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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1968, Az.: BVerwG VI C 51.65

Versorgungsansprüche eines Beamten; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ; Widerruf eines Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 51.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 09.03.1965 - AZ: V OVG A 125.63

Fundstelle

  • DöD 1969, 58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1968 in Münster(Westf.)
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. März 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die nunmehrige Klägerin ist die Witwe und ... des während des Revisionsverfahrens am 22. August 1968 verstorbenen früheren Klägers .... Dieser wurde nach zwölfjähriger Dienstzeit als Berufssoldat in der Reichswehr am 1. Juni 1933 zur Probedienstleistung als Beamter des gehobenen Dienstes des Heereskraftfahrwesens (K) einberufen und am 1. April 1934 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum technischen Sekretär ernannt. Im Jahre 1940 hatte er die Rechtsstellung eines technischen Oberamtmanns erreicht. Bei Aufstellung der neugebildeten Kraftfahrparktruppe wurde er am 1. Juli 1943 aus dem Beamtenverhältnis in das Offizierverhältnis übergeführt und als aktiver Major in die Kraftfahrparktruppe übernommen. Am 1. Juni 1944 wurde er zum Oberstleutnant der Kraftfahrparktruppe befördert. In dieser Rechtsstellung verblieb er bis zum 8. Mai 1945.

2

Auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG erhielt der frühere Kläger zunächst Übergangsgehalt und sodann, nachdem er ab 1. November 1956 gemäß § 35 Abs. 1 G 131, § 42 Abs. 1 BBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten war, Ruhegehalt. Die Bezüge wurden seit dem 1. September 1953 gemäß § 54 Abs. 1 G 131 nach der BesGr. A 2 d RBesO (techn. Oberamtmann) berechnet. Auch der ihm erteilte und unanfechtbar gebliebene Unterbringungsschein lautete dahin, daß sein Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung mit der Übernahme als technischer Oberamtmann (BesGr. A 2 d RBesO) ende. Das Ruhegehalt wurde durch Bescheid vom 19. Dezember 1956 für die Zeit ab 1. November 1956 festgesetzt. Diesen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid hat der frühere Kläger unanfechtbar werden lassen. In den folgenden Jahren beantragte er wiederholt,

ihn als ehemaligen aktiven Offizier (Oberstleutnant) zu versorgen.

3

Seine Anträge vom 24. März 1958 und vom 18. Juli 1960 lehnte der Beklagte durch formloses Schreiben vom 21. November 1958 und vom 27. Juli 1960 ab.

4

Mit Schreiben vom 4. Februar 1962 und vom 8. März 1962 beantragte der frühere Kläger unter Hinweis auf das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG,

sein Ruhegehalt zu überprüfen und dabei seine beiden letzten Beförderungen zum Major und Oberstleutnant zu berücksichtigen.

5

Durch den mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 2. April 1962 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge auf Grund des Gesetzes zu Art. 431 GG in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) in Verbindung mit §§ 48 a bis 48 d des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Art. IV des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361) für die Zeit ab 1. Oktober 1961 auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als technischer Oberamtmann der BesGr. A 12 BBesO neu fest. Zu den Anträgen vom 4. Februar und vom 8. März 1962 ist in diesem Bescheid ausgeführt, daß ihnen nicht entsprochen werden könne. Der frühere Kläger sei vor seiner Überführung zu den Offizieren der Kraftfahrparktruppe Wehrmachtbeamter gewesen. Als solcher sei er nach § 54 Abs. 1 G 131 so zu behandeln, wie wenn er in seiner letzten Stellung als Wehrmachtbeamter verblieben wäre. Auch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG habe diese Bestimmung nicht geändert.

6

Den Widerspruch des früheren Klägers, mit dem er Versorgung als Oberstleutnant begehrte, wies der Beklagte durch Bescheid vom 11. Mai 1962 zurück, weil sein Antrag wegen Unanfechtbarkeit des Festsetzungsbescheides vom 19. Dezember 1956 unzulässig sei. Die seither eingetretenen Gesetzesänderungen berührten die Grundlagen des Versorgungsanspruchs nicht, so daß eine neue anfechtbare Entscheidung insoweit nicht getroffen worden sei. Er sei seinerzeit nicht gehindert gewesen, eine ihm vermeintlich zustehende Offizierversorgung früher geltend zu machen.

7

Der dagegen erhobenen Klage mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 2. April 1962 und vom 11. Mai 1962 zu verpflichten, die Versorgung vom 1. Oktober 1961 an nach der Rechtsstellung als Berufsoffizier (Oberstleutnant: BesGr. A 2 b RBesO = A 14 BBesO) festzusetzen,

8

hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. September 1963 stattgegeben.

9

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil vom 9. März 1965 ist im wesentlichen wie folgt begründet:

10

Die strittige Frage, ob der frühere Kläger Versorgung als Berufsoffizier beanspruchen könne, unterliege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Dem stehe die Unanfechtbarkeit des Festsetzungsbescheides vom 19. Dezember 1956 entgegen, wonach der frühere Kläger Ruhegehalt als technischer Oberamtmann erhalte.

11

Die Festsetzung des Ruhegehalts des früheren Klägers nach dem Versorgungsdienstgrad eines technischen Oberamtmanns sei rechtsbeständig geworden, weil er gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 19. Dezember 1956 keinen Rechtsbehelf ergriffen habe. Eine den Verwaltungsrechtsweg zur Klärung des Versorgungsrechtsstandes des früheren Klägers neu eröffnende neue Sachentscheidung habe der Beklagte nicht getroffen. Maßgebend für die Beurteilung, ob die Behörde eine neue anfechtbare Sachentscheidung oder lediglich eine der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht unterliegende sogenannte "wiederholende Verfügung" getroffen habe, sei nicht der innere, sondern der erklärte Wille (BVerwGE 13, 99 [103]). Bei der Erforschung des Willens des Beklagten seien seine im Verwaltungsvorverfahren abgegebenen Erklärungen als eine gedankliche Einheit zu betrachten und zu würdigen. Dies sei aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu folgern, worin zum Ausdruck komme, daß die Verwaltungsgerichtsordnung den Erstbescheid (= ursprünglicher Verwaltungsakt) und den Widerspruchsbescheid als eine Einheit werte und beide Verwaltungsmaßnahmen gleichmäßig und gleichrangig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterwerfe (Weides in JuS 1964, 62). Die Frage, ob der Beklagte einen Zweitbescheid oder nur eine wiederholende Verfügung erlassen habe, dürfe demnach nicht allein nach den Erklärungen in dem Bescheid vom 2. April 1962 beurteilt werden, es seien vielmehr die Erklärungen in dem Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1962 mitzuberücksichtigen.

12

Hiervon ausgehend unterliege es nach den eindeutigen Erklärungen im Widerspruchsbescheid keinem Zweifel, daß der Wille des Beklagten nicht dahin gegangen sei, dem früheren Kläger den Verwaltungsrechtsweg erneut zu eröffnen. Es bedürfe in diesem Zusammenhang keines Eingehens darauf, ob der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid von seinem Bescheid vom 2. April 1962 abgewichen sei. Denn auch dazu wäre der Beklagte berechtigt gewesen. Solange die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes noch in der Schwebe sei, stehe er ganz zur Verfügung der Verwaltungsbehörde (Kratzer in BayVBl. 1960, 165 [173]). Der Widerspruchsführer könne im Widerspruchsverfahren auch schlechter gestellt werden (OVG Lüneburg, OVGE 6, 309; BVerwGE 14, 175). Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - dieselbe Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen habe, auch über den Widerspruch entscheide. Die zur Zulässigkeit der reformatio in peius im Verwaltungsverfahren entwickelten Grundsätze behandelten zwar unmittelbar nur die materielle Rechtsstellung des Betroffenen; sie hätten aber sinngemäß auch für die Verschlechterung einer verfahrensrechtlichen Position zu gelten. Ein neuer Sachbescheid eröffne überdies zunächst auch nur das förmliche Widerspruchsverfahren und noch nicht den Klageweg.

13

Der versorgungsrechtliche Status des früheren Klägers unterläge auch dann nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, wenn es dein Beklagten verwehrt gewesen wäre, einen Zweitbescheid im Widerspruchsbescheid aufzuheben und durch eine wiederholende Verfügung zu ersetzen. Denn der Bescheid vom 2. April 1962 könne nicht als Zweitbescheid qualifiziert werden. Diesem Bescheid könne nicht entnommen werden, daß der Beklagte die Bestandskraft des früheren Festsetzungsbescheides dem früheren Kläger nicht mehr habe entgegenhalten wollen und diesen Bescheid beseitigt habe. Der Bescheid vom 2. April 1962 stelle allerdings insoweit einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar, als darin ausgesprochen sei, das vom früheren Kläger in seinem Antrag angeführte Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG habe hinsichtlich seiner Versorgung eine Änderung nicht gebracht. Mit Recht habe deshalb der Beklagte den früheren Kläger auch dahin belehrt, daß er gegen den Bescheid Widerspruch erheben könne. Die in dem Bescheid enthaltene neue, gegenüber dem Festsetzungsbescheid vom 19. Dezember 1956 selbständige Regelung habe indessen lediglich die Frage zum Inhalt und zum Gegenstand gehabt, ob das Dritte Änderungsgesetz bezüglich der materiellen Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs des früheren Klägers eine Änderung gebracht habe. Nichts spreche dafür, daß der Beklagte darüberhinaus die längst abgeschlossene Regelung des Versorgungsrechtsstandes des früheren Klägers habe wieder aufrollen wollen. Wenn in dem Bescheid noch ausgeführt worden sei, der frühere Kläger sei vor seiner Überführung zu den Offizieren der Kraftfahrparktruppe Wehrmachtbeamter gewesen, als solcher sei er nach § 54 Abs. 1 G 131 so zu behandeln, wie wenn er in seiner letzten Stellung als Wehrmachtbeamter verblieben wäre, so sei darin lediglich die Bestätigung des im Jahre 1956 erlassenen Bescheides, also eine wiederholende Verfügung zu sehen. Der Beklagte habe damit nur die Begründung wiederholt, die schon dem rechtsbeständig gewordenen Festsetzungsbescheid zugrunde gelegen habe. Dieselbe Begründung - ohne jede Akzentverschiebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht - habe der Beklagte schon in seinen (formlosen) Schreiben an den früheren Kläger vom 21. November 1958 und vom 27. Juli 1960 wiederholt, in denen auch der frühere Kläger selbst nur einen nochmaligen Hinweis auf die Rechtslage erblickt habe.

14

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Verwaltungsbehörde zwar berechtigt, aber grundsätzlich nicht verpflichtet, unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte zugunsten des Betroffenen zurückzunehmen und durch andere, der materiellen Rechtslage oder den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Verwaltungsakte zu ersetzen (Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - [DVBl. 1963, 186] mit weiteren Nachweisen). Dafür, daß der Beklagte das ihm insoweit eingeräumte Ermessen fehlerhaft betätigt habe, sei nichts vorgetragen oder ersichtlich.

15

In eine neue Sachprüfung einzutreten sei die Behörde nur verpflichtet, wenn sich nach der Unanfechtbarkeit die Sach- oder Rechtslage in bezug auf den konkreten Anspruch in erheblicher Weise geändert habe oder wenn sich Gründe ergeben hätten, die zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens führen würden (Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - [ZBR 1965, 52]). Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die Vorschrift des § 54 Abs. 1. G 131 sei seit Erlaß des Gesetzes im Jahre 1951 unverändert geblieben und habe auch durch die Dritte Novelle keine Änderung erfahren. Ebensowenig habe sich die Sachlage geändert.

16

Einer Änderung der Sachlage stehe es gleich, wenn nachträglich aus amtlichen Unterlagen Beweismittel beschafft werden könnten, die eine Beurteilung des Anspruchs unter anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten erforderten und den bisher unanfechtbar abgelehnten Anspruch als möglicherweise begründet erscheinen ließen (Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 -). Solche Unterlagen glaube der frühere Kläger inzwischen gefunden zu haben, weil er sich - wie er vortrage - erst kürzlich Bescheinigungen über seine Dienstlaufbahn habe verschaffen können und weil auch erst jetzt den Pensionsbehörden und Gerichten Material über das Wesen der Kraftfahrparktruppe zugänglich und bekanntgeworden sei. Damit sei jedoch eine wesentliche Sachlagenänderung nicht dargetan. Für die umstrittene Versorgungsrechtliche Behandlung des früheren Klägers nach § 54 Abs. 1 G 131 sei rechtserheblich, daß er am 8. Mai 1945 Oberstleutnant der Kraftfahrparktruppe gewesen und zuvor aus dem Beamtenverhältnis in das Offizierverhältnis übergeführt worden sei. Von diesen Tatsachen sei der Beklagte aber schon bei der Festsetzung des Ruhegehalts im Dezember 1956 ausgegangen. An ihnen habe sich seither nichts geändert. Wie sich die Dienstlaufbahn des früheren Klägers im einzelnen entwickelt habe und ob er sich darüber etwa noch weitere Unterlagen habe beschaffen können, sei ohne rechtliche Bedeutung.

17

Es treffe weiter nicht zu, daß erst in letzter Zeit deutschen Dienststellen vollständige Unterlagen über die Aufstellung der Kraftfahrparktruppe während des Krieges und über deren Aufgaben zugänglich geworden seien und es vordem nicht möglich gewesen sei, die Rechtsfrage, ob es sich bei der Kraftfahrparktruppe um eine dem Truppensonderdienst "ähnliche Dienstgattung" im Sinne des § 54 Abs. 1 G 131 handele, sachgerecht zu beurteilen. Soweit es für die rechtliche Würdigung in Anwendung des § 54 Abs. 1 G 131 erforderlich sei, seien alle Unterlagen darüber schon vor Erlaß des Versorgungsbescheides im Dezember 1956 verfügbar gewesen. Zum Nachweis dafür genüge es, auf die Veröffentlichungen des Personenstandsarchivs ... des Landes Nordrhein-Westfalen, Kornelimünster, "Offiziere in den Sonderlaufbahnen der früheren deutschen Wehrmacht, 2. Teil" hinzuweisen. Die wesentlichen Dokumente über die Aufstellung der Kraftfahrparktruppe seien schon in dieser im Jahre 1953 erschienenen Schrift abgedruckt.

18

Gegen das am 28. April 1965 zugestellte Urteil hat der frühere Kläger form- und fristgerecht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 1965 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. September 1963 zurückzuweisen.

19

Zur Begründung trägt die Revision vor:

20

Das Berufungsgericht sei zu Unrecht der Ansicht, der Versorgungsstatus des früheren Klägers unterliege nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Der Beklagte habe mit dem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 2. April 1962 eine anfechtbare Sachentscheidung getroffen. Auch habe sich die Sach- und Rechtslage in maßgeblicher Weise geändert. Der Gesetzgeber habe die §§ 53 und 54 G 131 geändert und neugefaßt, die Rechtsposition des früheren Klägers sei dadurch verbessert und begünstigt. Außerdem sei es dem früheren Kläger erst jetzt möglich gewesen, urkundliche Nachweise über seine Dienstlaufbahn zu führen, namentlich darüber, daß er als aktiver Offizier der Kraftfahrparktruppe auf Lebenszeit angestellt worden sei. Der lückenlose Nachweis der Dienstlaufbahn vom 16. Februar 1921 bis zum 8. Wai 1945 habe erst auf Grund der im Jahre 1962 erteilten Dienstlaufbahnbescheinigung des Bundesarchivs in Kornelimünster erbracht werden können. Damit seien die Voraussetzungen für die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens entsprechend § 580 Nr. 7 b ZPO gegeben.

21

Für die Frage "der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der angeführten Bescheide durch den Kläger" seien auch die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Abänderbarkeit begünstigender Verwaltungsakte heranzuziehen. Pensionsfestsetzungsbescheide seien mit Vertrauensschutz ausgestattet. Wenn auch die vom Bundesverwaltungsgericht behandelten Fälle nicht mit dem vorliegenden verglichen werden könnten, so seien doch die festgestellten Rechtsgrundsätze auch hier zugrunde zu. legen. Die Rechtsposition des früheren Klägers sei durch die Gesetzesänderung und die inzwischen beschafften Unterlagen verbessert. Der Verwaltungsakt könne daher nicht als ein begünstigender angesehen werden, sondern als ein solcher, der die Rechtsposition verschlechtere, wenn er nicht für anfechtbar erklärt werde. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben rechtfertigten die Anfechtbarkeit der Bescheide.

22

Die Bescheide vom 2. April und vom 11. Mai 1962 stellten entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts "Zweitbescheide" dar. Der Beklagte sei zum Erlaß eines Zweitbescheides verpflichtet gewesen, weil die Personalunterlagen des früheren Klägers erst jetzt aufgefunden worden seien und die Überprüfung der Einstufung der Kraftfahrparkoffiziere das Ergebnis gehabt habe, daß diese nicht den Offizieren des Truppensonderdienstes nach § 54 Abs. 1 G 131 gleichzustellen seien. Der Beklagte habe den Versorgungsfall des früheren Klägers durch die genannten Bescheide wieder aufgerollt. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob diese Frage allein nach dem Inhalt des Bescheides vom 2. April 1962 zu beurteilen sei. Die Auslegung des erklärten Willens des Beklagten vom 2. April 1962 sei nicht nur vom Gesichtspunkt der Denkweise des Beklagten, sondern insbesondere des "Bürgers" vorzunehmen. Eine objektive Betrachtungsweise unter Zugrundelegung der Erfahrungssätze des täglichen Lebens lasse nur den Schluß zu, daß die in dem Bescheid abgegebenen Erklärungen nur dahin hätten verstanden werden können, daß der Verwaltungsrechtsweg erneut eröffnet werde, um eine Nachprüfung des Versorgungsrechtsstandes zu ermöglichen.

23

Eine den Beklagten zu einer erneuten Sachentscheidung verpflichtende Änderung der Rechtslage sei jedenfalls durch die Vierte Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG eingetreten.

24

Unter Vorlage von Erklärungen und Gutachten ehemaliger Offiziere sowie weiterer Unterlagen legt die Revision näher dar, daß die Offiziere der Kraftfahrparktruppe nicht den Offizieren des Truppensonderdienstes im Sinne des § 54 Abs. 1 G 131 gleichgestellt werden könnten. Ergänzend hat die Revision vorgetragen, der frühere Kläger sei bis zur Veröffentlichung der Verwaltungsvorschriften zu § 54 G 131 dienstgradmäßig als Offizier geführt worden. Dies habe der Beklagte mit der Bescheinigung vom 18. Januar 1952 bestätigt, in der es heiße, der frühere Kläger gehöre zu den in § 53 Abs. 1 G 131 angeführten Personen. Ebenso sei in dem auf den Antrag vom 30. Oktober 1951 ergangenen Bescheid vom 27. Juni 1952 das Übergangsgehalt nach der Amtsbezeichnung eines Oberstleutnants berechnet worden. Mit seinem Antrag habe der frühere Kläger zum Ausdruck gebracht, daß er Übergangsgehalt und Versorgungsbezüge mit dem letzten Dienstgrad eines Oberstleutnants festgesetzt haben wolle und nicht als "technischer Oberamtmann". Mit der Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Dienstgrad eines "technischen Oberamtmanns" durch die Bescheide vom 30. September 1954 und vom 19. Dezember 1956 habe der Beklagte somit Bezüge festgesetzt, die nicht beantragt gewesen seien und für die eine gesetzliche Grundlage nicht vorhanden gewesen sei. Ohne Rechtsgrund habe der Beklagte nicht mehr § 53 G 131, sondern § 54 G 131 zur Anwendung gebracht, was gesetzlich nicht geboten und zudem rechtsfehlerhaft gewesen sei. Jedenfalls aus diesem Grunde seien die Bescheide aus den Jahren 1954 und 1956 anfechtbar.

25

Im übrigen müsse jeder Entscheidung ein Antrag zugrunde liegen. Der frühere Kläger habe nie beantragt, seine mit dem Bescheid vom 27. Juni 1952 rechtskräftig gewordene Einstufung als Oberstleutnant dahin abzuändern, daß seine Bezüge als technischer Oberamtmann zu bestimmen seien. Der Beklagte habe damit einseitig die bisherige bessere Rechtsposition des früheren Klägers verschlechtert. Dieses Verhalten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb könne sich der Beklagte auch nicht auf die "Rechtskraft" des Bescheides aus dem Jahre 1956 berufen.

26

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

27
28

II.

Die Revision ist unbegründet.

29

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Frage, nach Maßgabe welchen Versorgungsrechtsstandes dem früheren Kläger Ansprüche auf Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen, nicht mehr gerichtlich nachgeprüft werden kann, weil die Festsetzung des Ruhegehalts auf der Grundlage des Rechtsstandes meines technischen Oberamtmanns durch den Bescheid vom 19. Dezember 1956 bereits vor Erlaß des Bescheides vom 2. April 1962 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1962 unanfechtbar geworden ist und der Beklagte weder durch diese Bescheide bezüglich des Versorgungsrechtsstandes des früheren Klägers eine den Verwaltungsrechtsweg (neu) eröffnende neue Sachentscheidung getroffen hat noch hierzu verpflichtet war.

30

Der frühere Kläger hat gegen den Festsetzungsbescheid vom. 19. Dezember 1956, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, unstreitig keinen Rechtsbehelf eingelegt. Dieser Verwaltungsakt ist deshalb unanfechtbar und rechtsbeständig geworden mit der Folge, daß grundsätzlich seine Rechtmäßigkeit verwaltungsgerichtlich nicht mehr überprüft werden kann. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, ob der Betroffene den Verwaltungsakt für fehlerhaft hält und er tatsächlich fehlerhaft ist. Denn gerade die gerichtliche Nachprüfung dieser Frage wird mit dem Eintritt, der Unanfechtbarkeit ausgeschlossen. Für die Frage der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes ist es weiter unerheblich, ob mit ihm erstmals eine Regelung getroffen worden ist oder damit ein früherer Verwaltungsakt lediglich aufgehoben oder unter Aufhebung des früheren Verwaltungsaktes eine neue Regelung getroffen worden ist. Bei der Aufhebung oder Änderung begünstigender Verwaltungsakte zuungunsten des Begünstigten durch einen späteren Verwaltungsakt beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des aufhebenden oder ändernden Verwaltungsaktes allerdings nicht nur danach, ob die mit dem früheren Verwaltungsakt getroffene Regelung rechtswidrig und die nunmehr getroffene rechtmäßig ist, sondern auch danach, ob der Aufhebung oder Änderung des früheren Verwaltungsaktes - trotz seiner Fehlerhaftigkeit - ein schutzwürdiges Vertrauensinteresse des Begünstigten entgegensteht. Wird der einen früheren Verwaltungsakt aufhebende oder ändernde Verwaltungsakt aber unanfechtbar, so ist er ebenfalls der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen.

31

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß es für die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 19. Dezember 1956 und des darin festgestellten Versorgungsrechtsstandes des früheren Klägers bedeutungslos ist; ob der frühere Kläger, wie behauptet, vor Erlaß dieses Bescheides vom Beklagten hinsichtlich seines Rechtsstandes anders (günstiger) behandelt worden ist. Abgesehen davon hat der frühere Kläger von Anfang an Versorgungsbezüge gemäß § 54 Abs. 1 G 131 als Wehrmachtbeamter und nicht als Berufsoffizier erhalten. In dem von der Revision angeführten - im übrigen nur vorläufigen - Bescheid über die Festsetzung des Übergangsgehalts vom 27. Juni 1952 wird er zwar im Kopf der Berechnungsformulare als "Oberstleutnant" bezeichnet. Das Übergangsgehalt wurde jedoch, wie sich aus Spalte B des Berechnungsformulars für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum. 31. März 1952 eindeutig ergibt, nach "BesGr. A 4 b 1, BDA 1.10.1935, als techn. Oberinspektor" festgesetzt. Auch in den späteren Festsetzungen des Übergangsgehalts wurde er gemäß § 54 Abs. 1 G 131 als Wehrmachtbeamter (und zwar ab 1. September 1953 als techn. Oberamtmann) behandelt. Lediglich in einer zur Vorlage bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erteilten Bescheinigung vom 18. Januar 1952, die keine verbindliche Regelung des Versorgungsrechtsstandes darstellt, ist ausgeführt, daß der frühere Kläger zu den in § 53 Abs. 1 G 131 bezeichneten Personen gehöre, die hinsichtlich ihrer Anwartschaft auf Versorgung den Beamten zur Wiederverwendung gleichgestellt seien.

32

Schon aus den oben dargelegten Grundsätzen ergibt sich weiter, daß das Vorbringen der Revision, der frühere Kläger habe nicht beantragt, als Wehrmachtbeamter Versorgungsbezüge zu erhalten, im Rahmen der Beurteilung der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 19. Dezember 1956 unerheblich ist.

33

Die durch einen unanfechtbar und rechtsbeständig gewordenen Verwaltungsakt getroffene Regelung ist nur dann der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (wieder) zugänglich, wenn die Behörde hierzu nach erneuter Sachprüfung in der Sache selbst entscheidet und damit einen den Verwaltungsrechtsweg wieder eröffnenden Verwaltungsakt (sogenannten Zweitbescheid) erläßt (vgl. BVerwGE 13, 99 [103]). Durch eine lediglich "wiederholende Verfügung", die keine neue Sachentscheidung enthält, sondern nur auf den bereits erlassenen und unanfechtbar gewordenen Bescheid verweist, wird dagegen der Verwaltungsrechtsweg nicht (wieder) eröffnet (BVerwGE 13, 99 [101, 102]).

34

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Verwaltungsakte als Ganzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 23, 175[BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62] mit weiteren Nachweisen und zuletzt Urteil vom 28. August 1968 - BVerwG VI C 41.64 -) unterliegt ein Bescheid auch nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, soweit er aus früher ergangenen und unanfechtbar gewordenen Bescheiden ohne erneute sachliche Prüfung einzelne rechtlich selbständige Entscheidungskomponenten eines einheitlichen Anspruchs übernimmt. Insoweit handelt es sich ebenfalls lediglich um eine "wiederholende Verfügung", die den Verwaltungsrechtsweg nicht (erneut) eröffnet. Eine solche typische selbständige Komponente des einheitlichen Anspruchs ist bei der Festsetzung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge der nach selbständigen Rechtsgrundlagen - hier vor allem nach § 53 oder § 54 Abs. 1 G 131 - zu beurteilende Versorgungsstatus, aus dem sich - als Schlußergebnis - zusammen mit den übrigen versorgungsrechtlich bedeutsamen Elementen (z.B. Besoldungsdienstalter, ruhegehaltfähige Dienstzeit usw.) die Versorgungsbezüge nach ihrer Art und Höhe ergeben (vgl. dazu auch Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VI G 71.63 - [DÖD 1968, 32]).

35

Es kommt demnach im vorliegenden Fall entscheidend darauf an, ob der in dem unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 19. Dezember 1956 festgesetzte Versorgungsstatus des früheren Klägers als technischer Oberamtmann unverändert in den Bescheid vom 2. April 1962 übernommen worden ist oder der Beklagte insoweit eine neue Sachentscheidung getroffen hat.

36

Damit erweist sich - ohne daß es eines näheren Eingehens hierauf bedürfte - die Ansicht der Revision als rechtsirrig, die Frage des "Widerrufs der angeführten Bescheide durch den Kläger" - gemeint ist offenbar die Anfechtbarkeit der Bescheide vom 2. April und vom 11. Mai 1962 hinsichtlich des Versorgungsrechtsstandes - sei entsprechend den Grundsätzen über die Abänderbarkeit begünstigender Verwaltungsakte zu beurteilen und demnach die genannten Bescheide anfechtbar, weil sie die Rechtsposition des früheren Klägers verschlechterten, wenn man sie als nicht überprüfbar ansähe.

37

Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Beklagte im Rahmen der Bescheide vom 2. April und vom 11. Mai 1962 hinsichtlich des Versorgungsrechtsstandes des früheren Klägers keine neue Sachentscheidung getroffen hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es davon ausgegangen, daß es bei dieser Beurteilung auf den erklärten, für den Adressaten erkennbaren Willen ankommt, so wie er ihn bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen durfte und mußte (vgl. u.a. BVerwGE 13, 99 [103]; Urteile vom 21. Oktober 1966 - BVerwG VI C 46.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 8] und vom 25. Januar 1968 - BVerwG II C 123.64 -). Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, daß es einerseits im Ermessen der Behörde liegt, ob sie eine neue an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tretende Sachentscheidung treffen will und andererseits der Bürger ein Recht darauf besitzt, auch gegen unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte Gegenvorstellungen zu erheben, so daß es angemessen sein kann, wenn die Behörde dem Gesuchsteller in einer Erwiderung ihre Auffassung bekanntgibt. Es kann deshalb nicht jede Einlassung der Behörde auf Anträge und Gegenvorstellungen des Bürgers ohne weiteres als Zweitbescheid angesehen werden. Diese Absicht muß vielmehr eindeutig erkennbar geworden sein (vgl. dazu Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VI C 167.62 -).

38

Keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß zur Erforschung dieses Willens auch der in derselben Sache ergangene Widerspruchsbescheid heranzuziehen ist, jedenfalls in den Fällen, in denen der Erst-"Bescheid" nicht eindeutig ist, die darin enthaltenen Erklärungen vielmehr hinsichtlich ihres Inhalts Zweifel offenlassen. Nicht frei von Bedenken erscheint dagegen die Auffassung, ein "ursprünglicher Bescheid", der als neue Sachentscheidung zu qualifizieren sei, könne auf den Widerspruch des Betroffenen durch den Widerspruchsbescheid aufgehoben und Statt dessen eine wiederholende Verfügung erlassen werden. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es hier aber nicht, weil das angefochtene Urteil auf dieser Ansicht nicht beruht. Denn das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Bescheid vom 2. April 1962 keine neue Sachentscheidung (Zweitbescheid) über den Versorgungsstatus des früheren Klägers enthält. Das ist nicht zu beanstanden.

39

In dem durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG und die Neufassung der §§ 48 a bis 48 d des Bundesbesoldungsgesetzes veranlaßten Festsetzungsbescheid vom 2. April 1962 ist der Beklagte zwar auch auf die Anträge des früheren Klägers vom 4. Februar und vom 8. März 1962 eingegangen, mit denen er unter Bezugnahme auf das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG Versorgung als Oberstleutnant begehrte. Die Übernahme des bereits in dem unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 19. Dezember 1956 festgesetzten Versorgungsrechtsstandes in den Bescheid vom 2. April 1962 und die weiteren Einlassungen des Beklagten hierzu lassen aber nicht erkennen, daß der Beklagte damit entgegen seiner früheren Haltung gegenüber Anträgen des früheren Klägers die Frage seines Versorgungsrechtsstandes neu aufrollen und neu sachlich entscheiden wollte. Denn neben der Erklärung, den Anträgen könne nicht stattgegeben werden, wird in diesem Bescheid ohne jede Akzentverschiebung gegenüber früheren Erklärungen des Beklagten nur der wesentliche Inhalt des § 54 Abs. 1 G 131 angeführt und die früher gegebene Begründung wiederholt. Gegen eine neue Sachentscheidung spricht auch der Schlußsatz, daß "auch das Dritte Änderungsgesetz zum G 131 diese Bestimmung nicht geändert" habe. Das kann nach den gesamten Umständen sinngemäß nur dahin verstanden werden, daß es, da das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG keine Änderung gebracht habe, hinsichtlich des Versorgungsrechtsstandes des früheren Klägers einer erneuten Prüfung und Entscheidung nicht bedürfe, es vielmehr bei der bereits getroffenen Regelung zu verbleiben habe. Daß sich der Beklagte dabei nicht ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 19. Dezember 1956 berufen hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. dazu auch Urteil vom 25. Januar 1968 - BVerwG II C 123.64 -). Daß der Beklagte keine neue Sachentscheidung erlassen wollte, wird schließlich durch den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1962 eindeutig bestätigt.

40

Dem Umstand, daß der Bescheid vom 2. April 1962 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, kann demgegenüber keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Dies um so weniger, als durch den Bescheid vom 2. April 1962 die Versorgungsbezüge auf Grund der ab 1. Oktober 1961 eingetretenen Rechtsänderungen neu festgesetzt worden sind und der Bescheid schon deshalb mit einer - dem verwendeten Bescheidvordruck bereits angefügten - Rechtsmittelbelehrung zu versehen war.

41

Das Berufungsgericht hat aus rechtsfehlerfreien Erwägungen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch einen Anspruch auf Erlaß einer neuen Sachentscheidung bezüglich des Versorgungsrechtsstandes verneint. Die hier für die Frage des Versorgungsrechtsstandes maßgebliche Vorschrift des § 54 Abs. 1 G 131 ist durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG nicht geändert worden. Diese Vorschrift hat vielmehr erst durch das Vierte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) mit Wirkung vom 1. Januar 1967 eine Änderung zugunsten des früheren Klägers erfahren. Hierüber ist aber entgegen der Ansicht der Revision im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn nach dem gemäß § 29 G 131 anzuwendenden § 155 BBG hat zunächst die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde über die sich daraus ergebenden Änderungen durch Neufestsetzung der Versorgungsbezüge zu befinden (vgl. Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VI C 71.63 - mit weiteren Nachweisen), was hier durch den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 1968 auch geschehen ist.

42

Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht eine Änderung der Sachlage seit dem Erlaß des Bescheides vom 19. Dezember 1956 verneint. Der berufliche Werdegang und die Rechtsstellung des früheren Klägers waren, soweit sie für die Beurteilung von Bedeutung sind, nach welchem Status er gemäß § 54 Abs. 1 G 131 zu versorgen ist, bereits bei Erlaß des Bescheides vom 19. Dezember 1956 bekannt und wurden diesem Bescheid zugrunde gelegt. Der Umstand, daß er erst später in den Besitz amtlicher und womöglich genauerer Unterlagen über seine Dienstlaufbahn gelangt ist, stellt deshalb keine den Beklagten zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtende Änderung der Sachlage dar. Insbesondere lag dem Bescheid vom 19. Dezember 1956 bereits die Übernahme des froheren Klägers in das (Berufs-)Offizierverhältnis (mit der Verpflichtung zur Dienstleistung auf unbegrenzte Zeit) zugrunde.

43

Da nach alledem feststeht, daß der Beklagte mit den Bescheiden vom 2. April 1962 und vom 11. Mai 1962 keine neue Sachentscheidung über den Versorgungsstatus des früheren Klägers getroffen hat und hierzu auch nicht verpflichtet war, hat sich das Berufungsgericht zu Recht daran gehindert gesehen, die Frage, ob der frühere Kläger zutreffend gemäß § 54 Abs. 1 G 131 Ruhegehalt als technischer Oberamtmann erhalten hat, zu überprüfen. Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die Darlegungen der Revision über die Rechtsstellung der Offiziere der Kraftfahrparktruppe.

44

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 300 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier