Inneres vom 22. September und vom 10. November 1959 insoweit aufzuheben, als darin die Anrechnung der dem Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährten Rente auf sein Ruhegehalt angeordnet wird,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt in formeller Hinsicht, das. Berufungsgericht habe durch die Ausschließung des Dipl.-Ing. S. von der mündlichen Verhandlung das Recht des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Diese Ablehnung sei rechtswidrig gewesen, weil das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung wegen Verletzung des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes und wegen unzulässiger Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Rechtsuchenden bei der Auswahl eines Rechtsberaters verfassungswidrig sei, zudem angesichts der Spezialregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 - VwGO - im Verwaitungsstreitverfahren nicht zur Anwendung kommen könne. Überdies seien - so macht die Revision ferner geltend - im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für eine Anwendung des vorerwähnten Gesetzes schon deshalb nicht gegeben, weil Dipl.-Ing. S. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht "geschäftsmäßig" betrieben habe. Er sei, wenn auch wiederholt und für mehrere Personen, aus freundschaftlichen oder sozialen Gründen und unentgeltlich tätig geworden; das Berufungsgericht habe es unterlassen, hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen aufzuklären, welche Vergütung dem Kläger als Angestelltem der Technischen Universität auf Grund zwingenden Rechts zugestanden habe, welche Beiträge zur Angestelltenversicherung unter Zugrundelegung dieser Vergütung abzuführen gewesen wären, welche Vergütung der Kläger tatsächlich erhalten hat und welche Beiträge tatsächlich abgeführt worden sind. - In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision unrichtige Anwendung des § 106 b LBG F. 1958 mit der Begründung, das Berufungsgericht habe verkannt, daß angesichts der nach der Diätenordnung berechneten und daher untertariflichen Besoldung des Klägers die Beiträge zur Angestelltenversicherung in vollem Umfange dessen "eigene" Beitragsleistungen im Sinne dieser Vorschrift gewesen seien. Die Vorschrift wolle durch Ausschluß einer Doppelversorgung nur den Dienstherrn belohnen, der sich bei der Entlohnung seiner Angestellten im Rahmen der zwingenden tariflichen Regelungen gehalten und demgemäß die Beiträge zur Angestelltenversicherung abgeführt habe.
Der Beklagte hat zur Revision nicht Stellung genommen.
Am 22. Oktober 1964 ist über die Revision mündlich verhandelt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Revisionsgericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO).
Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht das rechtliche Gehör versagt. Daß es dem wegen der Ausschließung des Dipl.-Ing. S. von der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag des Klägers nicht entsprochen hat, hat die Revision nicht gerügt. Da aus § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO folgt, daß das Revisionsgericht sich nur mit den Tatsachen zu befassen hat, die von der Revision zur Begründung des geltend gemachten Verfahrensmangels ausdrücklich angeführt sind, kann es daher nur darum gehen, ob in der Ausschließung des Dipl.-Ing. S. (als solcher) eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegt. Das ist aber jedenfalls deshalb nicht der Fall, weil die Ausschließung rechtmäßig gewesen ist.
Falls die Regelung des § 157 der Zivilprozeßordnung - ZPO - auch im Verfahren der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten sollte, würde sich die Zulässigkeit der Ausschließung des Dipl.-Ing. S. ohne weiteres aus § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeben. Die Revision räumt selbst ein, daß Dipl.-Ing. Setzekorn eine Erlaubnis im Sinne des § 157 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht beantragt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß § 157 ZPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 10, 185).
Der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht dazu, die. Frage zu beantworten, ob und inwieweit die Regelung des § 157 ZPO im Verfahren der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbar ist. Denn im Schrifttum und in der Rechtslehre herrscht Einigkeit darüber, daß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - und mithin auch die Vertretung vor Gericht im Rahmen einer solchen. Besorgung - der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. bedarf, die dem Dipl.-Ing. S. unbestritten ebenfalls nicht erteilt ist. Dieser u.a. auch von Tietgen (DVBl. 1961 S. 296 [297]), Koehler (Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. VI 3 a zu § 67 sowie DVBl. 1962 S. 187) und. Schäfer (DVBl. 1961 S. 539) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat an.
Fehl geht die Meinung der Revision, daß das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung nicht mehr in Geltung sei. Eine allgemeine nationalsozialistische Tendenz kann dem Gesetz entgegen den Ausführungen der Revision nicht entnommen werden. Die Vorarbeiten zu diesem Gesetz reichen in die Zeit vor der "Machtübernahme" durch die Nationalsozialisten zurück. Schon nach dem Gesetz betr. Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 (RGBl. S. 159) bestand die Möglichkeit, unzuverlässigen "Rechtskonsulenten" die Ausübung des Gewerbebetriebes zu untersagen. Anstelle dieser Regelung der auf dem Grundsatz der Gewerbefreiheit beruhenden Gewerbeordnung führte das "Rechtsberatergesetz" den Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt ein. Daß das Gesetz unter der Herrschaft der Nationalsozialisten eine Handhabe bot, rassisch mißliebigen Personen die Erlaubnis zu verweigern (vgl. § 5 der Ersten Ausführungsverordnung vom 13. Dezember 1935 [RGBl. I S. 1481], durch Art. I der Proklamation des Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 [KRABl. S. 22] außer Kraft gesetzt), stellt den rechtsstaatlichen Zweck des Gesetzes im übrigen nicht in Frage.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken können gegen das Gesetz nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10, 185 [186]) hat solche Bedenken lediglich insoweit angedeutet, als das Gesetz die Erteilung der Erlaubnis außer von dem Nachweis der Sachkunde sowie der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit auch vom Vorliegen eines Bedürfnisses abhängig gemacht hat. Nur insoweit erscheint die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz angesichts der verfassungsmäßig garantierten Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) in der Tat zweifelhaft (vgl. BVerwGE 2, 85[BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53]). Daraus könnte die Revision zu ihren Gunsten aber schon deshalb nichts herleiten, weil unter diesem Gesichtspunkt nur die Bedürfnisprüfung, nicht aber die Gültigkeit des Gesetzes im übrigen in Frage gestellt wäre; daß dem-Dipl.-Ing. S. die Erteilung der Erlaubnis wegen fehlenden Bedürfnisses versagt worden wäre, macht die Revision selbst nicht geltend.
Die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz kann auch nicht, wie die Revision vielleicht meint, angesichts der Regelung des Art. 2 Abs. 1 GG fraglich sein. Zwar scheidet eine Unvereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 2 Abs. 1 GG hier nicht schon deshalb aus, weil das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung zum spezielleren "Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG gehört" (vgl. BVerfGE 9, 73 [77]; 10, 185 [199]). Denn dieses Verhältnis von Art. 2 Abs. 1 zu Art. 12 Abs. 1 GG ist nur erheblich, soweit die Rechtsstellung desjenigen in Frage steht, der durch die Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG unmittelbar in seiner Berufswahl betroffen ist, weil diese Vorschrift ihn hindert, ohne Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu besorgen. Ob durch das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG - auch - die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt sein sollte (so: BVerfGE 6, 32 [36]; 8, 274 [328]), ist umstritten. Aber selbst wenn insoweit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu folgen und mithin möglicherweise auch die Freiheit des Rechtsuchenden geschützt sein sollte, sich durch eine Person seiner Wahl vor Gericht vertreten zu lassen, so ist diese Freiheit doch jedenfalls nur innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung geschützt, die nach derselben Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier gleichbedeutend mit der gesamten verfassungsmäßigen Rechtsordnung ist. Soweit das in Rede stehende Gesetz Bestandteil dieser Rechtsordnung ist, kann deshalb aus der bloßen Tatsache, daß es den - rechtsschutzbedürftigen und im Rahmen der Privatautonomie unter Umständen auch gegen sich selbst zu schützenden (BVerwGE 14, 21 [28]) - Bürger hindert, sich einer von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ausgeschlossenen Person zur Vertretung vor Gericht zu bedienen, eine Verletzung des Grundrechts des Art. 2 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden.
Zu Unrecht sieht die Revision in dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG ferner einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Regelung beschränkt sich darauf, zu bestimmen, daß jedermann, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, ein Gericht anrufen kann (vgl. BVerfGE 8, 174 [BVerfG 10.06.1958 - 2 BvF 1/56] [181]). Dieses Recht wird dem Bürger dadurch, daß er vor diesem Gericht nicht von einer Person vertreten werden kann, die ohne Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig betreibt, ebensowenig eingeschränkt wie durch die Notwendigkeit, sich vor einem Gericht, bei dem die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, eines Rechtsanwalts zu bedienen.
Die Revision kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung finde im Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten keine Anwendung, weil § 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO bestimme, daß vor diesen Gerichten "jede Person", die zum sachgemäßen Vortrag fähig ist, als Bevollmächtigter oder Beistand auftreten könne. Diese Vorschrift kann nicht so verstanden werden, als ob sie für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit die durch besonderes Gesetz untersagten Mißbräuche auf dem Gebiet der Rechtsberatung sanktionieren wolle. Der Wortlaut der Vorschrift rechtfertigt eine solche Annahme um so weniger, als die Verwaltungsgerichtsordnung ein Verfahrensgesetz, das Rechtsberatergesetz dagegen eine Regelung der Berufsausübung ist. Überdies ist die Vorschrift im Zusammenhang mit der den Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht einführenden Bestimmung des § 67 Abs. 1 VwGO zu lesen und unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte auszulegen (vgl. hierzu Koehler, VwGO, § 67 Anm. I; VGH Mannheim, Beschluß vom 6. September 1961 - II 352/61 -, DVBl. 1962 S. 185 [187]). Hiernach kann nicht bezweifelt werden, daß der Gesetzgeber das Institut des Verbots mit Erlaubnis vorbehält für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auch für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in Frage stellen wollte, mag auch über die hier nicht entscheidungserhebliche Frage gestritten werden können, ob Personen, die im Besitz einer solchen Erlaubnis sind, in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 3 ZPO für das mündliche Verhandeln vor Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit noch einer besonderen Erlaubnis bedürfen.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die in dem Ausschließungsbeschluß des Berufungsgerichts vertretene Rechtsmeinung, daß Dipl.-Ing. S. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten "geschäftsmäßig" betrieben habe. Nach den vom erkennenden Senat im Wege des Freibeweises angestellten Ermittlungen ist Dipl.-Ing. S. seit dem Jahre 1959 in mindestens acht verschiedenen Verwaltungsstreitsachen für fünf verschiedene Kläger tätig geworden. Das stellt die Revision selbst nicht in Abrede. Sie meint jedoch, aus diesem Verhalten könne auf eine Geschäftsmäßigkeit deshalb nicht geschlossen werden, weil es sich bei den Vertretenen um Bedienstete der Technischen Universität ... gehandelt habe und diese von Dipl.-Ing. S. aus kollegialen, freundschaftlichen oder sozialen Erwägungen und - in einem Fall - wegen besonderer Sachkenntnis betreut worden seien. Indessen kann aus diesem Vorbringen allenfalls gefolgert werden, daß Dipl.-Ing. S. unentgeltlich und mithin nicht gewerbsmäßig gehandelt hat. Für die Annahme der Geschäftsmäßigkeit kommt es nach dem Wortlaut des Art. 1 § 1 RBerG nicht darauf an, ob die Tätigkeit entgeltlich ausgeübt worden ist. Es genügt eine über den aus besonderen Gründen wahrgenommenen Gelegenheitsfall hinausgehende - selbständige - Tätigkeit. Daher ist allerdings - so schon das Reichsgericht (RGSt. 72, 313 ff.) - eine Wiederholungsabsicht zu fordern. Daran, daß diese bestanden hat, kann angesichts der Vielzahl der Einzelfälle und der hierzu von der Revision selbst gegebenen Motivation nicht gezweifelt werden.
Hat Dipl.-Ing. S. nach alledem bei der Vertretung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dessen Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne im Besitz der hierzu erforderlichen Erlaubnis zu sein, so war das Berufungsgericht berechtigt, ihn von der mündlichen Verhandlung auszuschließen.
Eine ausdrückliche Vorschrift, aus der diese Befugnis des Gerichts herzuleiten wäre, besteht allerdings nicht. Die ohne die erforderliche Erlaubnis betriebene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - und dazu gehört auch das mündliche Verhandeln vor Gericht - ist aber unerlaubt und unterliegt zudem der Strafandrohung des Art. 1 § 8 RBerG. Kein Gericht kann gehalten sein, in der Verhandlung unerlaubte und strafbare Handlungen zu dulden. Im übrigen haben die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit entweder unmittelbar gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO oder in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 2 ZPO die Befugnis, solche Personen vom Auftreten in der mündlichen Verhandlung auszuschließen, denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt. Haben sie aber diese Befugnis gegenüber Personen, denen diese Fähigkeit tatsächlich mangelt, so kann schon deshalb nichts anderes gelten, soweit es sich um ein Fehlen dieser Fähigkeit aus Rechtsgründen, insbesondere also um das Fehlen der gemäß Art. 1 § 1 RBerG erforderlichen Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten handelt.
Auch in der Sache selbst hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Prüfung stand. Die Revision räumt selbst ein, daß § 106 b LBG (F. 1958) - ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 115 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 21. April 1964 - 2 BvR 205, 206, 219, 221/62 - (NJW 1964 S. 1785; ZBR 1964 S. 273) bestätigt hat - einer Doppelversorgung eines rentenversicherten Versorgungsberechtigten entgegenwirken soll. Das Gesetz hat dadurch, daß es bei der Verfolgung dieses Zwecks nur den Teil der Renten von der Anrechnung ausnimmt, der auf "eigenen" Beitragsleistungen des Versicherten beruht, diese Beitragsleistungen denjenigen gegenüberstellen wollen, die nach dem jeweils tatsächlich gezahlten Entgelt auf den Arbeitgeber entfielen. Ob und inwieweit auch letztere Beitragsleistungen - wirtschaftlich - deshalb gleichsam vom Arbeitnehmer getragen worden sind, weil er eine höhere als die tatsächlich gewährte Vergütung zu beanspruchen hatte, kann bei Anwendung des § 106 b LBG nicht rechtserheblich sein; die Meinung der Revision, das Gesetz habe denjenigen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, der seine Angestellten tarifgerecht bezahlt hat, "belohnen" wollen, geht fehl. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe einer beamtenrechtlichen Regelung und keinesfalls der Sinn des § 106 b LBG, ein tarifgerechtes Verhalten des Dienstherrn zu "belohnen" oder eine Fehlerhaftigkeit der Entlohnung eines früheren Angestellten auszugleichen. Die Revision verkennt zudem anscheinend, daß selbst dann, wenn sich die dem Kläger im Angestelltenverhältnis gewährte Entlohnung als untertariflich erweisen sollte und die "zustehende" Entlohnung durch das Verwaltungsgericht - statt durch das Arbeitsgericht - festgestellt werden dürfte, die Differenz zwischen tatsächlich gewährter und zustehender Entlohnung schon deshalb nicht ohne weiteres den "eigenen" Beitragsleistungen des Klägers zugeschlagen werden könnte, weil sich unter Zugrundelegung der veränderten Entlohnung auch die Höhe der von dem Kläger und dem Arbeitgeber abzuführenden Beiträge ändern würde. Im übrigen wäre auch bei höherer Entlohnung die - dann allerdings möglicherweise höhere - Angestelltenrente nach Maßgabe des § 106 b LBG teilweise auf die Versorgungsbezüge des Klägers anrechenbar.
Die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich schon deshalb als unbegründet, weil es auf die von der Revision vermißte weitere Aufklärung nach der - zutreffenden - sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts nicht ankam.
Da die Revision die gemäß § 106 b LBG vorgenommene Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers der Höhe nach nicht in Zweifel zieht, insoweit überdies Rechtsmängel nicht erkennbar sind, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer