Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1959, Az.: BVerwG VI CB 18.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 18.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 12629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.11.1958 - AZ: VI A 495/55
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Kellner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1958 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 BVerwGG; §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]). Insbesondere ist die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) im Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß § 57 MRVO 165, wonach ein Bescheid bei rechtzeitigem Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt, nicht ausschließt, daß das Gericht später in der Begründung seines Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen zuvor erlassenen und allen Beteiligten bekannten Bescheid Bezug nimmt (vgl.Beschlüsse vom 22. September 1954 - BVerwG V B 178.54 - undvom 20. Dezember 1956 - BVerwG I C 187.56 - sowieUrteil vom 4. Dezember 1958 - BVerwG II C 364.57 -). Es ist ferner geklärt, daß auch eine Verweisung auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zulässig ist, wenn hierdurch keine Unklarheiten oder Zweifel über wesentliche tatsächliche oder rechtliche Grundlagen der angefochtenen Entscheidung ausgelöst werden (vgl. BVerwGE 7, 12). Bedenken in dieser Richtung bestehen hier nicht.
In materieller Hinsicht kann, soweit es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt (§§ 7, 5 Abs. 2 der Ersten SparVO - vgl. BVerwGE 7, 365 [BVerwG 13.12.1958 - VI C 198/57] -, § 5 des Entnazifizierungsabschlußgesetzes), die Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage nicht erwartet werden, weil die Revision nach § 56 Abs. 1 BVerwGG nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden darf. Das gilt auch für die vom Kläger aufgeworfene Frage der Passivlegitimation.
Auch soweit Bundesrecht als Rechtsgrundlage des Klagebegehrens in Betracht kommen könnte, ist die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Mögen auch nach dem Berufungsurteil die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 des Entnazifizierungsabschlußgesetzes nicht vorgelegen haben, so hat der Beklagte doch eine Entscheidung nach dieser Vorschrift getroffen und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Senatsvom 26. November 1958 - BVerwG VI C 343.56 -)gleichzeitig entschieden, daß auch § 7 G 131 der Berücksichtigung der hier streitigen Rechtsstellung als Schulrat entgegensteht; für eine solche Entscheidung lagen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aber unzweifelhaft auch die Voraussetzungen vor. Die Auffassung des Klägers, die Anwendung des § 7 G 131 werfe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtsgrundsätzliche Fragen auf, ist unzutreffend. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senatsvom 20. Mai 1959 - BVerwG VI C 188.56 -), ohne daß die bisher erarbeiteten Grundsätze dabei in Frage gestellt worden sind. Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - hilfsweise - berücksichtigt hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abweichung (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG).
Soweit im übrigen Verletzung der Aufklärungspflicht sowie Verletzung der für die Beweiswürdigung und Beweiserhebung gültigen Grundsätze gerügt wird, ist eine Zulassung aus dem Gesichtspunkt des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die sich hieraus ergebenden Fragen sind in den §§ 61, 62, 63 und 72 MRVO 165 eindeutig geregelt und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG), hat der Kläger selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Revision ist unzulässig, und zwar schon deshalb, weil - wie dargetan - die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG nicht vorliegen (§ 54 Abs. 1 BVerwGG). Sie war daher zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Schmidt
Kellner