Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1957, Az.: BVerwG IV C 155.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 155.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 13577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 18.01.1957 - AZ: 164 IV b/56
Rechtsgrundlagen
- § 62 BVerwGG
- § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG
- § 341 LAG
Fundstelle
- Verw. Rspr. 10, 511
Verfahrensgegenstand
Hausrathilfe
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die in § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG geforderte Bezeichnung der Beweismittel muß sich auf die gerügten Verfahrensmängel beziehen.
- 2)
Kein unabwendbarer Zufall, sondern verschuldete Fristversäumnis liegt vor, wenn der Bevollmächtigte in der Erwartung baldigen Eingangs der zur Einsicht erbetenen Beiakten die Revisionsbegründungsfrist verstreichen läßt, ohne einen Verlängerungsantrag nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG zu stellen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Müller am 14. November 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg - IV. Kammer - vom 18. Januar 1957 - Nr. 164 IV b/56 - wird unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Gründe
Der Klägerin wurde Hausrathilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - bewilligt. Die zweite Rate der Hausrathilfe hat das Ausgleichsamt jedoch nicht ausbezahlt, sondern mit einer Überzahlung an Unterhaltshilfe verrechnet. Die Klägerin hält diese Verrechnung für gesetzwidrig. Ihre Beschwerde und ihre Klage blieben erfolglos.
Das klagabweisende Urteil, das die Revision nicht zugelassen hat, wurde der Klägerin am 2. Februar 1957 persönlich zugestellt. Mit ihrer am 14. Februar 1957 eingegangenen, aber erst durch Schriftsatz vom 12. April 1957 begründeten Revision begehrt die Klägerin Aufhebung der Vorentscheidungen und Zuerkennung der zweiten Rate der Hausrathilfe. Sie will als Verfahrensmangel gewertet wissen, daß das Verwaltungsgericht die Vorschriften der §§ 290, 350a LAG fehlerhaft angewendet und die Verrechnung der Hausrathilfe mit angeblichen Überzahlungen bestätigt habe.
Die Revision ist weder form- noch fristgerecht. Mangels Zulassung konnte die Revision gemäß § 339 Abs. 1 LAG nur auf die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gestützt werden. Dem Vorbringen der Klägerin ist die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht zu entnehmen. Die ausführlichen Erörterungen der Revision zur Auslegung der §§ 290, 350a LAG sind rein sachlichrechtlicher Natur; sie beziehen sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils selbst, nicht aber das Verfahren, in dem das Urteil ergangen ist. Auch fehlt es an der Bezeichnung eines geeigneten Beweismittels, denn die von der Revision beantragte Augenscheinseinnahme der Wohnung der Klägerin kann mit einer Verfahrensrüge schlechthin in keinerlei Zusammenhang gebracht werden.
Somit ist das Vorbringen zur Begründung einer Revision wegen Verfahrensmängeln ungeeignet. Sofern eine sachliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beabsichtigt war, hätte die Klägerin wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde gemäß § 339 Abs. 2 LAG einlegen müssen. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich. Dem steht schon die ausdrückliche Bezeichnung als Revision entgegen, die von einem Rechtsanwalt gewählt worden ist und demnach nicht als unschädliche Fehlbezeichnung angesehen werden kann (vgl. BVerwG IV B 214.57 vom 23. September 1957). Die Revision ist daher unzulässig.
Bei dieser Sachlage kommt der Versäumung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - bestimmten Revisionsbegründungsfrist und der hiergegen von der Klägerin begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine entscheidende Bedeutung zu. Wiedereinsetzung hätte ohnehin nicht gewährt werden können, da die Frist nicht ohne Verschulden (§ 22 BVerwGG) der Klägerin oder ihres Verfahrensbevollmächtigten versäumt worden ist.
Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Fertigung einer die Sache erschöpfenden Revisionsbegründung nicht ohne Einsichtnahme in die Akten der Ausgleichsbehörden erfolgen konnte. Es entspricht jedoch keinesfalls der nach Lage der Dinge aufzuwendenden Sorgfalt, wenn die Partei lediglich einen Antrag auf Einsichtnahme in die Akten stellt und dann in Erwartung der Einsichtgewährung die Revisionsbegründungsfrist verstreichen läßt.
Aus dem eigenen Vortrag und den vom Bevollmächtigten der Klägerin aus seinen Handakten entnommenen Abschriften ist ersichtlich, wie unzureichend die Bemühungen um Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gewesen sind. Nachdem dem Bevollmächtigten durch Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 1957 mitgeteilt worden war, daß die Akten an die "Stadt Nürnberg" zur Gewährung von Akteneinsicht übersandt worden seien, hat er bis zum 22. März 1957 abgewartet, daß ihm die genaue Anschrift der Dienststelle mitgeteilt werde, bei der die Akten ausliegen. Bereits am 23. März 1957 hatte der Bevollmächtigte dann die Akten ermittelt. Es besteht kein Anlaß zur Annahme, daß früheren Bemühungen größere Schwierigkeiten entgegengestanden haben würden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat es daher sich selbst zuzuschreiben, daß ihm die Akten erst am 29. März 1957, mithin erst vier Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, ausgehändigt worden sind. Überdies wäre der Bevollmächtigte noch zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Frist zu wahren, sei es durch Einreichung der Revisionsbegründung oder durch Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist. Einem solchen Antrage nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG wäre nach Lage der Dinge auch ohne weiteres entsprochen worden. Daß sich die Klägerin das Verschulden ihres Bevollmächtigten anrechnen lassen muß, bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG I B 204.53 vom 10. November 1953; BVerwG IV C 19.54 vom 11. Juni 1954) keiner weiteren Ausführungen mehr.
Danach war die Revision wegen Verstoßes gegen zwingende Formvorschriften und wegen Verspätung gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG mit den Nebenentscheidungen aus §§ 65, 74 BVerwGG zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Müller