Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1960, Az.: BVerwG V C 148.59

Haftungsausschluss bei Maßnahmen zum Zwecke der Beseitigung von Kriegspotential; Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkmals "Bei Gelegenheit" des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG V C 148.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 11.03.1959 - AZ: VI OVG A 119/58

Fundstellen

  • DVBl 1961, 796
  • DÖV 1961, 474 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1035-1038 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Unrechtsschäden, die bei Gelegenheit einer Maßnahme zum Zwecke der Beseitigung des Kriegspotentials entstanden sind, fallen nicht unter die Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG; "bei Gelegenheit" ist ein Schaden entstanden, wenn und soweit er durch die besatzungsrechtliche Maßnahme nicht gedeckt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. März 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Dem Kläger gehören in der Gemarkung V... die Waldparzellen ... und .... Teilstücke dieser Parzellen von zusammen 6,2 ha wurden auf Grund des Reichsleistungsgesetzes für die ehemalige deutsche Luftwaffe in Anspruch genommen. Im Jahre 1942 schloß der Kläger mit dem Deutschen Reich - Reichsfiskus Luftfahrt - ab 1. Oktober 1939 einen Pachtvertrag für Kriegsdauer. Die Luftwaffe sollte berechtigt sein, nach Beendigung des Krieges das Gelände weiter auf Grund des Vertrages in Anspruch zu nehmen, solange es für unmittelbare militärische Zwecke benötigt werde. Das Gelände diente als Munitionsstapelplatz. Nach der Kapitulation nahm die britische Besatzungsmacht auf diesem Gelände Munitionssprengungen vor, die den Waldbestand zum großen Teil vernichteten und auch auf den angrenzenden Flächen Schäden verursachten; insgesamt wurden 11,4 ha Waldbestand beschädigt. Die noch verwertbaren beschädigten Baumbestände wurden an die Bevölkerung veräußert.

2

Der Kläger machte im Dezember 1948 einen Besatzungsschaden von 16.676 DM geltend. Claims Panel erkannte 1950 die Haftung dem Grunde nach an. Die Feststellungsbehörde des Landkreises Cloppenburg bewilligte dem Kläger auf Grund einer Anweisung der Bezirksfeststellungsbehörde in Oldenburg "auf die zu gewährende Gesamtentschädigung eine Abschlagszahlung von 2.800 DM" Im Jahre 1953 setzte die Kreisfeststellungsbehörde der Stadt Oldenburg die restliche Entschädigung auf 864,74 DM fest und lehnte die weitergehenden Ansprüche des Klägers ab. Der Beklagte hob den vom Kläger mit der Beschwerde angegriffenen Bescheid auf, wies den Entschädigungsantrag ab und forderte den gezahlten Betrag von 2.800 DM zurück.

3

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt,

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts, den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 1957 und den zugrunde liegenden Bescheid der Feststellungsbehörde der Stadt Oldenburg vom 7. April 1953 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das Amt für Verteidigungslasten der Stadt Oldenburg anzuweisen, für den Kläger eine weitere über den bereits gezahlten Betrag von 2.800 DM hinausgehende Entschädigung mit Umstellung 1:1 festzusetzen.

5

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landesverwaltungsgerichts abgeändert und den Beschwerdebescheid des Beklagten aufgehoben, soweit darin der bereits gezahlte Betrag von 2.800 DM zurückgefordert wird und der Entschädigungsantrag insoweit abgewiesen worden ist. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus:

6

Das Verbot der reformatio in peius gelte für das Verwaltungsverfahren allgemein nicht. Die Beschwerdebehörde sei als zugleich weisungsbefugte Aufsichtsbehörde berechtigt gewesen, nach Aufhebung des Verwaltungsaktes, statt die untere Behörde mit einer entsprechenden Weisung zu versehen, auch die Festsetzung einer Entschädigung abzulehnen. Über die Gewährung des Entschädigungsbetrages von 2.800 DM sei dagegen durch den Vorbescheid vom 18. November 1950 entschieden worden, der mit der Beschwerde nicht angegriffen worden sei und deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens habe sein können, Der Beschwerdebehörde habe daher hierüber eine Entscheidung nicht zugestanden. Sie habe den Vorbescheid auch nicht widerrufen können, weil für den Widerruf nicht die Beschwerdebehörde, sondern die untere Verwaltungsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen habe, funktionell zuständig gewesen sei. Die Beschwerdebehörde habe auch als Aufsichtsbehörde die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nicht an sich ziehen und deren Obliegenheiten nicht selbst erledigen können, abgesehen davon, daß ein Wider rufsgrund nicht gegeben sein dürfte. Die Erklärung des Prozeßvertreters des Beklagten im Verhandlungstermin, daß er "eine Entschädigungspflicht hinsichtlich des nicht zum Muna-Gelände gehörigen Teiles des Grundbesitzes des Klägers im Verhältnis 1:10 im Grundsatz anerkenne", hindere nicht daran, über den Streitgegenstand zu entscheiden; Anerkenntnisurteile seien in der MRVO 165 nicht vorgesehen. Allenfalls könnte die vorgenannte Erklärung als Zusage angesehen werden, die der Beklagte habe zurücknehmen können, weil sie mit der Rechtslage nicht im Einklang gestanden habe und auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes habe aufrechterhalten werden müssen. Der Kläger könne auch aus dem Grundanerkenntnis von Claims Panel keine Rechte herleiten.

7

Die Schäden fielen unter den Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG und berechtigten deshalb den Kläger nicht, auf Grund des Abgeltungsgesetzes eine Entschädigung zu verlangen, auch wenn mit dem Kläger davon ausgegangen werde, daß nur noch Sprengschrott und einzelne Geschosse auf dem Waldgelände gelegen hätten und deshalb die gesamte Anlage nicht unter den Begriff des Kriegspotentials falle. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht nur dann erfüllt, wenn es sich um einen Schaden an dem als Kriegspotential zu wertenden Objekt handele. Es komme vielmehr darauf an, ob der Schaden infolge der zum Zwecke der Beseitigung des Kriegspotentials durchgeführten Maßnahmen entstanden sei.

8

Der Kläger könne die Gewährung einer weiteren Entschädigung auch nicht auf Rechtsgrundlagen außerhalb des Abgeltungsgesetzes stützen (Aufopferungsanspruch, öffentlich-rechtliche Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag), weil es an dem hierfür notwendigen Vorverfahren fehle und die Passivlegitimation des Beklagten nicht gegeben sei.

9

Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger

die Aufhebung des Berufungsurteils und Entscheidung nach dem Berufungsantrag,

10

hilfsweise,

Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

11

Er ist der Meinung, daß durch Munitionssprengungen entstandene Forstschäden nicht unter den Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG fielen.

12

Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beantragen

Zurückweisung der Revision.

13

Sie führen aus: Dem Hauptantrage der Revision könne schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergäben, ob die Schäden vor dem 1. August 1945 oder erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß die Sprengungen vor dem 1. August 1945 durchgeführt worden seien. Im übrigen halten sie die im Berufungsurteil vertretene Ansicht zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG für zutreffend.

14

II.

Die Revision ist begründet.

15

1.

Die Forstschäden des Klägers fallen nicht unter den Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl, I S. 734) - AbgG -. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieses Ausschlußtatbestandes befindet sich mit der vom erkennenden Senat im Urteil vom 2. Dezember 1959 (BVerwGE 10, 29 [BVerwG 02.12.1959 - BVerwG V C 167.57]) vertretenen Ansicht nicht im Einklang. Der in jener Entscheidung aufgestellte Leitsatz lautet: "Unrechtsschäden, die nur bei Gelegenheit einer Maßnahme zum Zwecke der Reparation entstanden sind, fallen nicht unter die Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG". Da der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG für die drei Alternativen derselbe ist, hat dieser Leitsatz auch für die sich auf das Kriegspotential beziehende Alternative Geltung. Der Senat hat es dahingestellt sein lassen, ob die ordnungswidrige Ausführung einer Reparationsmaßnahme in jedem Falle als außerhalb ihres Zweckes liegend angesehen werden muß. Er hat diese Frage aber bejaht, wenn die Ausführung der Reparationsmaßnahme in so hohem Maße fehlsam ist, daß sie wegen völliger Loslösung von dem Zweck der Maßnahme den inneren Zusammenhang mit diesem verloren hat, und das Fehlen eines solchen Zusammenhanges grundsätzlich dann angenommen, wenn die Schäden nicht die gezielte und unabdingbare Folge der besatzungsrechtlichen Maßnahme waren.

16

Die an dieser Entscheidung geübte Kritik (NJW 1960, 881 [BVerwG 02.12.1959 - BVerwG V C 167.57]) ist nicht berechtigt. Verfehlt wäre es, die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Begriffspaar "in Ausführung" und "bei Ge-ä legenheit" des § 831 BGB unbesehen auf die Vorgänge zu übertragen, die nach §§ 3 und 4 AbgG zu beurteilen sind. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich grundlegend bereits dadurch, daß im Falle des § 831 BGB Schädigungen bei Ausführung einer Verrichtung die Haftung des Geschäftsherrn begründen und bei Gelegenheit der Verrichtung entstandene Schäden dem Geschäftsherrn nicht zugerechnet werden, während in den Fällen des Abgeltungsgesetzes umgekehrt für Schäden bei Durchführung einer bestimmten Maßnahme die Haftung der Besatzungsmacht ausgeschlossen ist und nur gehaftet wird für die bei Gelegenheit einer solchen Maßnahme entstandenen Schäden. Im Falle des § 831 BGB hat der zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen bestehende Auftrag im Verhältnis zum Dritten zum Inhalt, bei Ausführung der Verrichtung nicht ungerechtfertigt in fremde Rechtsgüter einzugreifen; die Verletzung dieser Pflicht fällt daher in den Kreis der die Ausführung der Verrichtung darstellenden Maßnahme, soweit nicht in einem so erheblichen Maße von dem Auftrag abgewichen wird, daß der innere Zusammenhang mit ihm verloren geht. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG genannten Maßnahmen haben dagegen gerade einen bestimmten, abgegrenzten Eingriff in fremdes Vermögen zum Inhalt. In den Kreis der der Durchführung solcher Maßnahmen dienenden (entschädigungslos hinzunehmenden) Schädigungen können daher nur solche Schäden fallen, die innerhalb der Grenzen dieser Maßnahmen liegen. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt der innere Zusammenhang mit dem Zweck der Maßnahme. Die fehlsame Durchführung einer hoheitlichen Maßnahme der Besatzungsmacht ist insoweit im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als die fehlsame Durchführung einer deutschen hoheitlichen Maßnahme. Wie für die zuletzt genannte gehaftet wird, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 839 BGB (Art. 34 GG) erfüllt sind, wird für die zuerst genannte gehaftet, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 4 AbgG erfüllt sind.

17

Ob es zweckmäßig ist, das Begriffspaar "in Ausführung" ("Durchführung") und "bei Gelegenheit" im Besatzungsschädenrecht zur Abgrenzung entschädigungspflichtiger und nicht zur Entschädigung verpflichtender Tatbestände zu verwenden, ist allerdings eine andere Frage. Da diese Begriffe in Rechtsprechung und Schrifttum verwendet werden und der in Art. 4 Buchstabe g des AHK-Gesetzes Nr. 47 gebrauchte Ausdruck "aus der Durchführung" die Heranziehung dieser Begriffe bisher nahegelegt hat, erscheint es auch dem erkennenden Senat nicht verfehlt, sie weiterhin zu verwenden. Im Sinne des Besatzungsschädenrechts ist somit in der Regel bei Fällen dieser Art ein Schaden dann "bei Gelegenheit" entstanden, wenn und soweit er durch die besatzungsrechtliche Maßnahme nicht gedeckt ist, und er fällt nur dann unter den Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG, wenn und soweit er die gezielte und unabdingbare Folge der angeordneten Maßnahme ist; daß der weitergehende Schaden möglicherweise im Sinne der Adäquanztheorie durch die Maßnahme verursacht worden ist, spielt dabei keine Rolle.

18

Diese Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG hält der Senat - abgesehen von dem Gesetzeswortlaut - hauptsächlich aus folgenden Erwägungen für richtig: § 3 AbgG ist als Ausnahme von dem Grundsatz der Abgeltung für Unrechtsschäden ohnehin eng auszulegen; anderes gilt nur, soweit die drei Alternativen als Schadenskategorien anzusehen sind (BVerwGE 9, 63[BVerwG 29.06.1959 - BVerwG V C 386.57]). Das auch als Ergänzung des Abgeltungsgesetzes anzusehende Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - AKG - sieht ferner eine Entschädigung für die Unrechtsschäden aus der Überschreitung dieser hoheitlichen Maßnahmen nicht vor. Der von der Verwaltung vorgetragene Grund - § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG sei entgegen der Auslegungsregel von Ausnahmevorschriften weit auszulegen, weil die von dieser Vorschrift erfaßten Schäden einer anderweitigen Regelung überlassen bleiben sollten - trifft also für diese Schäden nicht zu. Selbst wenn ein der Öffentlichkeit nicht bekannter Gesetzentwurf über die in dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz angekündigte Regelung hinaus auch diese Schäden erfaßt (NJW 1960, 881 [BVerwG 02.12.1959 - BVerwG V C 167.57]), rechtfertigt dies nicht, von der Auslegungsregel einer Ausnahmevorschrift abzugehen. Andernfalls könnte der Geschädigte seinen ihm billigerweise nicht abzusprechenden Entschädigungsanspruch ganz oder zum Teil verlieren, würde das in Aussicht genommene Gesetz nicht erlassen werden oder den Anspruch ungünstiger regeln. Der Senat hat auch keinen sachlichen Grund gesehen, daß die hier in Rede stehenden Schäden noch anderweit geregelt werden sollten: Die Ausschließung einer Entschädigung für die Vernichtung von Kriegspotential in den besatzungsrechtlichen Vorschriften hatte ihren Grund in der Niederlage Deutschlands und in dem Kriegsziel der Alliierten, Deutschland zu entmilitarisieren. Vom Standpunkt der Alliierten wäre es daher zweckwidrig gewesen, für die Vernichtung des Kriegspotentials eine Entschädigung zu gewähren. Dieser Grund schlägt aber nicht auch für eine Ausschließung der Entschädigung bei Schäden an anderen Vermögensgegenständen durch, die aus der Überschreitung der Eingriffsbefugnis zur Entmilitarisierung entstanden sind. Auch vom Standpunkt des Geschädigten ist es gleichgültig, ob der Schaden aus der Überschreitung des von der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Rechts auf Vernichtung von Kriegspotential oder etwa aus der Überschreitung einer Requisitionsmaßnahme, für die im Rahmen des Abgeltungsgesetzes Entschädigung gewährt wird, entstanden ist. Für die Frage der Entschädigung besteht daher zu einer unterschiedlichen Regelung solcher Unrechtsschäden kein sachlicher Grund. Wie der Senat bereits in seiner früheren Entscheidung ausgeführt hat, wäre der Gesetzgeber allenfalls befugt gewesen, mit Rücksicht auf die Finanzkraft des Bundes diese Schadensfälle einer späteren Regelung zu überlassen. Das hat er aber nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise getan.

19

Auch die frühere Regelung in Art. 4 Buchstabe g des AHK-Gesetzes Nr. 47 spricht gegen eine weite Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG. Danach sollte keine Entschädigung gewährt werden für Verlust oder Schaden an Vermögensgegenständen, der aus der Durchführung der zur Beseitigung des Kriegspotentials genehmigten Maßnahmen entstanden ist, soweit dieser Verlust oder Schaden den Eigentümer der von diesen Maßnahmen betroffenen Gegenstände trifft. Der entschädigungslose Eingriff wurde in dieser Bestimmung von dem entschädigungspflichtigen Schadensereignis dadurch abgegrenzt, daß auf den Eigentümer und "die genehmigte Maßnahme" abgestellt wurde; unzutreffend ist die Meinung des Beklagten, nach dem englischen Text sei mit dem Wort "Eigentümer" nicht der dinglich Berechtigte, sondern auch der obligatorisch Berechtigte gemeint; auch aus dem französischen Gesetzestext ergibt sich eindeutig das Gegenteil. Müßte § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG so ausgelegt werden, wie es das Berufungsgericht und die Verwaltungsbehörde tun, so würde die Regelung im Abgeltungsgesetz eine Verschlechterung gegenüber der besatzungsrechtlichen Regelung darstellen. Eine solche Absicht hat der Gesetzgeber des Abgeltungsgesetzes grundsätzlich aber nicht gehabt. In Zweifelsfällen sind die Vorschriften des Abgeltungsgesetzes so auszulegen, daß die Geschädigten nicht schlechter gestellt sind als nach der früheren Regelung. Im vorliegenden Falle hätte eine Entschädigung schon deswegen nicht unter Berufung auf Art. 4 Buchstabe g des AHK-Gesetzes Nr. 47 ausgeschlossen werden können, weil der Kläger nicht Eigentümer der von der Entmilitarisierungsmaßnahme betroffenen Gegenstände war. Das betroffene Objekt war - worauf später noch einzugehen ist - nur die Munition, nicht aber waren es auch die Waldgrundstücke.

20

Die Schäden an den Waldgrundstücken des Klägers würden sonach nur dann als Entmilitarisierungsschaden unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG fallen, wenn auch sie durch die besatzungsrechtliche Maßnahme gedeckt, also die gezielte und unabdingbare Folge gewesen wären. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nichts dafür, daß auch die Beschädigung der Waldgrundstücke des Klägers Gegenstand der Maßnahme war und angeordnet worden ist. Die Zweckbestimmung des Waldgeländes als Munitionsstapelplatz ist insoweit rechtlich ohne Bedeutung. Wie sich eindeutig aus der früheren besatzungsrechtlichen Vorschrift ergibt, die nach den vorstehenden Ausführungen im Abgeltungsgesetz keine Änderung zum Nachteil der Geschädigten erfahren hat, erstreckt sich der Ausschluß der Entschädigung schlechthin nicht auf die Dritten bei der Beseitigung von Kriegspotential entstandenen Schäden; es spielt also keine Rolle, ob die Dritten gehörenden Gegenstände zu dem als Kriegspotential beseitigten Gegenstande in irgendeiner Beziehung gestanden haben. Dann aber kann auch in diesem Zusammenhange nichts aus der Tatsache hergeleitet werden, daß Waldgelände und Munition einmal eine Zweckeinheit gebildet haben. Daß die Schädigung der Waldgrundstücke bei der Sprengung der Munition möglicherweise in Kauf genommen worden ist, ist ebensowenig ein Merkmal für die Annahme einer gegen das Waldgelände gezielten Maßnahme, sondern nur ein typisches Kennzeichen für die Annahme des Verschuldens im Falle einer Unrechtshandlung. Gegen die Annahme einer gegen das Waldgelände gerichteten Maßnahme spricht die Anerkennung des Schadens durch Claims Panel. Die Anerkennung beruhte zwar auf einer anderen Rechtsgrundlage (FTA Nr. 99). Für Entmilitarisierungsschäden hätten aber auch nach dem damaligen Rechtszustand keine Entschädigungen anerkannt werden können, weil dies im Widerspruch zu den Kriegszielen der Alliierten gestanden hätte. Die Anerkennung durch Claims Panel kann daher nur so gedeutet werden, daß die Besatzungsmacht den Schaden des Klägers nicht als auf einer Maßnahme zur Beseitigung von Kriegspotential beruhend angesehen hat. Außerdem ergibt sich aus keiner besatzungsrechtlichen Vorschrift über die Entmilitarisierung, daß Waldgelände zu zerstören war, welches zeitweise militärischen Zwecken gedient hat. Da sonach der Nachweis für das Vorliegen einer auf das Waldgelände gezielten Maßnahme nicht erbracht und nicht zu erbringen ist, kommt es auf die Frage der Unabdingbarkeit der Schädigung nicht mehr an.

21

2.

§ 3 AbgG ist hier somit nicht anwendbar. Ob die sonstigen Voraussetzungen zur Bewilligung der vom Kläger begehrten Entschädigung gegeben sind, kann vom Revisionsgericht nicht entschieden werden, weil die dazu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen worden sind. Entscheidend wird es auf den Zeitpunkt der schädigenden Ereignisse ankommen. Hierbei ist § 12 AbgG zu berücksichtigen, wenn und soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Ob die Waldparzellen des Klägers von der Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch ganz oder teilweise in Anspruch genommen worden sind, bedarf der Klärung. Die Tatsache allein, daß das Betreten der Parzellen ganz oder teilweise verboten war, ist kein Beweis für eine Inanspruchnahme oder für die Dauer einer Inanspruchnahme; denn ein solches Verbot könnte auch dem bloßen Zweck gedient haben, zu verhindern, daß jemand auf dem Waldgelände zu Schaden kommt. Ein solches Verbot könnte ebensowenig als Inanspruchnahme angesehen werden wie die bloße Tatsache, daß das Gelände früher an das Deutsche Reich verpachtet war. Es müssen noch weitere Umstände hinzukommen, die auf eine Nutzungs- oder Gebrauchsabsicht der Besatzungsmacht schließen lassen. Dasselbe gilt im Falle der Inanspruchnahme für die Feststellung des Zeitraumes. War das Gelände nicht in Anspruch genommen, so kommt es auf den Zeitpunkt der Schädigung ohne die Fiktion des § 12 AbgG an. War das Gelände nur zum Teil in Anspruch genommen, so gilt dasselbe für den nicht in Anspruch genommenen Teil. Der Beklagte hält es zwar für möglich, daß alle Sprengungen vor dem Stichtag des 1. August 1945 ausgelöst worden seien. Nach den Beiakten, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, ist diese Annahme jedoch nicht gerechtfertigt. Auf keinen Fall ergibt sich diese Annahme aber auf Grund eines Erfahrungssatzes, daß erbeutete Munition regelmäßig vor dem 1. August 1945 gesprengt worden ist; einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht. Nach den Beiakten dürften mehrere Sprengungen stattgefunden haben. Diese Tatsache wird möglicherweise für die umstellungsrechtliche Behandlung der Entschädigungsforderung von Bedeutung sein; es wird - soweit§ 12 AbgG nicht anwendbar ist - jedes Schadensereignis einer gesonderten Prüfung bedürfen, und es werden die Schäden vor dem Währungsstichtag im Verhältnis 10:1 in DM festgesetzt werden müssen, während die nach der Währungsumstellung entstandenen Schäden im vollen Umfange in DM zu entschädigen sind. Sollten sich die Einzelheiten hierzu nicht aufklären lassen, wird das Berufungsgericht eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Erwägung ziehen müssen.

22

3.

Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, sind keine Erörterungen erforderlich, weil der Beklagte keine Revision eingelegt hat. Soweit es den rechtlichen Ausführungen des Klägers im übrigen nicht folgt, ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden: Wenigstens eine weisungsbefugte Beschwerdebehörde ist zu einer reformatio in peius berechtigt; da die Beschwerdebehörde die untere Behörde auch anweisen kann, einen begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sie die Voraussetzungen hierzu für gegeben hält, muß ihr aus verfahrensökonomischen Gründen auch die Befugnis eingeräumt werden, selbst den Verwaltungsakt abzuändern, wenn sie nach Einlegung einer Beschwerde zur Entscheidung berufen ist. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus einer "Anerkenntniserklärung" des Prozeßvertreters des Beklagten zu; diese Erklärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann allenfalls als eine Zusage angesehen werden, die - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 199) - widerrufbar und hier später auch tatsächlich widerrufen worden ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.000 DM festgesetzt.