Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1965, Az.: BVerwG II C 25.63
Berücksichtigung von Beeinträchtigungen im bisherigen Beruf bei der Bemessung des Minderungsgrades der Erwerbsfähigkeit ; Stellung des medizinischen Sachverständigen als Gehilfe des Richters; Auslegung der Vorschrift des § 142 Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 25.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.01.1963 - AZ: VIII A 763/62
Rechtsgrundlagen
- § 142 BBG
- § 30 Bundesversorgungsgesetz (F. 1956 u. 1960)
- § 86 Abs. 1 VwGO
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war am 8. Mai 1945 Berufssoldat. Als solcher hat er im Jahre 1938 einen Dienstunfall erlitten, der zur Versteifung des linken Hüftgelenks führte. Er bezog bis April 1945 ein Versehrtengeld von 30,- RM monatlich nach der Versehrtenstufe II. Im Rentenverfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz schlossen die Parteien am 10. Januar 1957 vor dem Sozialgericht Dortmund folgenden Vergleich:
"Der Schaden im allgemeinen Erwerbsleben ist mit 40 % richtig bewertet. Der Vertreter des Beklagten erklärt sich bereit, den Versorgungsanspruch des Klägers - beginnend mit Oktober 1954 - unter dem Gesichtspunkt des beruflichen Schadens als Berufssoldat zu überprüfen und bescheidmäßig hierüber zu befinden."
Der Kläger erhielt daraufhin eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. Er erstritt jedoch ein rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Essen vom 21. Juli 1960, durch welches das beklagte Land verurteilt wurde, ab 1. Juni 1960 den Rentenanspruch des Klägers nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. anzuerkennen.
Ab 1. Dezember 1953 bezieht der Kläger ferner einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -; dieser wurde durch Bescheid der Wehrmachtversorgungsstelle vom 30. August 1956 nach einer Erwerbsminderung von 40 v.H. bemessen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts beantragte der Kläger, auch diesen Unterhaltsbeitrag auf 50 v.H. zu erhöhen. Die Wehrmachtversorgungsstelle lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. Januar 1961 ab mit der Begründung, daß auch nach den Urteilsgründen des Landessozialgerichts die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben mit 40 v.H. und nur unter dem Gesichtspunkt des beruflichen Schadens (als Berufssoldat) mit 50 v.H. anerkannt worden sei, gemäß § 142 BBG aber nur die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben maßgebend sei. Diese Ablehnung wurde, nachdem der ärztliche Beratungsdienst der Wehrmachtversorgungsstelle die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin mit 40 v.H. bewertet hatte, durch Bescheid vom 21. Juni 1961 bestätigt.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
das beklagte Land für verpflichtet zu erklären, ihm Unterhaltsbeitrag gemäß § 142 BBG nach einer Erwerbsminderung von 50 v.H. zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 3. Januar 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 142 BBG richte sich nur nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben. Der körperliche Schaden des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sei, wie auch im Vergleich vom 10. Januar 1957 festgelegt, mit 40 v.H. zu bewerten. Dieser Vergleich lasse offen und sehe dafür eine Nachprüfung vor, ob der Kläger darüber hinaus eine besondere berufliche Schädigung als Berufssoldat erlitten habe. Berufsschäden dieser Art seien im Kriegsopfer-Rentenverfahren bereits nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) - BVG - zu berücksichtigen gewesen. Die Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderer Betroffenheit des Beschädigten im früher ausgeübten Beruf komme noch deutlicher zum Ausdruck durch die Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 463), der durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) erneut neu gefaßt und als Absatz 2 eingefügt worden sei. Diese Höherbewertung gelte aber nicht auch für den Unterhaltsbeitrag nach § 142 BBG. Demgegenüber könne der Kläger sich nicht auf das Urteil des Landessozialgerichts berufen. Streitgegenstand im Sozialgerichtsverfahren sei allein der Anspruch des Klägers auf Anerkennung höherer Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz gewesen, und nur diese habe das Landessozialgericht rechtskräftig zugesprochen. Demgemäß lege jenes Urteil die Parteien auf eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. nur für die Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz fest, binde sie aber nicht in anderen Rechtsstreitigkeiten, so auch nicht hinsichtlich des Anspruchs aus § 142 BBG.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision und dem Antrag,
unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 1963 der Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger Unterhaltsbeitrag gemäß § 142 BBG nach einer Erwerbsminderung von 50 v.H. zu gewähren.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen. Rechts.
Der Beklagte hat zur Revision nicht Stellung genommen.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Fehl geht das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht hätte sich als an das Urteil des Landesozialgerichts Essen vom 21. Juli 1960 gebunden erachten müssen. Gegenstand der Entscheidung des Landessozialgerichts war nur die Höhe der Rente, die dem Kläger nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren ist, nicht die Höhe des Unterhaltsbeitrages nach § 142 BBG, welche Vorschrift auf den Kläger gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2, 6 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des. Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - in der Fassung dieses Gesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) und vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) Anwendung findet. Rechtskraft und damit Bindungskraft entwickelt die Entscheidung des Landessozialgerichts also nur insoweit, als dadurch das beklagte Land verurteilt wurde, den Anspruch des Klägers nach dem Bundesversorgungsgesetz auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. anzuerkennen. Über den in § 142 BBG enthaltenen Begriff der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" enthält das Urteil des Landessozialgerichts weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht (bindende) Darlegungen.
Der Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" hat zudem in § 142 BBG und in § 30 BVG entgegen der Meinung der Revision nicht den gleichen Inhalt, Zwar ist diese Minderung gemäß dem Wortlaut beider Regelungen "nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen". Während aber § 30 Abs. 2 BVG in der Fassung vom 27. Juni 1960 ferner vorschreibt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit höher zu bewerten ist, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten begonnenen oder nachweislich angestrebten Beruf besonders betroffen ist, enthält § 142 BBG eine solche Regelung nicht. Daran, daß diese bewußt unterblieben ist, kann angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung beider Vorschriften kein Zweifel sein. Im Bundesversorgungsgesetz geht es darum, den Beschädigten, die wegen der Beschädigung ihren bisherigen Beruf nicht mehr oder nicht mehr in gleicher Weise wie vor der Beschädigung ausüben können, einen Ausgleich zu gewähren. Hierbei die Betroffenheit in dem ausgeübten, begonnenen oder angestrebten Beruf als ein die Minderung der Erwerbsfähigkeit erhöhendes Moment anzuerkennen, erscheint durchaus sinnvoll. Demgegenüber setzt § 142 BBG gerade nicht voraus, daß der durch einen Dienstunfall Beschädigte seinen bisherigen Beruf infolge des Dienstunfalls nicht oder nicht mehr in gleicher Weise wie früher ausüben kann. § 142 BBG erfaßt vielmehr die nach §§ 30, 31 und 32 BBG entlassenen Beamten, stellt also nicht darauf ab, daß die Entlassung gerade wegen der Folgen des Dienstunfalls erfolgte. In aller Regel wird deshalb bei diesen Beamten für eine Wiederaufnahme des bisherigen Berufs schon unabhängig von den Folgen des Dienstunfalls kein Raum mehr sein. Es wäre daher nicht sinnvoll, diesen entlassenen Beamten einen Ausgleich dafür zu gewähren, daß sie durch die Unfallfolgen in einem Beruf betroffen wurden, aus dem sie aus anderen Gründen entlassen wurden und der ihnen deshalb - nämlich aus diesen anderen Gründen - ohnehin verschlossen ist. Dies würde um so weniger sinnvoll erscheinen, weil § 142 BBG alle aus irgendeinem der in den vorgenannten Bestimmungen aufgeführten Gründen entlassenen früheren Beamten erfaßt, dem früheren Beamten einen Unterhaltsbeitrag also selbst dann zubilligt, wenn er aus einem in seiner Person liegenden, vielleicht sogar von ihm zu vertretenden Grund entlassen worden ist. Dem Berufungsgericht ist hiernach darin beizupflichten, daß bei Anwendung des § 142 BBG anders als bei der Anwendung des § 30 BVG die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht höher zu bewerten ist, wenn der durch Dienstunfall Beschädigte durch die Art der Dienstunfallfolgen in seinem vor dem Dienstunfall begonnenen, ausgeübten oder angestrebten Beruf besonders betroffen wurde.
Mit dieser nach Wortlaut und Zweck des § 142 BBG gebotenen Auslegung stimmen auch die zu der Vorschrift erlassenen Richtlinien überein. In den Richtlinien Nr. 6 zu § 139 BBG, die gemäß den Richtlinien Nr. 2 Abs. 1 zu § 142 BBG auch für diese Vorschrift erlassen worden sind, heißt es, daß neben dem körperlichen Befund "seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen in ihrer Wirkung" zu berücksichtigen sind. Diese Richtlinien sind erkennbar der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG nachgebildet, in welche durch die Fassung vom 6. Juni 1956 eine fast wörtlich übereinstimmende Regelung aufgenommen worden ist, die durch die Fassung vom 27. Juni 1960 inhaltlich keine Änderung erfahren hat. Es hätte daher nahegelegen, hinsichtlich der zusätzlichen Berücksichtigung besonderer beruflicher Beeinträchtigungen ebenfalls eine dem § 30 BVG entsprechende Weisung in die Richtlinien aufzunehmen, wenn bei Anwendung des § 142 BBG auch insoweit eine dem Militärversorgungsrecht entsprechende Vergünstigung beabsichtigt war. Das ist aber nicht geschehen.
Der Revision ist jedoch darin beizupflichten, daß das Berufungsgericht bezüglich seiner tatsächlichen Feststellung, der Kläger sei in seiner Erwerbsfähigkeit um 40 v.H. gemindert, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat, soweit es um die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit von 1957 bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils geht. Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf den zwischen dem Kläger und dem Landesversorgungsamt geschlossenen sozialgerichtlichen Vergleich und "die weiteren vom Verwaltungsgericht übernommenen Feststellungen" berufen. Dies begegnet, selbst wenn das angefochtene Urteil dahin verstanden werden kann, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wie geboten (§ 128 VwGO), auf Grund eigener Würdigung übernommen habe, jedenfalls im Hinblick auf die Aufklärungspflicht Bedenken, und zwar schon deshalb; weil der Vergleich schon im Jahre 1957 geschlossen wurde und nur für das Rentenverfahren nach dem Bundesversorgungsrecht Bindungskraft entwickeln konnte und das von dem Gericht des ersten Rechtszuges zur Stützung seiner Feststellungen angeführte Gutachten des Dr. B. und die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Versorgungsamtes S. schon am 27. November 1956 bzw. am 1. August 1957 erstattet wurden. Auf diese schon in den Jahren 1956/57 erstatteten ärztlichen Gutachten konnte sich das Berufungsgericht allenfalls dann berufen, wenn ihnen die Feststellung entnommen werden kann, daß mit einer Verschlimmerung der Umfallfolgen und einer weiteren Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu rechnen sei. Daß dies der Fall ist, kann aber weder, den Feststellungen des Berufungsgerichts noch den vom Berufungsgericht "übernommenen" Feststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges entnommen werden; es ist aus dem angefochtenen Urteil nicht einmal eindeutig ersichtlich, ob dem Berufungsgericht die vorgenannten ärztlichen Äußerungen aus den Jahren 1956 und 1957 vorgelegen haben. Die Stellungnahme des ärztlichen Beratungsdienstes bei der Wehrmachtversorgungsstelle vom 24. Mai 1961 konnte eine ausreichende. Grundlage für die Feststellung, daß sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in der Zeit seit 1957 nicht erhöht habe, selbst dann nicht bilden, wenn sie nicht als ein "Parteigutachten" (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 45.61 -), sondern als ein Gutachten im Sinne der ergangenen Richtlinien (Nr. 2 Abs. 1 zu § 142 BBG in Verbindung mit Nr. 9 Abs. 1 zu § 139 BBG) anzusehen sein sollte. Der ärztliche Sachverständige - hier der ärztliche Beratungsdienst der Wehrmachtversorgungsstelle - kann nämlich dem Tatsachengericht jedenfalls nicht die Pflicht zur erschöpfenden Ermittlung des Sachverhalts abnehmen; er ist diesem Gericht lediglich als Gehilfe beigegeben. Die auf Grund seiner besonderen Sachkunde getroffenen Feststellungen und die hieraus gezogenen Folgerungen entheben den Tatrichter daher nicht der Aufgabe, das Gutachten auf seine wissenschaftliche und logische Begründung nach Kräften zu prüfen und die getroffenen (Schluß-)Feststellungen auf Grund dieser Prüfung zu seinen eigenen zu, machen oder abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1963 - BVerwG VII C 103.62 [BVerwGE 17, 342 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]] - und vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 -). Dieser Pflicht hat das Berufungsgericht hier nicht genügen können, denn die Stellungnahme des ärztlichen Beratungsdienstes bei der Wehrmachtversorgungsstelle vom 24. Mai 1961 erschöpft sich in dem einen Satz: "Die nur auf dem Dienstunfall beruhende MdE beträgt weiterhin 40 % ohne Berufsbeeinträchtigung." In dieser Stellungnahme fehlt also die unerläßliche Darlegung, auf Grund welcher Tatsachen und Erkenntnisse nach Meinung des Sachverständigen der Schluß gerechtfertigt ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Berufsbeeinträchtigung weiterhin 40 v.H. beträgt. Dem Berufungsgericht war somit die erforderliche "Nachvollziehung" der ärztlichen Überlegungen in dem oben beschriebenen Sinne nicht möglich. Aus diesen Erwägungen hätte sich in Anbetracht dessen, daß das letzte einen Befundbericht enthaltende ärztliche Gutachten schon mehrere Jahre alt war, dem Berufungsgericht die Einholung eines den vorbezeichneten Anforderungen entsprechenden Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen. Dem könnte das Urteil des Landessozialgerichts vom 21. Juli 1960 schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil das Landessozialgericht eigene Feststellungen hinsichtlich des Minderungsgrades der Erwerbsfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben überhaupt nicht getroffen hat. Es hat sich nämlich ersichtlich an den Vergleich vom 10. Januar 1957 für gebunden erachtet und deshalb nur die Fragen entschieden, ob der Kläger in seinem vor der Beschädigung ausgeübten Beruf betroffen wurde und um wieviel Prozent sich dies über die - vergleichsweise vereinbarten - 40 v.H. hinaus auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit erhöhend auswirkt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer