Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1955, Az.: BVerwG I B 183.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 183.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.06.1954
Rechtsgrundlage
- Preuß.PolVerwG.
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 4. April 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger zu 2) wurde als Hausverwalter durch polizeiliche Verfügung aufgefordert, die Abortanlage, deren Zustand das Leben der Bewohner des Hauses gefährde, binnen einer bestimmten Frist zu entleeren, die Grubenwände undurchlässig herzustellen und die Grube verkehrssicher abzudecken. Zugleich wurde die Ersatzvornahme angedroht. Abschrift der Verfügung erhielten die Kläger zu 1 a) und b) als Mitglieder der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das Haus steht.
Gegen diese Verfügung haben die Kläger nach erfolgloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, die in beiden Instanzen ohne Erfolg war. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die angefochtene Verfügung sei ordnungsgemäß kundgetan. Sowohl der Hausverwalter als auch jeder der Miterben seien nebeneinander polizeipflichtig. Die wohnungsamtlichen Erfassungs- und Zuweisungsmaßnahmen berührten diese Polizeipflicht nicht. Die angefochtene Verfügung sei auch in ihren materiellen Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Der festgestellte Zustand der Abortanlage stelle eine Gefahr im Sinne des Polizeirechts dar. Daß die Polizeibehörde hier gesundheitspolizeiliche Gründe nachgeschoben habe, sei unbedenklich. Die Anordnung der Instandsetzung sei nicht rechtswidrig. Die Polizeibehörde sei berechtigt, von mehreren an sich geeigneten Mitteln ein bestimmtes vorzuschreiben, und sei nicht gehalten, das den Polizeipflichtigen am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Die Frage der Polizeipflicht sei von grundsätzlicher Bedeutung, ebenso die Frage, an wen die Zustellung der polizeilichen Verfügung zu erfolgen habe. Auch die Berechtigung der Behörde, gesundheitspolizeiliche Gründe nachzuschieben, sei eine grundsätzliche Rechtsfrage, schließlich auch das Problem, ob die Polizei nicht nur das am wenigsten belastende Mittel vorschreiben dürfe.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei.
Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Das Berufungsurteil beruht auf der Auslegung von Vorschriften des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (GS. S. 77). Diese gehören dem Landesrecht an und sind nicht revisibel (vgl. Urteil des Senatsvom 30. September 1954 - BVerwG I C 91.53 -, DVBl. 1955 S. 87, NJW 1955 S. 196, DÖV 1955 S. 187); denn die Revision kann nach § 56 BVerwGG nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe.
Die Feststellung des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit des Nachschiebens gesundheitspolizeilicher Erwägungen durch die Behörde entspricht dem Standpunkt des Senats, wie er ihn in seinemBeschluß vom 24. September 1953 - BVerwG I C 51.53 - (BVerwGE 1, 12; DVBl. 1954 S. 224) niedergelegt hat. Diese Frage ist daher als geklärt anzusehen, die Zulassung der Revision ihretwegen somit nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1,[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.