Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1957, Az.: BVerwG I CB 20.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 20.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 01.11.1956 - AZ: Bf. II 24/56
Rechtsgrundlage
- Hamburg. Landesrecht
Fundstellen
- DVBl 1958, 70 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1957, 782 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1957, 471
- KStZ 1958, 29
- MDR 1957, 761 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwArch 49, 180
- VerwRspr 10, 118
Amtlicher Leitsatz
Die Einspruchsbehörde kann die angegriffene Verfügung auch zuungunsten des Einsprechenden ändern.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 10. September 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi
und die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hamburgisehen Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 1956 - OVG Bf II 24/56 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger, der ein Milcheinzelhandelsgeschäft betreibt, aber auch andere Milcheinzelhändler beliefert und Transporte für eine Genossenschaft von Milchhändlern ausführt, war durch, eine bauaufsichtliche Verfügung aufgegeben worden, "die Arbeiten und das Befahren des Torweges" innerhalb einer bestimmten Zeit während der Nachtstunden einzustellen, da dieser Betrieb der geltenden Baustufenordnung widerspreche. Im Einspruchsverfahren änderte der Einspruchsausschuß die Verfügung dahin ab, daß der Lastfuhr- und Milchumschlagsbetrieb bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gänzlich zu entfernen sei, da nur auf diese Weise die aufgetretenen Störungen beseitigt werden könnten. Im Verwaltungsstreitverfahren hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Der Einspruchsausschuß, der nach hamburgischem Recht im Rahmen der Zuständigkeiten entscheide, die der Stelle zukämen, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, sei berechtigt gewesen, die angefochtene Verfügung zuungunsten des Klägers zu ändern. Der Einspruchsbescheid sei dahin auszulegen, daß alle Umladetätigkeit verboten sein solle, die mit dem auf dem Grundstück geführten Geschäftsbetrieb zusammenhänge und nicht dem Einzelhandel diene. Dieses Verbot sei nach der örtlichen Baupolizeiverordnung gerechtfertigt, wie im einzelnen näher dargelegt wird.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt. Er ist der Ansicht, daß die grundsätzliche Frage zu klären sei, ob der Einspruchsausschuß eine neue, andere Verfügung zuungunsten des Klägers habe erlassen dürfen. Der Bescheid des Einspruchsausschusses sei inhaltlich unklar. Die angefochtene Verfügung betreffe gewerberechtliche Fragen. Für diese sei die Baupolizei nicht zuständig, ebensowenig für die Bekämpfung des auf der Straße entstandenen Lärms. Seine Feststellungen über diese angebliche Lärmbelästigung habe das Berufungsgericht unzulässigerweise auf Angaben der Beklagten und auf Zeugenaussagen im Vorverfahren gestützt.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Beschwerde und Verwerfung der Revision beantragt.
Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.
Die Revision ist nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen kommt hier nur die des Buchst. a in Betracht, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Soweit das angefochtene Urteil auf der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften und Grundsätze beruht - zu diesen gehört auch die Frage nach der Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Zweige der Polizei gegeneinander (vgl. Beschlüsse des Senatsvom 22. Februar 1955 - BVerwG I B 29.54 - undvom 4. April 1955 - BVerwG I B 183.54 - mit weiteren Hinweisen) -, unterliegt es nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, ist vielmehr für das Revisionsgericht bindend (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO).
Die Erörterungen des Berufungsgerichts über die Auslegung des Einspruchsbescheides berühren keine grundsätzlichen Fragen aus dem Bereich des revisiblen Rechts.
Ob die Frage nach der Befugnis des hamburgischen Einspruchsausschusses, den angefochtenen Bescheid zuungunsten des Klägers zu ändern, dem revisiblen Recht angehört oder nicht, bedarf keiner Entscheidung; denn jedenfalls werfen die diesbezüglichen Darlegungen des Berufungsgerichts keine der Klärung bedürftigen Rechtsfragen auf. Wenn es auch zweifelhaft sein mag, ob eine Beschwerdebehörde den angefochtenen Verwaltungsakt zuungunsten des Beschwerdeführers ändern kann, so kann jedenfalls der zur Entscheidung über einen Einspruch berufenen Behörde, die mit denselben Zuständigkeiten ausgestattet ist wie die den Verwaltungsakt erlassende Behörde selbst - diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht in Auslegung landesrechtlicher und somit nichtrevisibler Vorschriften als vorliegend angesehen -, eine solche Änderungsbefugnis nicht bestritten werden. Das Verbot der sogen, reformatio in peius fußt nicht auf begrifflichen Notwendigkeiten, sondern auf Zweckmäßigkeitserwägungen insofern, als die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit dieses Rechtsinstituts davon abhängt, inwieweit man in dem Verbot der reformatio in peius ein Hindernis für die Erreichung des Zieles sieht, das dem Prozeß - und entsprechend dem sogen. Verwaltungsvorverfahren - hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der zu treffenden Entscheidung gesetzt ist (vgl. Schultzenstein, Zeitschrift für Zivilprozeß, Bd. 31 S. 1 ff.). Dieser Gesichtspunkt greift gegenüber der Entscheidung einer Behörde, der nach dem Gesetz nicht allein die Entscheidung über Rechtsmittel, sondern die Verwaltung eines Sachgebietes selbst anvertraut ist, nicht durch. Denn es würde im Hinblick auf die Rechtsstellung des Betroffenen des Sinnes entbehren, wollte man einer solchen Behörde im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine Befugnis absprechen, die ihr außerhalb dieses Verfahrens, insbesondere also nach dessen Abschluß, zusteht. Daß das letztere der Fall ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen.
Diese Frage rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Daraus folgt zugleich, daß die Revision zu verwerfen ist. Eine Revision ohne Zulassung ist nach § 54 BVerwGG nur gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Das letztere ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Die Verfahrensrüge des Klägers selbst wirft solche grundsätzlichen Rechtsfragen nicht auf. Es bedarf somit in diesem Zusammenhang keiner Prüfung, ob die Rüge begründet ist.
Es war daher, wie geschehen, zu beschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering