Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1966, Az.: BVerwG VI C 46.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 46.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 05.03.1963 - AZ: OS I 139/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1966 in Braunschweig
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 11. Juli 1899 geborene Kläger trat am 1. Dezember 1934 als Aspirant in den Dienst der Deutschen Reichsbahn. Nach Bestehen der Inspektorenprüfung wurde er durch Urkunde vom 15. Januar 1938 zum außerplanmäßigen Reichsbahninspektor und - nach Zurückstellung wegen beiderseitiger Netz-Aderhautentzündung - durch Urkunde vom 26. Mai 1939 zum planmäßigen Reichsbahninspektor ernannt. Mit Urkunde vom 27. August 1939 folgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Seit Oktober 1947 war der Kläger beim Grundverwaltungsbüro der Reichsbahndirektion Frankfurt (Main) auf einer A 6-Rate beschäftigt. Durch Urkunde vom 11. Dezember 1950 wurde er nach Zuerkennung der vollen Eignung - insbesondere für den Bürodienst - zum Reichsbahnoberinspektor befördert und ab 1. Oktober 1950 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe 6 eingewiesen. Ab 9. November 1950 war er Bundesbeamter auf Lebenszeit.

2

Mit Verfügung vom 16. Januar 1953 wurde der Kläger von dem Dienstposten Lg 30 enthoben und mit einer weiteren Verfügung vom 23. August 1954 in den Ruhestand versetzt. Die gegen beide Verfügungen erhobene Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage gegen die Dienstpostenenthebung mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 1957 abgewiesen; im übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde ein. Dieses Verfahren wurde mit Beschluß vom 27. Oktober 1958 - BVerwG VI B 176.57 - bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt.

3

Während des vorgenannten Verwaltungsstreitverfahrens hatte die Beklagte am 22. Februar 1956 erneut ein Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet, dieses aber mit Verfügung vom 2. Juli 1956 wieder eingestellt, weil der Kläger nach den Gutachten der Augenklinik in Gießen vom 11. Mai 1956 und der Nervenklinik Gießen vom 7. Juni 1956 als dienstfähig anzusehen war. Mit Verfügung vom 18. Juli 1956 wurde der Kläger vom Lg-Büro zum Ps-Büro zur Beschäftigung auf einer A 6-Rate in der Haftpflichtgruppe (Dienstposten PS 232) abgeordnet.

4

Nach einem augenärztlichen Attest erkrankte der Kläger am 12. Oktober 1956 an einem frischen Schub einer Aderhautentzündung auf dem linken Auge. Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger eine erneute. Spezialkur benötige, veranlaßte Oberbahnarzt Dr. med. H. eine augenärztliche Untersuchung des Klägers durch den Augenarzt Dr. med. He.. Dieser erhob in seinem Gutachten vom 19. November 1956 auf dem rechten Auge denselben objektiven Befund wie in seinem früher erstatteten Gutachten und in dem Gutachten der Augenklinik Gießen vom 11. Mai 1956. Am linken Auge fand Dr. med. He. keine Reizerscheinungen. Nur am nasalen Rand des Augenhautnarbenherdes unterhalb des gelben Fleckens sah er Veränderungen, die auf eine stattgefundene, inzwischen weitgehend aufgesaugte Blutung hinweisen könnten. Eine Kur hielt er nicht für vordringlich. In dem anschließend vom Vertreter des Oberbahnarztes Dr. med. H. erstatteten Gutachten vom 1. Dezember 1956 wurde festgestellt, daß der Kläger wegen seines Augenleidens nicht mehr in der Lage sei, seine Dienstobliegenheiten zu verrichten. Der Vorstand des Grundverwaltungsbüros der Bundesbahndirektion - BBD - Frankfurt (Main) hielt deshalb den Kläger in seinem Bericht vom 4. Dezember 1956 für dienstunfähig und schlug seine Zurruhesetzung vor. Die BBD Frankfurt (Main) teilte daraufhin dem Kläger mit Verfügung vom 18. Dezember 1956 folgendes mit:

"Nach dem Gutachten des Oberbahnarztes leiden Sie an einer Aderhautentzündung in beiden Augen, die es Ihnen unmöglich macht, die Ihnen übertragenen schriftlichen Arbeiten zu erledigen. Da eine Besserung des Krankheitsbildes in absehbarer Zeit auch von einer Spezialkur nicht mehr zu erwarten ist, halten wir Sie nach unserem pflichtgemäßen Ermessen wegen dieses Leidens zur Erfüllung Ihrer Amtspflichten dauernd unfähig.

Wir beabsichtigen deshalb, Sie mit Ablauf des 31. Mai 1957 in den Ruhestand zu versetzen."

5

Hiergegen erhob der Kläger am 17. Januar 1957 Einwendungen. Er wandte sich außerdem gegen die Übertragung des Dienstpostens Ps 232 wegen seines Zahlenwerks und wünschte die Übertragung des Dienstpostens Lg 30. Der Präsident der BBD Frankfurt (Main) entschied daraufhin am 8. Februar 1957 gemäß § 44 Abs. 3 BBG, daß das Zurruhesetzungsverfahren fortzuführen sei. Dies wurde dem Kläger durch Verfügung der BBD vom 20. Februar 1957 eröffnet.

6

Der mit den Ermittlungen beauftragte Beamte erholte von dem Augenarzt Dr. med. He. unter Bezugnahme auf dessen Gutachten vom 19. November 1956 ein ergänzendes Gutachten. Dieses am 7. Oktober 1957 erstellte Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger wegen seines Augenleidens bei schriftlichen Arbeiten erheblich gestört sei. Bei Arbeiten mit Zahlenmaterial wirke sich die Störung besonders ungünstig aus, weil Zahlen beim Ausfall einzelner Ziffern nicht wie Worte nach dem Sinn ergänzt werden könnten. Der Kläger sei für schriftliche Arbeiten im Büro, soweit sie Zahlenaufgaben in größerem Umfang enthielten, nicht mehr geeignet. Da mit einer Besserung nicht zu rechnen sei, bestehe keine Aussicht, daß der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll dienstfähig werde. Hierzu äußerte sich der Kläger auf Vorladung des Ermittlungsbeamten am 1. November 1957, daß er die ihm zuletzt übertragene Rate Ps 232 infolge seines Augenleidens nicht habe durchhalten können. Den neuerlich unter Einräumung einer Bedenkzeit unterbreiteten Vorschlag, diese Rate - mangels anderer Arbeitsraten - nochmals probeweise auf drei Monate zu übernehmen, lehnte der Kläger ab. Er bat um Rückübertragung seines früheren Dienstpostens Lg 30. Nach der abschließenden Anhörung des Klägers am 10. Januar 1958 legte der Ermittlungsführer am 13. Januar 1958 dem Präsidenten der BBD Frankfurt (Main) den Abschlußbericht vom 11. Januar 1958 vor, in dem er die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers feststellte und darlegte, daß die Verwaltung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht vergeblich alles Zumutbare getan habe, um den Kläger auf einem gleichwertigen Dienstposten unterzubringen.

7

Mit Verfügung vom 15. Januar 1958 teilte der Präsident der BBD Frankfurt (Main) dem Kläger mit, daß in dem Ermittlungsverfahren seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei und er deshalb gemäß § 44 Abs. 5 BBG mit Ablauf des 31. Januar 1958 in den Ruhestand versetzt werde.

8

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

In dem erneuten Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof ein Gutachten der Augenklinik der Justus-Liebig-Universität in Gießen vom 24. Mai 1962 eingeholt. Die Beklagte hat außerdem auf Anforderung des Berufungsgerichts eine Aufstellung der 27 Oberinspektorendienstposten im Bürodienst vorgelegt, die im Bereich der BBD Frankfurt (Main) in der Zeit vom 1. Dezember 1956 bis 1. August 1958 neu zu besetzen waren.

10

Mit Urteil vom 5. März 1963 hat der Verwaltungsgerichtshof der Berufung des Klägers stattgegeben und das Ersturteil sowie die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 15. Januar 1958 und deren Widerspruchsbescheid vom 7. März 1958 aufgehoben. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

11

Das Zwangspensionierungsverfahren sei zwar formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger sei jedoch im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 15. Januar 1958 nicht infolge seines Augenleidens zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig gewesen. An der Anführung dieser einen Alternative des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG - Dienstunfähigkeit wegen Schwäche der körperlichen Kräfte - in dem die beabsichtigte Zurruhesetzung mitteilenden Bescheid vom 18. Dezember 1956 müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Das gelte hier um so mehr, als die Beklagte dem Kläger durch Verfügung vom 2. Juli 1956 eröffnet habe, er sei nicht nur auf Grund des Gutachtens der Universitätsaugenklinik in Gießen vom 11. Mai 1956, sondern auch auf Grund des Gutachtens, der Nervenklinik in Gießen vom 7. Juni 1956 als dienstfähig anzusehen und es sei deshalb das am 22. Februar 1956 eingeleitete Zwangspensionierungsverfahren einzustellen. Die Rechtslage könne nicht anders beurteilt werden, wenn sich der Kläger, was er bestreite, vor Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens gegenüber dem Oberbahnarzt mit seiner Zurruhesetzung einverstanden erklärt haben sollte.

12

Das eingeholte Obergutachten vom 24. Mai 1962 besage ausdrücklich, daß seit dem Gutachten vom 11. Mai 1956 eine Verschlechterung des Augenleidens des Klägers nicht eingetreten und eine solche auch für die Zukunft nicht zu erwarten sei. Das Gutachten der Augenklinik in Gießen vom 11. Mai 1956 habe empfohlen, den Kläger dort einzusetzen, wo er vorwiegend Schreibarbeiten zu verrichten habe, da er die ausfallenden Buchstaben in Worten leicht im ganzen Textbild ergänzen könne. Ungeeignet sei der Augenklinik eine Vorwendung des Klägers dort erschienen, wo er ausschließlich oder viel mit Zahlenmaterial zu tun habe (z.B. Kassendienst). Auf Grund dieses Gutachtens habe die Beklagte die Beschäftigung des Klägers auf dem Dienstposten Ps 232 für gerechtfertigt gehalten. Denn hier sei er nur zu 35 v.H. seiner Gasamttätigkeit mit Zahlen beschäftigt (15 v.H. mehr als früher). Auf Grund des augenfachärztlichen Gutachtens vom 24. Mai 1962 könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger zur Wahrnehmung der Pflichten dieses konkreten Amtes am 15. Januar 1958 objektiv unfähig gewesen sei. Der Kläger sei bei der Untersuchung in der Lage gewesen, alles vorgelegte Material in Buchstaben und Zahlen mit dem rechten Auge glatt zu losen. Er habe keinen Fehler gemacht und es seien auch nicht einzelne Buchstaben oder Zahlen übersehen worden. Es möge sein, daß sich der Kläger durch den frischen Schub einer Aderhautentzündung auf dem linken Auge am 12. Oktober 1956 subjektiv nicht mehr in der Lage gefühlt habe, das ihm konkret übertragene Amt (Dienstposten Ps 232) wahrzunehmen, und er sich deshalb geweigert habe, auf diesen Posten zurückzukehren. Dafür habe aber objektiv nach dem früheren Gutachten und nach dem Obergutachten vom 24. Mai 1962 keine Veranlassung bestanden. Vielmehr sei der Kläger nach letzterem trotz seines Augenleidens auf einem Oberinspektoren-Posten im Bürodienst noch verwendbar gewesen. Die Beeinträchtigung seines Sehvermögens auf dem linken Auge könne völlig außer Betracht bleiben, da auch bei Einäugigkeit volle Verwendbarkeit im Bürodienst gegeben sei. Das Gutachten vom 24. Mai 1962 besage weiter, daß die beschriebenen relativen Gesichtsfeldausfälle rechts nicht das zentrale Sehvermögen beträfen, zu keinen Störungen Anlaß gäben und auch vom Kläger subjektiv nicht empfunden würden. Der Senat pflichte deshalb dem Gutachten vom 24. Mai 1962 bei, daß der Kläger am 15. Januar 1958 wegen seines Augenleidens für sein konkretes Amt nicht dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG gewesen sei.

13

Aus der Weigerung des Klägers, auf den Dienstposten Ps 232 zurückzukehren, habe also die Beklagte keine ungünstigen Schlüsse ziehen, sondern allenfalls Anlaß zu dienststrafrechtlichen Maßnahmen haben können. Das habe hier um so näher gelogen, als das nervenfachärztliche Gutachten vom 7. Juni 1956 festgestellt habe, daß von einer geistigen Fehlhaltung, charakterlichen und seelischen Mängeln, die den Kläger zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig hätten erscheinen lassen, keine Rede sein könne.

14

Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Kläger für den ihm zuletzt übertragenen Dienstposten dienstunfähig gewesen sei, sei die Zurruhesetzung fehlerhaft. Die Beklagte wäre auf Grund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht gehalten gewesen, den Kläger auf einem anderen Dienstposten im Bürodienst unterzubringen. Hierfür sei der Kläger nach dem Gutachten vom 24. Mai 1962 gesundheitlich und nach Zubilligung einer angemessenen Einarbeitungszeit auch fachlich geeignet gewesen, weil er durch Bestehen der Laufbahnprüfung im Jahre 1937 seine allseitige Verwendbarkeit in seiner Laufbahn nachgewiesen und sich zumindest bis 1952 in der Praxis bewährt habe. Eine solche Verwendung des Klägers sei auch möglich gewesen.

15

Gegen das am 15. März 1963 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. April 1963 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Ersturteil zurückzuweisen.

16

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und führt dazu im wesentlichen aus:

17

Das Berufungsgericht habe den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG verkannt und die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Außerdem liege eine Verletzung des § 79 BBG vor, weil das Berufungsgericht an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn überhöhte Anforderungen gestellt habe.

18

Das Berufungsgericht gründe die Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers ausschließlich auf das Gutachten vom 24. Mai 1962. Das Gutachten enthalte zwar eine solche Feststellung. Hierzu sei aber der medizinische Sachverständige nicht berufen, gewesen, weil die Dienstunfähigkeit ein beamtenrechtlicher, nicht aber ein medizinischer Begriff sei. Das habe das Berufungsgericht verkannt. Die Mitwirkung des Amtsarztes oder eines anderen medizinischen Sachverständigen im Zurruhesetzungsverfahren nach §§ 43, 44 BBG beschränke sich auf die Feststellung, ob und welche körperlichen Gebrechen bestünden und ob und in welchem Umfang eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte gegeben sei, welche Auswirkungen sie auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beamten hätten, ob sie vorübergehender oder dauernder Natur seien usw. Der Arzt gebe der Behörde die medizinischen Tatsachen in die Hand, die sie in die Lage versetzen zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand den Beamten zur Erfüllung seiner. Dienstpflichten dauernd unfähig mache. Es obliege der Dienstbehörde, aus den medizinischen Tatsachen Schlußfolgerungen zu ziehen. Nicht immer brauchten körperliche Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Dienstunfähigkeit zu führen. Hierfür komme es entscheidend auf die Art der Dienstaufgaben des Beamten an. Die Beurteilung dieser Frage liege aber außerhalb der Kompetenz des Arztes. Diese strenge Trennung der Aufgaben des Arztes und der Dienstbehörde sei ein unbestrittener Grundsatz des Zurruhesetzungsverfahrens, auch wenn sich in der Praxis in einfach gelagerten Fällen die Schlußfolgerung der Behörde von selbst aus dem ärztlichen Befund ergebe und diese Schlußfolgerung vom Arzt vorweggenommen werde. In dem vorliegenden schwierigen Fall hätte sich aber das Gutachten auf die Feststellung beschränken müssen, in welcher Weise und in welchem Umfang das Sehvermögen des Klägers beeinträchtigt war.

19

Nachdem das Berufungsgericht in Verkennung dieser Grenzen in seinem Beweisbeschluß den aus tatsächlichen und rechtlichen Elementen zusammengesetzten komplexen Begriff der Dienstunfähigkeit zum Beweisgegenstand gemacht habe, hätte der Obergutachter die ihm nicht zustehende rechtliche Schlußfolgerung nicht ziehen dürfen, ohne sich zuvor wenigstens ein genaues Bild von den konkreten Dienstaufgaben des Klägers auf dem Dienstposten Ps 232 beim Sozialbüro der BBD Frankfurt (Main) zu machen. Er hätte insbesondere den Kläger längere Zeit an seinem Arbeitsplatz beobachten müssen, um selbst ein anschauliches Bild von diesen Dienstaufgaben zu gewinnen. Dazu hätte für den Gutachter um so mehr Anlaß bestanden, als der Kläger sich auf diesem Posten krank gemeldet und angegeben habe, er könne wegen seiner Augenkrankheit diesen Dienstposten nicht wahrnehmen. Die rein theoretisch mehr postulierte als gewonnene Feststellung, der Kläger sei in dem maßgeblichen Zeitpunkt wegen seines Augenleidens nicht dienstunfähig gewesen, sei unzutreffend und besitze keinen Beweiswert. Wenn der Kläger während der stationären Untersuchung an zwei Tagen im Mai 1962, nachdem er praktisch jahrelang keinen Dienst getan und seine Augen nicht wie bei täglicher Dienstleistung beansprucht habe, keine großen Ausfallerscheinungen in seinem Sehvermögen gezeigt habe, so lasse sich daraus nicht folgern, er sei dienstfähig gewesen und sei dies noch. Bei Beobachtung und Untersuchung des Klägers über einen längeren Zeitraum hätte sich gezeigt, daß er den Beanspruchungen beim Zahlenlesen und bei der Verarbeitung von Zahlen allenfalls vorübergehend gewachsen gewesen wäre. Zu beachten sei hierbei auch, daß die auf dem Dienstposten Ps 232 zu bearbeitenden Schadensfälle sich von 1956 bis 1958 fast verdoppelt hätten.

20

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers verstoße auch gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß in Zweifelsfällen, wenn der Beamte sich für dienstfähig halte, die Behörde aber anderer Auffassung sei, die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit wegen einer bestimmten Erkrankung für einen konkreten Dienstposten nur festgestellt werden könne, wenn der Beamte längere Zeit hindurch den Dienst wahrnehme und während dieser Zeit ärztlich beobachtet und untersucht werde. Es habe auch kein Anlaß vorgelegen, gegen den damals schon im 57. Lebensjahr stehenden Kläger, der sich den Aufgaben des Dienstpostens Ps 232 wegen seines Augenleidens nicht gewachsen gefühlt habe, mit dienststrafrechtlichen Maßnahmen vorzugehen und seine Rückkehr auf diesen Dienstposten zu erzwingen.

21

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zurruhesetzung habe nur auf Schwäche der körperlichen Kräfte gestützt werden können, weil nur diese Alternative des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG in der Verfügung vom 18. Dezember 1956 als Grund für die beabsichtigte Zurruhesetzung mitgeteilt worden sei, sei unrichtig. Das Berufungsgericht könne sich zur Stützung seiner Ansicht auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 82.58 - (Buchholz BVerwG 232, § 44 BBG Nr. 1 = ZBR 1960 S. 224) berufen. Diese Entscheidung äußere sich nicht zu der Frage, ob dann, wenn zwar zwei Alternativen des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG zuträfen, die Mitteilung an den Beamten jedoch nur eine Alternative als Grund anführe, die zweite Alternative bei Vorliegen besonderer Umstände im Untersuchungsverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren nachgeschoben werden könne. Das sei zu bejahen; auch lägen hier solche besonderen Umstände vor. Der Kläger habe am 1. Dezember 1956 gegenüber dem damaligen Oberbahnarzt erklärt, er sei wegen Verschlechterung seines Augenleidens mit seiner Zurruhesetzung einverstanden. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen können, der Kläger werde keine Einwendungen gegen seine Zurruhesetzung erheben. Lediglich aus diesem Grund habe sie in der Verfügung vom 18. Dezember 1956 die hervorgetretene Schwäche der geistigen Kräfte als zweiten Grund für die beabsichtigte Zurruhesetzung nicht mit angeführt. Es sei danach allein auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen, wenn der zweite Grund erst im Laufe des Zwangspensionierungsverfahrens und des Verwaltungsstreitverfahrens angegeben worden sei. Dieser zweite Grund sei schon in dem Abschlußbericht des Ermittlungsführers vom 11. Januar 1958 ausführlich behandelt. Das Berufungsgericht habe es deshalb rechtsfehlerhaft unterlassen, den Sachverhalt bezüglich dieses Grundes der Dienstunfähigkeit aufzuklären.

22

Schließlich habe das Berufungsgericht § 79 BBG unrichtig angewendet und die der Beklagten obliegende Fürsorgepflicht überspannt. Das vom Verwaltungsgerichtshof erholte Obergutachten besage nur, daß das Augenleiden des Klägers seiner Verwendung im Bürodienst allgemein nicht entgegenstehe, nicht aber daß er - ganz abgesehen von der Frage der Eignung - trotz dieses Leidens auf jedem Oberinspektoren-Dienstposten verwendbar sei. Das Berufungsgericht hätte für jeden einzelnen in der vorgelegten Aufstellung aufgeführten frei gewordenen Dienstposten prüfen müssen, ob der Kläger gesundheitlich den Anforderungen gerade dieses Dienstpostens gewachsen gewesen sei. Der allgemeine Hinweis auf die vom Kläger abgelegte Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst und seine allgemeine Qualifikation könne das Erfordernis einer solchen Einzelprüfung nicht ersetzen. Das Berufungsgericht übersehe dabei, daß die Ausbildung und die abgelegte Prüfung des Klägers zwar die allgemeine Qualifikation für alle Eingangsposten als Inspektor ergäben, es sich bei den frei gewordenen Posten aber um Beförderungsstellen gehandelt habe, die eine spezielle Eignung erforderten, die nur durch langjährige Tätigkeit und vielseitige Erfahrungen im speziellen Dienstzweig erworben werden könne. Hätte der Verwaltungsgerichtshof diese Prüfung angestellt, so wäre er zu dem Ergebnis gekommen, daß keiner der 27 frei gewordenen Dienstposten für den Kläger hätte in Betracht kommen können.

23

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten; er verteidigt im wesentlichen das Berufungsurteil.

24

II.

Die Revision ist unbegründet.

25

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein Verstoß gegen die formellen Vorschriften des Zurruhesetzungsverfahrens nicht vorliegt. Das ist im Revisionsverfahren auch nicht mehr umstritten.

26

Jedenfalls im Ergebnis ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß im vorliegenden Verfahren nicht nachgeprüft werden kann, ob der Kläger im Zeitpunkt der Zurruhesetzung wegen Schwäche der geistigen Kräfte allein oder in Verbindung mit seinem Augenleiden dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG war. Entgegen der Ansicht der Revision können Tatsachen und die daraus hergeleiteten Rechtsfolgen nach einer zwar nicht angewendeten Alternative des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG nicht im Verwaltungsstreitverfahren "nachgeschoben" werden. Das folgt ohne weiteres daraus, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zurruhesetzung gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BBG nur auf Umstände gestützt werden kann, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 bis 4 BBG waren und zu denen sich zu äußern dem Beamten in diesem Verfahren Gelegenheit gegeben war (Urteil vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 44 BBG Nr. 4 - ZBR 1965 S. 151]; vgl. auch BVerwGE 19, 216 [BVerwG 28.08.1964 - BVerwG VI C 35.62]).

27

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die weitere Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens anderer als in der Mitteilung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG angeführter Zurruhesetzungsgründe während des Ermittlungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 bis 4 BBG entgegen der - möglicherweise - gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts in dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 82.58 - nicht angesprochen und in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 - ausdrücklich offengelassen worden ist. Die Ansicht der Revision, ein solches Nachschieben von Zurruhesetzungsgründen während des Ermittlungsverfahrens sei zumindest beim Vorliegen besonderer Umstände zulässig, ist, jedenfalls soweit es sich um Zurruhesetzungsgründe handelt, die schon im Zeitpunkt der Mitteilung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG oder der Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 44 Abs. 3 BBG vorlagen, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Einer Vertiefung und Entscheidung dieser Frage bedarf es hier aber deshalb nicht, weil die strittige Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten lediglich auf die erste Alternative des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG (Augenleiden des Klägers) gestützt und Schwäche der geistigen Kräfte erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben worden ist. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Zurruhesetzungsverfügung vom 15. Januar 1958 im Zusammenhang mit dem Inhalt der Verfügung vom 18. Dezember 1956, dem eigenen Vortrag der Beklagten und den Ermittlungsakten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Zurruhesetzung überhaupt auf Schwäche der geistigen Kräfte stützen wollte, was zumindest als zweifelhaft anzusehen ist. Für die Auslegung des Inhalts eines Verwaltungsaktes gelten die Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Entscheidend kommt es danach auf den erklärten, für den Adressaten erkennbaren Willen an, so wie er ihn bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen durfte und mußte; unbeachtlich ist der Wille, der keinerlei Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwGE 13, 99 [103]). Die Zurruhesetzungsverfügung vom 15. Januar 1958 selbst läßt nach ihrem Wortlaut und Inhalt nicht erkennen, auf welche Umstände und auf welche Alternative des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG die Zurruhesetzung gestützt wurde. Das gleiche gilt für den Widerspruchsbescheid vom 7. März 1958, der sich nur mit der Versäumung der Ausschlußfrist des § 44 Abs. 5 BBG (F. 1953) befaßt. Bedeutung für die Ermittlung des Inhalts der Zurruhesetzungsverfügung gewinnt deshalb vor allem die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ergangene Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung vom 18. Dezember 1956. In dieser ist als Grund der beabsichtigten Zurruhesetzung lediglich das Augenleiden des Klägers erwähnt. Da zudem, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, in der nicht einmal ein halbes Jahr vorher ergangenen Einstellungsverfügung zum 2. Juli 1956 dem Kläger mitgeteilt worden war, daß er auf Grund des Gutachtens der Universitätsklinik Gießen vom 11. Mai 1956 und des Gutachtens der Nervenklinik in Gießen vom 7. Juni 1956 als dienstfähig anzusehen sei, durfte und konnte bei unbefangener und verständiger Würdigung die Zurruhesetzungsverfügung nur so aufgefaßt werden, daß der Kläger infolge eines körperlichen Gebrechens (Augenleiden) als dienstunfähig anzusehen sei. Ein anderer Inhalt der Zurruhesetzungsverfügung kann auch nicht den sonstigen Umständen entnommen werden. Denn nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten, der durch den Inhalt der Ermittlungsakten bestätigt wird, wurde in dem hier streitigen Zurruhesetzungsverfahren Schwäche der geistigen Kräfte des Klägers erstmals in dem der Beklagten vorgelegten Abschlußbericht des Ermittlungsführers vom 11. Januar 1958 erwähnt, dem im unmittelbaren Anschluß die Zurruhesetzungsverfügung vom 15. Januar 1958 folgte.

28

Aber selbst wenn die Zurruhesetzung - was nach den vorstehenden Erwägungen nicht möglich ist - dahin auszulegen wäre, daß die Beklagte Dienstunfähigkeit des Klägers wegen seines Augenleidens und wegen Schwäche der geistigen Kräfte angenommen und ihn deshalb in den Ruhestand versetzt hat, könnte, was hier nur am Rande bemerkt sei, die Zurruhesetzung - sofern nicht das Augenleiden des Klägers allein die Feststellung der Dienstunfähigkeit rechtfertigt - keinen Bestand haben; denn dann würde sie u.a. auf Umständen beruhen, die nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen wären, zu denen der Ermittlungsführer keine weiteren Ermittlungen angestellt hätte und zu denen sich zu äußern der Kläger im Ermittlungsverfahren keine Gelegenheit gehabt hätte.

29

Für die Entscheidung kommt es somit darauf an, ob das Berufungsgericht die Dienstunfähigkeit des Klägers wegen seines Augenleidens im Zeitpunkt der Zurruhesetzung rechtsfehlerfrei verneint hat. Das ist der Fall.

30

Entgegen der Ansicht der Revision beruht das Berufungsurteil nicht auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG.

31

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 - [RiA 1964 S. 190 = VerwRspr. Bd. 16 Nr. 256 S. 877], vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 45.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 3 = DÖD 1965 S. 58] und vom 20. November 1964 - BVerwG VI C 170.62 - [DÖD 1965 S. 78]) kommt es für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit darauf an, ob der Beamte für das konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist. Dabei ist zwar der Begriff "Amt" nicht mit dem zuletzt innegehabten Dienstposten gleichzusetzen. Vielmehr ist grundsätzlich das Amt eines Sekretärs, Oberinspektors usw. bei seiner Beschäftigungsbehörde als das Amt anzusehen, an dem die Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne des § 42 BBG zu messen ist. Hieraus folgt aber gleichzeitig, daß Dienstunfähigkeit in der Regel dann nicht angenommen werden kann, wenn der Beamte für den von ihm versehenen Dienstposten noch dienstfähig ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger für den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten nicht dienstunfähig war.

32

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die Revision trägt zutreffend vor, daß es sich hierbei um einen Rechtsbegriff handelt und es nicht allein auf die medizinische Beurteilung bestehender Krankheiten und Gebrechen, sondern vielmehr entscheidend darauf ankommt, wie sich diese Mängel auf den Dienstbetrieb auswirken, ob also der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 -). Diese Entscheidung muß die zuständige Behörde zwar letztlich selbständig im Wege der Subsumtion der festgestellten Tatsachen treffen. Sie muß sich aber dabei, von völlig eindeutig gelagerten Fällen abgesehen, in der Regel der sachverständigen Hilfe eines Arztes bedienen (vgl. auch § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG). Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist dann rechtmäßig, wenn die zuständige Behörde nach den ihr im Zeitpunkt der Zurruhesetzung zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln annehmen durfte, daß der Beamte dauernd dienstunfähig ist (vgl. Urteil vom 17. Januar 1957 - BVerwG II C 27.55 - [DVBl. 1958 S. 61 = ZBR 1957 S. 400]). Das Gesetz räumt ihr für diese Beurteilung keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. Im Streitfalle haben die Gerichte nicht nur zu prüfen, ob ein rechtlich unbedenklicher Maßstab an einen sorgfältig ermittelten Sachverhalt angelegt worden ist, sondern auch, ob dieser Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt (BVerwGE 16, 285 [287]). Das Gericht hat dabei den Sachverhalt selbständig und ohne Beschränkung auf die von der Behörde verwerteten Beweismittel aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und erforderlichenfalls weitere Sachverständigengutachten über den Stand der Dienstunfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der Zurruhesetzung heranzuziehen. Es muß sich der Hilfe des Sachverständigen bedienen, soweit es nicht selbst über die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Sachkenntnisse in ausreichendem Maß verfügt und nicht bereits ausreichende ärztliche Gutachten vorliegen (vgl. BVerwGE 18, 216 und Urteil vom 17. Februar 1965 - BVerwG VI C 60.63 - [ZBR 1965 S. 393 = DÖD 1965 S. 216]). Das Gericht darf allerdings die Begutachtung des Sachverständigen nicht ungeprüft übernehmen, sondern es muß die darin enthaltenen Feststellungen und Schlußfolgerungen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung selbstverantwortlich überprüfen und nachvollziehen und sich gegebenenfalls auf Grund dieser Prüfung zu eigen machen (vgl. BVerwGE 6, 306 und 17, 342).

33

Dem werden die Darlegungen der Revision über die Trennung der Aufgaben des Arztes einerseits und der Behörde und des Gerichts andererseits im Rahmen der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten hier nicht gerecht.

34

Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Zurruhesetzung rechtsfehlerhaft von diesen Grundsätzen abgewichen ist. Es ist unter Verwertung des Gutachtens vom 11. Mai 1956 und des von ihm erholten Obergutachtens vom 24. Mai 1962 zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger im Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht dienstunfähig war. Es hat im Rahmen dieser tatsächlichen Würdigung die Gutachten selbständig überprüft, diese nachvollzogen und sich schließlich auf Grund dieser Prüfung deren Schlußfolgerungen zu eigen gemacht. Es hat außerdem nicht allein den medizinischen Befund als solchen, sondern auch die Auswirkungen des festgestellten Augenleidens des Klägers auf dessen Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten auf dem ihm übertragenen Dienstposten gewürdigt.

35

Diese Würdigung liegt auf tatsächlichen Gebiet. Das Revisionsgericht ist hieran grundsätzlich gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es sind auch keine für die Entscheidung wesentlichen, den Senat von dieser Bindung befreienden Verfahrensmängel oder Verstöße gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, festzustellen.

36

Die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Das Berufungsgericht hatte lediglich zu entscheiden, ob der Kläger auf Grund seines Augenleidens dienstunfähig war. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren war der Kläger auf seinem letzten Dienstposten zu 35 v.H. seiner Gesamttätigkeit mit Zahlen beschäftigt. In dem Gutachten vom 11. Mai 1956 war empfohlen worden, den Kläger dort einzusetzen, wo er vorwiegend Schreibarbeiten zu verrichten habe, da er ausfallende Buchstaben in Worten leicht im ganzen Textbild ergänzen könne. Ungeeignet erschien eine Verwendung, wo er ausschließlich oder viel mit Zahlenmaterial zu tun habe. In dem Gutachten vom 24. Mai 1962 wurde unter anderem ausgeführt, daß der Kläger während der Untersuchung in der Lage gewesen sei, alles vorgelegte Material in Buchstaben und Zahlen mit dem rechten Auge glatt zu lesen, und keine Fehler gemacht habe; eine Verschlechterung des Augenleidens seit dem Gutachten vom 11. Mai 1956 sei nicht eingetreten und auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Bei dieser Sachlage, insbesondere bei der Art des die Dienstunfähigkeit des Klägers nach Ansicht der Beklagten verursachenden Augenleidens und den von der Beklagten angegebenen Obliegenheiten des Klägers auf seinem Dienstposten, mußten sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen nicht aufdrängen. Dies um so weniger, als die Beklagte im Berufungsverfahren, und zwar selbst nach Kenntnis des Gutachtens vom 24. Mai 1962 weder weitere Beweisanträge gestellt noch sonst etwas vorgetragen hat, was das Berufungsgericht hätte veranlassen müssen, hinsichtlich näherer Einzelheiten und Besonderheiten der mit dem Dienstposten des Klägers verbundenen Aufgaben und der Auswirkungen seines Augenleidens hierauf den Sachverhalt weiter aufzuklären und eine ergänzende Begutachtung durch den Sachverständigen herbeizuführen (vgl. dazu u.a. die Urteile vom 8. Juli 1959 - BVerwG IV C 250.57-, vom 31. Januar 1961 - BVerwG II C 35.61 - und vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 158.62 -). Eine weitere Sachaufklärung und Begutachtung mußte sich dem Berufungsgericht auch nicht deshalb aufdrängen, weil sich der Kläger den Aufgaben seines Dienstpostens selbst nicht mehr gewachsen fühlte. Denn der Kläger war nach dem von ihm vorgelegten privatärztlichen Gutachten am 12. Oktober 1956 wegen eines frischen Schubes seines Augenleidens erkrankt und deshalb dem Dienst ferngeblieben. Nach dem Gutachten des Dr. med. He. vom 19. November 1956, das zu der Frage erholt worden war, ob eine Kur vordringlich sei, konnte schon in diesem Zeitpunkt keine frische Netzhautblutung mehr nachgewiesen werden. Hinzu kommt, daß in dem Gutachten vom 24. Mai 1962 festgestellt ist, eine Verschlechterung des Augenleidens des Klägers sei seit der Begutachtung vom 11. Mai 1956 nicht eingetreten, und daraus geschlossen werden konnte, daß es sich bei der vom Kläger vorgebrachten Verschlimmerung seines Augenleidens im Oktober 1956 allenfalls um eine vorübergehende Erscheinung gehandelt hatte.

37

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger im Zeitpunkt der dem Gutachten vom 24. Mai 1962 zugrunde liegenden Untersuchung jahrelang praktisch keinen Dienst geleistet hatte und nach Auffassung der Revision nur deshalb keine größeren Ausfallerscheinungen gezeigt hatte, mußte sich dem Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Dieses Vorbringen hat zwar, für sich betrachtet, einiges für sich. Dabei wird jedoch übersehen, daß schon das am 11. Mai 1956, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger noch nicht jahrelang keinen Dienst geleistet hatte, erstattete Gutachten die Dienstunfähigkeit des Klägers wegen seines Augenleidens verneint hatte. Dieses Gutachten wurde in dem Gutachten vom 24. Mai 1962 mitberücksichtigt, und in dessen Schlußfolgerungen ist festgehalten, daß seit 1956 keine Veränderung des Augenleidens eingetreten sei. Hinzu kommt, daß das von der Beklagten zur Frage der Vordringlichkeit einer Kur eingeholte augenfachärztliche Gutachten des Dr. med. He. vom 19. November 1956 keine Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers wegen seines Augenleidens enthält. Auch das vom Ermittlungsführer erholte und ohne neuerliche Untersuchung des Klägers erstellte Ergänzungsgutachten des Dr. med. He. vom 7. Oktober 1957 enthält keine eindeutige Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers. Es wird darin im wesentlichen nur ausgeführt, daß der Kläger auf Grund seines Augenleidens bei schriftlichen Arbeiten erheblich gestört sei und sich diese Störung bei Arbeiten mit Zahlenmaterial besonders ungünstig auswirke. Er sei deshalb für schriftliche Arbeiten im Büro, soweit sie Zahlenaufgaben in größerem Umfang enthielten, nicht mehr geeignet. Bei dieser Sachlage und im Hinblick auf das auf Grund eingehender Untersuchung des Klägers erstellte ausführliche in sich schlüssige und keine Widersprüche enthaltende Obergutachten vom 24. Mai 1962 konnte dem. Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung im Sinne des Vertrages der Revision entbehrlich erscheinen.

38

Das Vorbringen der Revision, der Umfang der Aufgaben des vom Kläger zuletzt innegehabten Dienstpostens habe sich von 1956 bis 1958 fast verdoppelt, ist im. Revisionsverfahren schon allein deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen handelt (§ 137 Abs. 2 VwGO).

39

Schließlich besteht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, daß in Zweifelsfällen, wenn der Beamte sich für dienstfähig hält, die Behörde aber anderer Auffassung ist, die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit wegen einer bestimmten Erkrankung für einen konkreten Dienstposten nur festgestellt werden kann, wenn der Beamte längere Zeit hindurch den Dienst wahrnimmt und während dieser Zeit ärztlich beobachtet und untersucht wird. Die Frage, welche Untersuchungen und die Verwendung welcher Erkenntnismittel zur Feststellung der Dienstunfähigkeit im einzelnen erforderlich und ausreichend sind, ist im wesentlichen eine von den gesamten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles abhängende Frage.

40

Nach dem gesamten Vorbringen der Revision und dem Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren ist es nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte der Auffassung war, die Zurruhesetzung des Klägers sei schon deshalb rechtmäßig, weil er durch sein Verhalten, vor allem durch das behauptete ursprüngliche Einverständnis mit seiner Zurruhesetzung und seine Weigerung auf seinen Dienstposten zurückzukehren, dazu beigetragen habe, daß die Beklagte ihn als dienstunfähig angesehen hat. Diese Ansicht wäre rechtsirrig. Das von einem Beamten zunächst erklärte Einverständnis mit seiner Zurruhesetzung berechtigt weder den Dienstherrn, die Dienstunfähigkeit ohne nähere Prüfung zu unterstellen, noch schränkt es im Streitfall die umfassende gerichtliche Nachprüfung des Vorliegens der Dienstunfähigkeit ein. Ebenso kann die Weigerung des Beamten, auf seinen Dienstposten zurückzukehren, nicht ohne weiteres die Feststellung der Dienstunfähigkeit rechtfertigen. Abgesehen von der Möglichkeit, daß sich der Kläger, jedenfalls zeitweise im Zusammenhang mit seiner erneuten Erkrankung im Oktober 1956, tatsächlich subjektiv auf Grund seines Augenleidens außerstande gefühlt hat, die Obliegenheiten des ihm zuletzt übertragenen Dienstpostens wahrzunehmen, konnte dieses Verhalten nach Lage der Dinge auch darauf beruhen, daß er damit die Übertragung seines früheren Dienstpostens Lg 30 erzwingen wollte. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß in diesem Fall dienststrafrechtliche Maßnahmen - einschließlich von Maßnahmen nach § 73 Abs. 2 BBG - in Betracht gekommen wären. Die Annahme der Dienstunfähigkeit kann ein solches Verhalten des Beamten jedoch nicht ohne weiteres rechtfertigen, etwa in der Weise, daß diese Feststellung wahlweise an Stelle dienststrafrechtlicher Maßnahmen getroffen wird. Ein derartiges Verhalten eines Beamten kann aber auch auf einer geistigen oder seelischen Fehlhaltung, auf einer Schwäche der geistigen Kräfte beruhen. Falls die Beklagte trotz des Gutachtens vom 7. Juni 1956 zu dieser Annahme Veranlassung zu haben glaubte, hätte sie unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des § 44 BBG die Zurruhesetzung auch auf diesen Gesichtspunkt ausdehnen müssen, was jedoch, wie dargelegt, nicht geschehen ist.

41

Nach alledem steht fest, daß das Berufungsgericht die Dienstfähigkeit des Klägers für den ihm zuletzt übertragenen Dienstposten in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat. Diese Feststellung trägt bereits das Berufungsurteil. Auf die weiteren, vom Berufungsgericht hilfsweise angestellten Erwägungen und das dagegen gerichtete Revisionsvorbringen kommt es demnach nicht mehr an.

42

Es war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.700 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier