Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1963, Az.: BVerwG II C 158.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 158.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.07.1962 - AZ: 46 III 62
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 GG
- Art. 33 GG
- § 122 BRRG
- § 17 Hessisches Forstgesetz 1954
- § 17 Abs. 1 Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten vom 17. Oktober 1962
- § 65 Abs. 5 Satz I Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten vom 17. Oktober 1962
- Beamtenrecht
- Verfahrensrecht
- Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Forstreferendare in Bayern
- Freie Wahl der Ausbildungsstätte
Fundstellen
- BVerwGE 16, 241 - 249
- AS XVI, 241
- BayVBl. 1963, 352
- DVBl 1964, 285 (Kurzinformation)
- DÖD 1963, 176
- NJW 1963, 1994-1996 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1964, 208
- Verw.Rspr. 16, 271
- ZBR 1964, 24
Amtlicher Leitsatz
Die Beschränkung des Zugangs zu dem bayerischen Vorbereitungsdienst für den höheren staatlichen Forstdienst durch die Festlegung einer jährlich wechselnden, jeweils dem Nachwuchsbedarf des höheren Staatlichen Forstdienstes in Bayern angepaßten Mindestprüfungsnote verletzt das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1962 wird aufgehoben, soweit es den Beklagten verpflichtet, den Kläger zum Vorbereitungsdienst für Forstreferendare zuzulassen, und dem Beklagten die Kosten der Anschlußberufung auferlegt.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über den Verpflichtungsantrag des Klägers an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Soweit die Revision zurückgewiesen wird, trägt der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger studierte an der Universität M. Forstwissenschaften. Dort bestand er im Jahre 1959 die Vorprüfung mit der Durchschnittsnote 2,6 und im Jahre 1961 die Hochschulprüfung für Diplomforstwirte mit der Durchschnittsnote 2,5. Sein Gesuch um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst in Bayern lehnte das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ministerialforstabteilung, durch Bescheid vom 12. April 1961 mit der Begründung ab, daß die Hochschulprüfungsnoten des Klägers, die nach der Laufbahnverordnung als Einstellungsprüfung mit Wettbewerbscharakter zu werten seien, nicht ausreichten, sich für die Einstellung zu qualifizieren.
Den Widerspruch des Klägers wies die Ministerialforstabteilung durch Bescheid vom 25. September 1961 mit folgender Begründung zurück: Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte. Die bayerischen Forstbehörden seien keine allgemeinen Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Der Vorbereitungsdienst bei den bayerischen Forstbehörden sei allein auf die künftigen Staatsdienstbewerber abgestellt. Es sei daher zulässig, je nach dem voraussichtlichen Bedarf des bayerischen Staates an höheren Forstbeamten die Zulassung zum Vorbereitungsdienst von einem bestimmten Notendurchschnitt bei den Hochschulprüfungen abhängig zu machen. Mit diesem Verfahren werde lediglich die Auslese der Bewerber für den höheren Staatsforstdienst vorverlegt.
Das Verwaltungsgericht München hat der Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Ministerialforstabteilung - vom 12. April 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 25. September 1961 aufzuheben,
durch Urteil vom 24. Januar 1962 stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt und gleichzeitig Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrage,
den Beklagten zu verpflichten, ihn in den staatlichen Vorbereitungsdienst als Forstreferendar aufzunehmen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Durch Urteil vom 6. Juli 1962 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dem Verpflichtungshauptantrag des Klägers entsprochen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das Verwaltungsgericht habe mit Recht angenommen, daß die angefochtenen Bescheide des Beklagten gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstießen. Das Grundrecht der freien Berufswahl beziehe sich nicht nur auf die Berufe, die sich in bestimmten, traditionell oder sogar gesetzlich fixierten Berufsbildern darstellen, sondern auch auf die vom einzelnen frei gewählten untypischen Betätigungen. Die freie Wahl der Ausbildungsstätte stehe in engem, inneren Zusammenhang mit der freien Berufswahl; sie sei wesentlicher Bestandteil des Berufsrechts.
Soweit die Ausbildungsstätte nur der Ausbildung für Berufe des öffentlichen Dienstes diene, seien Sonderregelungen gemäß Art. 33 GG zulässig. Dabei könnten und würden sich Beschränkungen insbesondere aus der Zahl der Arbeitsplätze und damit aus dem Nachwuchsbedarf ergeben. Bei einer Verbindung von Ausbildungs- und öffentlichem Dienstverhältnis gehe daher Art. 33 Abs. 5 dem Art. 12 Abs. 1 GG als Spezialnorm vor. Dies gelte jedoch nur, wenn das Dienstverhältnis ausschließlich der Ausbildung für ein öffentliches Amt diene und nicht zugleich notwendige Ausbildungsstätte für andere berufliche Tätigkeiten sei. Anderenfalls handele es sich um eine (allgemeine) Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG.
Der vom Beklagten eingerichtete Vorbereitungsdienst für. Forstreferendare sei eine solche allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Er diene u.a. auch der Ausbildung für forstliche Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes (z.B. im privaten Forstdienst, in den Verwaltungsstellen privater und öffentlicher Einrichtungen ohne Dienstherrneigenschaft), zu deren traditionell fixiertem Berufsbild die Ablegung der Großen Forstlichen Staatsprüfung gehöre. Der Beklagte habe selbst vortragen lassen, daß in Bayern zur Zeit 25 Forstakademiker in privaten Forstbetrieben angestellt seien. Er habe betont, daß auch der nichtstaatliche Waldbesitz "in guten Händen sein soll", und habe die Verwendung von aktiven Staatsforstbeamten in bedeutenden privaten Forstbetrieben "als herkommensgemäße Betreuung des nichtstaatlichen Waldbesitzes" bezeichnet. Er lege also selbst Wert darauf, daß in den bedeutenden privaten Forstbetrieben voll ausgebildete Forstakademiker mit abgeleistetem Vorbereitungsdienst und abgelegter Großer Forstlicher Staatsprüfung verwendet werden. Er erkenne damit zugleich die Existenz und Notwendigkeit eines privaten forstlichen Berufs an, dessen Angehörige die gleiche Ausbildung haben wie die Beamten des höheren Staatsforstdienstes. Die Ausbildung dieses Personenkreises sei von jeher durch den Beklagten erfolgt, der hierfür als einzige Ausbildungsstatte den staatlichen Vorbereitungsdienst für Forstreferendare eingerichtet habe. Auch dies werde vom Beklagten nicht bestritten. Er gebe selbst an, daß er bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst sowohl den Bedarf des privaten Waldbesitzes als auch den Bedarf der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berücksichtige. Sonach sei festzustellen, daß es in Bayern den Beruf des höheren Forstdienstes auch außerhalb der staatlichen Foretverwaltung gebe, daß hierfür ein Bedürfnis bestehe, daß dieses Bedürfnis auch vom Beklagten nicht bestritten werde und daß er die Ausbildung für diesen Beruf in dem von ihm eingerichteten Vorbereitungsdienst auch tatsächlich immer durchgeführt habe und auch heute noch durchführe.
Die Ableistung des staatlichen Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Großen Forstlichen Staatsprüfung gehörten aber nicht nur zu dem dargelegten traditionell fixierten Berufsbild; sie seien überdies für die haupt- oder nebenberufliche Ausübung bestimmter beruflicher Betätigungen in Art. 8 des Forstgesetzes vom 4. Juli 1896 (BayBS IV S. 533) - FoG - sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Ferner sei der Nachweis der Großen Forstlichen Staatsprüfung für die Ausübung von Berufen und für die Bekleidung von Dienstposten und Ämtern anderer privater und öffentlicher Dienststellen und Dienstherren erforderlich, so insbesondere auch in der Verwaltung der bundeseigenen Forsten.
Die vom Beklagten vorgenommene Beschränkung des Zugangs zum Vorbereitungsdienst finde keine Stütze in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG; die Ausbildung als solche stelle noch keine berufliche Betätigung dar; deshalb könne der Regelungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht auf die Wahl der Ausbildungsstätte bezogen werden. Zudem setze eine solche Beschränkung des Grundrechts ein förmliches Gesetz voraus. Auch Art. 33 Abs. 2 GG biete keine Ermächtigung zu einer Beschränkung des Grundrechts der Wahl der freien Ausbildungsstätte, weil diese Vorschrift nur den Zugang zu den öffentlichen Ämtern regele. Der Beklagte könne aber die von ihm gehandhabte Einschränkung überhaupt auf keine Rechtsnorm stützen. Daß die Zulassung des Klägers zum Vorbereitungsdienst etwa an einer Überfüllung der Ausbildungsstätte scheitere, habe der Beklagte nicht geltend gemacht. Es sei auch nicht ersichtlich, daß durch den Anspruch des Klägers irgendwelche für den Bestand der Gemeinschaft notwendige Rechtsgüter gefährdet würden.
Der Verpflichtungsantrag des Klägers sei ebenfalls begründet. Gemäß Art. 12 Abs. 1 GG habe der Kläger einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, wenn er die sonstigen grundgesetzmäßigen Voraussetzungen erfülle. Als solche seien z.B. anzusehen: Die vorgeschriebene Vorbildung und - da sich aus der Verbindung der Ausbildung mit einem öffentlichen Dienstverhältnis auch Rechtswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis ergeben würden - jene persönlichen Voraussetzungen, deren Fehlen die Nichtigkeit oder Zurücknahme einer Ernennung nach Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG - zur Folge haben würde. Daß der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfülle, sei weder vom Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich. Die Zulassung des Klägers sei vielmehr allein auf Grund einer grundgesetzwidrigen Zulassungsbeschränkung versagt worden. Die Sache sei somit im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - spruchreif.
Der Beklagte beantragt mit der zugelassenen Revision,
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Januar 1962 abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er pflichtet der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei.
II.
Die Revision hat nur in beschränktem Umfang Erfolg.
Das Berufungsgericht hat mit Recht die Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das Gericht des ersten Rechtszuges bestätigt. Rechtsfehlerfrei hat es unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht zu Art. 12 GG entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. insbesondere BVerfGE 7, 377, BVerwGE 6, 13) den vom Beklagten eingerichteten Vorbereitungsdienst für Forstreferendare als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne dieses Artikels des Grundgesetzes angesehen. Der vorerwähnten Entscheidung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 6, 13 [15]) ist zu entnehmen, daß als (allgemeine) Ausbildungsstätte eine Einrichtung anzusehen ist, die ein Bewerber durchlaufen haben muß, um nach Ablegung der nur über diese Einrichtung erreichbaren Prüfung Berufe ergreifen oder öffentliche Ämter bekleiden zu können, welche die durch die Prüfung erlangte Qualifikation voraussetzen. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier erfüllt.
Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung in erster Linie damit, daß eine Ausbildung auch dann notwendige Voraussetzung für die entsprechende Berufsausübung sei, wenn sie tatsächlich zu einem traditionell fixierten Berufsbild gehöre. Es hat insoweit - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht - festgestellt, daß es in der privaten Forstwirtschaft Bayerns den Beruf des Forstakademikers gibt, der den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Große Forstliche Staatsprüfung abgelegt haben und damit die gleichen Vorbildungsvoraussetzungen erfüllt haben muß wie die Beamten des staatlichen höheren Forstdienstes in Bayern.
Das Berufungsgericht verwertet hierbei die vom Beklagten selbst vorgetragene Tatsache, daß es jedenfalls zur Zeit in Bayern etwa 25 Forstakademiker in privaten Forstbetrieben gebe, sowie die vorgetragene Ansicht des Beklagten, daß auch der nichtstaatliche Waldbesitz in guten Händen sein müsse und die Übernahme von erfahrenen Staatsforstbeamten in den Privatdienst "eine herkommensgemäße Betreuung des nichtstaatlichen Waldbesitzes" darstelle. Das Berufungsgericht folgert hieraus, der Beklagte lege selbst Wert darauf, daß in den bedeutenden privaten Forstbetrieben voll ausgebildete Forstakademiker mit abgeleistetem Vorbereitungsdienst und Großer Forstlicher Staatsprüfung verwendet würden, und der Beklagte erkenne damit zugleich die Existenz und die Notwendigkeit eines privaten Berufes an, dessen Angehörige die gleiche Ausbildung genossen haben wie die Beamten des höheren Staatsforstdienstes.
Das Berufungsgericht ergänzt diese Feststellungen durch die weitere tatsächliche und ebenfalls gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindende Feststellung, die Ausbildung des eben genannten Personenkreises erfolge durch den Beklagten und sei auch früher durch ihn erfolgt; er habe in Bayern hierfür als einzige Ausbildungsstätte den staatlichen Vorbereitungsdienst für die Forstreferendare eingerichtet. Auch dies bestreite der Beklagte nicht; er gebe selbst an, daß er bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst sowohl den Bedarf des privaten Waldbesitzes als auch den Bedarf der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berücksichtige.
Die materiellrechtlichen Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen, aus denen das Berufungsgericht auf das Bestehen eines traditionell fixierten Berufsbildes geschlossen hat, gehen fehl. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt entgegen der Ansicht der Revision insoweit nicht vor. Wenn der Tatrichter bei der tatsächlichen Würdigung Schlüsse gezogen haben sollte, die nicht zwingend sind, so wäre das noch kein denkgesetzlicher Fehler. Ein solcher Fehler läge nur dann vor, wenn der Tatrichter Schlußfolgerungen gezogen hätte, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind. Im vorliegenden Fall läßt sich dies von den aus den eigenen Erklärungen des Beklagten gezogenen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts nicht sagen. Das Berufungsgericht hat aus dem Vortrag des Beklagten, es werde als wünschenswert angesehen, daß auch der private Waldbesitz von erfahrenen Staatsforstbeamten verwaltet werde, im Zusammenhang mit der festgestellten Praxis der Privatwirtschaft den Schluß gezogen, daß die Verwendung von Forstakademikern mit staatlicher Vollausbildung im Privatdienst weitgehend als notwendig angesehen werde. Eine solche Schlußfolgerung ist jedenfalls möglich.
Auch die Verfahrensrügen gehen fehl, soweit sie sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über das Bestehen eines traditionell fixierten Berufsbildes des privaten Forstakademikers richten.
Es kann offenbleiben, ob die Rüge ordnungsgemäß erhoben ist, das Berufungsgericht habe über das Bestehen des von ihm angenommenen Berufsbildes und die Notwendigkeit eines privaten Berufes mit der Ausbildung der Beamten des höheren Staatsdienstes einen Sachverständigen, und über die Form der Berücksichtigung des Bedarfs des Privatwaldes an voll ausgebildeten Forstakademikern einen zuständigen Beamten der Ministerialforstabteilung vernehmen oder eine amtliche Auskunft des Personalreferenten einholen müssen. Die Rüge ist jedenfalls nicht begründet; denn die weitere Aufklärung des Sachverhalts mußte sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen. Der Beklagte hat bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils entsprechende Beweisanträge nicht gestellt, obgleich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Prozeßbeteiligten verpflichtet sind, das Gericht bei der Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen; die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts endet im Verwaltungsstreitverfahren dort, wo die Partei ihrer Pflicht zur Mitwirkung am Rechtsstreit nicht nachkommt (BVerwG, Urteile vom 8. Juli 1959 - BVerwG IV C 250.57 - NJW 1959, 2134 [L] und vom 31. Januar 1963 - BVerwG II C 35.61 -). Angesichts des besonderen Fachwissens der Beamten der Ministerialforstabteilung konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Beklagte, wenn er eine weitere Sachaufklärung für notwendig hielt, in bezug auf die von der Revision aufgeworfenen Fragen einen spezifizierten Sachvortrag unterbreiten werde, durch den das Gericht in die Lage versetzt würde, weitere Ermittlungen anzustellen, zumal zwei höhere Beamte der Ministerialforstabteilung zu der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1962 hinzugezogen waren.
Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Nachweis der Großen Forstlichen Staatsprüfung und damit die Ableistung des Vorbereitungsdienstes für Forstreferendare ferner "für die Ausübung von Berufen und für die Bekleidung von Dienstposten und Ämtern anderer privater und öffentlicher Dienststellen und Dienstherren", insbesondere auch in der Verwaltung der bundeseigenen Forsten, erforderlich sei, trägt die Entscheidung, daß der von dem Beklagten eingerichtete Vorbereitungsdienst für Forstreferendare eine Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 GG ist. Denn dieser Vorbereitungsdienst ist eine solche Ausbildungsstätte - entgegen der Auffassung der Revision - nicht nur dann, wenn das Erfordernis der Großen Forstlichen Staatsprüfung einem in Bayern traditionell fixierten Berufsbild zugehört, sondern auch dann, wenn der Vorbereitungsdienst dem Bewerber den Zugang zu einer staatlichen Prüfung vermittelt, deren Bestehen für die Ausübung eines Berufes oder für die Übertragung eines öffentlichen Amtes außerhalb Bayerns vorausgesetzt wird. Dies folgt bereits aus dem engen Zusammenhang des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte mit dem Grundrecht der Freizügigkeit. Dieser Zusammenhang verbietet es, die Zulassung zu einer Ausbildungsstätte mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer gleichartigen Ausbildung in einem anderen Bundesland zu verweigern (vgl. hierzu BVerwGE 7, 125 [139 f.]; 10, 136 [120]). In die gleiche Richtung weist § 122 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG -. Diese Vorschrift verbietet es mit unmittelbarer Geltung für das gesamte Bundesgebiet, einen Bewerber mit der Begründung abzuweisen, er habe die erforderliche Berufsbefähigung in einem anderen Lande erworben. Der Bewerber darf also seine Ausbildungsstätte unabhängig davon wählen, ob er den entsprechenden Beruf im gleichen Lande ausüben will. Damit dient die Ausbildung, die eine Befähigung im Sinne des § 122 Abs. 2 BRRG vermittelt, nicht mehr allein den Belangen des Ausbildungslandes; ihre Zweckbestimmung wird vielmehr über die Landesgrenzen hinaus erweitert. Ist also in irgendeinem Land eine solche Ausbildung notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes, so erweist sich auch der entsprechende Vorbereitungsdienst eines anderen Landes als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Das gleiche gilt, wenn in anderen Ländern die für den öffentlichen Dienst vorgesehene Ausbildung auch für die Ausübung eines entsprechenden privaten Berufes kraft Gesetzes oder Herkommens verlangt wird. Hierzu ist insbesondere auf die bereits von dem Verwaltungsgericht neben anderen landesrechtlichen Vorschriften erwähnte Regelung des § 17 des Hessischen Forstgesetzes vom 10. November 1954 (GVBl. S. 211) hinzuweisen. Diese Vorschrift verlangt den Nachweis der für den Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung für alle Fachkräfte, denen in Staats- und Körperschaftswaldungen sowie in privaten Gemeinschaftswaldungen der Betriebsvollzug und der Waldschutz obliegen. Für diejenigen Fachkräfte, die diese Aufgaben in anderen Privatwaldungen wahrnehmen, bestimmt diese Vorschrift, daß die oberste Forstbehörde zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung den Nachweis der für den Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung anordnen kann. Das Vorhandensein dieser und ähnlicher landesrechtlicher Regelungen, die - der früheren reichsrechtlichen Regelung in der Verordnung über die Ausbildung für den höheren Forstdienst vom 11. Oktober 1937 (RGBl. I S. 1129) folgend - den Zugang zu dem höheren Forstdienst nicht nur des Staates, sondern auch bei privaten Arbeitgebern allein nach Ablegung der nur über den Vorbereitungsdienst erreichbaren Großen Forstlichen Staatsprüfung eröffnen, kennzeichnet auch den Bayerischen Vorbereitungsdienst für Forstreferendare als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Erweisen sich demnach die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage des traditionell fixierten Berufsbildes und zu den Erfordernissen für die Ausübung von forstlichen Berufen bei anderen privaten und öffentlichen Dienstherren als zutreffend, so kann es offenbleiben, ob auch seine Ausführungen über die Ausbildungsanforderungen an die "benachbarten Sachverständigen" im Sinne von § 8 des Forstgesetzes vom 4. Juli 1896 durchgreifen.
Stellt somit der Vorbereitungsdienst für Forstreferendare in Bayern eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar, so ist es dem Beklagten verwehrt, die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in der vorgenommenen Form zu beschränken. Daß die vom Beklagten gewählte Form der wechselnden Festsetzung einer Mindestqualifikationsnote praktisch eine Abstellung auf den Bedarf bedeutet, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Eine derartige Beschränkung des Zugangs findet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG keine Grundlage. Es kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, ob sich der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GGüberhaupt auf die Wahl der Ausbildungsstätte bezieht. Jedenfalls wäre eine Beschränkung nach diesem Regelungsvorbehalt nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässig. Eine derartige Rechtsnorm besteht jedoch nicht.
§ 17 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung) vom 17. Oktober 1962 (GVBl. S. 251) - LbV -, nach dessen Abs. 1 sich die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach dem Bedarf und nach der Reihenfolge der Eintragung in die Einstellungsliste richtet, scheidet, wie der Beklagte selbst dargelegt hat, aus der Betrachtung aus, weil er nach § 61 Abs. 5 Satz 1 LbV dann nicht gilt, wenn der Vorbereitungsdienst eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist.
Die bisherige Zulassungspraxis des Beklagten für den Vorbereitungsdienst der Forstreferendare findet auch keine Grundlage in Art. 33 GG. Diese Vorschrift ermöglicht zwar Sonderregelungen, soweit die Ausbildungsstätte nur der Ausbildung für Berufe mit Tätigkeiten dient, die ausschließlich dem öffentlichen Dienst vorbehalten sind (vgl. BVerwGE 6, 13 [16]; BVerfGE 7, 377 [397 f.]; Urteil vom 27. September 1961 - BVerwG I C 148.60 -, MDR 1962 S. 503). Nach den von der Revision nicht in Frage gestellten Feststellungen des Berufungsgerichts trifft die streitige Zugangsbeschränkung zum Vorbereitungsdienst aber nicht nur künftige Staatsdienstbewerber, sondern auch solche Bewerber, die einen Beruf im höheren Forstdienst außerhalb des Staatsdienstes anstreben.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Aufnahme des Klägers nicht eine Überfüllung der Ausbildungsstätte entgegensteht, ist für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich. Zulässige und begründete Revisionsrügen sind insoweit nicht erhoben.
Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, es sei nicht ersichtlich, daß durch die Berufung des Klägers auf das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte etwa für den Bestand der Gemeinschaft notwendige Rechtsgüter gefährdet würden (vgl. BVerwGE 6, 13 [17]; BVerfGE 7, 377 [408]).
Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.
Die Revision hat lediglich insoweit Erfolg, als sie die Aufhebung der durch das Berufungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zum Vorbereitungsdienst für Forstreferendare zuzulassen, begehrt. Eine derartige Verpflichtung hätte das Berufungsgericht gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur dann aussprechen können, wenn die Sache spruchreif wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann nur dann anerkannt werden, wenn nach Wegfall der wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzwidrigen Versagungsgründe die übrigen subjektiven Voraussetzungen für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für Forstreferendare gegeben sind. Darüber, ob der Kläger die in Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBG genannten Voraussetzungen erfüllt, daß er Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist und daß er die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung eintritt, sowie, daß er die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Fehlen die Nichtigkeit oder Zurücknahme einer Ernennung nach Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBG zur Folge hätte, enthält das Berufungsurteil keine positiven Feststellungen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt es nicht, lediglich darzutun, es werde weder vom Beklagten behauptet noch sei sonst ersichtlich, daß der Kläger die genannten persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle. Die Richtigkeit der Behauptung des Revisionsbeklagten, Vertreter des Beklagten hätten im Termin vor dem Berufungsgericht erklärt, weitere Versagungsgründe lägen nicht vor, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich.
Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen und damit die Spruchreife herbeizuführen. Der Kläger hat zwar im Berufungsverfahren für den Fall mangelnder Spruchreife hilfsweise den Erlaß eines bloßen Bescheidungsurteils (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) beantragt. Gleichwohl ist - bei sinngemäßer Auslegung dieses Klagebegehrens - im Revisionsverfahren nicht nach dem Hilfsantrag zu erkennen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß die Sache in der Berufungsinstanz im Sinne des klägerischen Hauptantrages noch spruchreif wird. Das angefochtene Urteil ist daher hinsichtlich des Verpflichtungsausspruchs aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die getroffene Teilentscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel
gez. Oppenheimer