Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1959, Az.: BVerwG VI C 377.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 377.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.09.1957 - AZ: V OVG A 115/56
Rechtsgrundlage
- § 4 Fünftes Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten Schleswig-Holsteins (GVBl. 1954 S. 170)
Fundstelle
- DÖD 1960, 54
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. September 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde als Polizeiinspektor im schleswigholsteinischen Landesdienst mit Ablauf des 30. September 1948 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt; er hatte im Jahre 1948 das 56. Lebensjahr vollendet. Nach ursprünglich anderweitiger Regelung wurden die Versorgungsbezüge mit Erlaß vom 12. Februar 1951 dergestalt festgesetzt, daß dem Kläger vom Beginn des Ruhestandes an Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4 e Untergruppe 3 BesO zu gewähren seien, und zwar 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, also bis zum 31. Januar 1957, und sodann 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Am 14. Mai 1955 erließ der Beklagte eine Auszahlungsanordnung über verändertes Ruhegehalt, wonach dem Kläger rückwirkend vom 1. September 1953 an als Ruhegehalt nur 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zustanden. Zu dieser Neuregelung sah er sich durch das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten vom 29. Dezember 1954 (GVBl. S. 170) - Fünftes Änderungsgesetz - veranlaßt, das - rückwirkend zum 1. September 1953 (§ 8) - in § 4 vorschreibt:
Auf die nach § 17 des früheren Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) versorgungsberechtigten Personen ist der Höchstruhegehaltssatz des § 89 des Deutschen Beamtengesetzes in der nach dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten vom 23. Januar 1952 (GVOBl. Schl.-H. S. 19) für das Land geltenden Fassung anzuwenden.
Nach der hierin angeführten Vorschrift beträgt das Höchstruhegehalt 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Mit weiterer Auszahlungsanordnung vom 27. September 1955 gab der Beklagte dem Einspruch des Klägers gegen die Auszahlungsanordnung vom 14. Mai 1955 insoweit statt, als sie sich auf die Bezüge für die Zeit vom 1. September 1953 bis 31. Dezember 1954 bezog. Für die Folgezeit sollte es bei der Herabsetzung auf 75 % bleiben.
Mit der am 18. Mai 1956 erhobenen Klage im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,
- 1.
die Bescheide vom 27. September und 16. Mai 1955 insoweit aufzuheben, als in ihnen für den Zeitraum bis zum 31. Januar 1957 die Herabsetzung seiner Versorgungsbezüge auf weniger als 80 % seiner ruhegehaltfähigen. Dienstbezüge verfügt ist,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Januar 1957 ein Ruhegehalt in Höhe von 80 % seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu zahlen.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es:
Dem Klagebegehren stehe die oben im Wortlaut wiedergegebene Vorschrift des Fünften Änderungsgesetzes entgegen. Zutreffend ziehe auch der Kläger nicht mehr in Zweifel, daß er zum Kreis der nach § 17 des früheren Deutschen Polizeibeamtengesetzes - PBG - versorgungsberechtigten Personen gehöre und daß die streitige Regelung nicht etwa nur für künftige Versorgungsfälle gelte.
Da der Beklagte die Neuregelung erst mit Wirkung vom 1. Januar 1955 angewandt habe, könne offenbleiben, ob das im Jahre 1954 verkündete Fünfte Änderungsgesetz sich rückwirkende Kraft zumessen durfte. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, bliebe nach dem dem § 139 BGB zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken die Gültigkeit der Regelung im übrigen davon unberührt (Berufung auf BGHZ 16 S. 192). Auch die Gesetzesmaterialien bestätigten, daß der Landesgesetzgeber die Versorgung der Polizeioffiziere auf jeden Fall der Versorgung der übrigen Beamtenschaft habe angleichen wollen, auch wenn dies für die Vergangenheit rechtlich sich als unmöglich erweisen sollte.
Die streitige Regelung verstoße entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen einen übergeordneten Satz des Verfassungsrechts. Bedenken in dieser Richtung seien vielleicht unter der Herrschaft der Weimarer Verfassung mit ihrer Gewährleistung wohlerworbener Beamtenrechte (Art. 129 Abs. 1 Satz 3) berechtigt gewesen. Diese Regelung sei aber durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes abgelöst worden, der nur noch vorschreibe, das Recht des öffentlichen Dienstes sei unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Bundesbeamtentums zu regeln. Danach sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Berechnungsgrundlage der Besoldung und Versorgung zu ändern. Ein neues Besoldungs- oder Versorgungsgesetz würde, wie der Bundesgerichtshof a.a.O. überzeugend dargelegt habe, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nur dann verletzen, wenn es die Bezüge soweit herabsetze, daß der standesgemäße Unterhalt des einzelnen Beamten oder Ruhestandsbeamten nicht mehr gewährleistet wäre. Diese Gefahr bestehe hier nicht.
Auch der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Der Kläger mache geltend, daß einmal die unterschiedslose Gleichbehandlung der frühzeitig in den Ruhestand tretenden Polizeibeamten mit den übrigen Beamten nicht zu rechtfertigen sei und daß zum anderen diejenigen Polizeibeamten, die früher oder später als er in den Ruhestand versetzt worden seien oder versetzt würden, keine Schmälerung ihres Ruhegehaltsanspruchs zu erdulden hätten. Diese Darlegungen vermöchten seinen Standpunkt jedoch nicht zu rechtfertigen. Es sei zwar nicht zu leugnen, daß die Polizeioffiziere und die ihnen gleichgestellten Polizeibeamten im Lande Schleswig-Holstein innerhalb der vergangenen Jahrzehnte nach verschiedenen untereinander ungleichen gesetzlichen Regelungen in den Altersruhestand getreten seien. Gemäß § 41 des Preußischen Schutzpolizeibeamtengesetzes vom 16. August 1922 hätten Polizeioffiziere den Höchstruhegehaltssatz von 80 v.H. vorzeitig nach Ableistung von 20 Dienstjahren erreicht. Nach § 18 des Preußischen Polizeibeamtengesetzes vom 31. Juni 1927 (GS S. 151) - Pr. PBG - in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen zum Preußischen Polizeibeamtengesetz vom 3. Januar 1928 (MBliV 1928 Nr. 3 Beilage) seien Polizeileutnante, -oberleutnante und -hauptleute am 1. April oder 1. Oktober nach Vollendung des 49. Lebensjahres in den Ruhestand getreten; für Polizeimajore habe das 52. Lebensjahr und für Polizeioffiziere höherer Dienstgrade das 55. Lebensjahr gegolten. Die übrigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes seien nach § 16 Pr. PBG mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres zunächst folgenden 1. April oder 1. Oktober in den Ruhestand getreten. Nach § 44 Pr. PBG hätten Polizeivollzugsbeamte bei Vollendung des 60. Lebensjahres eine einmalige Abfindung in Höhe der Hälfte des zuletzt bezogenen Jahresdiensteinkommens erhalten. Diese einmalige Abfindung habe einen Ausgleich dafür dargestellt, daß die Polizeivollzugsbeamten kraft Gesetzes Jahre früher hätten ausscheiden müssen als die übrigen Beamten. Das Deutsche Polizeibeamtengesetz vom Jahre 1937 habe die Altersgrenze für Polizeileutnante, -oberleutnante und -hauptleute auf das 51. Lebensjahr, für Majore auf das 53. Lebensjahr und für höhere Dienstgrade auf das 56, Lebensjahr festgesetzt; für die übrigen Polizeivollzugsbeamten sei es beim 60. Lebensjahr geblieben. Da die Ruhegehaltsskala des Deutschen Beamtengesetzes vom Jahre 1937 so aufgebaut gewesen sei, daß der Beamte bei regelmäßiger Anstellung mit dem 27. Lebensjahr das Höchstruhegehalt mit der Vollendung des 57. Lebensjahres erreicht habe, seien die mit dem 60. Lebensjahr ausscheidenden Polizeivollzugsbeamten dieser allgemeinen Regelung unterstellt worden. Nur für die vor dem 57. Lebensjahr in den Ruhestand tretenden Polizeioffiziere habe es einer; Sonderregelung bedurft, damit auch sie bei regelmäßigem Verlauf ihrer Dienstlaufbahn das Höchstruhegehalt hätten erreichen können. Diese Sonderregelung sei mit § 17 PBG in Gestalt einer günstigeren Ruhegehaltsskala geschaffen worden. Das Institut der Abfindung habe das Deutsche Polizeibeamtengesetz hingegen aufgegeben. Es habe zur Vermeidung von Härten in § 31 lediglich gestattet, daß die spätestens am 1. April 1940 nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand tretenden Polizeivollzugsbeamten noch eine Abfindung erhielten, indessen dies auch nicht für Polizeioffiziere. Der Gesetzgeber habe sich dabei von der Überlegung leiten lassen, daß für Polizeivollzugsbeamte die frühere Altersgrenze die wahre Altersgrenze gewesen sei und daß es an einer inneren Berechtigung für den wirtschaftlichen Ausgleich gefehlt habe.
Mit der Zweiten Verordnung zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete der persönlichen Ausgaben in Schleswig-Holstein vom 28. März 1949 (GVBl. S. 57) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 3. Oktober 1949 (GVBl. S. 196) und vom 11. Januar 1951 (GVBl. S. 21) habe die Vorschrift des § 89 DBG inhaltlich mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten vom 23. Januar 1952 (GVBl. S. 19) ausdrücklich eine Änderung, dahin erhalten, daß das Höchstruhegehalt für die Beamten im allgemeinen auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen habe. Für Polizeioffiziere sei es vorläufig bei dem auf das 65. Lebensjahr begrenzten Höchstruhegehaltssatz von 80 v.H. verblieben, bis § 4 des Fünften Änderungsgesetzes auch hier den Ruhegehaltssatz verkürzt habe. Andererseits habe das Polizeibeamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 17. August 1953 (GVBl. S. 93) - PBG - mit der Festlegung der Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr wieder einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Frühzeitigkeit der Altersgrenze in Gestalt eines einjährigen Ruhegehalts in Höhe der Dienstbezüge (§ 17) eingeführt; das Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 (GVBl. S. 19) - LBG - habe diese Regelung wiederum durch eine Abfindung in Höhe des Sechsfachen der Dienstbezüge abgelöst, ausdrücklich als Ausgleich für die vorzeitige Pensionierung gedacht.
Aus alledem ergebe sich: Die Verkürzung der Ruhegehaltsskala durch § 27 Pr. PBG und § 17 PBG, die auch dem Kläger zugute gekommen sei, habe nicht dem Zweck gedient, dem Polizeioffizier einen Ausgleich dafür zu verschaffen, daß er nicht bis zum 65. Lebensjahr im Genuß der Dienstbezüge bleibe. Denn sonst hätte der Gesetzgeber für die mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand tretenden Polizeivollzugsbeamten und für die mit dem 62. Lebensjahr in den Ruhestand tretenden Lehrer ebenfalls einen entsprechenden Ausgleich vorgesehen. Diesen Ausgleich zu schaffen sei ausschließlich die Abfindung bestimmt gewesen, die nach § 44 Pr. PBG und § 31 PBG gewährt worden sei und die seit dem 1. September 1953 in wechselnder Gestalt wiedergewährt werde. Die Verkürzung der Ruhegehaltsskala für Polizeioffiziere durch § 17 PBG habe dem ganz anderen Zwecke gedient zu verhindern, daß es dem Polizeioffizier bei regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn versagt bleibe, das Höchstruhegehalt zu erreichen. Nachdem der Gesetzgeber den Ruhegehaltssatz für die allgemeinen Beamten auf 75 v.H. der Dienstbezüge begrenzt habe, habe für ihn kein Anlaß mehr bestanden, für die Polizeioffiziere eine Ruhegehaltsskala mit einem Höchstruhegehaltssatz von 80 v.H. der Dienstbezüge aufrechtzuerhalten. Wenn er mit § 4 des Fünften Änderungsgesetzes die Sonderregelung für Polizeioffiziere beseitigt habe, so sei damit eine Rechtsregel berichtigt worden, die auf einer nicht mehr bestehenden Besonderheit beruht habe. Der Gesetzgeber habe damit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, sondern habe ihn im Gegenteil von neuem verwirklicht.
Daß der Gesetzgeber sich seit dem Jahre 1953 wieder von der Auffassung leiten lasse, die Polizeivollzugsbeamten bedürften für die frühzeitige Versetzung in den Ruhestand eines wirtschaftlichen Ausgleichs in Gestalt einer Abfindung, habe zwar zur Folge, daß, rückschauend betrachtet, nur diejenigen Polizeibeamten ohne Abfindung in den Ruhestand getreten seien, die zwischen dem 2. April 1940 und dem 31. August 1953 die Altersgrenze erreicht hätten. Das sei jedoch nicht darauf zurückzuführen, daß der Gesetzgeber in ein- und derselben Rechtsregel gleiche Tatbestände rechtlich verschieden geregelt hätte, sondern darauf, daß der Gesetzgeber seine Ansicht von der Zweckmäßigkeit einer Regelung im Laufe der Zeit gewandelt habe. Das aber sei ihm durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt.
Das Berufungsgericht hat die Revision unter Anführung von § 184 LBG und § 127 BRRG zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Klageanträgen zu erkennen.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Darin, daß ihm der Ruhegehaltssatz von 80 % vorzeitig, d.h. vor Erreichung des 65. Lebensjahres auf 75 % gekürzt sei, erblicke er einen Verstoß gegen Vorschriften des Grundgesetzes.
Die Polizeibeamten, insbesondere die Polizeioffiziere seien von alters her früher als die übrigen Beamten in den Ruhestand versetzt worden. Bei Anwendung der allgemeinen Versorgungsgrundsätze hätten sie dadurch erheblich schlechter gestanden als die anderen Beamten, wenn nicht der Gesetzgeber dies schon frühzeitig erkannt und für Abhilfe gesorgt hätte. Bereits im Preußischen Schutzpolizeibeamtengesetz vom 16. August 1922 sei die Ruhegehaltsstaffelung für Polizeioffiziere verbessert worden, so daß sie bereits mit 30 Dienstjahren in den Genuß des Höchstruhegehalts von 80 % kommen konnten. Diese Regelung sei dann in das Polizeibeamtengesetz vom 31. Juli 1927 übernommen worden. Für die anderen Polizeivollzugsbeamten, die im Gegensatz zu den Polizeioffizieren mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten seien, habe dieses Gesetz für den Fall der Zurruhesetzung eine einmalige Abfindung in Höhe der Hälfte eines Jahreseinkommens vorgesehen. Das Deutsche Polizeibeamtengesetz vom 24. Juni 1937 habe - in seinem § 17 für Polizeioffiziere eine entsprechende Regelung enthalten.
Das Berufungsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, daß es für Polizeioffiziere bei dem Höchstruhegehaltssatz von 80 % auch noch geblieben sei, nachdem die Zweite Verordnung zur Sicherung der öffentlichen Finanzen vom 28. März 1949/3. Oktober 1949/11. Januar 1951 für Beamte allgemein das Höchstruhegehalt auf 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge begrenzt hätte. Erst § 4 des Fünften Änderungsgesetzes vom 29. Dezember 1954 habe auch für Polizeioffiziere die streitige Begrenzung des Höchstsatzes gebracht; und dies, obgleich der Landesgesetzgeber schon vorher im Polizeibeamtengesetz vom 17. August 1953 mit Rücksicht auf die vorzeitige Versetzung der Polizeibeamten in den Ruhestand reine Abfindung vorgeschrieben und darin auch das Landesbeamtengesetz vom 19. März 1956 eine solche vorgesehen habe.
Nach alledem habe der Gesetzgeber mit der streitigen Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen; denn er habe ohne triftigen Grund Unterschiede gemacht, indem er nämlich eine Gruppe von Polizeibeamten, die auf Grund, des Polizeibeamtengesetzes von 1937 pensioniert worden sei, im Jahre 1954 entgegen der sonst den Polizeibeamten gegenüber zuteil gewordenen Behandlung in ihren Pensionen beschnitten habe.
Des weiteren verstoße die streitige Regelung gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Es überzeuge nicht, daß diese nur den standesgemäßen Unterhalt gewährleisteten. Sie seien bereits dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Beamtenbezüge ohne sachlich durchschlagende Gründe, lediglich unter dem formalen Gesichtspunkt der Gleichschaltung von Beamtengruppen herabsetze. Zu Unrecht berufe sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ Bd. 16 S. 192), denn dort sei ausgesprochen, daß die in dem entschiedenen Fall streitige Kürzung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach der Währungsreform für eine vorübergehende Zeit als noch mit der Gewährung eines standesgemäßen Lebensunterhalts vereinbar angesehen werden könne. Solche Gründe hätten aber bei Erlaß des hier streitigen Fünften Änderungsgesetzes vom 29. Dezember 1954 nicht mehr vorgelegen, vielmehr habe der Gesetzgeber, wie dargetan, sich bereits ein Jahr vorher im August 1953 zum Abfindungsgedanken bei der Bemessung der Bezüge zurruhegesetzter Polizeibeamter bekannt. Dem könne man entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegenhalten, daß der Gesetzgeber seine Ansicht von der Zweckmäßigkeit einer Regelung im Laufe der Zeit wandeln dürfe; denn sowohl das (zeitlich frühere) Polizeibeamtengesetz von 1953 als auch das (spätere) Landesbeamtengesetz von 1956 ließen erkennen, daß der Gesetzgeber in dem fraglichen Zeitraum es stets für richtig gehalten habe, den Polizeibeamten wegen ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung eine Abfindung zu gewähren. Die hier streitige Regelung werde diesem Gedanken nicht gerecht und falle aus dem Rahmen.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt.
II.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen mit Rücksicht auf die bereits vor Klageerhebung in Kraft getretene Vorschrift des § 184 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (vgl. dort §§ 184, 182, 238, 251) in Verbindung mit Art. 99 GG keine Bedenken.
Die Revision ist aber unbegründet. Das Berufungsurteil, das nach den eben angeführten Vorschriften in vollem Umfange der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, erweist sich als richtig.
Fragen ähnlicher Art, wie sie hier zu entscheiden waren, sind Gegenstand von Entscheidungen des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in Prozessen von Bundesrichtern gewesen, für die als frühere Reichsgerichtsräte oder Mitglieder der Reichsanwaltschaft bereits Ruhegehälter in Höhe von 90 bzw. 88 v.H. der ruhegchaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt worden waren, welche dann in Anwendung des § 180 des Bundesbeamtengesetzes auf höchstens 75 v.H. herabgesetzt wurden. So heißt es im Urteil vom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 228.55 - (DVBl. 1957 S. 96):
"Die Ruhegehaltsbeschränkung durch das Bundes beamtengesetz gibt zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Ein verfassungsrechtliches Ruhestandsprivileg zugunsten der früheren Mitglieder der Reichsanwaltschaft beim Reichsgericht besteht nicht. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gilt im Hinblick auf die Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht für beamtenrechtliche Dienst- und Versorgungsbezüge, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwGE Bd. 2 S. 10 ff. (14) - ausgesprochen hat. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs zulässig (vgl. BVerfGE Bd. 3 S. 58 ff. [160]). Die Möglichkeit einer nachträglichen Beschränkung von Versorgungsbezügen entspricht überdies den Grundsätzen des deutschen Beamtenrechts; vgl. § 39 Abs. 1 und 2 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) und § 86 Abs. 1 BBG. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht ersichtlich. Der Umstand, daß für die Mitglieder der Reichsanwaltschaft beim Reichsgericht früher eine günstigere gesetzliche Regelung der Versorgungsbezüge galt, läßt eine gesetzliche Regelung, welche die früheren Mitglieder der Reichsanwaltschaft beim Reichsgericht unter Beseitigung dieser. Sonderregelung für die Zukunft in die allgemeine gesetzliche Ruhegehaltsregelung einbezieht, nicht als Willkür des Gesetzgebers erscheinen."
Diese Erwägungen haben auch für den vorliegenden Fall Geltung zu beanspruchen. Er weist allerdings nach dem Urteil des Berufungsgerichts die Besonderheit auf, daß nur einige wenige Pensionierungsjahrgänge, darunter der des Klägers, nicht in den Genuß einer Abfindung gelangen, wie sie insbesondere jetzt wieder vorgesehen ist. Zwar meint das Berufungsgericht, dies sei unbedenklich; der Gesetzgeber habe seine Ansicht von der Zweckmäßigkeit einer Regelung im Laufe der Zeit ändern können. Jedoch sind die Einwendungen der Revision gegen diese Argumentation nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen; zumindest liegt die Frage nahe, warum der Gesetzgeber gerade den Jahrgang des Klägers an den Vorteilen seiner geänderten Auffassung zu beteiligen unterlassen hat. Diese Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden, lediglich die Höhe des Vomhundertsatzes der Versorgung betreffenden Rechtsstreits keiner Vertiefung. Selbst, wenn die Auffassung des Berufungsgerichts zuträfe, daß die frühere Besserstellung des Klägers bei der Bemessung des Versorgungshöchstsatzes keinen Abfindungscherakter gehabt habe - das ist nicht unzweifelhaft -, so ist doch die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit einer Angleichung des Höchstsatzes unabhängig davon zu beantworten. Denn diese Angleichung hat der Gesetzgeber des Landes Schleswig-Holstein einheitlich vorgenommen und hat sich damit zu einem Gedanken bekannt, der inzwischen durch die Vorschrift des § 70 BRRG sich für das Beamtenrecht des Bundes und der Länder allgemein durchgesetzt hat. Daß von dieser einheitlichen Regelung des Versorgungshöchstsatzes wieder abgewichen und später ausscheidenden Polizeibeamten ein höherer Versorgungssatz zugebilligt worden sei, kann der Kläger jedenfalls nicht geltend machen. Auch daß die Nichteinbeziehung des Klägers in die die Rechtsstellung ausscheidender Polizeibeamter neuerdings verbessernde Abfindungsregelung von ihm gerade deshalb als Benachteiligung empfunden wird, weil andererseits die sich als Verschlechterung auswirkende Herabsetzung des Versorgungshöchstsatzes auch auf ihn Anwendung findet, kann die unter Berufung auf Art. 3 GG in Zweifel gezogene Rechtmäßigkeit dieser letztgenannten Maßnahme nicht in Frage stellen. Denn daß der Gesetzgeber auf dem für eine einheitliche Regelung ohnehin besonders geeigneten Gebiete der Versorgungshöchstsätze etwaigen unterschiedlichen Gegebenheiten der einzelnen Beamtengruppen Rechnung zu tragen nicht für notwendig erachtet, sondern einen einheitlich geltenden Höchstsatz eingeführt hat, war jedenfalls nicht willkürlich und somit kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 1, 14 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [52]).
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 750 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert