Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1958, Az.: BVerwG II C 364.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 364.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.08.1957 - AZ: I A 1176/54
Rechtsgrundlagen
- § 1 BWGöD
- § 5 I Nr. 1 g BWGöD
- § 15 BWGöD
- § 62 MRVO 165
- § 286 ZPO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. August 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1929 als Versorgungsanwärter bei der Stadt S. eingestellte Kläger wurde, nachdem er die 2. Verwaltungsprüfung im Jahre 1934 "gut" bestanden hatte, in demselben Jahre zum Stadtinspektor und 1937 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Diese Stellung hat er bis zum Zusammenbruch bekleidet.
Der Kläger war weder Mitglied der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen.
Seinen Antrag auf Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 14. Juli 1953 ab.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht in Köln durch Urteil vom 22. Juli 1954 abgewiesen. Die Berufung des Klägers mit dem. Antrag, unter Abänderung des Wiedergutmachungsbescheides und des Urteils des ersten Rechtszuges
- 1.
die Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO ab 1. April 1939 nach A 4 c 1 aufzubessern,
- 2.
die Beförderung zum Stadtoberinspektor vom Jahre 1942, mindestens aber vom Jahre 1945 nachzuholen,
- 3.
für das Haushaltsjahr 1950/51 eine Entschädigung zu gewähren,
hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zunächst durch Bescheid vom 22. November 1955 und sodann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 9. August 1957 aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Die Beförderung eines Beamten hänge von der Anzahl der frei werdenden Planstellen und von der Zahl der geeigneten Anwärter für diese Stellen ab; es komme deshalb stets auf den Einzelfall an. Zu Gunsten des Klägers werde unterstellt, daß einige seiner Vorgesetzten seine den Nationalsozialismus ablehnende Einstellung im Laufe der Zeit erkannt hätten. Es sei aber nicht nachgewiesen und lasse sich mit den dem Senat bekannten Zeugen auch nicht beweisen, daß er ohne störende, politische. Einflüsse in der fraglichen Zeit zum Oberinspektor befördert worden oder auch nur in die Besoldungsgruppe A 4 c 1 RBO aufgestiegen wäre.
Wiedergutmachung wegen unterbliebener Beförderung werde nicht schon gewährt, wenn in der Person des Geschädigten ein Beförderungsgrund vorgelegen habe und dieser dem Dienstherrn bekannt gewesen sei. Vielmehr sei außerdem noch die Feststellung erforderlich, daß entsprechende Planstellen bei dem Dienstherrn vorhanden und verfügbar gewesen seien. Auch das könne zwar zu Gunsten des Klägers bei der Größe der Stadtverwaltung S. unterstellt werden. Weiter sei aber erforderlich, daß der Kläger bei politisch unbeeinflußter Entscheidung nach den Beförderungsgepflogenheiten des Dienstherrn und seiner eigenen persönlichen und fachlichen Eignung eine solche Stelle auch erhalten hätte.
Mit den dem Gericht bekannten Zeugen ließen sich die Beförderungsgepflogenheiten der Stadtverwaltung S. und die gewöhnlichen Aussichten dort nicht feststellen.
Der Zeuge K. habe ausdrücklich erklärt, daß er mit den Beförderungsangelegenheiten nichts zu tun gehabt habe und der Zeuge D. der einzige sei, der über die Beförderungsmöglichkeiten für den Kläger Auskunft geben könne. Die Zeugen W. und R. hätten nur bekundet, daß der Kläger eine den Nationalsozialismus ablehnende Haltung gezeigt habe. Daß diese Haltung ursächlich für die Übergehung des Klägers bei einer sonst zu erwartenden Beförderung gewesen sei, könne indessen weder der Aussage W. noch der R. entnommen werden. Denn Riemer habe hierzu nichts ausgesagt und W. keine genauen tatsächlichen Angaben gemacht. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Zeugen etwas von der Beförderungsangelegenheit wissen sollten, nachdem der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, K. klar bekundet habe, daß nur D. über die Beförderungsangelegenheit Auskunft geben könne. Die Zeugen D. und Z. lehne der Kläger ab, weil sie als Mitglieder der NSDAP und für die Nichtbeförderung verantwortliche Beamte kein unbefangenes Urteil abgeben könnten. Im übrigen hätten diese beiden Zeugen auch nur erklärt, daß die Stadtverwaltung S. in der Regel nach der fachlichen Leistung befördert habe und der Kläger zu einer Beförderung noch nicht an der Reihe gewesen sei. Weitere Zeugen seien nicht vorhanden.
Selbst wenn ungeachtet des Widerspruchs zwischen den insoweit günstigen Erklärungen der Zeugen K. und D. einerseits und des Zeugen Z. andererseits unterstellt werde, daß der Kläger seine Arbeiten fleißig und gewissenhaft erledigt habe und wegen seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch den Oberbürgermeister F. gemaßregelt worden sei, sei das Wiedergutmachungsbegehren sachlich nicht begründet; denn es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß der Kläger, der erst im Jahre 1937 als Stadtinspektor Lebenszeitbeamter geworden sei, ohne die erwähnte Maßregelung bis zum Jahre 1945 im Dienste der Stadt S. noch befördert worden wäre. Die ehemalige Angestellte der Stadt S., W., meine zwar in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. August 1956, die Nichtbeförderung des Klägers im Kriegsjahr 1942 sei ursächlich auf die Maßregelung durch den Oberbürgermeister zurückzuführen. Es handele sich hier jedoch nur um eine Vermutung; denn die Angestellte W. habe nie in Personalsachen gearbeitet. Sie könne daher aus eigenem tatsächlichen Erleben nicht wissen, ob der Kläger zur Beförderung herangestanden habe und, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, aus welchen Gründen die Beförderung unterblieben sei. Der Angestellte R. und der Stadtobersekretär a.D. Z. hätten insoweit in der ergänzenden Stellungnahme vom 30. August 1956 und in der neuen Erklärung vom 8. September 1956 ebenfalls keine tatsächlichen Angaben gemacht. Auch sie hätten sich, wie die Angestellte W. auf die Wiedergabe ihrer persönlichen Meinung beschränkt. Der Stadtoberinspektor a.D. K. habe am 3. August 1956 dem Kläger gegenüber jede neue Stellungnahme verweigert.
Zuvor habe er in seiner Äußerung vom 5. Juni 1953 u.a. erklärt, der Kläger habe dienstlich ihm unterstanden. Der Zeuge sei als Stadtoberinspektor Bürovorsteher des Gehaltsamtes gewesen. Hieraus folge, daß der Kläger die gleiche Rechtsstellung und Besoldung anstrebe, die sein Vorgesetzter gehabt habe. Schon das lasse die Unbegründetheit seines Begehrens erkennen.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1954 habe der Kläger dem Landesverwaltungsgericht das Schreiben des Stadtoberamtmanns a.D. D. vom 15. April 1952 überreicht. D. habe aber abschließend ausgeführt: Der Kläger habe, obwohl er gute Zeugnisse gehabt habe und obwohl er Schwerbeschädigter sei, bis 1945 nicht zur Beförderung angestanden. Beruflich habe er das Schicksal von mehreren Hundert anderen Beamten des gehobenen Dienstes geteilt. Bei diesem Beweisergebnis lasse sich, selbst wenn, wie der Kläger es wolle, die Äußerung des Stadtrats a.D. Z. nicht verwertet werde, nicht feststellen, daß der Kläger in S. im Sinne des § 1 BWGöD verfolgt und geschädigt worden sei.
In Bad Segeberg könne der Kläger schon deshalb nicht im Sinne des § 1 BWGöD geschädigt worden sein, weil er dorthin erst nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Systems gekommen sei. Abgesehen hiervon habe der Landrat des Kreises Bad S. erklärt der Kläger habe keine realen Aussichten gehabt, in Bad Segeberg zum Stadtdirektor gewählt und bestellt zu werden...
Zur Begründung seiner Revision hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen:
Die Bezugnahme des angefochtenen. Urteils auf den Bescheid vom 22. November 1955 sei wegen § 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung - MRVO 165 - unzulässig und aus diesem Grunde das Urteil aufzuheben.
Das Berufungsgericht habe die §§ 1, 5 und 15 BWGöD unrichtig, weil nicht in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes, angewendet. Es habe die nach diesen Vorschriften entscheidende Frage, ob er - der Kläger - die jetzt als Wiedergutmachung erstrebte Beförderung zum Oberinspektor als tüchtiger und schwerbeschädigter Beamter ohne politische Einflüsse nach den Beförderungsgepflogenheiten der Stadt S. bis zum Jahre 1945 noch erlangt haben würde, nicht in der gebotenen Weise durch Erhebung der angebotenen Beweise aufgeklärt. Es habe trotz mehrfachen Antrages die Zeugen R., W., K., Z., Do. Wo., Sc. und M. nicht vernommen. Bei der unzulässigen und nachteiligen Würdigung der schriftlichen Zeugenerklärungen seien dem Berufungsgericht Denkfehler und Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen.
Zu Unrecht habe sich die Vorinstanz auf eine Würdigung der ausweichenden Stellungnahme des Landrats in S. vom 25. Mai 1957 beschränkt, statt eine Aufklärung des Sachverhalts durch Anfrage bei dem Innenminister in Kiel und bei der Abwicklungsstelle der Militärregierung herbeizuführen. Auch sei ihm - dem Kläger - entgegen seinem Antrag die Einsichtnahme in die Wiedergutmachungsakten des Innenministers in Kiel verweigert worden.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen nach seinem Antrag zu erkennen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Revision unter Wiederholung seines früheren Vorbringens und mit Hinweis auf das nach seiner Auffassung zutreffende Berufungsurteil entgegengetreten.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Zwar ist das angefochtene Urteil - entgegen der Ansicht der Revision - nicht schon wegen seiner Verweisungen auf den vorangegangenen Bescheid des Berufungsgerichts fehlerhaft. Der Umstand, daß ein Bescheid nach § 57 MRVO 165 bei rechtzeitigem Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt, schließt nicht aus, daß das Gericht später in der Begründung seines Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen zuvor erlassenen und allen Beteiligten bekannten Bescheid Bezug nimmt (so Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 22. September 1954 - BVerwG V B 178.54 - und20. Dezember 1956 - BVerwG I C 187.56 -). Durch diese Verweisungen sind zudem im vorliegenden Fall Unklarheiten oder Zweifel über wesentliche tatsächliche oder rechtliche Grundlagen der angefochtenen Entscheidung nicht ausgelöst worden (vgl. BVerwGE 7, 12).
Auch rügt der Kläger zu Unrecht die Nichtaufklärung der Aussichten seiner Bewerbung um die Stadtdirektorstelle in S. im Jahre 1947. Der vorliegende Rechtsstreit geht um die Nachholung der Beförderung des Klägers zum Stadt Oberinspektor. In diesem Zusammenhang kann eine aussichtsvolle Bewerbung des Klägers um eine Stadtdirektorstelle nach Kriegsende allenfalls als ein Beweisanzeichen für seine besondere Qualifikation dienen. Die Qualifikation des Klägers zum Stadtoberinspektor ist jedoch von dem Berufungsgericht unterstellt worden; insoweit war dessen Verzicht auf eine weitere Beweiserhebung mithin nicht verfahrensfehlerhaft.
Die Revision führt jedoch zum Erfolg, weil der Kläger mit Recht rügt, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen der §§ 1 und 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD lediglich unter Würdigung der ihm vorliegenden schriftlichen Zeugenerklärungen für nicht hinreichend feststellbar hält und von der weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch die von ihm - dem Kläger - beantragte Vernehmung dieser Zeugen Abstand genommen hat. Im Verwaltungsstreitverfahren gilt nach § 62 MRVO 165 der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme mit der Folge, daß der Tatrichter die erforderlichen Beweise grundsätzlich selbst zu erheben hat (BVerwGE 4, 64 [BVerwG 21.08.1956 - BVerwG IV C 55.56]) und seiner Entscheidung ohne Einverständnis der Parteien nicht die dem Gericht gegenüber abgegebenen schriftlichen Erklärungen von Zeugen zugrunde legen darf (vgl. § 63 MRVO 165 in Verbindung mit § 377 Abs. 4 ZPO; BVerwGE 2, 310 [312]; Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung 18. Auflage, § 286 S. 4/5 Erl. III 4 a nebst Fußnote 38, dort insbesondere RGZ 49, 374). Das Berufungsgericht hat hingegen die vom Kläger vorgelegten schriftlichen Zeugenerklärungen offensichtlich wie Zeugenaussagen gewürdigt. Dieses Verfahren enthält eine unzulässige Umgehung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme jedenfalls insoweit, als das Berufungsgericht nicht den Zeugen Zimmermann gehört hat. Der Kläger hatte im Schriftsatz vom 10. April 1957 ausdrücklich die Vernehmung dieses Zeugen für den Fall beantragt, daß nicht alle Unklarheiten ausgeräumt seien. Daß das angefochtene Urteil auf der Nicht Vernehmung dieses Zeugen beruht, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dieser Zeuge war nach Angabe des Klägers und nach eigener Erklärung im Personalamt der Stadt Stettin tätig, kann also möglicherweise die Zweifel und Unklarheiten zu der nach den §§ 1 und 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD sich erhebenden Frage, ob der Kläger wegen seiner - vom Berufungsgericht unterstellten - Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus und infolge seiner darauf beruhenden - ebenfalls in dem angefochtenen Urteil unterstellten - Maßregelung durch den ehemaligen Oberbürgermeister in der Zeit von 1937 bis 1945 durch Nichtbeförderung geschädigt worden ist, beseitigen, gegebenenfalls unter Gegenüberstellung mit dem ebenfalls sachkundigen Zeugen D. Schon aus diesen Erwägungen erachtet der erkennende Senat die getroffene Entscheidung für geboten.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache werden noch folgende Hinweise gegeben:
Das Berufungsgericht hat durch Erhebung der erforderlichen Beweise nach § 15 BWGöD zu prüfen, ob der Kläger ohne den festgestellten politischen Hinderungsgrund nach seiner fachlichen und persönlichen Qualifikation die von ihm erstrebte Beförderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erlangt haben würde (BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54] [319]). Es genügt also nicht, daß eine solche Beförderung etwa nur möglich war (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1957 - BVerwG VI C 336.56 -).
Für die nach § 15 Satz 1 BWGöD zu treffende Entscheidung, ob der Geschädigte die von ihm erstrebte Beförderung im Verlaufe "seiner" Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, bedarf es einer Prüfung in zwei Richtungen. Es ist einmal zu prüfen, ob der Geschädigte die in seiner Person liegenden Beförderungsmerkmale (z.B. Ergebnis der von ihm abgelegten Prüfungen, Fähigkeiten, Leistungen in der Ausübung des ihm anvertrauten Amtes, Lebensalter, Persönlichkeit), also diejenigen Erfordernisse erfüllte, deren Erforschung und Feststellung durch den Dienstherrn dem Wesen einer nach der fachlichen und persönlichen Eignung der Bewerber ausgerichteten Personalauslese entspricht (BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54] [318]). Darüber hinaus aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wegen des in § 15 Satz 1 BWGöD enthaltenen Wortes "voraussichtlich" bei der Prüfung, ob der Geschädigte wegen seiner fachlichen und persönlichen Eignung die von ihm erstrebte Beförderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erlangt haben würde, auch die objektive Aussicht des Geschädigten eine solche Beförderungsstelle zu erlangen, festzustellen (BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54] [319]).
Führt diese zweifache Prüfung zu dem Ergebnis, daß entweder die vorbezeichneten subjektiven Beförderungsmerkmale dem Geschädigten fehlten oder trotz Erfüllung derselben eine objektive Beförderungsaussicht nicht gegeben war, so kann nach § 15 Satz 1 BWGöD die Wiedergutmachung durch Nachholung der erstrebten Beförderung nicht gewährt werden.
Bei der nach § 15 BWGöD erforderlichen Prüfung sind zwar alle voraussichtlichen Aufstiegsmöglichkeiten auch nach dem 8. Mai 1945 und bis zum Inkrafttreten des Wiedergutmachungsgesetzes für den öffentlichen Dienst am 1. April 1951 zu berücksichtigen (BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54] [320]), nicht jedoch die erhöhten Beförderungsmöglichkeiten, die in den außergewöhnlichen Nachkriegsverhältnissen für die politisch unbelasteten und für die vom Nationalsozialismus verfolgten Beamten begründet waren (BVerwGE 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - BVerwG III C 378.56] [57]). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wird das Berufungsgericht insbesondere das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblich aussichtsvollen Bewerbung um die Stadtdirektorstelle in Segeberg in dem eingangs erwähnten Zusammenhang zu würdigen haben.
Nach alledem war nach § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625), wie geschehen, zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch