Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.06.1955, Az.: BVerwG II B 20.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 20.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- L VG Rheinland-Pfalz - 24.11.1953 - AZ: 2 LVG 376/51
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
am 8. Juni 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Witten und der Bundesrichterin Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts (jetzigen Oberverwaltungsgerichts) Rheinland-Pfalz vom 24. November 1953 - 2 LVG 376/51 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht - BVerwGG - vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) ist die Revision zuzulassen, wenn eine der in § 53 Abs. 2 a.a.O. angeführten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen Voraussetzungen scheiden im vorliegenden Falle nach Lage der Sache die in § 53 Abs. 2 zu den Buchstaben b und c angeführten Voraussetzungen ohne weiteres aus.
Aber auch die in § 53 Abs. 2 zu a angeführte Voraussetzung ist nicht erfüllt; die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre bei Zulassung der Revision nicht zu erwarten.
Ob die allgemeinen Verwaltungsgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Spruchkammern in Entnazifizierungssachen auch insoweit gebunden sind, als in diesen Entscheidungen auf Sühnemaßnahmen erkannt worden ist, welche neben der Einstufung, die im Einzelfall der Betroffene erfahren hat, in Gesetz nicht vorgesehen waren, ist zwar sowohl im Hinblick auf § 8 des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - G 131 - vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) als auch im Rahmen des rheinl.-pfälzischen Verfahrensrechts eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zumal der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. Juni 1953 - III RZ 333/51 -) in einem dem vorliegenden Rechtsstreit ähnlich gelagerten Fall - anders als das vorinstanzliche Gericht - die Auffassung vertreten hat, die Anordnung vom Gesetz nicht gedeckter Sühnemaßnahmen sei schlechthin nichtig, und es sei so zu verfahren, als ob die Sühnemaßnahmen nicht getroffen worden wären. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist jedoch bei Zulassung der Revision im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Der von dem Kläger angefochtene Bescheid vom 4. Mai 1953 enthält nämlich nicht nur die Ablehnung, dem Kläger die durch Säuberungsentscheidung aberkannten Beamtenrechte für die Zukunft wieder zuzuerkennen, sondern auch die Entscheidung, daß etwaige Rechte des Klägers aus seinem früheren Beamtenverhältnis nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben, weil sie auf Maßnahmen beruhen, die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sind. Da aber nach § 7 des Dritten Landesgesetzes über den Abschluß der politischen Säuberung in Rheinland-Pfalz - SAG III - vom 31. Mai 1952 (rheinl.-pfälzisches GVBl. S. 93), auf den der angefochtene Bescheid vom 4. Mai 1953 gestützt ist, die Wiederzuerkennung der aberkannten Rechte nur "im Rahmen" des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG und des Landesergänzungsgesetzes vom 31. Mai 1952 (rheinl.-pfälzisches GVBl. S. 91) erfolgen durfte und der Beklagte dementsprechend bei der Entscheidung über die Wiederzuerkennung der Beamtenrechte auch geprüft hat, ob dem Kläger nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG, insbesondere im Hinblick auf § 7 dieses Gesetzes, Rechte überhaupt zustehen, enthält der angefochtene Bescheid zugleich eine Entscheidung nach § 7 G 131 des Inhalts, daß etwaige Beamtenrechte des Klägers im Rahmen des Bundesgesetses zu Art. 131 GG nicht zu berücksichtigen sind, weil der Kläger sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erlangt habe. Die Frage, ob die im Entnazifizierungsverfahren erfolgte Aberkennung der Beamtenrechte des Klägers von dem vorinstanzlichen Gericht berücksichtigt werden oder unbeachtet bleiben mußte, kann hiernach im Revisionsverfahren unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn die im Entnazifizierungsverfahren erfolgte Aberkennung der Beamtenrechte unberücksichtigt bleiben müßte, könnten die Klageanträge wegen der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Entscheidung nach § 7 G 131 im Ergebnis nicht anders beschieden werden, als es durch das vorliegende Urteil vom 24. November 1953 geschehen ist. Dies ergibt sich für den Klageantrag zu 2 ohne weiteres aus dem Umstand, daß die Wiederzuerkennung von Beamtenrechten derjenige nicht begehren kann, der sie wirksam bisher nicht verloren hat oder dessen Rechte im Rahmen des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt jedoch auch für den Klageantrag zu 1. Der Senat hat durch Urteil vom 21. Januar 1955 - II C 158.54 - (DVBl. 1955 S. 366) klargestellt, daß die vor dem Inkrafttreten des Art. 131 GG erfolgte rechtskräftige Einstufung eines Beamten in die Kategorie IV ohne Sühnemaßnahmen die Anwendung des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG nicht ausschließt. Das gleiche gilt unbedenklich in den Fällen, in denen wie hier die Einstufung in die Kategorie IV nach dem Inkrafttreten des Art. 131 GG und vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, zu Art. 131 GG erfolgt ist. Aus der Einstufung in die Kategorie IV ohne Sühnemaßnahmen ergibt sich also weder die Verpflichtung des beklagten Ministeriums, den Kläger wieder einzustellen, noch die Möglichkeit der Feststellung, daß der Kläger seine frühere Rechtsstellung am 1. Januar 1950, spätestens am 1. April 1950 wiedererlangt hat. Dem Klagebegehren zu 1 könnte daher nur stattgegeben werden, wenn dem Kläger entweder durch das Bundesgesetz zu Art. 131 GG oder durch eine nach dem 8. Mai 1945 getroffene landesrechtliche Regelung (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131) ein Anspruch auf Wiedereinstellung als Beamter oder eine seiner früheren Rechtsstellung entsprechende Rechtsstellung zuerkannt worden wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die Auslegung, die das vorinstanzliche Gericht § 7 G 131 und dem Begriff "enge Verbindung zum Nationalsozialismus" gewidmet hat, keinen Bedenken und bedarf daher ebenfalls nicht der Klärung. Der Senat hat durch Urteil vom 3. Dezember 1954 - II C 114.53 - entschieden, daß § 7 zweite Alternative G 131 mit dem Grundgesetz vereinbar ist und daß Ernennungen und Beförderungen "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" vorgenommen worden sind, wenn für sie über die allgemeine Bevorzugung von Parteimitgliedern hinaus die enge Verbindung zum Nationalsozialismus ausschlaggebend, also überwiegend wirksam gewesen ist. Hiermit stimmen die Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils im Ergebnis überein. Fraglich kann danach allenfalls sein, ob der eben erwähnte Auslegungsgrundsatz im vorliegenden Falle richtig angewandt worden ist, ob also die Auffassung zutrifft, daß der Kläger seine bis zum 8. Mai 1945 erreichte beamtenrechtliche Stellung überwiegend seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus verdanke. Diese Frage ist jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil ihre Beantwortung von den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles abhängt.
Die weiteren von dem Kläger aufgezeigten Rechtsfragen lassen sich nur unter Anwendung des rheinl.-pfälzischen Entnazifizierungsrechts beantworten, auf dessen Verletzung die Revision nach § 56 Abs. 1 BVerwGG nicht gestützt werden könnte. Auch insoweit kann daher die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei Zulassung der Revision nicht erwartet werden.
Es ergibt sich hiernach, daß die Revision mit Recht nicht zugelassen worden ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 74 BVerwGG.
Witten
Schmitt