Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1955, Az.: BVerwG I B 29.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 29.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 19.11.1953
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 22. Februar 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. November 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, die einen Handel mit Schrott und Altmetall betreibt, hatte auf den erhalten gebliebenen Fundamenten einer Ruine ohne baupolizeiliche Genehmigung ein eingeschossiges Bürogebäude errichtet. Die Baugenehmigungsbehörde sah von einer Forderung nach Beseitigung dieses Baues unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs "für so lange ab, wie die öffentlichen Belange dem nicht entgegenstehen und sonst Unzuträglichkeiten sich nicht ergeben". Auf Grund einer Reihe von Beschwerden gab das Bauordnungsamt der Klägerin auf, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Nutzung des Grundstücks für Zwecke des Altmetallhandels aufzugeben und das Nebengebäude den nach der Bauordnung zulässigen Zwecken zuzuführen.
Gegen diese Verfügung hat die Klägerin nach erfolgloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Dieser hat das Landesverwaltungsgericht Hannover zunächst stattgegeben. In den Gründen war ausgeführt: Mit der angefochtenen Verfügung werde nicht die bauliche Anlage als solche, sondern der Schrotthandel getroffen. Für ein solches Verbot sei aber nicht die Baubehörde, sondern die Gewerbebehörde zuständig. Auf die Berufung des Beklagten ist dieses Urteil vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben und die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen worden. Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, daß die Baubehörde nicht ihre Zuständigkeit überschreite, wenn sie einer Durchbrechung der von ihr geschaffenen Baubezirkseinteilung durch den Betrieb eines Gewerbes auch in solchen Fällen entgegentrete, in denen dieser Betrieb keine besonderen baulichen Anlagen erfordere. Das Landesverwaltungsgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die sachlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Duldungsverfügung gegenüber der formell und materiell illegalen Anlage der Klägerin seien von dem Landesverwaltungsgericht zutreffend und einwandfrei festgestellt.
Das Gericht habe bereits früher dargelegt, daß der Widerruf einer Duldungsverfügung im polizeilichen Interesse jederzeit erfolgen könne, wenn - wie hier - die Duldung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgesprochen worden sei. Polizeiliche Interessen aber lägen in jedem Falle vor, wenn eine stark zerstörte Stadt nach der Wiederherstellung geordneter Verhältnisse von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch mache, um der von ihr geschaffenen Baubezirkseinteilung wieder Anerkennung und Geltung zu verschaffen. Der Bau der Klägerin sei auch materiell illegal. Die Behörde sei daher berechtigt gewesen, die vollständige Beseitigung des Baues zu verlangen. Wenn sie davon abgesehen und der Klägerin lediglich Auflagen wegen der Nutzung gemacht habe, so liege darin ein Entgegenkommen, durch das die Klägerin nicht rechtswidrig in ihren Rechten beeinträchtigt werde.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Die von dem ersten Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover aufgeworfene Zuständigkeitsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Frage nach der Abgrenzung der Aufgaben der Baupolizeibehörde von denen der Gewerbebehörde überhaupt noch als eine der Klärung bedürftige grundsätzliche Rechtsfrage anzusehen ist; denn jedenfalls ist die Klärung dieser Frage in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die Grundsätze für die erwähnte Abgrenzung der polizeilichen Zuständigkeiten beruhen auf Erwägungen des Polizeiorganisationsrechts und sind daher landesrechtlicher Natur (vgl. Urteil des Senatsvom 30. September 1954 - BVerwG I C 91.53 -, DVBl. 1955 S. 87, NJW 1955 S. 196). Die Revision kann aber nach § 56 BVerwGG nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Die Klärung der bezeichneten Frage wäre somit in einem etwaigen Revisionsverfahren schon aus diesem Grunde nicht zu erwarten.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sind auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls abgestellt und geben keinen Anlaß, grundsätzliche Rechtsfragen zu erörtern.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Dr. Eue