Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1969, Az.: BVerwG VI C 56.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 56.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 13.09.1963 - AZ: II 728/62
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 3 BVerwGG
- § 22 Abs. 2 BVerwGG
Fundstellen
- DÖD 1969, 196
- JR 1970, 114
- RiA 1970, 76
- ZBR 1970, 135
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1969
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 1963 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, als Beamter des mittlerer. Dienstes im Bereich der Bundesbahndirektion - BD - Stuttgart verwendet, unterzog sich im. Juli 1956 als Aufstiegsbewerber erfelgles der (Inspektoren-) Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst. Ab 26. November 1956 legte er beim Prüfungsausschuß der BD München die Wiederholungsprüfung ab. Nach der mündlichen Prüfung eröffnete ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, daß er die Prüfung nicht bestander habe. Durch schriftlichen Bescheid vom 4. Februar 1957, dem Kläger gegen Unterschrift ausgehändigt am 9. Februar 1957, teilte die BD Stuttgart dem Kläger mit, daß er die Prüfung nicht bestanden habe. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 10. Februar 1958 sprach der Kläger beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor und beanstandete unter Bezugnahme auf von ihm eingeholte Gutachten Benotungen seiner schriftlichen Arbeiten. Der Vorsitzende lehnte eine Änderung der Benotungen ab. Der Kläger erklärte, er behalte sich weitere Schritte vor. Über diese Unterredung fertigte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Vermerk, der am 13. Februar 1958 bei der BD Stuttgart einging.
Mit Schreiben an die BD Stuttgart vom 23. Mai 1958 bat die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands - GdED - im Auftrage des Klägers, den Prüfungsausschuß zu einer nochmaligen Überprüfung der Benotungen zu veranlassen. Nach ablehnender Stellungnahme des Prüfungsausschusses teilte die BD Stuttgart mit Schreiben vom 17. Juli 1958 der GdED unter Bekanntgabe der Äußerung des Prüfungsausschusses mit, daß sie bei der gegebenen Sachlage nichts weiter unternehmen könne.
Mit Schreiben vom 6. August 1958 bat der Kläger den Vorstand der Beklagten um nochmalige Überprüfung und erhob gleichzeitig "weitere Beschwerde" gegen den Bescheid vom 17. Juli 1958 mit dem Antrag, ihm ein Zeugnis über das Bestehen der Aufstiegsprüfung zu erteilen. Nachdem die BD Stuttgart nochmals eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses eingeholt hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 17. November 1958 mit, daß der Prüfungsausschuß seine Entscheidung aufrechterhalte und seinem Begehren nicht entsprochen werden könne.
Mit Schreiben an den Vorstand der Beklagten vom 2. Februar 1959 bat die GdED um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit Bescheid vom 1. August 1960 stellte sich der Vorstand der Beklagten im wesentlichen auf den Standpunkt, daß weder in der Vorsprache des Klägers beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 10. Februar 1958 noch in der Eingabe der GdED vom 23. Mai 1958 eine Beschwerde im Sinne des § 173 BBG zu erblicken sei. Die Eingabe des Klägers vom 6. August 1958 sei als Widerspruch gegen den Bescheid der BD Stuttgart vom 17. Juli 1958 aufzufassen, der von der BD mit Bescheid vom 17. November 1958 zurückgewiesen worden sei. Hiergegen hätte innerhalb eines Jahres Klage erhoben werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Prüfungsentscheidung, die im übrigen aber auch sachlich richtig sei, nicht mehr angefochten werden.
Mit Schreiben vom 25. Juli 1960 legten die Rechtsanwälte des Klägers beim Prüfungsausschuß "Beschwerde und Widerspruch" gegen dessen Prüfungsentscheidung und gegen die Bescheide vom 17. Juli 1958 und vom 17. November 1958 ein mit dem Antrag, diese Bescheide aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger die Inspektorenprüfung bestanden habe. Gleichzeitig beantragten sie, wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Den Antrag begründeten sie damit, der Kläger habe erst durch sie am 13. Juli 1960 erfahren, daß die Prüfungsentscheidung innerhalb bestimmter Frist anzufechten gewesen sei. Der Kläger habe bei seiner Vorsprache beim Verwaltungsgericht Stuttgart und beim Vertreter des öffentlichen Interesses Ende 1957 die Auskunft erhalten, daß wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung keine Fristen liefen. - Dieses Schreiben wurde von der BD Stuttgart dem Verstand der Beklagten mit Bericht vom 15. August 1960 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1960 lehnte der Vorstand der Beklagten die Anträge des Klägers ab; die Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid wurde mit Bescheid vom 18. November 1960 nachgeholt.
Auf die vom Kläger am 11. Januar 1961 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 1962 ergangene Urteil unter Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über das Ergebnis der am 26. November 1956 und den folgenden Tagen abgelegten Prüfung zu entscheiden.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 1963 ergangene Urteil unter Aufhebung des Ersturteils die Klage als unzulässig abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger gegen den Bescheid der BD Stuttgart vom 4. Februar 1957, der der allein maßgebende Verwaltungsakt sei, nicht rechtzeitig Beschwerde eingelegt habe und er hieran auch nicht im Sinne des § 21 Abs. 3 BVerwGG durch höhere Gewalt gehindert gewesen sei. An die Stelle des Bescheides vom 4. Februar 1957 sei auch kein neuer sachlicher Bescheid getreten, durch den die Rechtsmittelfristen hätten neu eröffnet werden können. Der Bescheid der BD Stuttgart vom 17. Juli 1958 sei kein solcher Zweitbescheid. Die BD habe keine neue Sachentscheidung treffen wollen, sondern zum Ausdruck gebracht, daß es bei der ursprünglichen Entscheidung verbleibe. Daß die BD vorher eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses eingeholt habe, sei ohne Bedeutung. Die BD sei auch nicht verpflichtet gewesen, in eine erneute Prüfung einzutreten.
Der Kläger hätte gegen den Bescheid vom 4. Februar 1957, da dieser keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und deshalb die Beschwerdefrist des § 173 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BBG (u.F.) nicht in Lauf gesetzt worden sei (§ 21 Abs. 2 BVerwGG), gemäß § 21 Abs. 3 BVerwGG innerhalb eines Jahres Beschwerde einlegen müssen. Die Jahresfrist habe am 9. Februar 1957 zu laufen begonnen und habe, da der 9. Februar 1958 ein Sonntag gewesen sei, am 10. Februar 1958 geendet. Dabei sei es letztlien ohne Bedeutung, ob der Bescheid vom 4. Februar 1957 gemäß § 175 BBG nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) habe zugestellt werden müssen und bei der gemäß § 5 Abs. 1 VwZG vollzogenen Zustellung der betreffende Beamte des Bahnhofs Stuttgart - Untertürkheim selbst gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG das Datum der Zustellung auf dem ausgehändigten Bescheid vermerkt habe. Denn selbst wenn das nicht geschehen sei, wäre die Zustellung nicht unwirksam. Ebenso sei § 173 Abs. 3 BBG (u.F.) hier nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nur gelte, wenn die Rechtsmittelfrist überhaupt in Lauf gesetzt worden sei, und außerdem nur die Fristen des § 173 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BBG (u.F.) betreffe.
Der Kläger habe die Jahresfrist des § 21 Abs. 3 BVerwGG nicht gewahrt. In der Vorsprache bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 10. Februar 1958 liege keine Beschwerde. Der Kläger habe nur die Ansicht des Prüfungsvorsitzenden über seine Benotungen hören wollen und, als der Vorsitzende erklärt habe, die vor, Ausschuß festgestellten Prüfungsergebnisse seien richtig, ausdrücklich erklärt, er behalte sien weitere Schritte vor. Der Kläger habe sich also insbesondere die Entscheidung vorbehalten, ob er gegen den. Bescheid vom 4. Februar 1957 vorgehen wolle oder nicht. Zudem sei der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht die richtige Steile gewesen, bei der die Beschwerde einzulegen gewesen sei. Der vom Vorsitzender, des Prüfungsausschusses über das Gespräch mit dem Kläger gefertigte Aktenvermerk enthalte ebensowenig wie das Gespräch selbst eine Beschwerde. Zudem, sei dieser Vermerk erst am 13. Februar 1958, also nach Fristablauf, bei der BD Stuttgart, eingegangen. Alle weiteren Vorstellungen des Klägers, die als Beschwerde angsehen werden könnten, so die Eingabe der GdED vom 23. Mai 1958 das Schreiben des Klägers vom 6. August 1958, seine persönliche Vorsprache bei der BD Stuttgart am 28. August 1958 und die weiterer Eingaben, seien ebenfalls verspätet. An dieser Rechtslage habe sich durch das Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 1. September 1957 und durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung am 1. April 1960 nichts geändert.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 BVerwGG seien nicht gegeben. Dem stehe zwar nicht entgegen, daß die Beklagte selbst keine Entscheidung darüber getroffen habe. Das Berufungsgericht sei auch nicht gemäß § 60 Abs. 5 VwGC an die vqm Erstgericht ausgesprochene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebunden. Denn diese Vorschrift gelte, wie sich aus § 70 Abs. 2, der nicht auf § 60 Abs. 5 VwGC verweise, ergebe, nur für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung gerichtlicher Fristen, also z.B. der Klagefrist. Außerdem habe die Jahresfrist des § 21 Abs. 3 BVerwGG hier längst vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung zu laufen begonnen. - Rechtsirrig sei auch - wie näher dargelegt wird - die Ansicht des Klägers, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei § 60 VwGO maßgebend und nicht § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 BVerwGG.
Der Kläger habe zwar den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 22 Abs. 2 BVerwGG gestellt, weil er erst am 13. Juli 1960 durch seine Rechtsanwälte Kenntnis von der Jahresfrist (§ 21 Abs. 3 BVerwGG) für die Einlegung der Beschwerde erhalten habe und sein Antrag jedenfalls nicht nach dem 11. August 1960 bei der BD Stuttgart eingegangen sei.
Dem Kläger sei jedoch, wie dies § 21 Abs. 3 BVerwGG voraussetze, die Einlegung der Beschwerde vor Ablauf der Jahresfrist nicht infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen; sein Antrag sei deshalb unbegründet.
Höhere Gewalt im Sinne des § 21 Abs. 3 BVerwGG sei ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen durch äußerste nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden könne. An die Einhaltung der Jahresfrist des § 21 Abs. 3 BVerwGG würden strengere Maßstäbe angelegt als an die anderen Fristen, wie ein Vergleich zwischen § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 1 BVerwGG ergäbe. Höhere Gewalt liege danach nicht schon vor, wenn den Betroffenen an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe.
Man könne zugunsten des Klägers unterstellen, daß er vor Ablauf der Jahresfrist sowohl von Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart, von Beamten beim Vertreter des öffentlichen Interesses als auch von Beamten des gehobenen Dienstes des Personalbüros der BD Stuttgart die Auskunft erhalten habe, es liefen keine Fristen, weil keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. Hierdurch sei aber die Einhaltung der Frist nicht durch höhere Gewalt unmöglich geworden. Die Fristwahrung sei an sich möglich gewesen, nicht nur abstrakt, sondern gerade auch durch den Kläger und trotz der erhaltenen unrichtigen Auskünfte. Der Kläger sei zwar durch die fälschen Belehrungen verhindert gewesen, die Frist einzuhalten. Hierin liege aber noch keine höhere Gewalt. Denn der Kläger habe nicht das äußerste Maß an Sorgfalt aufgewendet, um seine Rechte entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu wahren. Allein die Art des bestehenden Streites habe zu einer möglichst umgehenden Klärung gezwungen. Denn die Frage, ob Prüfungsleistungen richtig bewertet worden seien, könne man nicht monatelang ungeklärt lassen. Durch die ergebnislosen Verhandlungen der Gewerkschaft im Jahre 1957 sei dem Kläger bekannt gewesen, daß ein außergerichtliches Vorgehen keinen Erfolg verspreche. Der Kläger habe daher spätestens seit Anfang Januar 1958 Schritte unternehmen müssen, um zu einer gerichtlichen Klärung zu kommen. Welche Schritte dazu notwendig gewesen seien, besonders daß ein Beschwerdeverfahren durchzuführen gewesen sei, sei leicht festzustellen gewesen. Hierbei sei dann auch einwandfrei zu klären gewesen, daß die Jahresfrist des § 21 Abs. 3 BVerwGG zu laufen begonner hätte; denn der Wortlaut dieser Vorschrift sei eindeutig. Nicht zweifelhaft habe sein können, daß die Behörden der Bundesbahn zu den Bundesbehörden im Sinne des § 21 Abs. 1 BVerwGG gehörten. Dem Kläger hätte weiter klar sein müssen, daß für ihn als Bundesbeamten andere Vorschriften gelten könnten als für Landesbeamte. Der Kläger habe, wie er selbst angebe, juristische Literatur zu Rate gezogen. Es sei ihm daher zuzumuten gewesen, dies auch in bezug auf die verfahrensrechtliche Lage zu tun. Der Kläger habe wegen der Benotung seiner Prüfungsaufgaben alle möglichen Stellen und Personen angegangen. ..., bei dem er z.B. schon im. Oktober 1957 vorgesprochen habe, hätte ihn über die Vorschrift des § 21 Abs. 3 BVerwGG belehrt, wenn er diesen nicht nur über die Benotung seiner Prüfungsleistungen, sondern auch über die verfahrensrechtliche Lage, befragt hätte. Der Kläger hätte außerdem die Möglichkeit gehabt, sich von Rechtsanwälten beraten zu lassen.
Rechtsanwälte hätten ihn dann ja auch auf die Frist des § 21 Abs. 3 BVerwGG aufmerksam gemacht. Ebenso hätte sich der Kläger an die Juristen der BD wenden können. Er hätte bei seinen Erkundigungen eingehend seine Verhältnisse darlegen und besonders darauf hinweisen müssen, daß er Bundesbeamter sei. Es sei nicht ausreichend gewesen bei allen möglichen Stellen zu fragen, ob Fristen liefen, und dabei nur darauf hinzuweisen, daß ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der BD Stuttgart vom 4. Februar 1957 sei somit verspätet. Gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BBG (u.F.) entfalle daher "das Klagerecht"; die Klage sei somit unzulässig.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die auf seine. Beschwerde vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung der §§ 21 und 22 BVerwGG, des § 60 VwGC und des § 173 BBG (u.F.).
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger eingehend dazu geäußert, wann, bei welchen Stellen und unter welchen Umständen er sich über den Lauf von Rechtsmittelfristen erkundigt hat. Im einzelnen wird dazu auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Juni 1969 Bezug genommen.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der allein maßgebende und anfechtbare Bescheid sei der Bescheid der BD Stuttgart vom 4. Februar 1957, weitere, den Rechtsweg (erneut) eröffnende Bescheide seien nicht ergangen, läßt keinen Fehler erkennen. Insbesondere steht die Ansicht, der Bescheid der BD Stuttgart vom 17. Juli 1958 stelle keine neue Sachentscheidung (Zweitbescheid) dar, im Einklang mit den dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn man den Bescheid vom 17. Juli 1958 als neue Sachentscheidung ansähe, würde sich - entgegen der Ansicht der Revision - dadurch keine für den Kläger günstigere Rechtslage ergeben. In dieser Falle wäre nämlich das Schreiben des Klägers vor 6. August 1958 als Widerspruch im Sinne des § 136 Nr. 1 BRRG anzusehen und das Schreiben der BD Stuttgart vom 17. November 1958 als Widerspruchsbescheid. Da dieser nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wäre zwar nicht die Klagefrist des § 136 Nr. 2 HRRG in Lauf gesetzt worden (§ 21 Abs. 2 BVerwGG), wohl aber die Jahresfrist des § 21 Abs. 3 BVerwGG. Diese Frist war im Zeitpunkt der Klageerhebung (11. Januar 1961) aber längst abgelaufen.
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger gegen den nicht mit einer Rechtemittelbelehrung versehenen und ihm am 9. Februar 1957 ausgehändigten Bescheid vom 4. Februar 1957 spätestens bis 10. Februar 1958 Beschwerde hätte einlegen müssen, dies aber nicht getan hat; vgl. hierzu § 173 Abs. 2 BBG (u.F.) und die Vorschrift des § 21 Abs. 2 und 3 BVerwGG, die für alle Verwaltungsakte von Bundesbehörden galt und sich nicht auf solche beschränkte, die unmittelbar beim. Bundesverwaltungsgericht anzufechten waren (Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 36.58 - [NJW 1960, 1074]). -
Der genannte Bescheid ist deshalb unanfechtbar geworden und damit einer sachlichen Überprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zugängig, wenn nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 BVerwGG gegeben sind.
Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Bescheid vom 4. Februar 1957 dem Kläger ordnungsgemäß im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt worden ist oder eventuelle Zustellungsmängel unschädlich wären. Denn die vom Berufungsgericht als zweifelhaft angesehene Frage, ob der genannte Bescheid gemäß § 175 BBG zuzustellen war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 25, 210 [212, 213]) eindeutig zu verneinen, weil das Bundesbeamtengesetz keine Vorschrift enthält, nach der Bescheide über das Bestehen oder Nichtbestehen von Prüfungen bekanntzugeben sind.
An dem Lauf der Jahresfrist des § 21 Abs. 3 BVerwGG und der Unanfechtbarkeit der hier angefochtenen Prüfungsentscheidung nach Ablauf dieser Frist hat sich durch das Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes (1. September 1957), das die Vorschriften der §§ 21, 22 BVerwGG unberührt gelassen hat, nichts geändert. Ebenso ist insoweit die Rechtslage durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung (1. April 1960) unverändert geblieben (vgl. § 195 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 VwGO).
Das Berufungsurteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil es dem Kläger infolge höherer Gewalt unmöglich war, vor Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bescheides vom 4. Februar 1957 Beschwerde einzulegen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 BVerwGG), und er dies binnen eines Monats nach Beseitigung des Hindernisses geltend gemacht hat (§ 21 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 2 BVerwGG).
Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung der Revision, es seien hier nicht §§ 21 und 22 BVerwGG anzuwenden, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beurteile sich vielmehr nach der "günstigeren" Vorschrift des § 60 VwGO, weil der Wiedereinsetzungsantrag nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt worden sei. Fragwürdig ist schon der Ausgangspunkt der Revision, § 60 VwGO sei günstiger als §§ 21 und 22 BVerwGG. Zwar stellt § 60 Abs. 1 VwGO weniger strenge Anforderungen als § 21 Abs. 3 Satz 1 BVerwGG. Jedoch ist gemäß § 60 Abs. 2 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen, während § 22 Abs. 2 BVerwGG eine Antragsfrist von einem Monat vorsieht. Außerdem richtet sich gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 1 VwGO in Sachen, in denen der Lauf einer Rechtsmittel - oder Rechtsbehelfsfrist vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung begonnen hat, die Frist für den Rechtsbehelf nach den bisherigen Vorschriften. § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO bestimmt, daß sich die Zulässigkeit (also nicht nur die Statthaftigkeit) eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs gegen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangene Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften richtet. Damit kommt deutlich zum Ausdruck, daß sich die Anfechtbarkeit einer Entscheidung, die nach bisherigem Recht fristgebunden war, nach bisherigem Recht beurteilt, hier also nach § 21 Abs. 5 BVerwGG (vgl. dazu auch Urteil von 29. Februar 1968 - BVerwG II C 105.64 -[ZBR 1968, 280]). Zu der Frage der Anfechtbarkeit gehört aber auch die Frage, ob die Entscheidung trotz Fristversäumnis deshalb noch angefochten werden kann, weil dem, Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, sofern das bisherige Recht diese Möglichkeit vorsah. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehört deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht zu dem "weiteren Verfahren", das sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung richtet. Es ist deshalb ohne Bedeutung, daß die Frist für den Antrag gemäß § 22 Abs. 2 BVerwGG hier erst nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung zu laufen begonnen hat. Den genannten Übergangsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ist vielmehr zu entnehmen, daß dieses Gesetz bezüglich der Anfechtbarkeit vor seinem Inkrafttreten ergangener Entscheidungen gegenüber dem bisherigen Recht, soweit es strenger war, keine Erleichterungen schaffen wollte. Im-Gegenteil, § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO bestimmt, daß bisher unbefristet anfechtbare Entscheidungen nur noch innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden konnten. Abgesehen davon käme, wenn die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in vorliegendem Fall anwendbar wären, wohl nur eine entsprechende Anwendung des § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 VwGO in Betracht. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt aber ebenfalls, daß die rechtzeitige Einlegung des Rechtsbehelfs infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Keiner Entscheidung bedarf hier die vom Berufungsgericht - wohl zu Recht verneinte - Frage, ob § 60 Abs. 5 VwGO hier anwendbar ist, das Berufungsgericht also an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Erstgericht gebunden war. Dann das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 1, 5 22 Abs. 2 BVerwGG rechtsfehlerhaft verneint, so daß das Berufungsurteil jedenfalls aus diesem Grund nicht von Bestand sein kann.
Nach den unstreitigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erst am 13. Juli 1960 von der Jahresfrist des § 21 Abs. 3 Satz 1 BVerwGG für die Einlegung der Beschwerde Kenntnis erhalton. Der daraufhin vom Kläger gemäß § 22 Abs. 2 BVerwGG unter Darlegung cer Hinderungsgründe gestellte Antrag ist nach den ebenfalls unbestrittenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht nach dem 11. August 1960 bei der BD Stuttgart eingegangen und damit rechtzeitig.
Dem Kläger war die Einlösung der Beschwerde vor Ablauf eines Jahres infolge höherer Gewalt unmöglich. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf einer unrichtigen Anwendung des Begriffs "höhere Gewalt" im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 BVerwGG. Dieser Pegriff ist im wesentlichen gleichbedeutend mit den in § 233 ZPC angeführten "Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen" (vgl. Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - [Luchholz BVerwG 310, §.76 VwGO Nr. 1]; Soergel - Siebert, BGB, 10. Aufl., § 203 RdNr. 4; Staudinger, BGB, 11. Aufl., § 203 RdNr. 4 b; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO, 18. Aufl., § 233 Anm. II; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., S. 350; Redeker-von Oertzen, VwGO, § 60 RdNr. 12). Unter höherer Gewalt in diesem Sinne ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt, nicht abgewendet werden konnte (vgl. u.a. Rosenberg, a.a.O.; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, a.a.O.; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 60 RdNr. 24; BGHZ 17, 199; Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 -). Das Berufungsgericht ist zwar im wesentlichen ebenfalls von dieser Begriffsbestimmung ausgegangen, und die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anforderungen nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BVerwGG seien strenger als bei Versäumung anderer Fristen, sind unberechtigt. Denn aus § 21 Abs. 5 Satz 1 BVerwGG ergibt sich ohne weiteres, daß bei Versäumung der dort festgelegten Jahresfrist ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel nur noch eingelegt werden kann, wenn die Fristwahrung infolge höherer Gewalt unmöglich war, während es bei Versäumung sonstiger Rechtsmittelfristen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 22 Abs. 1 BVerwGG genügt, daß den Betroffenen kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Der Begriff "höhere Gewalt" ist aber enger als der Begriff "ohne Verschulden".
Das Berufungsgericht hat jedoch das vom Kläger bei der gegebenen Sachlage zu fordernde Laß an Sorgfalt überspannt. Es hat - von seinem Standpunkt aus verständlich - insoweit allerdings keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern im wesentlichen den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt. Das ist jedoch unschädlich. Denn die Frage, ob dem Kläger die Einlegung der Beschwerde vor Ablauf eines Jahres infolge höherer Gewalt unmöglich war, unterliegt ohnehin der revisionsgerichtlichen Prüfung, weil die Zulässigkeit der Beschwerde und damit die Anfechtbarkeit des Bescheides vom 4. Februar 1957 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 2 BVerwGG zu den Voraussetzungen gehört, ohne die eine Sachentscheidung nicht ergehen kann, und weil die Sachurteilsvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen - im Wege des Freibeweises - zu prüfen sind, mithin ohne weiteres auch vom Revisionsgericht (vgl. dazu auch Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - mit weiteren Nachweisen).
Angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts, der von ihm eingeholten dienstlichen Äußerungen des Verwaltungsgerichtsoberinspektors ... vom 23. August 1962 und des Verwaltungsgerichtsamtmanns ... vom 10. September 1962, der Feststellungen des Berufungsgerichts und des von diesem als glaubhaft unterstellten Sachverhalts sowie der glaubwürdigen, in sich logisches und widerspruchsfreien Darlegungen des Klägers in der Revisionsverhandlung und nach dem dabei von der Person des Klägers gewonnenen Gesamteindruck steht, zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:
Der Kläger sprach Ende des Jahres 1957 beim Vertreter des öffentlichen Interesses vor, um wegen der Fristfrage Auskunft einzuholen. Oberregierungsrat Dr. ... erklärte ihm, solange keine Rechtsmittelbelehrung erteilt sei, laufe keine Frist. Um sich die Richtigkeit dieser Auskunft bestätigen zu lassen, begab sich der Kläger ebenfalls Ende 1957 zum Verwaltungsgericht Stuttgart und wurde dort, nachdem er sein Begehren vorgetragen hatte, zur Rechtsantragsstelle geführt. Dem dort anwesenden Verwaltungsgerichtsoberinspektor ... stellte er sich als Bundesbahnsekretär vor, schilderte ihm seinen Fall und fragte, ob er zur Wahrung seiner Rechte Fristen beachten müßte. ... Verneinte diese Frage mit der Begründung, wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung laufe keine Frist. Anfang Januar 1958 ging der Kläger nochmals zum Verwaltungsgericht Stuttgart, um Schrifttum zur Frage der Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen einzusehen. Er ging wieder zu ... um sich von ihm beraten zu lassen. Der Kläger benutzte dabei die Gelegenheit, erneut die Fristfrage zur Sprache zu bringen. Um ganz sicher zu gehen, führte ... ihn zu ... ihm schilderte der Kläger seinen Fall in allen Einzelheiten, wobei er insbesondere erwähnte, daß er Bundesbahnsekretär sei und es sich um den Ausgang einer Aufstiegsprüfung im Bundesbahndienst handele. Wiederum erhielt er die Auskunft, daß keine Frist laufe.
Damit hat der Kläger das unter Berücksichtigung aller Umstände von ihm zu erwartende äußerste Maß an Sorgfalt obwalten lassen. Er hat sich als juristisch und auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozeßrechts nicht vorgebildeter Beamter des mittleren Dienstes mit seinem Anliegen zunächst an den juristisch vorgebildeten Beamten beim Vertreter des öffentlichen Interesses und sodann noch zweimal an die Rechtsantragsstelle und an diejenigen Beamten gewandt, von denen er annehmen durfte und konnte, daß gerade sie als bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts tätige Beamte für die Beantwortung der ihn interessierenden Fragen des formellen Rechtsschutzes, soweit davon die Zulässigkeit einer Klage abhing, kompetent seien. Nach Lage des Falles durfte sich der Kläger auch auf die Richtigkeit der wiederholt gleichlautend erhaltenen Auskunft verlassen, und diese mußte ihn zu der Annahme veranlassen, daß er seines Anfechtungsrechts nicht durch Ablauf gesetzlicher Fristen verlustig gehe (vgl. dazu auch RGZ 160, 92 [94, 95]). Umstände, die dem Kläger gleichwohl zu Zweifeln an der Richtigkeit der erhaltenen Auskunft Anlaß hätten geben müssen und ihn zu weiteren Erkundigungen oder zur Einlegung eines Rechtsmittels für jeden Fall verpflichtet hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag bei seiner Vorsprache im Personalbüro der BD Stuttgart von Beamten des gehobenen Dienstes die gleiche Auskunft erhalten.
Dem steht nicht, wie das Berufungsgericht meint, entgegen, daß der Kläger trotz der erhaltenen Auskunft Beschwerde hätte einlegen können. Denn nach den ihm erteilten Auskünften, auf die er sich verlassen durfte, lief hierfür gerade keine Frist. Es kommt deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht darauf an, daß die Notwendigkeit der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens leicht festzustellen gewesen wäre. Der durch die erhaltenen Auskünfte begründete Rechtsirrtum des Klägers bezog sich nicht auf die Notwendigkeit des Vorverfahrens gemäß § 173 BBG (u.F.), sondern darauf, daß die dort bestimmten Fristen oder sonstige Fristen nicht liefen, weil keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war. Eine Überspitzung der an den Kläger nach seiner Vor- und Ausbildung zu stellenden Anforderungen stellt auch die Ansicht des Berufungsgerichts dar, dem Kläger hätte - trotz der von kompetenter Seite erhaltenen Auskunft - klar sein müssen, daß für ihn als Bundesbeamten andere Vorschriften gelten könnten als für Landesbeamte; dies um so mehr, als es sich bei der Regelung der §§ 21 und 22 BVerwGG um allgemeine Verfahrensvorschriften und nicht um materielles oder formelles Beamtenrecht handelt. Im übrigen haben die beiden vom Kläger befragten Beamten des Verwaltungsgerichts Stuttgart dem Kläger in Kenntnis der Tatsache, daß es sich um einen Bundesbeamten und um Verwaltungsakte einer Bundesbehörde handelt, eine zwar der Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz entsprechende, mit § 21 BVerwGG aber nicht in Einklang stehende Auskunft erteilt, weil sie, wie sich aus ihren dienstlichen Äußerungen ergibt, der irrigen Ansicht waren, § 21 BVerwGG gelte nur für unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht anzufechtende Verwaltungsakte; eine Ansicht, die offenbar auch der vom Kläger befragte Vertreter des öffentlichen Interesses teilte.
Keiner entscheidungserheblichen Bedeutung im Rahmen des § 21 Abs. 3 BVerwGG kommt bei der gegebenen Sachlage der Erwägung des Berufungsgerichts zu, allein die Art des bestehenden Streites habe zu einer möglichst umgehenden Klarstellung gezwungen, weil die Frage der richtigen Bewertung von Prüfungsleistungen nicht monatelang ungeklärt gelassen werden könne.
Abgesehen davon, daß es verständlich ist, wenn der Kläger bei der Problematik der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen, der insoweit in der damaligen Zeit noch bestehenden Unsicherheit und im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft zunächst bestrebt war, auf andere Weise als durch Einlegung förmlicher Rechtsbehelfe zu dem erstrebten Ziel zu kommen, könnten diese Gesichtspunkte im wesentlichen nur im Rahmen der Frage Bedeutung haben, ob der Kläger sein Anfechtungsrecht verwirkt hat (vgl. dazu Urteil vom 23. Mai 1958 - BVerwG VII C 27.57 - mit weiteren Nachweisen [BVerwGE 7, 54 [BVerwG 23.05.1958 - VII C 27/57]]). Verwirkung scheidet hier aber schon deshalb aus, weil der Zeitablauf bis zur Vorsprache des Klägers beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 10. Februar 1958 dafür nicht ausreicht und der Kläger auch in der Zeit danach wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, er wolle sich mit der ergangenen Prüfungsentscheidung nicht abfinden.
Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Unrecht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 BVerwGG verneint und sich deshalb an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert gesehen. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier