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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1969, Az.: BVerwG III B 61.69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG III B 61.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 15284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 30.01.1969 - AZ: III 49/67

Fundstellen

  • DVBl 1970, 279-280 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 649 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    In der Rechtsmittelbelehrung braucht hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Begrüdungspflicht und -frist nicht hingewiesen zu werden (Bestätigung der st. Rspr., zuletzt Beschluß vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497 = DVBl. 1965, 840 = JR 1965, 395]).

  2. 2)

    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur innerhalb der Beschwerdefrist nachgeholt werden; eine weitere Frist für die Begründung der Beschwerde sieht das Gesetz ebensowenig vor wie die Möglichkeit einer Verlängerung der Beschwerdefrist (Bestätigung des Beschlusses des VIII. Senats vom 2. Februar 1961 - BVerwG VIII B 122.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 10 = DVBl. 1961, 382 = NJW 1961, 1083]).

  3. 3)

    Unkenntnis eines rechtskundigen Bevollmächtigten hinsichtlich der zu wahrenden Förmlichkeiten begründet keinen unverschuldeten Rechtsirrtum (Bestätigung des im Leitsatz 1 angeführten Beschlusses).

  4. 4)

    Beantragte Akteneinsicht ist kein Hindernis, für die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde (Bestätigung des Beschlusses des IV. Senats vom 14. November 1957 - BVerwG IV C 155.57 - [Verw.Rspr. Bd. 10 S. 511]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Sigulla
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird abgelehnt.

Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1969 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die bis dahin anwaltlich nicht vertreten gewesen war, erschien in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Januar 1969 mit dem sie auch jetzt vertretenden Prozeßbevollmächtigten. Das klageabweisende Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten am 25. Februar 1969 zugestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 22. März 1969, der am 24. März 1969 bei dem Verwaltungsgericht einging, namens der Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. In dem Schriftsatz wird ausgeführt: "Die Beschwerde wird darauf gestützt, daß die Rechtssache, entgegen der Ansicht des Urteils, grundsätzliche Bedeutung hat und daß das gerichtliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, auf dem die Entscheidung beruhen kann. ... Die Einlegung der Beschwerde erfolgt zunächst ohne Begründung zur Wahrung der Frist." Dazu wurde noch vorgetragen, die Begründung könne erst nach Einsichtnahme in die Akten nachgereicht werden. Hierfür wurde mit der Bitte um Überlassung der Akten um eine Frist von einem Monat nach Akteneinsicht gebeten.

2

Mit Verfügung des Vorsitzenden der Vorinstanz vom 9. April 1969 wurden dem Prozeßbevollmächtigten die Akten mit dem Hinweis übersandt, daß die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen sei; eine Verlängerung sei aus Rechtsgründen nicht möglich. Unter dem 24. April 1969 erbat der Prozeßbevollmächtigte weitere Akten und teilte gleichzeitig mit, er werde danach zur Frage der angeblichen Fristversäumnis Stellung nehmen.

3

Mit der am 14. Mai 1969 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdebegründung vom 13. Mai 1969 wird zur Beschwerdefrist ausgeführt: Nach Ansicht der Klägerin schreibe der Wortlaut des Gesetzes keine Begründung der Beschwerde vor; es könne deshalb auch keine gesetzliche Begründungsfrist bestehen und mithin auch keine Notfrist versäumt sein. Das ergebe sich aus der für das Lastenausgleichsrecht getroffenen speziellen Regelung in § 38 Abs. 1 FG i.V.m. § 339 LAG: In diesen Bestimmungen sei im Gegensatz zu § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine Regelung über die Beschwerdebegründung enthalten. Die Klägerin habe sich auf den Gesetzeswortlaut verlassen.

4

Vorsorglich wird geltend gemacht, eine etwa doch gegebene Frist habe nicht zu laufen begonnen, weil in der Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Begründungsfrist hingewiesen worden sei. Ein solcher Hinweis sei nach BVerwGE 5, 178 erforderlich.

5

"Ganz vorsorglich" hat die Klägerin schließlich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und diesen darauf gestützt, daß sie durch die Rechtsmittelbelehrung irregeführt worden sei und von der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts erst nach Fristablauf erfahren habe. Schließlich sei erst durch die Akteneinsicht festzustellen gewesen, ob Verfahrensmängel tatsächlich vorlägen.

6

Im übrigen macht die Klägerin Ausführungen zur Begründung der Beschwerde.

7

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

8

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist begründet worden ist.

9

1.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 339 Abs. 2 LAG gilt § 132 Abs. 2 bis 5 VwGO entsprechend (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwGO). Es ist deshalb unerheblich, daß in § 339 Abs. 2 LAG die Bestimmung über die Begründungspflicht (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht wiederholt wird. Die Beschwerde mußte danach innerhalb der Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muß die in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderte Begründung enthalten. Das ist ein Formerfordernis für die Beschwerde, das nur innerhalb der Beschwerdefrist nachgeholt werden kann; eine weitere Frist für die Begründung der Beschwerde sieht das Gesetz ebensowenig vor wie die Möglichkeit einer Verlängerung der Beschwerdefrist (vgl. Beschluß des VIII. Senats vom 2. Februar 1961 - BVerwG VIII B 122.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 10 = NJW 1961, 1083 = DVBl. 1961, 382]).

10

Die Beschwerdefrist wurde mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 25. Februar 1969 in Lauf gesetzt. In der Beschwerdeschrift, die am 24. März 1969 bei dem Verwaltungsgericht einging, ist die Beschwerde nicht begründet worden. Die oben widergegebene formelhafte Wendung genügt dafür nicht, was keiner weiteren Darlegungen bedarf. Davon ging auch die Beschwerdeführerin selbst aus; denn es ist um Einräumung einer Begründungsfrist gebeten worden. Begründet wurde die Beschwerde erst mit dem Schriftsatz vom 13. Mai 1969, der am 14. Mai 1969 beim Verwaltungsgericht einging. Die Beschwerde ist daher innerhalb der Beschwerdefrist nicht ordnungsgemäß eingelegt worden.

11

Die Auffassung der Klägerin, die Beschwerde sei deshalb noch rechtzeitig erhoben werden, weil die Rechtsmittelbelehrung keinen besonderen Hinweis auf die Begründungspflicht und -frist enthalten habe, so daß die Frist nicht in Lauf gesetzt worden sei (§ 58 Abs. 1 VwGO), geht fehl. Die dafür angeführte Entscheidung BVerwGE 5, 178 betrifft einen anderen Fall, nämlich die Belehrung über die Frist zur Revisionsbegründung. In dieser Entscheidung hat der Große Senat die Notwendigkeit, auf die Revisionsbegründungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen, damit begründet, daß die Revision, im Gegensatz zu anderen Rechtsbehelfen, aus zwei Teilen bestehe, nämlich der Revisionseinlegung und der Revisionsbegründung; das müsse auch die Rechtsmittelbelehrung berücksichtigen.

12

Zwar muß auch die Beschwerde begründet werden, jedoch ist diese Begründung nicht als selbständiger Teil des Rechtsmittels ausgebildet; die Begründung ist vielmehr eine bloße Förmlichkeit der Beschwerdeschrift, auf die ebensowenig wie auf andere Förmlichkeiten hingewiesen werden muß (vgl. Noack, DÖV 1961, 216 [218]). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß ein fehlender Hinweis auf den Begründungszwang die Belehrung nicht unvollständig oder unrichtig macht (vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 58 VwGO Nr. 1 = DVBl. 1960, 897]; Beschluß vom 30. November 1960 - BVerwG VIII B 145.60 - [DVBl. 1961, 206 = NJW 1961, 380]; Beschluß vom 2. Februar 1961 - BVerwG VIII B 122.60 - a.a.O.; Beschluß vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497 = DVBl. 1965, 840 = JR 1965, 395]). Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß. Zur Frage der Belehrung über die Begründungspflicht bei der Nichtzulassungsbeschwerde wird, soweit ersichtlich, in der Literatur nur von Eyermann-Fröhler (Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflg. 1965, § 58 Anm. 7) und Redeker von Oertzen (Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflg. 1965, § 58 Anm. 10) eine andere Auffassung vertreten, die bei ersteren nicht und bei letzteren nur mit der Erwägung begründet wird, die Beteiligten könnten sonst davon ausgehen, daß für die Begründung eine besondere Frist laufe und deshalb die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu lange zurückstellen. Diese Erwägung braucht hier schon deshalb nicht weiter erörtert zu werden, weil im vorliegenden Fall die Klägerin schon bei der für den Fristlauf maßgeblichen Zustellung der angefochtenen Entscheidung anwaltlich vertreten war.

13

2.

Wegen der Versäumung der Beschwerdefrist kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 60 VwGO) hierfür nicht vorliegen.

14

a)

Die Fristen des § 60 Abs. 2 VwGO sind nicht gewahrt. Der geltend gemachte Rechtsirrtum war mit der richterlichen Verfügung vom 9. April 1969, in der noch auf eine einschlägige Kommentarstelle hingewiesen wurde, ausgeräumt. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO hätte danach binnen zwei Wochen der Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden müssen, und nach Satz 3 a.a.O. hätte die versäumte Begründung innerhalb dieser Frist nachgeholt werden müssen. Der Schriftsatz vom 24. April 1969 beschränkt sich jedoch auf die weitere Aktenanforderung. Wiedereinsetzungsantrag und Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 13. Mai 1969 waren mithin verspätet.

15

Im übrigen war der Rechtsirrtum nicht unverschuldet. Von einem rechtskundigen Bevollmächtigten muß erwartet werden, daß er bei der Einlegung eines Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die erforderlichen Kenntnisse erwirbt (vgl. den oben angeführten Beschluß des beschließenden Senats vom 1. Juni 1965). Daß das Verschulden eines Bevollmächtigten den Verfahrensbeteiligten zuzurechnen ist, entspricht der herrschenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung.

16

b)

Ein Wiedereinsetzungsantrag, der auf die Notwendigkeit der Akteneinsicht gestützt wird, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil Fehlen der Akteneinsicht nicht als Hindernis für die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde i.S. des § 60 Abs. 1 VwGO anerkannt werden kann. Es handelt sich bei der Akteneinsicht um einen Fall der Ungewißheit über die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels. Die Absicht, Zweifel über die Erfolgsaussicht auszuräumen, rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis (vgl. VGH Stuttgart, DVBl. 1953, 710; BVerwG, Beschluß vom 14. November 1957 - BVerwG IV C 155.57 - [Verw.Rspr. Bd. 10 S. 511]).

17

Unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war deshalb die Beschwerde zu verwerfen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 574 ZPO).

18

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Sigulla