Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1965, Az.: BVerwG VI C 60.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 60.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.03.1963 - AZ: 172 VIII 60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1966, 321 (Kurzinformation)
- DÖD 1965, 216
- ZBR 1965, 393
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1965
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der inzwischen verstorbene frühere Kläger wurde am 6. Juli 1942 zum Reichsbahnsekretär und am 3. August 1943 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 9. Dezember 1944 bestand er die Notprüfung für den gehobenen Dienst, wurde jedoch nicht mehr zum Inspektor ernannt. Nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht am 21. Mai 1945 wurde er wieder als Reichsbahnsekretär beschäftigt. Er war häufig dienstunfähig krank. Aufgrund eines bahnärztlichen Gutachtens wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 1949 in den dauernden Ruhestand versetzt. Nach einem Gutachten des Nervenfacharztes Medizinalrat Dr. F. vom 4. März 1949 betrug die Erwerbsminderung 100 %. In dem Gutachten ist ausgeführt, im Oktober 1944 hätten sich bei dem früheren Kläger die ersten Symptome der jetzt voll entwickelten extrapyramidalen Erkrankung gezeigt. Es müsse angenommen werden, daß er an einer unterschwelligen Encephalitis aufgrund schädigender Einflüsse während der Wehrdienstzeit erkrankt sei; er leide an postencephalitischem Parkinsonismus. Am 5. Juli 1958 beantragte der frühere Kläger, sein Ruhegehalt nach § 181 a BBG aufgrund seiner 100 %igen Kriegsbeschädigung zu erhöhen. Die Bundesbahndirektion Regensburg lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 16. Januar 1959 mit der Begründung ab, daß die im Kriege aufgetretene Encephalitis weder eine Berufskrankheit sei noch auf einem Unfall beruhe. Nach erfolglosem Widerspruch hat der frühere Kläger im Verwaltungsrechtsweg Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihm die erhöhte Unfallversorgung nach § 181 a BBG zu gewähren.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seines die Berufung zurückweisenden Urteils vom 5. März 1963 im wesentlichen ausgeführt:
Voraussetzung für die erhöhte Versorgung nach § 181 a BBG sei, daß die Dienstunfähigkeit des Beamten die Folge eines Unfalles (§ 135 BBG) sei, den er während des ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter erlitten habe. Die Infektion mit einer ansteckenden Krankheit sei aber jedenfalls dann kein Unfall, wenn sich, abgesehen von der nach der ärztlichen Erfahrung zu vermutenden Inkubationszeit, Zeit und Ort der Infektion nicht genau bestimmen ließen. Die materielle Beweislast treffe den Bediensteten, wenn sich nicht feststellen lasse, wann und wo die Infektion erfolgt sei. Eine Infektion gelte ferner nur dann als Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG, wenn die von dem Bediensteten zur Zeit der Infektion ausgeübte Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit einer solchen Erkrankung in sich berge. Die Grundsätze für die Anerkennung als Dienstunfall würden entsprechend auch für die Anerkennung als Unfall im Sinne des § 181 a BBG gelten. Aus den beigezogenen Versorgungsakten ergebe sich zwar, daß das Leiden des früheren Klägers als eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne der §§ 2, 3 BVG anerkannt sei. Nach den ärztlichen Gutachten handele es sich möglicherweise um den Folgezustand einer erstmals im Wehrdienst in Erscheinung getretenen Encephalitis. Diese Feststellungen reichten aber nicht zu der Annahme aus, daß der frühere Kläger einen Unfall im Sinne des § 135 BBG erlitten habe. Weder könnten Zeit und Ort der vermutlichen Ansteckung genau bestimmt werden (§ 135 Abs. 1 BBG), noch habe der frühere Kläger eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit einer derartigen Ansteckung in sich geborgen habe (§ 135 Abs. 3 BBG). Nach der Erklärung des Oberarztes der Infektionsabteilung des Städtischen Krankenhauses Passau Dr. med. Siegfried R. vom 21. November 1959 sei in den Gebieten am großen Donbogen, wo der frühere Kläger nach seinen Angaben ein encephalitisartiges Krankheitsbild durchgemacht habe, die Virusencuphalitis "endemisch" und "gehäufter" aufgetreten. Aufgrund einer vorausgegangenen Erkrankung an Bazillenruhr sei der Patient wohl in seiner Resistenz geschwächt und damit für die schwere Erkrankung aufnahmebereiter gewesen, wie es auch bevorzugt zu den schweren Folgeerscheinungen eines postencephalitischen Parkinsonismus gekommen sei. Diese Darlegungen machten es zwar verständlich, daß die Erkrankung des früheren Klägers als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden sei; sie könnten aber die Tatbestandsmerkmale des § 135 Abs. 1 und 3 BBG nicht dartun. Der Berufung hätte nur dann stattgegeben werden können, wenn die Encephalitis im Zeitpunkt und im Gebiet des Einsatzes des früheren Klägers seuchenhaft aufgetreten wäre. Hierfür genüge es aber nicht, wenn die Virusencephalitis, wie der Oberarzt Dr. med. R. bescheinige, im Gebiet des großen Donbogens "endemisch" und "gehäufter" aufgetreten sei. Damit sei noch nicht ausreichend dargetan, daß die Tätigkeit der Wehrmacht in diesem Gebiet erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade einer Erkrankung an Virusencephalitis in sich geborgen habe. Die Gefährdung des früheren Klägers durch eine Infektion mit dieser Krankheit habe sich auch aufgrund seiner Tätigkeit als Hauptfeldwebeldiensttuer nicht wesentlich von der Gefährdung der in diesem Gebiet eingesetzten Truppe überhaupt unterschieden. Da aber - wie ausgeführt - das endemische Auftreten von Virusencephalitis im Gegensatz zu einem epidemischen, also seuchenhaften Auftreten noch nicht den Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 BBG genüge, liege beim früheren Kläger auch kein Unfall im Sinne dieser Vorschrift vor.
Der frühere Kläger wolle seinen Anspruch auch darauf stützen, daß er infolge einer überstandenen Ruhr für die Encephalitis besonders anfällig gewesen sei. Insoweit liege aber kein typischer Geschehensablauf vor. Die Ruhrerkrankung sei nicht die adäquate Ursache für die Encephalitis; sie könne daher auch nicht entsprechend der Verfügung der Hauptverwaltung der Beklagten vom 22. Mai 1962 betreffend die Durchführung des § 181 a BBG einen Anspruch auf höhere Versorgung nach dieser Vorschrift begründen.
Gegen dieses ihm am 26. März 1963 zugestellte Urteil hat der frühere Kläger am 19. April 1963 die zugelassene Revision eingelegt, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Nach dem Tode des früheren Klägers hat seine Witwe - die jetzige Klägerin - das Verfahren fortgesetzt.
II.
Die Revision hat Erfolg; sie muß zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof führen.
Soweit die Revision eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 135 Abs. 1 BBG rügt, greift sie allerdings nicht durch. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 11, 229 [230, 231]) nicht verkannt, daß die Anerkennung einer Infektionskrankheit, hier der Erkrankung an Virusencephalitis, als Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG (§ 181 a BBG) eine örtlich und seitlich konkrete Bestimmbarkeit der Infektion voraussetzt. Eine entsprechende Feststellung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht treffen können. Der vom früheren Kläger geschilderte Sachverhalt und die dafür angeführten Beweismittel sind nicht geeignet, den Ort und den Zeitpunkt der Infektion konkret nachzuweisen; sie könnten allenfalls zu der Feststellung führen, daß der frühere Kläger sich irgendwann innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Oktober 1944) an Virusencephalitis infiziert habe. Das reicht aber zur Anwendung des § 135 Abs. 1 BBG nicht aus (vgl. hierzu Urteile vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 17 = ZBR 1965 S. 20] und vom 11. Februar 1965 - BVerwG II C 11.62 -). Aus der Anerkennung einer Infektionskrankheit und ihrer Folgeerscheinungen als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes kann ebenfalls nichts zugunsten des geltend gemachten Anspruchs auf Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG hergeleitet werden (vgl. Urteile vom 11. Juni 1963 - BVerwG II C 105.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 11] und vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 214.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 11]). Die landesrechtliche Vorschrift des Art. 209 Abs. 2 BayBG 1960, die alle nach dem Bundesversorgungsgesetz anerkannten gesundheitlichen Schädigungen und Kriegsleiden, die sich ein Beamter während des ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes zugezogen hat, als Unfallfolgen im Sinne des Beamtenrechts gelten läßt, findet auf den vorliegenden ausschließlich nach Bundesbeamtenrecht zu beurteilenden Sachverhalt keine Anwendung (vgl. Urteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 209.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 1 = ZBR 1963 S. 184]).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner geprüft, ob die Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 BBG auf die Erkrankung des früheren Klägers an Virusencephalitis zutreffen. Er ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Infektion des früheren Klägers eine typische Folge seines militärischen Dienstes an der Ostfront gewesen ist. Dem Verwaltungsgerichtshof ist ferner auch darin beizupflichten, daß dies nur dann der Fall gewesen sein könne, wenn die Virusencephalitis im Gebiet und im Zeitpunkt des militärischen Einsatzes des früheren Klägers seuchenhaft (epidemisch) aufgetreten ist (vgl. in bezug auf im zweiten Weltkrieg an der Ostfront zugezogene Infektionskrankheiten: BVerwGE 11, 229 [232, 233] [BVerwG 09.11.1960 - BVerwG VI C 144.58]; Urteile vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 17 = ZBR 1965 S. 20] und vom 27. August 1964 - BVerwG II C 78.62 -). Aus der Bescheinigung des Oberarztes Dr. med. R. vom 21. November 1959, in der u.a. ausgeführt wird, die Virusencephalitis sei im Einsatzgebiet des früheren Klägers (großer Donbogen) "endemisch" und "gehäufter" aufgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert, es sei damit noch nicht ausreichend dargetan, daß die Tätigkeit der Wehrmacht in diesem Gebiet erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade einer Erkrankung an Virusencephalitis in sich geborgen habe. Die Revision rügt insoweit mit Recht eine mangelhafte Sachaufklärung.
Wie die Revision in einer den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargetan hat, ist vom früheren Kläger in der Berufungsinstanz durch Benennung von Zeugen und Sachverständigen substantiiert unter Beweis gestellt werden, daß er nach der Art seiner konkreten dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Virusencephalitis über die allgemeine Gefahrenlage hinaus besonders ausgesetzt gewesen sei und daß er sich infolge seiner dienstlichen Tätigkeit in einem Seuchengebiet an dieser Krankheit infiziert habe (vgl. Schriftsatz vom 19. Dezember 1960). Der Verwaltungsgerichtshof durfte von der beantragten Beweisaufnahme nur dann absehen, wenn die Bescheinigung des Dr. med. R. vom 21. November 1959 eine ausreichende tatsächliche Entscheidungsgrundlage bilden würde. Dies ist aber nicht der Fall, Bedenken gegen ihre Verwertbarkeit bestehen schon im Hinblick darauf, daß sie nur "zum Zwecke der Vorlage bei den Bundesbahnbehörden" und nicht für das Verwaltungsstreitverfahren bestimmt ist. Aus den Prozeßakten ist nicht eindeutig ersichtlich, auf welchem Wege sie in das Verwaltungsstreitverfahren eingeführt worden und ob sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (vgl. § 108 VwGO). Auch der Tatbestand des Berufungsurteils enthält hierüber keine Angabe. Die Bescheinigung hat daher möglicherweise nur den Charakter eines Parteigutachtens (vgl. hierzu das Urteil vom 23. August 1955 - BVerwG IV C 84.54 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 265 LAG Nr. 20]). Zudem ist ihr Erklärungsinhalt zweideutig und infolgedessen geeignet, Irrtümer bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts hervorzurufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der Bescheinigung entnommen, daß die Virusencephalitis im Einsatzgebiet des früheren Klägers endemisch, also nicht epidemisch aufgetreten sei. Demgegenüber könnte die Formulierung, daß die Virusencephalitis in diesem Gebiet endemisch und ein gehäufteres Auftreten "in diesen Zeiten und in diesen Gebieten" zu beobachten gewesen sei, auch dahin gedeutet werden, daß nach der Erfahrung des Dr. med. R. die Virusencephalitis damals epidemisch (seuchenhaft) aufgetreten sei und möglicherweise eine besondere Infektionsgefahr für die im großen Donbogen eingesetzte Truppe und für den früheren Kläger bestanden habe. Denn unter einer Epidemie wird eine "vorübergehende stärkere Ausbreitung" endemischer Krankheiten verstanden (vgl. die Definition im Großen Brockhaus, 16. Aufl.). Mit dieser Begriffsbestimmung ließe sich die obenerwähnte Formulierung ("gehäufteres Auftreten") in Einklang bringen. Der eigentliche Sinn und die konkrete Bedeutung der in der Bescheinigung gewählten Formulierungen könnten nur durch eine Befragung des Dr. med. R. selbst und durch seine Erläuterung ermittelt werden. Eine solche Klarstellung wäre auch deshalb angebracht, weil es häufig zweifelhaft ist, ob die von einem Mediziner in einer schriftlichen Stellungnahme (ärztliche Bescheinigung, Gutachten usw.) verwendeten Formulierungen in dem Sinne gebraucht worden sind, der ihnen möglicherweise von Nicht-Medizinern, also auch von Gerichten beigelegt wird (vgl. hierzu auch das Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 178.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 21]). Ohne eine solche Klarstellung ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß dem Verwaltungsgerichtshof ein Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts unterlaufen ist. Im übrigen kann eine ärztliche Bescheinigung der vorliegenden Art ebensowenig wie ein sonstiges medizinisches Sachverständigengutachten dem Tatsachengericht die Pflicht abnehmen, den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären und die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen aufgrund eigener revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender tatsächlicher Würdigung zu überprüfen (vgl. hierzu das Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG II C 25.63 - mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der völlige Unwert der angebotenen Beweismittel offensichtlich und jede Möglichkeit ausgeschlossen wäre, daß eine Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben und die bereits gewonnene Überzeugung des Tatrichters erschüttern könnte (vgl. hierzu Urteile vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 - [DÖV 1964 S. 561] und vom 13. Mai 1964 - BVerwG V C 211.62 - [DVBl. 1965 S. 88]). Davon kann in vorliegenden Fall keine Rede sein. Nach alledem liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) vor, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führen muß.
Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts unter Beachtung der in der Berufungsinstanz gestellten Beweisanträge des früheren Klägers ist daher geboten. Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof auf die Hilfe von Sachverständigen (gegebenenfalls auch des Dr. med. R.) angewiesen sein; denn es handelt sich um die schwierige Beurteilung der Auswirkungen einer nicht häufig vorkommenden Infektionskrankheit, und zwar unter Berücksichtigung der im zweiten Weltkrieg an den einzelnen Kampfabschnitten der Ostfront sehr unterschiedlichen hygienischen und sonstigen (z.B. klimatischen) Bedingungen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine etwa vorausgegangene Ruhrerkrankung die "wesentlich mitwirkende" Ursache für die spätere Encephalitis und die dadurch eingetretene vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit des früheren Klägers gewesen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwGE 7, 48; 10, 258[BVerwG 04.04.1960 - VI C 385/56]; 14, 181 [BVerwG 23.05.1962 - V C 73/61][183, 184]; Urteile vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 17 = ZBR 1965 S. 20] und vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 178.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 21]). Die ohne nähere Begründung im Berufungsurteil vertretene Auffassung, insoweit liege kein typischer Geschehensablauf vor, begegnet erheblichen Bedenken; denn es ist nicht dargetan, daß der Verwaltungsgerichtshof über die medizinischen Fachkenntnisse für eine solche Feststellung verfügt. Angaben hierüber sind aber schon deswegen erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob das Tatsachengericht nicht etwa das ihm bei der Beweiswürdigung obliegende pflichtgemäße Ermessen dadurch verletzt hat, daß es eine erhebliche Beweisfrage unter Überbewertung seiner eigenen Sachkunde ohne Zuziehung von medizinischen Sachverständigen beantwortet hat (vgl. hierzu BVerwGE 18, 216; Urteil vom 23. April 1963 - BVerwG II C 53.60 - und Beschluß vom 20. August 1964 - BVerwG VI B 2.64 -). In diesem Zusammenhang hätte für den Verwaltungsgerichtshof auch Veranlassung bestanden, auf die Äußerung des Dr. med. R. in seiner Bescheinigung vom 21. November 1959 einzugehen, daß der Patient (frühere Kläger) aufgrund einer vorausgegangenen Erkrankung an Bazillenruhr in seiner Resistenz geschwächt und damit für die schwere Erkrankung aufnahmebereiter gewesen sein dürfte. Auch dazu wird ein medizinischer Sachverständiger gehört werden müssen. Sollte die weitere Aufklärung des Sachverhalts ergeben, daß zwischen einer Ruhrerkrankung und der Encephalitis des früheren Klägers ein ursächlicher Zusammenhang in Rechtssinne zu bejahen ist, dann könnte sich die jetzige Klägerin auf die im Berufungsurteil angeführte Verfügung der Hauptverwaltung der Beklagten vom 22. Mai 1962 berufen, die im Rahmen des § 181 a in Verbindung mit § 135 Abs. 3 BBG unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweiserleichterung für die während des zweiten Weltkrieges in den besetzten russischen Gebieten an übertragbarer Ruhr (Dysenterie) erkrankten Beamten vorsieht (vgl. hierzu auch das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. September 1962 [GMBl. S. 415] und Plog-Wiedow, BBG, § 181 a RdNr. 8 bzw. Anh. V/25 b).
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben; die Sache muß zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert