Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1964, Az.: BVerwG VI B 2.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 2.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 13181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1963 - AZ: VI A 1141/62
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. August 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst
und die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. November 1963 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Die Klägerin hat geltend gemacht, das Berufungsgericht hätte durch Einholung eines Obergutachtens den Widerspruch aufklären müssen, der zwischen der Äußerung des Dr. M. vom 20. Juli 1961 und dem Gutachten der Universitätsklinik vom 2. August 1963 in der Beurteilung der Funktion der linken Niere des Ehemannes der Klägerin besteht, und weiterhin, ob deren etwaige Funktionsunfähigkeit einerseits auf dem Dienstunfall vom 18. Februar 1950 beruht, andererseits Ursache oder Mitursache seines Todes gewesen ist.
Damit hat die Klägerin einen Verfahrensmangel, nämlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht, schlüssig geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat zwar den vorstehend erwähnten Widerspruch erkannt und in seinem Urteil erwähnt. Es hat sich der Darlegung des Gutachtens der Universitätsklinik angeschlossen. Gerade dann aber drängt sich die Frage auf, ob - entsprechend den von Dr. M. am Schluß seiner Äußerung wiedergegebenen Lehrmeinungen - gerade nicht eine okkulte Leberschädigung mit Schockreaktionen, sondern wie in jener Zeit, als man noch nicht in der Lage war, sich vor der Operation zuverlässig über den Funktionswert der zweiten Niere zu informieren, deren Funktionsunfähigkeit zur postoperativen Anurie geführt hat. Dies hätte dem Berufungsgericht Anlaß zu der weiteren Frage geben müssen, ob etwa die Funktionsunfähigkeit auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Beide Fragen sind im Gutachten der Universitätsklinik nicht angeschnitten und beantwortet. Seine Angabe, die Funktionsunfähigkeit sei im Laufe des Lebens des Ehemannes der Klägerin eingetreten, ist hierfür unbrauchbar, zumal angesichts der Äußerung des Dr. M., daß vor dem 1. April 1952 eine Nierenerkrankung nicht bestanden habe. Dem Berufungsgericht hätte es sich nach alledem aufdrängen müssen, in den vorstehend dargelegten Punkten den Sachverhalt weiter aufzuklären, sei es durch Einholung eines weiteren oder ergänzenden Gutachtens, sei es durch Anhörung der Gutachter und eventuelle Gegenüberstellung, sei es auf andere sachdienliche Art und Weise; es ist an Beweisanträge nicht gebunden, sondern hat die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Beweise zu erheben. Ein Gericht aber würde das ihm bei der Beweiserhebung obliegende pflichtgemäße Ermessen verletzen, wenn es etwa diese Beweisfragen unter Überbewertung eigener Sachkunde ohne Zuziehung von medizinischen Sachverständigen beantworten wollte.
Auf der unterbliebenen Sachaufklärung kann das angefochtene Urteil auch beruhen, denn es ist nach dem bisherigen Beweisergebnis jedenfalls nicht aus eigener Sachkunde des Gerichts die Möglichkeit eines dahin gehenden Beweises auszuschließen, daß die Funktionsunfähigkeit der linken Niere des Ehemannes der Klägerin durch den Dienstunfall und der Tod durch die Funktionsunfähigkeit verursacht worden und daß diese Ursache - auch neben der durch die Operation ausgelösten Kausalkette - wesentlich gewesen ist. Die materielle Beweislast trifft allerdings - im Gegensatz zur Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klägerin.
Demnach war die Revision zuzulassen, ohne daß es auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin ankam, das im übrigen der Beschwerde nicht hätte zum Erfolg verhelfen können.
Kellner
Dr. Nehlert