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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1956, Az.: BVerwG I C 187.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 187.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.07.1956 - AZ: VII A 70/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 20. Dezember 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Witten und Dr. Ritgen
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1956 - VII A 70/56 - wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger betrieb früher ein Transportunternehmen in Wittenberge; er flüchtete im Dezember 1952 nach Westdeutschland, wo er als Sowjetzonenflüchtling anerkannt wurde. In Bielefeld eröffnete er wieder ein Transportunternehmen. Er erhielt im Jahre 1953 eine Genehmigung für den Güterfernverkehr. Durch Verfügung vom 16. November 1954 nahm der Regierungspräsident in Detmold diese Genehmigung zurück, weil der Kläger wiederholt Beförderungssteuern nicht abgerechnet und nicht abgeführt und sich insofern als unzuverlässig erwiesen habe, als er mehrfach wegen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften gerichtlich und im Bußgeldverfahren bestraft worden sei. Nach vergeblichem Beschwerdeverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage. Diese blieb in zwei Rechtszügen erfolglos. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juli 1956 die Revision nicht zugelassen.

2

Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

3

Die Revision muß jedoch als unzulässig verworfen werden.

4

Mangels Zulassung ist sie gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht zulässig.

5

Auch soweit der Kläger die Revision auf § 54 BVerwGG stützt, ist sie nicht zulässig. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens kann entgegen der Meinung des Klägers darin nicht gefunden werden, daß das Berufungsgericht in der Begründung seines Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen zuvor erlassenen, allen Beteiligten bekannten Bescheid Bezug genommen hat. Auch kann dem Kläger darin nicht gefolgt werden, daß er rügt, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfreie Feststellungen getroffen, die die Anwendung des § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (BGBl. I S. 697) rechtfertigen. Die Auslegung, die das Berufungsgericht diesen Vorschriften widmet, steht mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats in Einklang. Es liegt daher auch keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vor, wie das für die Zulässigkeit auch einer ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützten Revision nach § 54 Abs. 1 BVerwGG der Fall sein müßte.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Witten
Dr. Ritgen