Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1965, Az.: BVerwG II C 11.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 11.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.11.1961 - AZ: II OVG A 139/60
Rechtsgrundlagen
- § 107 Abs. 2 DBG
- § 107 Abs. 3 DBG
- Beamtenrecht
- Über die Voraussetzungen der Anerkennung eines "Dienstunfalls" im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (tuberkulöse Aderhautentzündung)
Fundstelle
- ZBR 1965, 244
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geb. 1925) steht als Polizeihauptwachtmeister im Dienst des Landes Niedersachsen. Am .... Oktober 1958 erstattete er dem Dienstherrn eine Unfallanzeige und trug dazu vor: Er habe am 5. Dezember 1957 eine Trübung der Sehkraft des linken Auges festgestellt. Der von ihm aufgesuchte Augenarzt habe ihn am 10. Dezember 1957 in das Städtische Krankenhaus ... überwiesen. Dort sei eine Aderhautentzundung des linken Auges festgestellt worden. Er sei dann in das Krankenhaus Hamburg-Heidberg (Augenabteilung) gekommen und vom 28. Februar bis 28. August 1958 zur Nachbehandlung und Ausheilung in der Augenheilstätte Sonnenhof im Schwarzwald gewesen. Am 18. September 1958 sei er wieder dienstfähig geschrieben worden, dürfe aber keinen Nacht- und Wechseldienst verrichten und müsse größere Anstrengungen vermeiden. Die Augenerkrankung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit seinem Polizeidienst.
Nach Einholung polizeiärztlicher Äußerungen lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 10. Juli 1959 die Anerkennung der Augenkrankheit des Klägers als Dienstunfall mit der Begründung ab, es handele sich um eine tuberkulöse Aderhautentzündung, die nicht auf einem örtlich und zeitlich bestimmbaren Unfallereignis beruhe.
Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, die zweite Aderhautentzündung könne die Folge einer Grippeerkrankung sein, die er sich im November 1957 durch Ansteckung und besondere körperliche Anstrengung im Dienst zugezogen habe.
Der Beklagte holte die Krankenpapiere des Städtischen Krankenhauses Hamburg-Heidberg und der Augenheilstätte Sonnenhof ein. Nach diesen Krankenpapieren hatte der Kläger u.a. angegeben, er habe im Jahre 1940 einen Betriebsunfall erlitten, der zu einer Magnetentfernung eines Stahlsplitters aus seinem Auge geführt habe. Im Dezember 1957 habe er geglaubt, daß ihm Sägemehl in das linke Auge gekommen sei. - Auf Ersuchen des Beklagten gab am 24. Juni 1960 der Oberregierungs- und -medizinalrat Dr. von R. eine gutachtliche Äußerung ab, in der es am Schluß heißt: Wahrscheinlich sei die Aderhautentzündung als Komplikation einer sonst latent verlaufenden Tuberkulose anzusehen. Ob es sich nun um eine tuberkulöse Natur der Erkrankung oder, was weniger wahrscheinlich sei, um eine rheumatisch bedingte Erkrankung handele, jedenfalls sei die Erkrankung weder als Unfall noch als Berufskrankheit im Sinne der Unfallvorschriften anzusehen.- Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 6. Juli 1960 zurück.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 29. September 1960 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Klägers mit dem Antrag,
unter Abänderung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils und unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 10. Juli 1959 und 6. Juli 1960 festzustellen, daß die Erkrankung des linken Auges des Klägers ein entschädigungspflichtiger Dienstunfall im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften ist, und den Beklagten demgemäß zu verpflichten, dem Kläger Unfallfürsorge nach den Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes zu gewähren, durch Urteil vom 28. November 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Die Augenerkrankung des Klägers könne nicht als Dienstunfall im Sinne des § 107 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG -, § 154 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 (GVBl. S. 145) - NBG - anerkannt werden; denn die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Dienstunfalls lägen nicht vor.
Wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß er sich an Grippe- oder Tuberkulosebazillen infiziert habe, so seien doch Zeit und Ort dieser Infektion ungewiß. Der Kläger habe "nur verschiedene Möglichkeiten in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht in wechselndem Vortrag behauptet, ohne ein örtlich oder zeitlich bestimmbares Ereignis erkennbar zu machen". In der Unfallmeldung vom ... Oktober 1958 habe er die Frage nach Zeit und Ort des Unfalls nicht beantwortet und als Ursache den langjährigen Außendienst angegeben In dem Schreiben vom 25. Juli 1957, mit dem er Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juli 1959 erhoben habe, habe er erklärt, er könne sich an eine bestimmte Ansteckungsquelle nicht erinnern, auch ein örtlich und zeitlich bestimmtes Unfallereignis nicht angeben; die Ansteckung sei jedoch bei seinem polizeilichen Einsatz möglich gewesen; die zweite Aderhautentzündung könne auf seiner Grippeerkrankung im November 1957 beruhen, die er sich im Dienst zugezogen habe. Mit Schriftsatz vom 26. September 1960 habe der Kläger eine Liste der Personen überreicht, mit denen er in der Zeit vom 3. Januar 1957 bis zum 21. November 1957 dienstlich zu tun gehabt habe, und vorgetragen, daß einige dieser Personen tuberkulosekrank gewesen seien und ihn angesteckt hätten. Die Zeitraumangabe habe der Kläger im Schriftsatz vom 14. Juli 1961 dahin geändert, daß er in der Zeit vom 30. Juli bis zum 6. Oktober 1957 gegen Personen habe einschreiten müssen, von denen einige tuberkulosekrank gewesen seien; Ort und Zeit sowie Namen könne er hierzu nicht angeben.
Dieses Vorbringen des Klägers reiche nicht aus, um ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis festzustellen. Insbesondere sei kein Beweismittel dafür angeboten worden - oder sonst erkennbar -, daß an einem bestimmbaren Tag und Ort eine bestimmte Person den Kläger durch überfallartige massive Übertragung von Tuberkelbazillen plötzlich angesteckt habe. Danach sei ein Dienstunfall im Sinne des § 107 Abs. 2 DBG und des § 154 Abs. 2 NBG nicht feststellbar.
Hinsichtlich der vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Tuberkuloseerkrankung seien auch die Voraussetzungen des § 107 Abs. 3 DBG und des § 154 Abs. 4 NBG nicht gegeben. Der Kläger sei der Gefahr der Tuberkuloseerkrankung dienstlich nicht besonders ausgesetzt gewesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei eine Tuberkuloseerkrankung nicht die typische Folge des allgemeinen Außen- und Innendienstes der Polizeivollzugsbeamten. Eine besondere Gefährdung durch die ausgeübte dienstliche Tätigkeit zur Zeit der behaupteten Infektion habe der Kläger nicht erkennbar gemacht. Bei fast jeder Tätigkeit, insbesondere bei dem Publikumsverkehr in den Büros und an Schaltern, in der Straßenbahn und in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln könne jeder Mensch mit Tuberkulosekranken in unmittelbare Berührung und in deren Atembereich kommen. Diese allgemeine Gefahr des täglichen Lebens erfülle nicht den gesetzlichen Begriff "der Gefahr der Erkrankung ... besonders ausgesetzt".
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung der vorinstanzlichen Urteile die Bescheide des Beklagten vom 10. Juli 1959 und 6. Juli 1960 aufzuheben und festzustellen, daß die Erkrankung des linken Auges des Klägers ein entschädigungspflichtiger Dienstunfall im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften sei.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 107 DBG und des § 154 Abs. 2 und 4 NBG.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Als Rechtsgrundlage kommt für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorge nur § 107 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - in Betracht. Die Frage, ob ein "Dienstunfall" vorliegt, ist nämlich nach dem Recht zu beantworten, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, es sei denn, daß im Falle einer Gesetzesänderung den einschlägigen neuen Vorschriften rückwirkende Kraft beigelegt wurde (BVerwGE 16, 103 [104]). Im Land Niedersachsen galt § 107 DBG als Landesrecht bis zum Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtengesetzes, also bis zum 31. August 1960 (§ 269 NBG) fort, einem Zeitpunkt, der unstreitig nach dem Eintritt des von dem Kläger als Dienstunfall bezeichneten Ereignisses liegt. § 107 Abs. 2 Satz 1 DBG stimmt allerdings mit § 154 Abs. 2 NBG wörtlich überein, und § 107 Abs. 3 DBG weist § 154 Abs. 4 NBG gegenüber nur - die schon von dem Beklagten im Schriftsatz vom 14. September 1962 angeführten - Abweichungen auf, die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ohne Erheblichkeit sind.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 107 Abs. 2 Satz 1 DBG lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch eine Infektion ein Dienstunfall im Sinne dieser Vorschrift sein kann, nämlich "ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist". Hiernach ist bei der Prüfung, ob eine Infektion einen Dienstunfall im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 DBG darstellt, zwischen den Begriffsmerkmalen "Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist" und "örtlich und zeitlich bestimmbares ... Ereignis" zu unterscheiden. Die Anerkennung einer Infektion als Dienstunfall setzt danach nicht nur voraus, daß sich der Kläger "in Ausübung oder infolge des Dienstes" infiziert hat, sondern außerdem, daß sich Ort und Zeit der Infektion konkret bestimmen lassen. Denn "örtlich und zeitlich bestimmbar" sind dem Sprachgebrauch entsprechend - ebenso wie "plötzlich" - Begriffsmerkmale des Dienstunfalls zu dessen Abgrenzung von länger dauernden gesundheitsschädlichen Einwirkungen, denen ein Bediensteter bei Ausübung oder infolge des Dienstes ausgesetzt sein kann und die als Dienst beschädigungen im weiteren Sinne nicht die Gewährung von Unfallfürsorge nach sich ziehen (ebenso Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 209.61 -). Die von dem Kläger geschilderten Sachverhalte und die dafür angeführten Beweismittel sind nicht geeignet, den Ort und den Zeitpunkt der Infektion konkret nachzuweisen; sie könnten allenfalls zur Bestätigung der - ebenfalls Ort und Zeitpunkt der Infektion nicht konkret bezeichnenden - Behauptung des Klägers führen, daß er sich irgendwann innerhalb des Zeitraums vom 3. Januar bis 21. November 1957 "in Ausübung des Dienstes" infiziert habe, weil er damals wiederholt mit tuberkulosekranken Personen dienstlich zu tun gehabt habe. Schon deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht auf die Erhebung der von dem Kläger angeführten Beweismittel in diesem Zusammenhang verzichtet.
Auch das Vorbringen der Revision zur Verteilung der materiellen Beweislast geht in diesem Zusammenhang fehl; die nachteiligen Folgen der Tatsache, daß sich Ort und Zeit der Infektion nicht konkret feststellen lassen, hat das Berufungsgericht, soweit es um die Begriffsmerkmale des § 107 Abs. 2 Satz 1 DBG geht, mit Recht dem Kläger aufgebürdet. Daß die materielle Beweislast für das Vorliegen dieser Begriffsmerkmale den Beamten trifft, entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der mit § 107 Abs. 2 Satz 1 DBG wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 135 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1963 (BGBl. I S. 551) - BBG - (vgl. BVerwGE 14, 181 [186] und Urteil vom 21. November 1963 - BVerwG II C 93.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 16]). Die von der Revision vertretene Auffassung, der Kläger habe durch die Angabe von tuberkulosekranken Personen, mit denen er dienstlich zu tun hatte, seiner Beweispflicht genügt, beruht auf einer Verkennung der Tatsache, daß diese Angaben lediglich für die Feststellung des Begriffsmerkmals "in Ausübung des Dienstes" erheblich sein könnten, nicht aber für die Beantwortung der Frage, in welchem Zeitpunkt sich der Kläger infiziert hat.
Die Beantwortung dieser Frage hängt nicht - wie die Revision zur Begründung ihrer Meinung, der Beklagte sei beweispflichtig, vorträgt - von medizinischen Fachkenntnissen ab; auch kann ihr nicht die dienstliche Schweigepflicht des Klägers entgegenstehen.
Wohl aber ist richtig, darin ist der Revision beizupflichten, daß sich Ort und Zeit einer Infektion fast ausnahmslos nicht mit Bestimmtheit und Genauigkeit feststellen lassen. Der Schwierigkeit, bezüglich einer Infektion die Begriffsmerkmale eines Dienstunfalls nachzuweisen, war der Gesetzgeber sich aber bewußt; gerade ihr hat er durch die Regelung des § 107 Abs. 3 DBG (vergleichbar § 135 Abs. 3 BBG) Rechnung getragen. Infolgedessen besteht kein Anlaß, die Begriffsmerkmale "örtlich und zeitlich bestimmbar" und "plötzlich" weit auszulegen, sofern nur der Zusammenhang des schädigenden Ereignisses mit dem Dienst festgestellt werden kann (ebenso das schon erwähnte Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 209.61 -). Eine Umkehr der materiellen Beweislast kann daher hier nicht in Betracht kommen, dies um so weniger, als die schon erwähnten Angaben des Klägers für Ort und Zeit der Infektion keine konkreten Anhaltspunkte bieten.
Auch das Revisionsvorbringen zur Anwendung des § 107 Abs. 3 DBG kann keinen Erfolg haben. Die Revision meint, durch diese Vorschrift werde "dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, seinerseits den Nachweis zu erbringen, daß der Kläger sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat", und hierfür fehle im vorliegenden Falle jeglicher Anhaltspunkt. Dabei übersieht die Revision, daß die vorerwähnte Verpflichtung den Dienstherrn nur dann trifft, wenn "ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit" erkrankt. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Falle des Klägers ohne Rechtsfehler verneint:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. März 1964 - BVerwG II C 74.62 - zu der Regelung des Art. 122 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl. S. 349), die mit § 107 Abs. 3 DBG - soweit hier von Erheblichkeit - vergleichbar ist, ausgeführt: Es komme darauf an, ob die zur Zeit der Infektion ausgeübte besondere dienstliche Tätigkeit des betroffenen Beamten im ganzen gesehen ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an derjenigen Infektionskrankheit in sich barg - hier Tuberkulose -, an welcher der Beamte erkrankte; das Zusammentreffen im dienstlichen Bereich mit nur einer an dieser ansteckenden Krankheit leidenden Person entspreche ungeachtet der erhöhten konkreten Gefährdung noch der Ansteckungsgefahr, der ein Beamter immer ausgesetzt sein kann, der mit dem Publikum in Berührung kommt, und mache die Beteiligung an dienstlichen Maßnahmen nicht zu einer Verrichtung, für welche die Gefahr einer Infektion an dieser Krankheit typisch sei. - Eine über die allgemeine Gefahrenlage hinausgehende besondere Gefährdung des Klägers durch die Art seiner dienstlichen Verrichtungen hat nach den im angefochtenen Urteil getroffenen - für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen nicht vorgelegen. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß er bei seinen dienstlichen Verrichtungen nicht nur mit einer tuberkulosekranken Person, sondern wiederholt mit verschiedenen tuberkulosekranken Personen zusammengetroffen ist; das reicht aber nicht für die Feststellung aus, daß der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtungen dem besonderen Risiko gerade einer Tuberkuloseinfektion ausgesetzt war. Auch im Zusammenhang mit § 107 Abs. 3 DBG hat sich daher dem Berufungsgericht die Erhebung der von dem Kläger angeführten Beweismittel nicht aufzudrängen brauchen. Aus demselben Grunde kann aus den von der Revision erwähnten Polizeinachrichten für die Schutzpolizei des Verwaltungsbezirks O. Nr. 3/61 vom 11. August 1961 nichts zugunsten der Klage hergeleitet werden, dies schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht nicht in Abrede gestellt hat, daß auch im Tätigkeitsbereich der Polizei Verrichtungen denkbar sind, die ein Zusammentreffen mit einem über dem normalen Stand liegenden Prozentsatz kranker Personen bedingen (z.B. Vollzug von Anordnungen zur Bekämpfung einer Seuche).
Offenbar hat die Revision den Umfang der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge verkannt. Sie meint anscheinend, daß der Gesetzgeber den öffentlich-rechtlichen Dienstherren uneingeschränkt das wirtschaftliche Risiko für alle von den Beamten "in Ausübung oder infolge des Dienstes" erlittenen Schäden auferlegt hat. Das ist aber gerade nicht der Fall. Der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, daß die Folgen schicksalsmäßiger - d.h. von niemandem verschuldeter - schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten - hier den Dienstherrn - abgewälzt werden können; und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittene Infektion nur ausnahmsweise auferlegt. Dies hat das Berufungsgericht im Teil II der Gründe des angefochtenen Urteils (S. 11/12) zutreffend und überzeugend dargelegt, mit dem weiteren Hinweis, daß ein Beamter auch bei Nichtanerkennung schädlicher körperlicher Einwirkungen als Dienstunfall nicht in Not gerät, weil ihm der Dienstherr bei Dienstunfähigkeit das Gehalt weiterzahlt, darüber hinaus Beihilfen bewilligen kann und den Polizeivollzugsbeamten freie Heilfürsorge gewährt.
Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer