Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.1960, Az.: BVerwG VI C 159/57
Recht der amtsvertriebenen Beamten. Irrevisibilität von Entnazifizierungsrecht; Landesrechtliches Entnazifizierungsrecht keine Rechtsgrundlage für Ansprüche von Versorgungsempfängern des Bundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 159/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.04.1957 - I A 938/56
Rechtsgrundlagen
- § 137 VwGO
- § 7 G 131
- § 5 EAG (NW)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 4. April 1960 in Köln
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. April 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der 1881 geborene Kläger wurde 1907 als Postassistent planmäßig angestellt, am 1. April 1920 zum Postsekretär und am 1. April 1923 zum Oberpostsekretär ernannt. Am 31. August 1923 legte er die Verwaltungsprüfung (nach der Postnachrichtenblatt-Verfügung Nr. 499/23) ab und wurde mit Wirkung vom 1. September 1923 in die damalige Besoldungsgruppe VII a übergeführt; seit dem 30. Januar 1934 führte er die Amtsbezeichnung "Postinspektor". Mit Wirkung vom 1. Juli 1943 wurde er zum Oberpostinspektor befördert.
Der Kläger gehörte ab 1. September 1932 der NSDAP an und war SA-Obertruppführer und Hauptdienststellenleiter im Amt für Beamte der NSDAP. Nach dem Zusammenbruch wurde er im öffentlichen Dienst nicht mehr beschäftigt. Am 9. März 1946 vollendete der Kläger das 65. Lebensjahr.
Im Entnazifizierungsverfahren stufte der Überprüfungsausschuß den Kläger in der Berufungsinstanz durch den Einreihungsbescheid vom 14. Oktober 1948 rechtskräftig in die Kategorie III mit der Beschränkung ein, daß er 100 % des Ruhegehalts als Oberpostsekretär erhalte. "Auf Grund erneuter Prüfung" wurde er am 27. März 1950 für entlastet erklärt.
Seit 1. November 1949 erhält der Kläger Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2.
Mit einer Eingabe an die Oberpostdirektion Dortmund vom 27. Februar 1952 beantragte der Kläger, ihm Versorgungsbezüge als Oberpostinspektor nach der Besoldungsgruppe A 4 b 1 zu gewähren und berief sich darauf, daß er diese Rechtsstellung nicht wegen seiner parteipolitischen Betätigung erlangt habe und daß er für politisch entlastet erklärt worden sei. Der Beklagte führte in einer an die Oberpostdirektion Dortmund gerichteten Verfügung vom 28. April 1954, die von dieser dem Kläger mit Bescheid vom 3. Mai 1954 bekanntgegeben wurde, im einzelnen aus, daß der Kläger die Rechtsstellung als Oberpostinspektor nur erlangt habe, weil er wegen seines Einsatzes für den Nationalsozialismus bevorzugt befördert worden sei, daß er diese Rechtsstellung nach seiner Laufbahn und seinen Leistungen ohne politische Bevorzugung nicht vor dem 8. Mai 1945 erlangt hätte, und daß diese Beförderung deshalb unberücksichtigt bleiben müsse, daß aber von einer Entscheidung nach § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - abgesehen werde, da es gemäß § 8 G 131 bei der Einschränkung des Entnazifizierungsentscheides vom 14. Oktober 1948 verbleibe.
Die hiergegen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28. April 1954 diesen für verpflichtet zu erklären, der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers seine letzte Rechtsstellung als Oberinspektor zugrunde zu legen, erhobene Klage wurde vom Landesverwaltungsgericht in Köln abgewiesen, die Berufung vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 5. April 1957 zurückgewiesen, zu dessen Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt ist:
Auf den Kläger finde gemäß § 62 G 131 die Vorschrift des § 8 G 131 entsprechende Anwendung. Der Kläger habe durch den rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheid vom 14. Oktober 1948 die Versorgungsbezüge aus der Rechtsstellung eines Oberinspektors verloren und nur die Versorgung aus der Rechtsstellung eines Obersekretärs (mit der späteren Amtsbezeichnung eines Postinspektors) behalten. Diesen Rechtsverlust habe die spätere im Wege der erneuten Überprüfung ergangene Entnazifizierungsentscheidung vom 27. März 1950 nicht beseitigt. Nach § 5 der Verordnung zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1949 (GVBl. S. 253) in der Fassung der Verordnung vom 16. Januar 1950 (GVBl. S. 19) lebten durch eine Entnazifizierungsentscheidung untergegangene Rechtsansprüche durch eine Aufhebung der Entscheidung im Wege der erneuten Überprüfung nicht wieder auf. Der erkennende Senat des Berufungsgerichts schließe sich der Rechtsprechung des VIII. Senats dieses Gerichtes an, und zwar auch insoweit, als dieser ausgesprochen habe, daß die Vorschrift des § 5 der Entnazifizierungsabschlußverordnung vom 24. August 1949 rechtsgültig sei und Entnazifizierungsentscheidungen nicht deshalb nichtig seien, weil sie über die in den Entnazifizierungsbestimmungen vorgesehenen Sanktionen hinausgingen. Mit Rücksicht darauf bedürfe es keiner weiteren Erörterung, ob die Einstufung des Klägers in Kategorie III unter Beschränkung seines Ruhegehalts auf die Rechtsstellung eines Postinspektors den damals gültigen Entnazifizierungsvorschriften entsprochen habe.
Das Landesverwaltungsgericht habe darüber hinaus die Frage geprüft, ob der Kläger auf Grund des Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1952 (GVBl. S. 15) die Wiederzubilligung der verlorenen Rechte verlangen könne. Soweit das Landesverwaltungsgericht angenommen habe, daß der Beklagte als Bundesbehörde zur Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet sei, könne diese Rechtsfrage unentschieden bleiben, da der Kläger jedenfalls die Wiederzubilligung seiner Versorgungsrechte aus seiner letzten Rechtsstellung als Oberinspektor schon deshalb nicht beanspruchen könne, weil er diese Beförderung wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erlangt habe und diese Rechtsstellung deshalb nach der zweiten Alternative des § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hätte, wenn sie der Kläger nicht schon im Entnazifizierungsverfahren verloren hätte. Der Beklagte habe in seinem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 28. April 1954 die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 G 131 bejaht, und das Landesverwaltungsgericht habe diese rechtliche Beurteilung zutreffend bestätigt.
Gegen diesen, dem Kläger am 26. April 1957 zugestellten Bescheid hat er am 22. Mai 1957 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet.
Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides nach seinen Schlußanträgen in den Vorinstanzen zu entscheiden, und führt zur Begründung im wesentlichen aus: Die Aberkennung der Versorgungsbezüge als Oberpostinspektor sei entnazifizierungsrechtlich nicht zulässig, deshalb nichtig und im Rahmen des § 8 G 131 unbeachtlich. Die Wirkung der Einstufung in Kategorie III sei durch die spätere Entlastung rechtswirksam beseitigt. Er, der Kläger, habe die Rechtsstellung als Oberpostinspektor nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erlangt; § 7 G 131 sei zu Unrecht und fehlerhaft angewendet. Das Berufungsgericht habe insoweit den Inhalt der Personalakten unrichtig gewürdigt.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Anwendung und Auslegung entnazifizierungsrechtlicher Vorschriften für irrevisibel und die Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß der Kläger unter § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 fällt; es hat dabei nicht verkannt, daß seine Versorgung aus der Rechtsstellung als Oberpostsekretär (Postinspektor) keine "entsprechende Versorgung" im Sinne dieser Vorschrift ist(Urteil vom 25. Juni 1959 - BVerwG II C 106.57 -, BVerwGE 9, 42). Demgemäß findet auf den Kläger § 8 G 131 entsprechende Anwendung.
Zwar gehören die in § 8 G 131 verwendeten Rechtsbegriffe dem Bundesrecht an. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch keine Anhaltspunkte erkennen, daß es diese Begriffe selbst verkannt haben könnte. Im übrigen beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der durch die Entnazifizierungsentscheidung vom 14. Oktober 1943 eingetretene Rechtsverlust durch die im Wege der erneuten Überprüfung ergangene Entscheidung vom 27. März 1950 nicht beseitigt worden sei und daß die Entscheidung vom 14. Oktober 1948 nicht nichtig sei, auf der Anwendung und Auslegung von Entnazifizierungsrecht, insbesondere des § 5 der Verordnung zum Abschluß der Entnazifizierung im Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1949 (GVBl. S. 253) in der Fassung vom 16. Januar 1950 (GVBl. S. 19). Entnazifizierungsrecht aber ist weder als Bundesrecht erlassen worden noch nach Art. 124, 125 GG Bundesrecht geworden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere BVerwGE 2, 10 [17];Urteile vom 26. November 1958 - BVerwG VI C 343.56-, vom 27. August 1959 - BVerwG II C 44.58- vom 24. September 1959 - BVerwG II C 175.57 -). Die Anwendung und Auslegung von Entnazifizierungsrecht durch das Berufungsgericht ist daher gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen. Das gleiche gilt für die Anwendung allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten, wenn solche Grundsätze zur Ergänzung irrevisiblen Rechts wie hier des Entnazifizierungsrechts herangezogen werden (BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54];Urteile vom 26. November 1958 - BVerwG VI G 343.56 - undvom 27. August 1959 - BVerwG II C 44.58 -). Da die Entscheidung des Berufungsgerichts schon durch seine Anwendung und Auslegung entnazifizierungsrechtlicher Vorschriften gerechtfertigt wird und insoweit eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist, muß schon deshalb die Revision ohne Erfolg bleiben.
In der Verfügung des Beklagten vom 28. April 1954 kann eine Entscheidung nach § 7 G 131 auch im Rahmen des § 5 des Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1952 (GVBl. S. 15) - EAG (NW) - nicht gesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in einer Reihe von Fällen ausgesprochen, daß eine Entscheidung über die Wiederzuerkennung der Beamtenrechte im Rahmen entnazifizierungsrechtlicher Vorschriften zugleich eine Entscheidung nach § 7 G 131 enthalten könne(Beschluß vom 8. Juni 1955 - BVerwG II B 20.54 -;Urteile vom 26. November 1958 - BVerwG VI C 343.56-, vom 27. August 1959 - BVerwG II C 44.58 -;Beschluß vom 28. August 1959 - BVerwG VI CB 18.59 -). Es hat sich jedoch dabei nicht um Fälle des § 62 G 131 gehandelt. Einem Beamten wie dem Kläger, der unter § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 fällt und für den gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 der Bund Träger der Versorgungslast ist, können gegen diesen durch eine entnazifizierungs(landes)rechtliche Vorschrift wie § 5 EAG (NW) keine Ansprüche gegeben werden, genausowenig wie im Rahmen des § 62 G 131 günstigere landesrechtliche Regelungen oder Maßnahmen im Sinne des § 63 Abs. 3 G 131 von Auswirkung sind; nur dort, wo der Bund nicht Träger der Versorgungslast ist, wollte er es dem Landesgesetzgeber überlassen, den betreffenden Beamten mehr Rechte einzuräumen, als dies im Gesetz zu Art. 131 GG geschehen ist, gegebenenfalls auch durch Freistellung von den dort vorgesehenen Einschränkungen(Urteil vom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.57 -). In dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Versorgungsrechtsverhältnis auf Grund des § 62 G 131 bildet daher § 5 EAG (NW) keine Rechtsgrundlage für Ansprüche des Klägers. Der Beklagte hat also weder Anlaß noch die Möglichkeit gehabt, eine Entscheidung über die Wiederzuerkennung der Beamtenrechte nach dieser Vorschrift zu treffen. Liegt aber eine solche Entscheidung nicht vor, dann kann jedenfalls in ihr nicht gleichzeitig eine solche nach § 7 G 131 gesehen werden. Insofern unterscheidet sich dieser Fall grundlegend von dem vom Bundesverwaltungsgericht durchUrteil vom 27. August 1959 - BVerwG II C 44.58 - entschiedenen, in dem es das Bundesverwaltungsgericht beanstandet hat, daß das Berufungsgericht Einwendungen unbeachtet gelassen hat, die gegen eine in einem Bescheid zugleich liegende Entscheidung nach § 7 G 131 erhoben worden sind. Auch eine in unmittelbarer Anwendung des § 7 G 131 ergangene Entscheidung kann in der Verfügung des Beklagten vom 28. April 1954 nicht erblickt werden. Er hat selbst in dieser Verfügung ausdrücklich erklärt, daß er von einer solchen Entscheidung absehe, und nur zum Ausdruck bringen wollen, daß und welche Wirksamkeit er im Rahmen des § 8 G 131 der Entnazifizierungsentscheidung vom 14. Oktober 1948 beimesse. Es sind keine Gründe dafür erkennbar, daß diese Erklärung nicht dem wirklichen Willen des Beklagten entsprochen haben könnte. Dies kann nicht etwa daraus geschlossen werden, daß der Beklagte - zur Rechtfertigung seiner Auffassung, daß dem Kläger im Entnazifizierungsverfahren die Versorgung als Oberinspektor rechtswirksam aberkannt worden sei - die Gründe ausgeführt hat, aus denen diese Rechtsstellung unberücksichtigt bleiben müßte. Dies steht auch nicht in unvereinbarem Widerspruch zu seiner Erklärung, von einer Entscheidung nach § 7 G 131 abzusehen, so daß die Erklärung nicht etwa aus diesem Grund unbeachtlich wäre. Den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 119.57-, vom 30. April 1959 - BVerwG II C 119.58 - undvom 27. August 1959 - BVerwG II C 44.58 -, in denen es ausgesprochen hat, der Betroffene sei schon durch die in einem Bescheid enthaltene Aussage beschwert, er habe die in diesem als nicht berücksichtigungsfähig bezeichneten Rechtsstellungen sach- und rechtswidrig erlangt, haben andere Sachverhalte als der hier zu entscheidende zugrunde gelegen. In den ersten beiden Fällen ist eine formell und unmittelbar auf § 7 G 131 selbst gestützte Entscheidung ergangen gewesen, in dem letzten hat eine solche in einer Entscheidung nach § 5 EAG (NW) gelegen. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Da eine Entscheidung nach § 7 G 131 weder unmittelbar noch mittelbar vorliegt, kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Anwendung des § 7 G 131 für die Entscheidung dieses Falles nicht an. Das Berufungsgericht kennzeichnet auch die Prozeßlage nicht völlig zutreffend, wenn es ausführt, das Landesverwaltungsgericht habe "darüber hinaus" die Rechtslage nach dem Entnazifizierungsabschlußgesetz geprüft. Das Landesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung ausdrücklich schon auf die Anwendung des § 8 G 131 gestützt und lediglich "ergänzend" hierzu auf die vorerwähnte Rechtslage "hingewiesen". Da der Bescheid des Berufungsgerichts nicht auf seinen Ausführungen zu § 7 G 131 beruht und diese den Kläger nicht beschweren, weil es sich nicht um eine mittelbare oder unmittelbare Entscheidung nach § 7 G 131 handelt, braucht auf die Angriffe, die der Kläger insoweit mit der Revision erhebt, nicht eingegangen zu werden.
Aus diesen Gründen war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.