Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1963, Az.: BVerwG II C 214.61
Kriegsunfallversorgung wegen eines erlittenen Unfalls im zweiten Weltkrieg während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 214.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.10.1961 - AZ: VIII A 683.61
Rechtsgrundlage
- § 181a BBG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 1963
durch
die. Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hatte am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Berufssoldaten der Deutschen Wehrmacht mit dem Dienstgrad eines Majors. Nach dem Zusammenbruch erhielt er zunächst durch die Landes Versicherungsanstalt Westfalen eine Kriegsbeschädigtenrente. Im Versorgungsverfahren wurde ab 1. November 1952 eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 60 % wegen der Schädigungsfolgen Lungentuberkulose, Schwerhörigkeit links, Kehlkopfkatarrh und leichte Hirnschädigung anerkannt.
Die bei der Oberfinanzdirektion Düsseldorf gebildete Wehrmachtversorgungsstelle des beklagten Landes regelte die Rechtsverhältnisse des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - durch Bescheid vom 24. Oktober 1953. In diesem Bescheid hieß es u.a.: "Hiermit werden Sie kraft Gesetzes wegen seit dem 1. April 1951 bestehender Dienstunfähigkeit - § 35 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. (d.h.: G 131) - in den Ruhestand versetzt." Eine Berechnung des dem Kläger mit Wirkung vom 1. April 1951 zustehenden Ruhegehalts war dem Bescheid beigefügt. Durch Bescheid vom 28. Februar 1957 setzte die Wehrmachtfürsorgestelle die Versorgung des Klägers für die Zeit ab 1. September 1953 fest. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, daß er nach dem Gutachten des ärztlichen Beratungsdienstes am 8. Mai 1945 um mindestens 66 2/3 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert und damit dauernd dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 sei, und daß er deshalb gemäß § 35 Abs. 1 G 131 ab 8. Mai 1945 als in den Ruhestand getreten gelte. Der Kläger legte gegen die Neufestsetzung der Bezüge Beschwerde ein und beantragte die Gewährung von Unfallruhegehalt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, die nachfolgende Klage im Verwaltungsstreitverfahren durch rechtskräftigen Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. August 1958 abgewiesen.
Am 23. Januar 1959 beantragte der Kläger, ihm mit Wirkung vom 1. September 1957 Kriegsunfall Versorgung nach § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - zu gewähren. Die Wehrmachtversorgungsstelle lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 12. Mai 1959 ab. Die Beschwerde des Klägers hiergegen blieb erfolglos. Daraufhin beantragte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren,
den Bescheid vom 12. Mai 1959 und den Beschwerdebescheid des Finanzministers vom 24. Juli 1959 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger Kriegsunfallversorgung unter Berücksichtigung von 28 ruhegehaltfähigen Dienstjahren zu gewähren.
Dazu machte der Kläger weiter geltend, er sei zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzt worden, ihm müßte deshalb die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951 als ruhegehaltfähig angerechnet werden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil vom 5. Oktober 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die auf die Gewährung von Kriegsunfallversorgung (§ 181 a BBG) gerichtete Klage sei unbegründet, denn nach dem versorgungsärztlichen Gutachten hätten nicht die Folgen des vom Kläger während des 2. Weltkrieges erlittenen Unfalls, sondern eine Lungentuberkulose die Dienstunfähigkeit des Klägers herbeigeführt. Diese Lungentuberkulose beruhe nicht auf einem Dienstunfall; weder Zeit noch Ort der Infektion seien feststellbar. Der Kläger könne auch nicht die Anrechnung der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit verlangen. Durch die Verfügung vom 24. Oktober 1953 sei der Kläger zwar mit Wirkung vom 1. April 1951 in den Ruhestand "versetzt" worden; die Formulierung sei aber unklar, denn sie spreche von einer Versetzung in den Ruhestand "kraft Gesetzes" gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131. Nach dieser Vorschrift träten Beamte bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand, und nach Satz 2 a.a.O. sei die Dienstunfähigkeit von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Dies sei hier geschehen. Die Feststellung vom 24. Oktober 1953 sei durch den Bescheid vom 28. Februar 1957 geändert und vom Kläger nicht angefochten, also unanfechtbar geworden. Da der Kläger hiernach als mit dem 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten gelte, sei für eine Anrechnung der folgenden Zeit schon deshalb kein Raum.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem in der Berufung gestellten Antrag zu erkennen, dem Kläger die Erhöhung der Versorgungsbezüge bis zum Höchstvomhundertsatz von 75 % ab 1. September 1957 nach den Vorschriften des § 181 a BBG zu gewähren.
Die Revision greift die Feststellungen des angefochtenen Urteils an und rügt Verletzung des materiellen Rechts.
Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich aber nicht geäußert.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Gewährung von Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG voraussetzt, daß der Betroffene während des 1. oder 2. Weltkrieges einen Unfall im Sinne von § 135 BBG erlitten hat. Auf einen solchen Unfall, nämlich ein auf äußerer. Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, kann die Dienstunfähigkeit des Klägers aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zurückgeführt werden. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen nach § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebunden. Ein denkfehlerhafter Schluß des angefochtenen Urteils ist von der Revision nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich. Soweit die Revision sich darauf beruft, daß im Verfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz auch die Tuberkulose des Klägers - die nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf einer örtlich und zeitlich bestimmbaren Infektion beruht - als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden sei, übersieht sie, daß der Begriff der Wehrdienstbeschädigung, wie ihn § 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) - BVG - formuliert hat, nicht identisch mit dem Begriff des Dienstunfalls ist. Die Wehrdienstbeschädigung braucht nicht - wie der Unfall - auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis zu beruhen. Es heißt in § 1 BVG: "Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erhalten hat, erhält ... Versorgung." Diese gegenüber der Begriffsbestimmung des Unfalls umfassendere Definition der Wehrdienstbeschädigung entspricht der früheren des § 4 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077). Aus der Anerkennung der Tuberkulose als Wehrdienstbeschädigung könnte also nichts zugunsten des geltend gemachten Anspruchs auf Kriegsunfallversorgung hergeleitet werden. Der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (Urteil vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 156.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 22) ist in diesem Zusammenhang ohne jede Bedeutung.
Die Revision kann auch nicht zum Erfolg führen, soweit sie die Darlegungen des angefochtenen Urteils, zur Anrechnung der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit angreift. Die Revision übersieht, daß das angefochtene Urteil insoweit auf der Feststellung beruht, daß der Festsetzungsbescheid vom 28. Februar 1957 unanfechtbar geworden ist. Die mit diesem - mit einer ordnungsmäßigen Rechtsmittelbelehrung versehenen - Bescheid übersandte Festsetzung der Versorgungsbezüge enthielt über die Rechtsstellung des Klägers den wörtlichen Vermerk "wie ein Beamter auf Lebenszeit zu behandeln, der als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand versetzt gilt", entsprechend der gleichzeitigen Mitteilung über die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers am 8. Mai 1945 und die sich daraus ergebende Rechtsfolge (§ 35 Abs. 1 G 131). Inhalt des Bescheides war also sowohl die Feststellung des Rechtsstandes des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG wie die Vermögensrechtliche Festsetzung des ihm zustehenden Ruhegehalts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 212.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 9). Da der Kläger in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. Februar 1957 lediglich eine Erhöhung der Versorgung unter dem Gesichtspunkt der Dienstunfallversorgung begehrt, den Bescheid aber im übrigen nicht angefochten hat, steht dieser Bescheid dem erstmalig im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Anrechnung der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 entgegen. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, daß es bei der mit dem früheren Bescheid vom 24. Oktober 1953 vorgenommenen "Versetzung in den Ruhestand" zum 1. April 1951 verbleiben müsse. Ob es sich bei diesem früheren Bescheid um eine echte Versetzung in den Ruhestand handelte oder nur um die Feststellung der Dienstunfähigkeit als einer Voraussetzung für den gesetzlichen Eintritt in den Ruhestand (§ 35 Abs. 1 G 131), und ob dieser Bescheid durch den späteren Bescheid vom 28. Februar 1957 in rechtlich zulässiger Weise geändert wurde, bedarf keiner Erörterung. Der Bescheid vom 28. Februar 1957 ist jedenfalls nicht nichtig, und er muß als rechtmäßig und für die Rechtsstellung des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend angesehen werden, weil der Kläger es versäumt hat, diesen Bescheid fristgerecht anzufechten; darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Aus diesem Grunde ist das Revisionsvorbringen über die rechtliche Bedeutung des Bescheides vom 24. Oktober 1953 und der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 270; Urteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 212.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 9) zur Feststellung des Zeitpunkts der Dienstunfähigkeit unbeachtlich. Der Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit des Klägers ist jedenfalls im Bescheid vom 28. Februar 1957 eindeutig festgestellt worden (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 96.60 -, Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 11).
Nach alledem muß die Revision mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel gez. Oppenheimer