Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1962, Az.: BVerwG V C 73.61
Anspruch auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG) für die Inanspruchnahme eines Hauses durch die Besatzungsmächte; Anforderungen an das Vorliegen eines "Wohngrundstücks" i. S. von § 26 Nr. 4 AbgG; Zulässigkeit einer "reformatio in peius" im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren; Vertrauensschutz bei Anfechtung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 73.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.12.1960 - AZ: VI OVG A 60/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 14, 175 - 181
- AS 14, 175
- DVBl 1962, 639-640 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1964, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 845-846 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 15, 360
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die reformatio in peius ist im Vorverfahren, auch nach dem Abgeltungsgesetz, in aller Regel zulässig.
- 2.
Grundstücke, die auch gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, gelten nur dann als Wohngrundstücke (§ 26 Nr. 4 AbgG), wenn der Wohnzweck offensichtlich vorherrscht und dem Grundstück das typische Gepräge als Wohngrundstück verleiht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Vierhaus und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines größeren landwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von über 51.000 DM, den er von seiner Hofstelle in T. bei H. bewirtschaftet. Ein Teil des Wohnhauses auf der Hofstelle war nebst Wirtschaftsräumen von der britischen Besatzungsmacht in der Zeit von Mai 1945 bis Juni 1947 in Anspruch genommen. An dem Grundstück und an den Einrichtungsgegenständen waren Schäden entstanden. Für die Sachschäden an den Einrichtungsgegenständen wurde eine Entschädigung von 459,55 DM festgesetzt und für die Schäden an den Gebäuden eine solche von 634,60 DM. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden verlangte der Kläger eine weitere Entschädigung. Er erhielt 3.001 DM, wobei die Verwaltungsbehörde davon ausging, daß der Schaden u.a. an einem Wohngrundstück mit einem Einheitswert unter 30.000 DM entstanden sei.
Mit seiner Beschwerde rügte der Kläger, daß zu Unrecht sein durchschnittliches steuerliches Jahreseinkommen mit über 6.000 DM angesetzt worden sei. Im Mai 1958 erhob die Beigeladene, die am 28. August 1956 auf die Einlegung einer Beschwerde verzichtet hatte, Anschlußbeschwerde und führte zur Begründung aus, es handele sich bei dem Grundstück des Klägers nicht um ein Wohngrundstück, sondern um eine landwirtschaftliche Hofstelle.
Der Beklagte hob den angefochtenen Bescheid auf und setzte die Entschädigung für die dem Kläger entstandenen Mobiliarschäden auf 2.698 DM fest; seiner Wertfestsetzung legte er ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Klägers von unter 6.000 DM zugrunde. Eine Entschädigung für den an dem Grundstück entstandenen Sachschaden lehnte er dagegen ab, weil die Gebäude der Hofstelle einschließlich des Wohnhauses der wirtschaftliche Mittelpunkt eines Hofes von reichlich 100 ha seien und das Grundstück deshalb nicht als Wohngrundstück im Sinne des § 26 Nr. 4 AbgG angesehen werden könne. Gleichzeitig forderte er den Kläger auf, den überzahlten Betrag in Höhe von 303 DM zurückzuzahlen.
Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit in ihm die Rückzahlung des Betrages von 303 DM angeordnet worden ist. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das beschlagnahmt gewesene Grundstück des Klägers kein Wohngrundstück im Sinne des § 26 Nr. 4 AbgG und eine Schlechterstellung des Klägers im Beschwerdeverfahren nicht rechtswidrig sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger sinngemäß,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Meinung, daß § 26 Nr. 4 AbgG auch auf sein Grundstück anwendbar sei. Der erste und überwiegende Zweck eines Bauernhauses sei es, dem Bauern und seiner Familie als Wohnung zu dienen. Welche Größe der Hof habe, sei ohne Bedeutung. Es wäre eine unbillige Schlechterstellung der Bauern, würden ihre Häuser nicht als Wohngrundstücke betrachtet. Das Verbot der reformatio in peius gelte auch im Verwaltungsverfahren.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, ist der Meinung, daß das Verbot der reformatio in peius auch im Verwaltungsverfahren gelte und daß im Beschwerdeverfahren nach dem Abgeltungsgesetz mangels einer entsprechenden Regelung auch nicht die rechtliche Möglichkeit gegeben sei, eine Anschlußbeschwerde einzulegen. Er hält daher die Revision für begründet.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger könne keine weitere Entschädigung für Schäden an seinem Grundstück beanspruchen, weil insoweit die Voraussetzungen des § 26 Nr. 4 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - nicht erfüllt seien, weil nämlich das Grundstück des Klägers kein Wohngrundstück im Sinne des § 26 Nr. 4 AbgG sei. Wohngrundstück sei danach nur ein Grundstück, dessen Gebäude mindestens ganz überwiegend dazu bestimmt seien, Wohnzwecken zu dienen. Grundstücke, die auch gewerblichen Zwecken dienten, könnten als Wohngrundstücke nur anerkannt werden, wenn der offensichtlich vorherrschende Wohnzweck dem Grundstück das typische Gepräge als Wohngrundstück verleihe. Diese Beurteilung gelte auch für bäuerliche Anwesen. Denn es komme nicht darauf an, ob der Betroffene im Hause seines gewerblichen Betriebes wohne oder ob er seine Landwirtschaft von seinem bäuerlichen Wohnhaus aus betreibe. Entscheidend sei allein beim gewerblichen wie beim bäuerlichen Betrieb, ob diesem auf dem Grundstück die beherrschende oder nur eine untergeordnete Rolle zukomme. In der Regel werde deshalb bei größeren bäuerlichen Anwesen der betriebliche Charakter des Grundstücks überwiegen. Hierbei komme es jedoch nicht darauf an, ob bäuerliche Wohnung, Stallungen und Wirtschaftsräume wie bei älteren Hofstellen in Niedersachsen unter einem Dach lägen oder ob das Wohnhaus des Bauern von den Wirtschaftsräumen und Stallungen getrennt sei. Bei der Größe des Besitzes (110 ha) könne nicht davon die Rede sein, daß ein offensichtlich vorherrschender Wohnzweck dem Grundstück des Klägers das typische Gepräge eines Wohngrundstückes verleihe. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Wohnzweck hinter die wirtschaftlichen Zwecke zurücktrete. Dieser Darlegung stimmt der erkennende Senat zu.
Die getrennte Betrachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks einerseits als Wohnungsgrundstücksteil und andererseits als landwirtschaftlicher Grundstücksteil, die der Kläger im Auge hat, ist schon allein deshalb unzulässig, weil § 26 Nr. 4 AbgG eindeutig nur Grundstücke mit einem eigenen Einheitswert im Auge hat, der Wohnungsgrundstücksteil aber keinen eigenen Einheitswert besitzt. Darin liegt keine unbillige Schlechterstellung der Bauern. Abgesehen davon, daß auch für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe eine zusätzliche Entschädigung in § 26 Nr. 3 AbgG vorgesehen ist, können auch die Bauern eine zusätzliche Entschädigung nach § 26 Nr. 4 AbgG verlangen, wenn ihre Grundstücke als Wohngrundstücke in dem hier erörterten Sinne angesehen werden können. Daß dies nur bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben in Betracht kommen wird, entspricht dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wonach die zusätzliche Entschädigung nur gewährt wird für kleine bäuerliche und gewerbliche Betriebe und für kleine Wohngrundstücke. Eine solche unterschiedliche Behandlung der kleinen und großen Schadensobjekte sowie der wirtschaftlich schwachen und der wirtschaftlich bessergestellten Geschädigten ist im sozialen Rechtsstaat nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Hofstelle nur der kleinere Teil des bäuerlichen Betriebes und demnach das Grundstück des Klägers kein Wohngrundstück. Eine Entschädigung für Schäden an dem Wohnhaus durfte daher nicht bewilligt werden. Dies konnte die Beschwerdebehörde von Amts wegen zuungunsten des Klägers berücksichtigen, obwohl der Vertreter des Bundesinteresses nicht innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde eingelegt hatte. Das Verbot der reformatio in peius besteht nach Meinung des erkennenden Senats nicht im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und auch nicht im Beschwerdeverfahren nach dem Abgeltungsgesetz.
2.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage, ob das Verbot der reformatio in peius auch im Vorverfahren gilt, unterschiedlich beantwortet; insoweit kann insbesondere auf die einschlägigen Kommentare zur Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 ff.) und die dort bezeichneten Fundstellen verwiesen werden. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hält die reformatio in peius im Einspruchsverfahren für zulässig(Beschluß vom 10. September 1957 - BVerwG I CB 20.57 - [DÖV 1957, 782 = MDR 1957, 761]). Der erkennende Senat hat dies in seinen beiden Urteilenvom 23. November 1960 - BVerwG V C 148.59 - (MDR 1961, 257 = NJW 1961, 1035) und25. Oktober 1961 - BVerwG V C 127.60 - auch für das Beschwerdeverfahren mit der Einschränkung ausgesprochen, daß die Beschwerdebehörde zugleich die dienstvorgesetzte Instanz der Stelle ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Er hält an dieser Rechtsprechung auch nach erneuter Überprüfung fest. Auch für das Beschwerdeverfahren nach dem Abgeltungsgesetz gilt nichts anderes.
a)
Das Verbot der reformatio in peius ist kein Wesensmerkmal eines jeden Rechtsbehelfs und Rechtsmittels. Es kommt vielmehr darauf an, wie der Gesetzgeber sich zu dieser Frage stellt. Allerdings bedeutete es eine nicht gerechtfertigte Vereinfachung dieses Problems, wollte man allein schon aus der Nichtregelung dieser Frage in jedem Falle auf eine Entscheidung des Gesetzgebers schließen und jeweils annehmen, daß das Verbot der reformatio in peius dann nicht gilt. Das Verbot gilt vielmehr auch ohne ausdrückliche Regelung, wenn sich ein dahin gehender Wille des Gesetzgebers sonst eindeutig ergibt, wie das beispielsweise für die echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Fall ist (vgl. BGHZ 19, 196 [BGH 30.11.1955 - IV ZB 90/55] [199]). Hinsichtlich des Vorverfahrens nach der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Gesetzgeber jedoch - wie schon in den früheren Prozeßordnungen - keine Entscheidung getroffen. Angesichts des ihm bekannten Problems hätte er eine Entscheidung in dem einen oder anderen Sinne nur durch eine ausdrückliche Regelung, ob das Verbot gelten soll, fällen können. Das ist zweifelsohne nicht geschehen. So muß angenommen werden, daß eine Lücke zur Ausfüllung durch die Rechtsprechung geblieben ist.
Dasselbe gilt auch für das Beschwerdeverfahren nach dem Abgeltungsgesetz. In der Regelung über die Mitwirkung eines Vertreters des Bundesinteresses auch im Verwaltungsverfahren kann eine solche Entscheidung des Gesetzgebers zu dem hier erörterten Problem nicht gesehen werden. Diese Regelung hat weder das Wesen des sonst üblichen Vorverfahrens geändert noch das Beschwerdeverfahren in den "Rang" eines Gerichtsverfahrens - das in der Regel das Verbot der reformatio in peius kennt - erhoben. Die Mitwirkung des Vertreters des Bundesinteresses dient nämlich allein dem Interesse des Bundes zur Wahrung seiner finanziellen Belange. Die Regelung hat letztlich ihren Grund in dem Bund-Länderverhältnis und nicht in dem Bemühen des Gesetzgebers, durch Einführung eines echten Streitverfahrens den Erlaß eines gesetzmäßigen Verwaltungsaktes zu garantieren. Im wesentlichen hat sich nichts daran geändert, daß, wie häufig bei der leistungsgewährenden Verwaltung, die Tätigkeit der Behörde auf eine massenhafte und beschleunigte Erledigung der anhängigen Verfahren gerichtet sein muß und eine eingehende und erschöpfende individuelle Prüfung des Einzelfalles wie im Gerichtsverfahren nicht zuläßt.
b)
Wie beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes entsteht auch hier das Problem aus der Berührung des Interesses an einer gesetzmäßigen und rechtsrichtigen Entscheidung mit dem Interesse an Rechtssicherheit. Es verlangt daher eine ähnliche Lösung wie das des Widerrufs rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. Allerdings kann der Begünstigte, der mit der ihm gewährten Begünstigung nicht zufrieden ist und im Rechtsbehelfsverfahren noch mehr erreichen will, sich nicht in demselben Maße auf Vertrauensschutz berufen wie der durch einen unangefochtenen oder unanfechtbaren Verwaltungsakt Begünstigte. Denn der zuerst Genannte hat selbst die Ursache für die Unbeständigkeit des ergangenen Verwaltungsaktes gesetzt. Er kennt die Unbeständigkeit und kann sein Verhalten darauf einrichten; er verdient daher einen geringeren Schutz, ja, in aller Regel überhaupt keinen. Da nach der Ansicht auch des Bundesverwaltungsgerichts schon ein unanfechtbarer rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt grundsätzlich zurückgenommen werden kann und das Verbot der Zurücknahme die Ausnahme bildet (insbesondereUrteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 228.59 - [NJW 1961, 1130 = DÖV 1961, 382 = DVBl. 1961, 380]), muß für einen angefochtenen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt das Verbot der nachteiligen Änderung noch mehr eingeschränkt sein und kann mithin nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, so daß in aller Regel die reformatio in peius zulässig ist. Damit steht auch im Einklang, daß die Verwaltung in ihren Instanzen, die vor Klägerhebung zu durchlaufen sind, als Einheit zu betrachten ist. Vom Rechtsschutz her gesehen ist der Verwaltungsakt erst perfekt in der Gestalt, die er bei Abschluß des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erhalten hat (§ 79 VwGO).
Daß der Rechtsuchende sich dadurch gehindert fühlen könnte, Rechtsbehelfe einzulegen, steht dem nicht entgegen. Denn dem Rechtsuchenden ist nicht der risikolose Rechtsweg eröffnet. Das Verbot der reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat nicht seinen Grund in einer risikolosen Prozeßführung, sondern in den formstreng gestalteten Regeln des Prozeßrechts, die nicht einmal das Risiko einer Verschlechterung in der Rechtsmittelinstanz ausschalten. Als Korrelat dieses Verbots gibt es nämlich (neben den ordentlichen Rechtsmitteln) die an keine Frist gebundene Anschließung des Gegners an das vom Rechtsmittelkläger eingelegte Rechtsmittel. Hierdurch wird die rechtliche Möglichkeit geschaffen, dem Rechtsmittelkläger das in der Vorinstanz Erreichte wieder zu entziehen, wenn es ihm zu Unrecht zugesprochen war.
Aus dem Fehlen einer Anschlußbeschwerde des Vertreters des Bundesinteresses im Abgeltungsgesetz und entsprechender Anschlußmöglichkeiten im Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist übrigens wiederum zu folgern, daß im Vorverfahren eine reformatio in peius zulässig sein muß. Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren formalistischer als das Gerichtsverfahren, obwohl das sonst nicht der Fall ist. Es könnte wohl in den Gerichtsinstanzen auch nach Ablauf der Rechtsmittelfristen durch Einlegung von Anschlußrechtsmitteln eine reformatio in peius erreicht werden, niemals aber im Verwaltungsverfahren. Der Verwaltungsbehörde wäre es aus unbegreiflichen Gründen verwehrt, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu beachten, wenn der bloß vom Begünstigten angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Hätte der Gesetzgeber davon ausgehen müssen, daß auch im Vorverfahren das Verbot der reformatio in peius gelten würde, so hätte er - zwar nicht aus Gründen der Begriffsnotwendigkeit, aber - im Interesse der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der materiellen Gerechtigkeit sicherlich auch Anschlußrechtsbehelfe gewährt.
Aus diesen Gründen hält der erkennende Senat eine reformatio in peius sowohl im Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung als auch nach dem Abgeltungsgesetz (in aller Regel) für zulässig. Ob dies auch für Ermessensentscheidungen gilt, kann dahingestellt bleiben, weil es sich hier nicht um eine solche Entscheidung handelt (vgl. dazu BVerwGE 8, 45 [BVerwG 27.11.1958 - III C 275/57]). Es kommt hiernach auch nicht auf die besondere Regelung des Widerrufs im Abgeltungsgesetz an. Denn die reformatio in peius richtet sich weder nach den allgemeinen Grundsätzen des Widerrufs unanfechtbarer rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte noch nach den besonderen Voraussetzungen des § 56 AbgG. Die Widerrufsgrundsätze dienen hier der Lösung des Problems nur als Anhaltspunkt.
Irgendwelche Gesichtspunkte, die ausnahmsweise einen Vertrauensschutz rechtfertigten und eine reformatio in peius im Einzelfall verboten erscheinen ließen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Der Bescheid des Beklagten ist sonach nicht zu beanstanden. Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 303 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Bundesrichter Dr. Zinser ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Elsner
Vierhaus
Dr. Gützkow