Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1964, Az.: BVerwG II C 74.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 74.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.03.1962 - AZ: 164 III 61
Rechtsgrundlagen
- Art. 122 Abs. 2 BayBG 1946
- Art. 122 Abs. 3 BayBG 1946
Fundstelle
- ZBR 1965, 181
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahre 1949 Polizeivollzugsbeamter im Dienst der beklagten Stadt. Bei einer Röntgenreihenuntersuchung am 21. Februar 1956 wurde festgestellt, daß er an offener Lungentuberkulose erkrankt war. Nach Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung, deren Kosten die Krankenversicherung trug, wurde der Kläger wieder voll dienstfähig.
Die Erkrankung meldete der Kläger als Dienstunfall an. Er machte geltend, daß er in den Jahren 1952 bis 1955 wiederholt zu sittenpolizeilichen Kontrollen von Wohnwagen auf dem Landfahrerplatz in K. eingesetzt gewesen sei und dabei den Wohnwagen einer an offener Tuberkulose leidenden Prostituierten K. kontrolliert habe. Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Erkrankung des Klägers als Dienstunfall durch Bescheid vom 9. Dezember 1958 ab.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch im Verwaltungsstreitverfahfen beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1958 und ihren Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1959 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Erkrankung an Lungentuberkulose als Dienstunfall im Sinne des Art. 122 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 anzuerkennen und ihm Unfallfürsorge zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage durch Urteil vom 28. Juli 1961 mit der Begründung stattgegeben, der Kläger sei der Gefahr einer Erkrankung an Lungentuberkulose bei der Heranziehung zu den Kontrollen des Wohnwagens der an dieser Krankheit leidenden Person im Sinne des Art. 122 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl. S. 349) - BayBG 1946 - besonders ausgesetzt gewesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische. Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil durch Urteil vom 2. März 1962 aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die als Unfallereignis angesprochene Erkrankung des Klägers erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 122 Abs. 2 BayBG 1946. Diese Vorschrift setze ein "auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis" voraus. Im vorliegenden Fall lasse sich nach dem Gutachten der Fachärztin für Lungenkrankheiten Dr. med. R. vom 3. Februar 1961 aber nur feststellen, daß die Infektion des Klägers etwa in der Zeit vom Frühjahr 1954 bis Frühjahr 1955 erfolgt sein müsse. Die Infektion lasse sich somit nicht zeitlich und infolgedessen auch nicht örtlich derart bestimmen, daß mit hinlänglicher Sicherheit anderweitige Infektionsmöglichkeiten ausgeschlossen werden könnten.
Gemäß Art. 122 Abs. 3 BayBG 1946 gelte die Erkrankung eines Beamten an Lungentuberkulose als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer solchen Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sei. Es genüge also nicht, daß die Gefahr bei einer dienstlichen Verrichtung infolge der besonderen Umstände des Einzelfalls bestanden habe. Allerdings sei nicht erforderlich, daß die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den dienstlichen Obliegenheiten des Beamten anhafte. Es genüge, daß der Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten, die allgemein noch keine besondere Gefährdung mit sich bringen, zu besonderen dienstlichen Verrichtungen herangezogen werde, für die die Erkrankungsgefahr typisch sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Polizeibeamte seien nach der Art ihres Dienstes in der Regel der Erkrankung an Tuberkulose nicht mehr ausgesetzt als andere Beamte auf Dienstposten, die einen regen Umgang mit dem Publikum mit sich bringen. Anders lägen die Verhältnisse nur, wenn ein Polizeibeamter zu einem besonderen Einsatz herangezogen werde, der ihn in engere Berührung mit einer ungewöhnlich großen Zahl lungenkranker Personen bringe, z.B. zu einem Transport oder zur Beaufsichtigung lungenkranker Personen. In dem vorliegenden Fall sei der Kläger wohl zu einer besonderen dienstlichen Verrichtung, nämlich zur sittenpolizeilichen Überwachung des Landfahrerlagerplatzes der beklagten Stadt, herangezogen worden. Unter den Landfahrern befinde sich aber weder regelmäßig noch nach den Verhältnissen des Lagerplatzes der beklagten Stadt ein besonders hoher Prozentsatz offen-tuberkulöser Personen. Dies habe auch der Kläger nicht behauptet. Tatsächlich sei nur die Erkrankung der K. bekanntgeworden. Zwar sei der Kläger im Verlauf von etwa acht Monaten mindestens dreißigmal zu den Kontrollen herangezogen worden. Der Kläger habe aber nicht persönlich den Auftrag gehabt, während dieser längeren Zeitspanne regelmäßig den Wohnwagen der K. zu kontrollieren, so daß er also bei der Überwachung des Landfahrerplatzes lediglich zufällig, wenn auch wiederholt, mit einer an offener Tuberkulose leidenden Person in dienstlichen Kontakt gekommen sei. Die Gefahr der Erkrankung an Tuberkulose sei also für die Art seiner besonderen Verrichtung ebenso wenig typisch gewesen wie z.B. für die Verrichtung eines Gas- oder Stromablesers, der monatlich die Wohnungen der Abnehmer aufsuche, darunter auch die Wohnung einer lungenkranken Familie.
Hiergegen richtet sich die von dem Kläger eingelegte - zugelassene - Revision mit dem Antrag,
unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 1962 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juli 1961 zurückzuweisen.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung des Art. 122 Abs. 2 und 3 BayBG 1946.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Eine Verletzung des Art. 122 Abs. 2 BayBG 1946 - diese Vorschrift entspricht § 135 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - scheidet deswegen aus, weil sich nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil der Zeitpunkt, in dem der Kläger sich an Tuberkulose infiziert hat, nicht konkret bestimmen läßt, die konkrete Bestimmbarkeit aber - ebenso wie die Plötzlichkeit - Begriffsmerkmal des Dienstunfalls zu dessen Abgrenzung von länger dauernden gesundheitsschädlichen Einwirkungen ist, denen der Beamte bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes ausgesetzt sein kann und die als Dienst beschädigungen im weiteren Sinne nicht die Gewährung von Dienst Unfallfürsorge nach sich ziehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteile vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 209.61 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 142 LBG NW Nr. 3] und vom 21. November 1963 - BVerwG II C 93.60 -). Daß der Beamte sich möglicherweise während eines gewissen Zeitraums, der sich im vorliegenden Fall nach dem Gutachten der Fachärztin Dr. R. auf etwa die Zeit vom Frühjahr 1954 bis Frühjahr 1955 erstreckte, bei einer bestimmten dienstlichen Verrichtung infiziert hat, genügt zur erforderlichen Bestimmbarkeit des Zeitpunktes der Erkrankung nicht.
Auch die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu Art. 122 Abs. 3 BayBG 1946 - diese Vorschrift entspricht § 135 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes - halten der rechtlichen Prüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 229 ff.) davon ausgegangen, daß es darauf ankommt, ob die zur Zeit der Infektion ausgeübte besondere dienstliche Tätigkeit des Klägers - nämlich die Beteiligung an der Durchführung von Sittenkontrollen - im ganzen gesehen ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an Tuberkulose in sich barg. Hierzu hat es ausgeführt, daß dies allenfalls dann hätte bejaht werden können, wenn der Landfahrerplatz in K. tuberkulös infiziert gewesen wäre, sich dort also nicht nur die an offener Tuberkulose leidende Prostituierte K., sondern ein besonders hoher - also über dem normalen Stand liegender - Prozentsatz offen-tuberkulöser Personen befunden hätte. Das ist rechtlich einwandfrei; denn das Zusammentreffen mit nur einer an offener Lungentuberkulose leidenden Person entspricht ungeachtet der erhöhten konkreten Gefährdung noch der Ansteckungsgefahr, der ein Beamter immer ausgesetzt sein kann, der mit dem Publikum in Berührung kommt, und macht die Beteiligung an den Kontrollen nicht zu einer dienstlichen Verrichtung, für welche die Gefahr einer Infektion an Lungentuberkulose typisch, also ihrer Art nach die Gefahr einer solchen Erkrankung eigentümlich war. Beim dienstlichen Zusammentreffen des Beamten mit einer an einer solchen Krankheit leidenden Person trifft deshalb den Beamten die materielle Beweislast dafür, daß er sich bei dieser Gelegenheit infiziert hat, falls er später von der gleichen Krankheit befallen wird; er muß also im Rechtsstreit unterliegen, falls sich Ort und Zeit der Infektion nicht konkret bestimmen lassen. Die allgemeine Feststellung, laß die hygienischen Verhältnisse auf dem Landfahrerplatz schlecht waren und daß dieser Platz - wie der Kläger es ausdrückt - eine "Brutstätte heimtückischer Krankheiten" war, würde nicht ausreichen, um das besondere Risiko gerade einer Tuberkuloseinfektion für die auf diesem Platze dienstlich tätigen Beamten aufzuzeigen. Eine Verseuchung des Platzes mit Tuberkelbazillen aber hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern dargelegt, daß nur die Erkrankung einer Bewohnerin des Landfahrerplatzes mit Lungentuberkulose bekanntgeworden ist. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Revisionsrichter nach § 137 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebunden. - Der Inhalt der ärztlichen Gutachten kann zu den Feststellungen, die erforderlich sind, um einen Anwendungsfall des Art. 122 Abs. 3 BayBG 1946 bejahen zu können, nichts beitragen.
Die Revision muß hiernach mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß vieles für die Infektion des Klägers durch die bezeichnete Person spricht. Der Gesetzgeber hat aber dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn das Risiko für eine von einem Beamten bei Ausübung des Dienstes erlittene Infektion nur ausnahmsweise auferlegt, in Abweichung von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß jeder, der einen Schaden schicksalsmäßig erleidet, die Folgen dieses Schadens selbst tragen muß, also nicht auf einen schuldlosen Dritten - hier den Dienstherrn - abwälzen kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer