Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.1960, Az.: BVerwG VI C 385.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 385.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.06.1956 - AZ: VIII A 210/55
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131
- § 53 ff. G 131
- § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131
- § 69 G 131
- § 75 G 131
- § 77 Abs. 1 G 131
- nordrhein-westfälisches Gesetz über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an frühere berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen vom 11.7.1949 (GVBl. NW S. 255)
Fundstellen
- BVerwGE 10, 255 - 258
- NDBZ 1960, 223
- RLA 1960, 382
Amtlicher Leitsatz
Die landesrechtlichen Vorschriften über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an frühere berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen sind seit dem 1. April 1951 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des G 131) nicht mehr in Kraft.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. April 1960
in Köln
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der im Jahre 1904 geborene Kläger erhielt mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Düsseldorf (Wehrmachtversorgungsstelle) vom 8. Dezember 1950 auf Grund des Gesetzes über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an frühere berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen vom 11. Juli 1949 (GVBl. NW S. 255) - Landesunterhaltsgesetz - einen Unterhaltsbetrag, der ab 1. Januar 1950 monatlich 320 DM betrug, wobei von der Berufsunfähigkeit des Klägers ausgegangen wurde. Am 24. Juli 1951 teilte ihm die Oberfinanzdirektion mit, daß er ab 1. September 1951 nur noch eine Abschlagszahlung auf das ihm nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zustehende Übergangsgehalt in Höhe von monatlich 190 DM erhalte. Da der Kläger ab 1. August 1951 als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig war, stellte die Oberfinanzdirektion mit Verfügung vom 21. September 1951 fest, daß das Übergangsgehalt in voller Höhe ruhe. Nach endgültiger Festsetzung des Übergangsgehalts und Feststellung des Ruhens dieser Bezüge durch Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 19. Juni 1953 und nach erfolgloser Beschwerde erhob der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit der Begründung, bis zur Mitteilung des Bescheides vom 19. Juni 1953 gemäß § 69 G 131 Anspruch auf Zahlung des nach Landesrecht bewilligten Unterhaltsbetrags zu haben. Er hat zunächst Zahlung der Bezüge von September und Oktober 1951 begehrt und beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 640 DM zu verurteilen.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. In dem die Berufung zurückweisenden Urteil vom 14. Juni 1956 hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger könnte einen Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbetrags nach dem Landesunterhaltsgesetz für die Monate September und Oktober 1951 nur geltend machen, wenn der diese Bezüge festsetzende Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 8. Dezember 1950 noch wirksam und das Landesunterhaltsgesetz in diesem Zeitraum noch in Kraft gewesen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Nach Art. 131 GG seien die Rechtsverhältnisse der aus ihrem Amt verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, zu denen auch die Wehrmachtbeamten und Berufssoldaten gehörten, durch Bundesgesetz zu regeln. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hätten von diesen Personen Ansprüche nur geltend gemacht werden können, soweit das Landesrecht ihnen solche gebe. Daraus folge, daß das Landesunterhaltsgesetz nur bis zum Erlaß des Gesetzes zu Art. 131 GG gegolten habe und habe gelten können. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 1951 sei das Landesunterhaltsgesetz außer Kraft getreten, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedurft habe, zumal das Gesetz zu Artikel 131 GG - anders als in § 63 Abs. 3 - keine Aufrechterhaltung von günstigeren landesrechtlichen Vorschriften und Maßnahmen, von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 68 Abs. 1 G 131 abgesehen, für den hier in Betracht kommenden Personenkreis vorsehe (vgl. §§ 75, 77 Abs. 1 G 131). Die durch § 17 Abs. 1 Ziff. 4, § 18 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1952 (GVBl. NW S. 423) mit Wirkung vom 1. April 1951 erfolgte Aufhebung des Landesunterhaltsgesetzes habe daher nur deklaratorische Bedeutung und könne nicht etwa als Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze und damit als verfassungswidrig angesehen werden. Sei aber das Landesunterhaltsgesetz in dem Zeitraum, für den der Kläger die Zahlung begehre, bereits außer Kraft getreten, so habe auch der darauf gegründete feststellende Verwaltungsakt seine Wirksamkeit verloren, weil sich die Ansprüche des Klägers seit dem 1. April 1951 allein und ausschließlich nach dem Gesetz zu Art. 131 GG richteten. Eines förmlichen Widerrufs der Festsetzung vom 8. Dezember 1950 habe es daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht bedurft.
Auch auf § 69 G 131 könne der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Diese Bestimmung schreibe nur vor, daß u.a. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131 die Dienstunfähigkeit durch amtsärztliche Untersuchung festgestellt werden solle, falls ein zweifelsfreier Nachweis nicht bereits erbracht sei. Sie gebe dem Kläger also keinen Rechtsanspruch darauf, bis zur Feststellung des Gegenteils als Ruhestandsbeamter im Sinne des § 35 Abs. 1 G 131, und schon gar nicht darauf, weiter als berufsunfähiger Wehrmachtangehöriger im Sinne des Landesunterhaltsgesetzes behandelt zu werden. Soweit sich der Kläger auf die Verwaltungsvorschriften zu § 69 G 131 berufe, könne er damit ebenfalls nicht durchdringen. Diese Verwaltungsvorschriften bezögen sich ausdrücklich auf die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG und nicht auf vorher erfolgte landesrechtliche Regelungen.
Der Kläger hat die im Berufungsurteil zugelassene Revision eingelegt und -sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 1954 nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Revision macht im einzelnen geltend, der mit Bescheid der Wehrmachtversorgungsstelle vom 8. Dezember 1950 dem Kläger gewährte Unterhaltsbetrag genieße den besonderen Schutz der Weimarer Reichsverfassung (Art. 129) und des Grundgesetzes (Art. 14, 33) mit der Folge, daß die auf Grund des Landesunterhaltsgesetzes dem Kläger zuerkannten Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden dürften. Hierzu sei auch der Bundesgesetzgeber nach Art. 131 GG nicht befugt gewesen. Ferner habe das Gesetz zu Art. 131 GG das Landesunterhaltsgesetz nicht außer Kraft gesetzt; vielmehr habe dieses so lange neben dem Gesetz zu Art. 131 GG gegolten, bis die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehenden Bezüge neu festgesetzt worden seien und die Zahlung des Unterhaltsbetrags durch förmlichen Bescheid eingestellt worden sei. Folglich habe der Kläger bis zur Mitteilung des Bescheides vom 19. Juni 1953 Anspruch auf Zahlung des nach Landesrecht bewilligten Unterhaltsbetrags gehabt. Die rückwirkende Aufhebung des Landesunterhaltsgesetzes durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sei mit den Art. 3, 14, 33, 123 und 131 GG nicht vereinbar. Schließlich sei das Begehren des Klägers nach § 69 G 131 und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften gerechtfertigt.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Er ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat sich der Begründung des angefochtenen Urteils angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht die Auffassung vertreten, daß das Landesunterhaltsgesetz vom 11. Juli 1949, auf das der Kläger seinen Zahlungsanspruch stützt, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG am 1. April 1951 ohne ausdrückliche Aufhebung außer Kraft getreten ist.
Der Kläger gehört als ehemaliger Stabsintendant (Offizier des Truppensonderdienstes) zu den unter Art. 131 GG fallenden Personen. Diesem Personenkreis stehen außer den Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Ansprüche aus dem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren, auch für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu (vgl. § 77 Abs. 1 G 131). Das Gesetz zu Art. 131 GG hat auf Grund der besonderen grundgesetzlichen Ermächtigung des Art. 131 GG neue Rechtsbeziehungen hergestellt und seine Regelung in ihrem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich erschöpfend und abschließend getroffen (vgl. BVerwGE 5, 86; 8, 230[232]; 8, 296 [302, 303]). Auch die Rechtsstellung der früheren Berufssoldaten und Wehrmachtbeamten richtet sich demnach mit Wirkung vom 1. April 1951 an ausschließlich nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG, und zwar nach Kap. I dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, §§ 53 f. G 131). Gegenüber dieser durch das Gesetz zu Art. 131 GG begründeten bundesrechtlichen Rechtslage bleibt für eine Fortgeltung des Landesunterhaltsgesetzes, das ebenso wie die in anderen Ländern nach dem 8. Mai 1945 entsprechend den Anweisungen der Besatzungsmächte erlassener Gesetze über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an ehemalige berufsmäßige Wehrmachtangehörige lediglich Fürsorgeleistungen zubilligte, über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art. 131 GG hinaus gemäß Art. 131 GG kein Raum.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kommt für den Personenkreis der früheren berufsmäßigen Wehrmachtangehörigen auch der Vorbehalt des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 nicht in Betracht. Diese Vorschrift, nach der die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassenen günstigeren Regelungen unberührt bleiben, bezieht sich nach ihrem Sinnzusammenhang und ihrer systematischen Stellung im Gesetz nur auf Materien, die überhaupt den Landesbereich betreffen (vgl. auch BVerwGE 7, 365 [BVerwG 13.12.1958 - VI C 198/57]). Nur insoweit sollte es dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, den vom Gesetz zu Art. 131 GG Betroffenen mehr Rechte einzuräumen, als dies in diesem Gesetz geschehen ist (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 4. April 1960 - BVerwG VI C 159.57). Die Regelung der Rechtsverhältnisse, insbesondere der Versorgung der früheren berufsmäßigen Angehörigen der Wehrmacht des Reiches ist aber jedenfalls seit dem 1. April 1951, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art. 131 GG, eine ausschließliche Angelegenheit des Bundes, der insoweit auch der alleinige Träger der Versorgungslast (vgl. § 57 G 131) geworden ist; für eine landesrechtliche Zuständigkeit auf diesem Gebiet ergibt sich weder aus dem Gesetz zu Art. 131 GG noch aus anderen Rechtsvorschriften irgendein Anhaltspunkt. Daraus folgt, daß die landesrechtlichen Vorschriften über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an frühere berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG wegen des gemäß Art. 31 GG bestehenden Vorranges des Bundesrechts außer Kraft getreten sind, ohne daß es ihrer ausdrücklichen Aufhebung bedurfte. Demgemäß ist auch das nordrhein-westfälische Landesunterhaltsgesetz seit dem 1. April 1951 nicht mehr in Kraft.
Die hiergegen vorgebrachten, im wesentlichen auf Art. 129 der Weimarer Reichsverfassung, Art. 14 und 33 Abs. 5 GG gestützten verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision greifen nicht durch. Eine Verletzung des Art. 129 der Weimarer Reichsverfassung kommt schon deswegen nicht in Frage, weil diese Vorschrift gegenüber der andersartigen Regelung des Art. 33 Abs. 5 GG heute keine Verfassungskraft mehr zu entfalten vermag (BVerwGE 3,58 [160]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - ZBR 1956 S. 265 = NJW 1956 S. 1121 = MDR 1956 S. 647 [BVerwG 13.04.1956 - BVerwG II C 129/53]; vor , 19. Oktober 1956 - BVerwG II C 162.54-, vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 - und vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 377.57 -). Ein Verstoß gegen Art. 14 GG scheidet ebenfalls aus, weil die Eigentumsgarantie dieses Artikels im Hinblick auf die Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht für beamtenrechtliche Dienst- und Versorgungsbezüge gilt (BVerwGE 2, 10 [14]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1957 - BVerwG II C 55.56 -) Das Bundesverfassungsgericht hat zudem im Soldatenurteil vom 26. Februar 1954 (BVerwGE 3, 288 [325]) unter eingehender Würdigung, der Rechtsentwicklung nach dem 8. Mai 1945 ausgeführt, daß den früheren Berufssoldaten und Wehrmachtbeamten für den Zeitabschnitt vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 keine echten Rechtsansprüche zugestanden haben, die als Enteignungsobjekt hätten in Betracht kommen können. Schließlich liegt auch eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht vor, denn diese Verfassungsvorschrift läßt Kürzungen von Versorgungsansprüchen zu, sofern der angemessene Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt wird (BVerfGE 8, 1 [12]). Da der Bundesgesetzgeber durch die Einbeziehung der früheren Wehrmachtangehörigen in Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG diesen eine angemessene. Versorgung gewährt, kann in dem Wegfall des bisherigen landesrechtlichen Unterhaltsbetrags eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht erblickt werden.
Da sich somit die Ansprüche des Klägers seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließlich nach diesem Gesetz richten und deshalb seit diesem Zeitpunkt - wie oben ausgeführt - das Landesunterhaltsgesetz gemäß Art. 31 GG außer Kraft getreten ist, hat auch der auf dieses Landesgesetz gestützte Bewilligungsbescheid vom 8. Dezember 1950 seit dem 1. April 1951 kraft Bundesrechts seine Rechtsgrundlage verloren. Ob dem Kläger gegenüber ein förmlicher Widerruf dieser Festsetzung hätte ausgesprochen werden müssen, um die bisher landesrechtlich gewährten Ansprüche zum Erlöschen zu bringen, ist eine gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Frage des Landesrechts.
Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf § 69 G 131 gestützt werden. Hieraus und aus den zu dieser Vorschrift ergangenen Verwaltungsvorschriften ist nichts für den Anspruch auf Weiterzahlung des nach dem Landesunterhaltsgesetz bewilligten Unterhaltsbetrages für die hier streitige Zeit herzuleiten. Denn § 69 G 131 und die Verhaltungsvorschriften hierzu beziehen sich nur auf Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 festgestellten Dienstunfähigkeit erfolgt ist. Nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war dies aber beim Kläger nicht der Fall. Im übrigen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch der Ziffer 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 69 G 131, auf die sich die Revision hauptsächlich beruft, durch die Mitteilung an den Kläger vom 24. Juli 1951 betreffend Abschlagszahlung auf das nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewährende Übergangsgehalt entsprochen worden.
Schließlich ist auch aus § 75 G 131 nichts für die Auffassung der Revision herzuleiten. Nach dieser Vorschrift behält es für die - hier nicht im Streit befindliche - Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG bei den in § 58 Abs. 3 G 131 bezeichneten Zahlungen sein Bewenden. Andererseits folgt aus dieser Vorschrift zugleich, daß mit Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 für die. Zukunft die Zahlung von Versorgungsbezügen sich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes richten soll.
Die Revision war daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 640 DM festgesetzt.
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert