Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1960, Az.: BVerwG VI C 156/57
Versorgung früherer Berufssoldaten; Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 156/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.03.1957 - AZ: V OVG A 131/55
Rechtsgrundlage
- § 53 G 131
Fundstelle
- RiA 1960, 270
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (§ 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 F. 1953; § 53 Abs. l Satz 5 G 131 F. 1957).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. März 1957 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1912 geborene Kläger war seit dem 1. April 1931 Berufssoldat, seit dem 1. März 1934 im Range eines Leutnants. Am 25. Januar 1943 wurde er - inzwischen zum Major befördert - in Rußland schwer verwundet. Das linke Bein wurde in der Mitte des Oberschenkels amputiert. Trotzdem wurde er als Offizier weiterverwendet, nahm als Lehrgruppenkommandeur einer Fahnenjunkerschule an den Abwehrkämpfen um Metz im November 1944 teil, wurde am 1. Mai 1945 zum Oberstleutnant befördert und befand sich am 8. Mai 1945 in der Stellung eines Regimentskommandeurs. Nachdem er Mitte 1945 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden war, versah er im Angestelltenverhältnis (TO.A III) von Ende Oktober 1945 bis Ende Oktober 1948 das Amt eines Lagerleiters in einem Flüchtlingslager. Danach betrieb er ein Mietwagenunternehmen.
Nachdem der Kläger Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG (G 131) geltend gemacht hatte, wurde ihm zunächst Unfallversorgung zugebilligt. Im Sommer des Jahres 1954 stellte der Beklagte auf Grund einer gutachtlichen Äußerung seines Medizinalreferenten Dr. E... mit Bescheid vom 8. Juli 1954 fest, der Kläger sei erst mit Wirkung vom 1. April 1947 dauernd dienstunfähig geworden und befinde sich von diesem Zeitpunkt ab im Ruhestand. Dieser ohne Rechtsmittelbelehrung erteilte Bescheid enthielt den Hinweis, daß das Landesversorgungsamt seine Bezüge mit Wirkung vom 1. April 1951 ab neu festsetzen werde. Unter dem 29. und 30. Juli 1954 berechnete die Pensionsabteilung des Landesversorgungsamts die Versorgungsbezüge nicht mehr als Unfallruhegehalt, sondern als Altersruhegehalt mit einem Ruhegehaltssatz von 47 v.H. Die hiernach bis zum Jahre 1954 zuviel gezahlten Beträge in Höhe von 6.447,47 DM forderte sie vom Kläger zurück. Den Einspruch des Klägers gegen die Entscheidung vom 8. Juli 1954 wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 1955 zurück. Gegen die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge erhob der Kläger Beschwerde. Der Beklagte teilte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers unter dem 4. Februar 1955 mit, daß er bei seiner im Einspruchsbescheid vom 25. Januar 1955 dargelegten Rechtsauffassung bleibe.
Mit seiner Klage im Verwaltungsstreitverfahren war der Kläger im ersten Rechtszuge teilweise erfolgreich, das Landesverwaltungsgericht hob die Bescheide des Beklagten vom 8. Juli 1954 und vom 25. Januar 1955, ferner die Bescheide des Landesversorgungsamtes vom 29. und 30. Juli 1954 auf. Im zweiten Rechtszug erstritt der Kläger darüber hinaus, daß der Beklagte für verpflichtet erklärt wurde, das Ruhegehalt nach den Bestimmungen über das Unfallruhegehalt festzusetzen. Das Berufungsgericht, das vor seiner Entscheidung Beweis durch Vernehmung der früheren Ehefrau des Klägers und durch Einholung mehrerer ärztlicher Obergutachten, ferner durch Anhörung eines dieser Obergutachter, des Dr. E..., erhoben hatte, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Kriegsverwundung des Klägers sei ein Dienstunfall; sie sei durch ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, den Körperschaden verursachendes Ereignis eingetreten, und zwar in Ausübung oder infolge des Dienstes des Klägers als Berufsoffizier. Der Anspruch des Klägers auf ein Ruhegehalt nach den §§ 53 Abs. 1, Satz 4, 29, 34 G 131 - Fassung 1953 - in Verbindung mit § 135 BBG hänge somit davon ab, ob durch die Kriegsverwundung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um mehr als zwei Drittel eingetreten sei. Das sei zu bejahen. Das Gesetz zu Artikel 131 GG bemesse die Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenso wie das Bundesversorgungsgesetz danach, ob und wieweit der Berufssoldat im allgemeinen Erwerbsleben noch eine seinem Bildungsgang und seinen Lebensverhältnissen entsprechende berufliche Tätigkeit ausüben könne. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieser Vorschriften sei als Fähigkeit zu verstehen, sich auf dem Gebiete des Wirtschaftlichen Lebens einen Erwerb zu verschaffen, wobei maßgebend sei, welchen Erwerb der Verletzte unter Berücksichtigung aller ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt sich bietenden Arbeitsgelegenheiten erzielen könne. Es komme entscheidend darauf an, was der Verletzte leisten könne, wobei der vor der Schädigung ausgeübte Beruf oder eine bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung zu berücksichtigen seien.
Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsleben hänge somit nicht nur davon ab, ob der Verletzte ausschließlich nach medizinischer Beurteilung mit Mitteln der Heilkunst wieder soweit hergestellt sei und in einer Körperbeschaffenheit gehalten werden könne, daß es ihm möglich sei, eine auf Erwerb gerichtete berufliche Tätigkeit noch auszuüben, also nicht auf seine Arbeitsfähigkeit, sondern darauf, ob der Körperbeschädigte nach den den allgemeinen Arbeitsmarkt beherrschenden Grundsätzen nach seinem körperlichen Zustand noch im allgemeinen Erwerbsleben eingesetzt werden könne.
Der Sachverständige Dr. E... habe sich dahin geäußert, daß der Kläger zwar nach rein medizinischem Urteil in seiner Arbeitsfähigkeit nur zur Hälfte tatsächlich gemindert sei, daß aber nach der ständigen Praxis der Vertrauensärzte der Arbeitsverwaltung der Verlust eines Beines oberhalb des Knies zur vollen Erwerbsunfähigkeit führe. Es zeige sich hier ein Gegensatz zwischen der Beurteilung durch diejenigen Ärzte, denen die Wiederherstellung der Gesundheit oder wenigstens ein möglichst weitgehender Ausgleich der Körperschäden obliege, und durch diejenigen Ärzte, zu deren Aufgaben es gehöre, sich über den Erfolg der ärztlichen Bemühungen im Hinblick auf die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes zu äußern. Für die Frage, ob die Befähigung des Klägers zur gewöhnlichen, seinem früheren Beruf entsprechenden, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch den Beinverlust beeinträchtigt sei, komme es hiernach nicht darauf an, ob der Kläger eine irgendwie geartete Tätigkeit nach medizinischem Urteil überhaupt ausüben könne, ob und inwieweit er also arbeitsfähig sei, sondern darauf, in welchem Umfang der Verlust eines Beines oberhalb des Knies unter Berücksichtigung der im allgemeinen Erwerbsleben bestehenden Verhältnisse seine tatsächlichen Aussichten, eine entgeltliche Beschäftigung zu finden, eingeschränkt habe. Wenn der Kläger, wie aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E... zu entnehmen sei, infolge der Beurteilungspraxis der Vertrauensärzte der Arbeitsverwaltung eine solche Aussicht nicht besitze, so möge er zwar arbeitsfähig sein, sei aber im Sinne des Versorgungsrechts erwerbsunfähig. Für eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers spreche auch, daß in der Rechtsprechung der Sozialgerichte für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung bei Verlust des Oberschenkels bis zur Mitte in der Regel eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um 66 2/3 v.H. angenommen zu werden pflege. Schließlich habe der Kläger glaubhaft ausgeführt, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, in der Bundeswehr auch nur im Bürodienst Verwendung zu finden - weil seine Anstellung allein wegen des Beinverlustes abgelehnt worden sei - und daß - aus demselben Grunde - seine Bemühungen um eine andere berufliche Tätigkeit in der Wirtschaft keinen Erfolg gehabt hätten. Daß er bei seinem Lebensalter von 47 Jahren für den Beamtenberuf nach den Einstellungsvorschriften bereits als zu alt angesehen werde, dürfe ebenfalls angenommen werden.
Aus alledem gehe hervor, daß die Erwerbsfähigkeit infolge der Kriegsverwundung tatsächlich um mindestens zwei Drittel gemindert sei. Schon wegen seines Beinverlustes erfülle er daher nach dem zusammenfassenden Urteil des Sachverständigen Dr. E... den Tatbestand des § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131. Daher brauche nicht weiter geprüft zu werden, inwieweit die Verbiegung der Wirbelsäule des Klägers und seine Herzschäden auf die Kriegsverwundung zurückzuführen seien oder, wie der Beklagte annehme, auf anderen Ursachen beruhten.
Bei dieser Sachlage brauche nicht mehr entschieden zu werden, ob der in den Verwaltungsvorschriften zu §§ 29, 30 BVG in der Fassung vom 31. August 1953 (BAnz. Nr. 170) vorgesehene Mindesthundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. für den Verlust eines Beines im Bereich des Oberschenkels bis zur Kniehöhe zur Auslegung des § 53 G 131 herangezogen werden könne und ob die Rechtsauffassung des Klägers, daß er auch hiernach als dienstunfähig zu gelten habe, zutreffe.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Das Berufungsgericht habe im Sinne der von ihm in seinem Urteil angeführten Vorschriften dargelegt, daß durch die Kriegsverwundung des Klägers eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als zwei Drittel eingetreten sei. Dieses Ergebnis habe es aber unter Verletzung der Rechtsnorm des § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 - Fassung 1953 - gewonnen. Nach Nr. 4 Abs. 2 a der Verwaltungsvorschriften zu der genannten Vorschrift sei eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel, wie sie das Gesetz für die Annahme der Dienstunfähigkeit eines früheren Berufssoldaten voraussetze, nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Die Voraussetzungen hierfür seien in § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften hierzu erschöpfend und zweifelsfrei geregelt, so daß eine Heranziehung anderer Gesetze und Vorschriften, in denen diese Begriffe in einem anderen Zusammenhang verwendet würden, nicht notwendig, aber auch nicht rechtens sei. Insbesondere komme eine Heranziehung des Bundesversorgungsgesetzes nicht in Betracht. Der entscheidende Irrtum des Berufungsurteils liege darin, daß es die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Körperbeschädigten daran gemessen habe, ob er nach den den allgemeinen Arbeitsmarkt beherrschenden Grundsätzen nach seinem körperlichen Zustande noch im allgemeinen Erwerbsleben eingesetzt werden könne. Dadurch werde - entgegen dem Wortlaut und Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 - auf "Verwendungsfähigkeit" und "Vermittlungsfähigkeit" als Beurteilungsmaßstab abgestellt. Der Begriff der "Erwerbsfähigkeit" im Sinne der genannten Vorschrift sei jedoch abstrakt und richte sich gerade nicht nach den Grundsätzen, die den allgemeinen Arbeitsmarkt beherrschten und einer stetigen Wandlung unterworfen seien. Das Berufungsgericht verkenne auch, daß die Erwerbsfähigkeit sich auch auf eine selbständige Beschäftigung erstrecke, bei der nicht mehr von "eingesetzt werden" die Rede sein könne. Wenn der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr eingesetzt werden könne, sei damit doch nicht ausgeschlossen, daß er im allgemeinen Erwerbsleben mitschaffe.
Das Berufungsgericht könne sich auch nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. E... stützen, dessen gutachtliche Bewertung der Kriegsverletzung mit 66 2/3 im Sinne des Mindesthundertsatzes des § 30 Abs. 1 BVG gemeint sei. Denn der Sachverständige habe klargestellt, daß von einer Dienstunfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben nicht gesprochen werden könne, da der Kläger 44 Jahre alt und noch in der Lage sei, auszugleichen, ihm nach seinem Bildungsstand und seiner Persönlichkeit auch trotz Beinverlustes eine Fülle von Berufen offenstehe und - alle Körperschäden zusammengenommen - seine Arbeitsfähigkeit tatsächlich nur um 50 v.H. gemindert sei. Auf diesen Hundertsatz komme es an, nicht auf den aus § 30 Abs. 1 BVG hergeleiteten. Bei der Beurteilung nach dieser letztgenannten Vorschrift würden neben dem körperlichen Befund auch die Auswirkungen seelischer Begleiterscheinungen und Schmerzen berücksichtigt, weiter, ob der Beschädigte besondere Aufwendungen zur Erhaltung und Verwertung der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit machen müsse; ferner sei im Rahmen dieser Vorschrift auch zu berücksichtigen, ob der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten und nachweislich angestrebten Beruf besonders betroffen werde. Das alles habe zur Festsetzung von Mindesthundertsätzen für erhebliche äußere Körperschäden geführt. Diese Besonderheiten des Bundesversorgungsgesetzes müßten aber im Rahmen des § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 außer Betracht bleiben. Der Beinverlust des Klägers dürfe also nicht nach dem Mindesthundertsatz des § 30 Abs. 1 Satz 3 BVG, der nach der Verwaltungsvorschrift hierzu 70 v.H. betrage, gewertet werden. Ausschlaggebend im Rahmen dieses Prozesses seien vielmehr die Ausführungen des Sachverständigen Dr. E... daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers tatsächlich um nur 50 v.H. vermindert sei.
Das Berufungsgericht habe den Begriff der Dienstunfähigkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 auch insofern verkannt, als es auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung hingewiesen habe. Dort sei Ausgangspunkt für die Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit die individuelle Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor dem Unfall. Diese werde mit 100 % bewertet und mit der nach dem Unfall verbliebenen Erwerbsfähigkeit verglichen. Dadurch ergäben sich verhältnismäßig günstige ärztliche Schätzungen für Gliederverluste, die aber keinen objektiven und allgemeinen Maßstab darstellten.
Da es bei der Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 auf die tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht ankomme, hätte das Berufungsgericht auch keine Folgerungen zugunsten des Klägers daraus ziehen dürfen, daß dessen Bemühungen um eine andere berufliche Tätigkeit wegen des Beinverlustes angeblich erfolglos geblieben wären. Hieraus lasse sich nicht auf Dienstunfähigkeit infolge Beinverlustes schließen.
Im übrigen hätte das Berufungsgericht insoweit dem Kläger nicht ohne weiteres Glauben schenken dürfen. Es hätte "in angemessenem Umfang" Beweis erheben müssen, da die Behauptungen des Klägers keineswegs als ohne weiteres einleuchtend gelten könnten. Dabei habe das Berufungsgericht übrigens noch zu Unrecht angenommen, daß der Kläger mit 47 Jahren nach den Anstellungsvorschriften bereits als zu alt für den Beamtenberuf angesehen werde. Nach § 43 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712) könne der Kläger in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger infolge der Kriegsverwundung wirklich um mindestens zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei, spreche vor allem aber auch, daß er nach seinem Beinverlust als Offizier weiterverwendet worden sei, an Abwehrkämpfen teilgenommen und sich beim Zusammenbruch in der Stellung eines Regimentskommandeurs befunden habe; weiter, daß er nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft mehrere Jahre als Lagerleiter beschäftigt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist den Ausführungen des Beklagten entgegengetreten und hat ausgeführt:
Zur Erfassung des Begriffs "Dienstunfähigkeit" bei Berufssoldaten sei von der Verpflichtung dieses Personenkreises auszugehen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wie dies in § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 und § 22 G 131 in den Grenzen der Zumutbarkeit geregelt sei. Da bei den früheren Berufssoldaten wegen der allgemeinen Entwaffnung der Leitgedanke des Gesetzes zu Art. 131 GG, nämlich die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, sich nur in dieser Weise habe verwirklichen lassen, müsse der Versorgungsfall dann als eingetreten gelten, wenn die Fähigkeit zu einer solchen Tätigkeit verlorengegangen sei. Wenn § 53 G 131 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel fordere, so bedeute das, die Fähigkeit, eine nach Berufsausbildung, Alter und körperlicher Befähigung zumutbare Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis auszuüben (arg.: "gegen tarifmäßige oder übliche Entlohnung" - § 22 G 131 -) müsse in diesem Grade eingebüßt sein. Wenn die Verwaltungsvorschriften zu § 53 G 131 unter 4 (2) in Anlehnung an das Versorgungsrecht und das Recht der Unfallversicherung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - insoweit entgegen der auf einem Mißverständnis beruhenden Urteilsschelte des Klägers - auch die Erwerbstätigkeit in selbständiger Stellung einbezögen, so könne dies jedoch auf sich beruhen. Die Bestimmung des Grades der Erwerbsminderung sei unabhängig davon, welche Rechtsbeziehungen zur Verwertung der Erwerbsfähigkeit eingegangen würden, ob dies in einem Arbeitsverhältnis oder in selbständiger Stellung geschehe. Der Revision sei zuzugeben, daß die Erwerbsfähigkeit begrifflich von der Erwerbsmöglichkeit zu trennen sei. Die Erwerbsmöglichkeiten müßten jedoch geprüft werden, wenn man die Erwerbsfähigkeit und ihre Minderung feststellen wolle. Eine abstrakte Erwerbsfähigkeit sei undenkbar. Die Möglichkeiten, die Erwerbsfähigkeit im Wirtschaftsleben zu verwenden, seien der Maßstab für deren Umfang. Dabei seien die Erwerbsmöglichkeiten allerdings so zu betrachten, als ob für den Arbeitgeber oder den aus eigener Entschließung selbständig Tätigen die Erwerbsfähigkeit das allein maßgebliche Motiv für die Beschäftigung sei und andere, insbesondere wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie Verkaufskonjunkturen, Fragen des Betriebskapitals, Überangebot von Arbeitskräften oder Überbesetzung eines Geschäftszweiges, außer Betracht blieben. Nur wenn man diese notwendige Einschränkung außer acht ließe, würden die Ausführungen der Revisionsbegründung zutreffen. Es bestehe aber kein Anhaltspunkt dafür, daß das angefochtene Urteil in diesen Fehler verfallen sei, wenn man die Urteilsbegründung insgesamt würdige. Die Bezugnahme im Berufungsurteil auf den "Arbeitsmarkt" müsse unter dem Gesichtspunkt der zur Zeit herrschenden Vollbeschäftigung verstanden werden, in der die Verwendungsmöglichkeiten sich tatsächlich ausschließlich nach dem Grad und Umfang der Erwerbsfähigkeit des einzelnen bestimmten.
Ebensowenig wie die Auslegung des § 53 G 131 im Berufungsurteil könne die Anwendung dieser Vorschrift auf den streitigen Sachverhalt als rechtsirrig gerügt werden. Die verschiedenen gutachtlichen Äußerungen des Gutachters Dr. E... hätten auffallende Widersprüche aufgewiesen. Er habe ursprünglich eine Erwerbsminderung des Klägers von 86 2/3 v.H. angenommen , davon 66 2/3 v.H. auf Grund der Kriegsverletzung. Nachdem der Beklagte demgegenüber auf einen "festen Erfahrungsschatz der ärztlichen Berater des Nds. Sozialministeriums" hingewiesen habe, wonach ein Beinverlust niemals Dienstunfähigkeit zur Folge habe, habe der Gutachter in einer schriftlichen Erläuterung erklärt, daß mit dem Vomhundertsatz von 66 2/3 der Mindesthundertsatz des Bundesversorgungsgesetzes gemeint gewesen sei. Dieser betrage aber 70 v.H. Der Gutachter habe in seiner Erläuterung weiter erklärt, daß der nach dem ursprünglichen Gutachten um 86 2/3 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit geminderte Kläger gar nicht dienstunfähig sei. Unter diesen immerhin etwas merkwürdigen Umständen habe das Oberverwaltungsgericht Wert auf persönliche Anhörung des Sachverständigen gelegt. Dabei sei der Sachverständige mit einer erneuten Wendung vom Standpunkt des Unfallchirurgen ausgegangen, der nach seinen Ausführungen den Verletzten an der Hand nehmen und alles Erdenkliche tun solle, um ihn in den Wirtschaftsprozeß wieder einzugliedern; wenn man so verfahre und den Verletzten entsprechend behandele und betreue, ergäben sich viele individuelle Verwendungsmöglichkeiten; die Arbeitsamtsärzte wollten das allerdings nicht anerkennen, für sie sei ein Mann mit Beinverlust in der Mitte des Oberschenkels in der Lage des Klägers nicht mehr verwendungsfähig. - Hieran habe das Oberverwaltungsgericht angeknüpft. Daß der Sachverständige von einer Beschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 v.H. gesprochen habe, sei vom Berufungsgericht mit Recht nicht als entscheidend angesehen worden: Erwerbsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit seien verschiedene Begriffe. Offenbar habe der Gutachter die Verwendungsmöglichkeiten eines Beinverletzten im Auge gehabt, wie sie sich bei besonderer optimaler unfallchirurgische Behandlung und Betreuung ergeben müßten, wie sie aber nach seinen eigenen Erklärungen von niemandem sonst anerkannt würden. Derartige Verwendungsmöglichkeiten hätten mit der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Wirtschaftsleben nichts zu tun.
Die Rechtsprechung der Sozialgerichte auf dem Gebiete der Unfallversicherung sei in dem angefochtenen Urteil nur vergleichend herangezogen worden, ohne daß dieses Urteil darauf beruhe. Auch auf den Erklärungen des Klägers über seine erfolglosen Bewerbungen beruhe das Urteil nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seien diese Erklärungen übrigens vom Vertreter des Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Das Oberverwaltungsgericht habe sie im Hinblick auf die Persönlichkeit des Klägers unbedenklich und ohne Verfahrensverstoß verwerten können.
Auch auf dem Hinweis auf die Einstellungsvorschriften beruhe das Berufungsurteil nicht. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang die Bundeslaufbahnverordnung anführe, so sei im übrigen zu bemerken, daß eine Einstellung im Bundesdienst für den Kläger praktisch nicht in Betracht komme. Für den Dienst bei der Bundesbahn oder der Bundespost sei er nicht brauchbar. Seine Bewerbung beim Bundesverteidigungsministerium, wo er am ehesten eine wohlwollende Berücksichtigung hätte erwarten können, sei erfolglos geblieben.
Schließlich griffen auch die Hinweise der Revisionsbegründung auf die Kriegsdienste des Klägers und auf seine Tätigkeit als Lagerleiter nach seiner Verletzung nicht durch. In der letzten Phase des Krieges seien Offiziere ohne Rücksicht auf ihren Tauglichkeitsgrad im Frontdienst verwendet worden. Ebenso sei die Lagertätigkeit nach dem Zusammenbruch nur mit Rücksicht auf die besondere Nachkriegssituation möglich gewesen. Für die Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Wirtschaftsleben lasse sich daraus nichts folgern; ebensowenig daraus, daß der Kläger in einem Dorf bei Hannover einen Mietwagen laufen lasse, der ganz geringe Einkünfte bringe.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er hat sich dahin geäußert, daß dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zuzustimmen sei, und hat ausgeführt:
Der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit spiele seit langer Zeit in der Militär- und Kriegsopferversorgung eine Rolle. Aus den verschiedenen hierzu ergangenen Vorschriften und ihrer tatsächlichen Handhabung ergebe sich, daß die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht als eine rein medizinische Frage gelten könne, die allein unter dem ärztlichen Gesichtspunkt des Heilens zu behandeln sei, sondern daß es darüber hinaus auf die Aussichten des Beschädigten ankomme, sich beruflich im Wettbewerb mit anderen behaupten zu können. Zutreffend habe der Kläger darauf hingewiesen, daß schon Gesunde im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG genötigt seien, nur eine nach den Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise zumutbare Tätigkeit auszuüben. Erst recht dürften an einen Beschädigten keine Anforderungen gestellt werden, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden könnten. Das falle auch bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ins Gewicht. Nur bei ernstem Zweifel werde die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 53 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 zuständige Dienststelle von der Beurteilung der Versorgungsdienststelle abweichen können. Bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der erstgenannten Vorschrift seien im übrigen auch andere, vom Bundesversorgungsgesetz nicht erfaßte Gesundheitsschädigungen zu berücksichtigen, die sich bei zunehmendem Alter zwangsläufig stärker auswirkten. Der Oberbundesanwalt bezieht sich u.a. auf Anders, Bemerkung 6 a zu § 53 G 131, ferner auf § 139 Abs. 2 BBG und die Richtlinien hierzu.
Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers und des Oberbundesanwalts entgegengetreten. Er hat erneut geltend gemacht, daß eine Heranziehung des Bundesversorgungsgesetzes im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht rechtens sei. Ergänzend hat er hierzu unter anderem noch ausgeführt:
Es müsse daran festgehalten werden, daß der Grad der Erwerbsminderung weder nach der Verwendungs- noch nach der Vermittlungsfähigkeit des einzelnen, sondern losgelöst und in diesem Sinne abstrakt nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben zu bemessen sei. Hierauf, nicht auf die jeweilige Situation des Arbeitsmarktes, habe der Gesetzgeber abgestellt; denn die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei dauerndem Wechsel unterworfen, wenn die Versorgungsbehörden dem Rechnung tragen sollten, wären sie überfordert. Die gegenteilige Auffassung würde zudem dazu führen, daß bei Versorgungsfällen mit gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit (im rein medizinischen Sinne) der Grad dieser Minderung verschieden angesetzt werden müßte, je nachdem zu welcher Zeit und in welcher Situation des Arbeitsmarktes die Entscheidung getroffen werde.
Im übrigen komme es, was der Oberbundesanwalt auch noch verkenne, nicht auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Mitberücksichtigung "anderer, vom Bundesversorgungsgesetz nicht erfaßter Gesundheitsschädigungen" an, sondern auf die Minderung infolge Dienstunfalls. Da der Begriff des Dienstunfalls enger sei als der der Dienstbeschädigung, seien die dadurch während des Krieges bei einem früheren Berufssoldaten entstandenen Gesundheitsschädigungen immer dem Grunde nach durch das Bundesversorgungsgesetz erfaßt.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem bundesrechtlichen Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131, Fassung 1953 (jetzt: Abs. 1 Satz 5), hat zuteil werden lassen, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach handelt es sich um eine Sonderregelung; maßgebend ist die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" im allgemeinen Erwerbsleben (vgl. - beiläufig zur Frage der Sonderregelung - BVerwGE 2, 270 [271]; Leitsatzbeschluß des Senats VI B 58.57 vom 29. April 1958; Beschluß vom 29. Mai 1959 - BVerwG II CB 245.57 -). Daß das Berufungsgericht die Regelung des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) und die Rechtsprechung der Sozialgerichte für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung bei seiner Urteilsfindung mit herangezogen hat, ist damit durchaus vereinbar; eine sondergesetzliche Regelung steht der Berücksichtigung von Erkenntnissen nicht entgegen, die für verwandte Rechtsmaterien in Gesetz und Rechtsprechung ihren Niederschlag gefunden haben. So hat sich auch der erkennende Senat in seinem angeführten Leitsatzbeschluß darauf bezogen, daß nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes der Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen ist, und hat ausgesprochen, daß dieser Begriff in § 53 Abs. 1 G 131 den gleichen Inhalt hat (vgl. auch Anders, 4. Aufl., Erläuterung 6 a zu § 53). Auf die Ausführungen des Beklagten zur Frage, ob auch die Vomhundertsätze der Verwaltungsvorschriften zu §§ 29, 30 des Bundesversorgungsgesetzes im Rahmen des § 53 Abs. 1 G 131 anwendbar seien, braucht nicht eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht hat diese Frage, die Anders a.a.O. übrigens bejaht, offengelassen und seine Feststellung, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge der Kriegsverwundung um mindestens zwei Drittel gemindert sei, auf Grund der Beweisaufnahme getroffen.
Soweit der Beklagte meint, daß hierbei der Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" unzutreffend in einem Sinne verstanden sei, den er zwar im Bundesversorgungsgesetz habe, während im Rahmen des § 53 Abs. 1 G 131 nur die wesentlich niedriger zu veranschlagende Minderung der Erwerbsfähigkeit "im rein medizinischen Sinne" in Betracht komme, so ist dem an sich schon die Grundlage durch den angeführten Leitsatzbeschluß des Senats - BVerwG VI B 58.57 - entzogen, wonach der Begriff in beiden Gesetzen den gleichen Inhalt hat. Die Ausführungen des Beklagten geben keinen Anlaß, dies in Frage zu stellen. Seine Auffassung, entscheidend sei allein, ob der Arzt die Möglichkeit, erwerbstätig zu sein, abstrakt und rein medizinisch bejahe, ist mit dem Wesen des Begriffs "Erwerbsfähigkeit" nicht vereinbar. Es bedarf im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung, ob - was der Kläger mit nicht recht überzeugender Begründung in Abrede stellt - die Möglichkeit des Erwerbs in selbständiger Tätigkeit überhaupt im Rahmen des § 53 Abs. 1 G 131 zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als zwei Drittel auch für diesen Fall bejaht; das ergibt sich aus seiner Begriffsbestimmung, Erwerbsfähigkeit sei die Fähigkeit, sich auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens einen Erwerb zu verschaffen. Der Hinweis auf die "Bedingungen des Arbeitsmarktes" die Fragestellung, ob der Kläger eine "entgeltliche Beschäftigung" finden könne (an anderer Stelle des Berufungsurteils), stehen dem nicht entgegen; offensichtlich wollte das Berufungsgericht seine Auffassung an dem praktisch wichtigsten Anwendungsfall, der Erwerbstätigkeit im abhängigen Arbeitsverhältnis, erläutern. Jedenfalls ist jeder Erwerbstätige unter den heutigen Lebensverhältnissen auf andere angewiesen, sei es, daß er ein Arbeitsverhältnis begründet, sei es, daß er in Ausübung seines Berufs etwa Kauf- oder Werkverträge abschließt.
Zutreffend weisen Kläger und Oberbundesanwalt auch darauf hin, daß man in diesem Zusammenhang die Unterbringungsvorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG nicht außer acht lassen dürfe, die von dem Bestreben der Eingliederung in das Erwerbsleben getragen sind. Wenn anstelle einer solchen Wiedereingliederung Versorgung wegen Dienstunfähigkeit tritt, so muß sinnvollerweise darauf abgestellt werden, ob praktisch ein Erwerb ausgeübt werden kann, nicht, ob das theoretisch-abstrakt nach medizinischem Urteil möglich wäre.
Der Einwand des Beklagten, der Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" werde dadurch von wechselnden äußeren Umständen abhängig gemacht mit der den Gleichheitssatz beeinträchtigenden Folge, daß Versorgungsberechtigte trotz gleicher körperlicher Behinderung unterschiedlich behandelt werden müßten, je nachdem, wann die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit getroffen werde, greift nicht durch. Die Entscheidung ist zwar nach der am Tage der Entscheidung gegebenen Lage und auf Grund der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auch hinsichtlich der weiteren Entwicklung zu treffen (so auch für die Entscheidung über die dauernde Dienstunfähigkeit der Beamten: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1957 - BVerwG II C 27.55 - [DVBl. 1958 S. 61 und ZBR 1957 S. 400]). Dabei ist aber, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nicht auf die Tageskonjunktur abzustellen. Ihre Einflüsse müssen durch eine Betrachtung ausgeglichen werden, die zwar vom Tage der Entscheidung ausgeht, aber nicht an zufälligen Gegebenheiten haftet. So gesehen - aber auch nur so gesehen - ist in der Tat die Formel von der "abstrakten Erwerbsfähigkeit" sinnvoll (vgl. Schultze-Lock in NJW 1960, 365 [BGH 29.04.1960 - VI ZR 51/59] mit Nachweisen). Hier kann mitunter auch die Erklärung dafür liegen, daß Personen mit rechtens anerkannter geminderter Erwerbsfähigkeit in ihrer beruflichen Tätigkeit keine dem Grad der Minderung entsprechenden Nachteile erleiden. - Allerdings können sich auch und gerade bei einer in dieser Weise abstrahierenden Betrachtung "auf lange Sicht" die äußeren Umstände, die nach der hier vertretenen Auffassung für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nicht außer Betracht bleiben dürfen, derart wandeln, daß die Frage nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit später einmal anders zu beantworten wäre als im Zeitpunkt der Entscheidung. Das ist aber nicht entscheidend. Maßnahmen, die ihrem Wesen nach sofort wirksam werden müssen, können nicht dadurch als fragwürdig hingestellt werden, daß man sie an von vornherein nicht mit Sicherheit überblickbaren Gegebenheiten einer späteren Zeit mißt.
Im übrigen ist die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als zwei Dritteln tatsächlicher Art. Im Berufungsurteil ist ausdrücklich klargestellt, daß dieser Minderungssatz schon allein mit Rücksicht auf den Beinverlust des Klägers gerechtfertigt sei. Die Aufklärungsrüge, es hätte noch "in angemessenem Umfang" Beweis erhoben werden müssen, entspricht nicht den formalen Anforderungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG (vgl. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]). Denkwidrig - das könnte als materieller Mangel ohne förmliche Rüge berücksichtigt werden - sind die Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht, auch wenn man die weitere Kriegsverwendung des Klägers trotz seiner Verletzung und seine langjährige und nach seiner eigenen Darstellung sehr harte spätere Arbeit als Lagerleiter in Betracht zieht. Hierbei handelt es sich, wie er richtig geltend macht, um eine Tätigkeit unter Umständen, die allein im Zusammenhang mit der besonderen Kriegs- und Nachkriegssituation zu verstehen sind und die nicht notwendigerweise Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit unter den Voraussetzungen des "allgemeinen Erwerbslebens" zulassen. Auch der Betrieb eines kleinen Mietwagenunternehmens schließt nicht denknotwendig die Annahme einer um zwei Drittel geminderten Erwerbsfähigkeit aus. Daß beamtenrechtliche Vorschriften der Übernahme des Klägers in den öffentlichen Dienst zwingend entgegenstanden, hat das Berufungsgericht nicht ausgesprochen. Die gewählte Formulierung ist offensichtlich unverbindlich gefaßt und läßt erkennen, daß sie das Urteil nicht tragen sollte. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger im öffentlichen Dienst Anstellungsaussichten gehabt hätte, die den tragenden Feststellungen des Berufungsurteils denknotwendig entgegenstünden, sind jedenfalls wiederum nicht vorhanden.
Soweit in dem angefochtenen Bescheid ein unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beklagten "überzahlter" Betrag von rund 6.500 DM zurückgefordert wird, erscheint übrigens fraglich, ob dem nicht schon der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]) entgegensteht. Das kann jedoch offenbleiben, da die Revision bereits aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg hat.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.500 DM festgesetzt.