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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1973, Az.: BVerwG VII B 58.73

Wirksamkeitsvoraussetzungen der einem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG VII B 58.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 15297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 10.05.1973 - AZ: III A 38/73

Fundstelle

  • HFR 1974, 310

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Mai 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55,47 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

1)

Mit der Auffassung, daß die dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juli 1970 beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht deshalb fehlerhaft sei, weil sie neben der Länge der Klagefrist von einem Monat nicht auch noch einen Hinweis auf § 17 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) - VwZG - enthalten habe, weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 36.58 - (NJW 1960, 1074 [BVerwG 04.12.1959 - BVerwG VII C 36/58]) ab. Jene Entscheidung des Senats befaßte sich mit einer Rechtsmittelbelehrung, die einen unrichtigen Zusatz zur Zustellung gemäß § 4 Abs. 1 VwZG enthielt und deshalb als unwirksam angesehen wurde. Damit ist aber, was der Kläger verkennt, nicht gesagt, daß eine Rechtsmittelbelehrung, um wirksam zu sein, Zusätze über die Art der jeweiligen Zustellung enthalten muß. Welchen Inhalt die hier in Frage stehende Rechtsmittelbelehrung haben muß, um die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO in Lauf zu setzen, regelt nicht das Verwaltungszustellungsgesetz; maßgebend ist vielmehr § 58 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift genügt es, wenn in der Rechtsmittelbelehrung die Art des Rechtsbehelfs, die Stelle, bei der er anzubringen ist, der Sitz dieser Stelle und die einzuhaltende Frist genannt sind. Es ist nicht erforderlich, daß die Rechtsmittelbelehrung auch das die Frist in Lauf setzende konkrete Ereignis bezeichnet; die konkrete Bestimmung des Laufs der Rechtsmittelfrist fällt in die Eigenverantwortlichtkeit des Betroffenen (vgl. Urteile des Senats vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 20.61 - [NJW 1962, 1218 f.] und vom 23. Juli 1965 - BVerwG VII C 170.64 - [Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 2]; Beschluß vom 12. Januar 1970 - BVerwG VI C 47.69 - [Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 19]). Mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stimmt das Berufungsurteil überein. Eine Rechtsmittelbelehrung kann allerdings auch dann fehlerhaft sein, wenn sie über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehende unrichtige Hinweise enthält, die geeignet sind, bei einem Beteiligten irrige Vorstellungen über das Rechtsmittel zu erregen und dadurch die Rechtsverfolgung zu erschweren (BVerwGE 6, 66[BVerwG 18.12.1957 - IV C 67/57]; Urteil des Senats vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 20.61 - [a.a.O.]; Beschluß vom 26. März 1962 - BVerwG V B 78.61 - [Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 3]). Ein derartiger Fall einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung lag dem Urteil des Senats vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 36.58 - (a.a.O.) zugrunde.

3

Soweit die Beschwerde sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 1964 (BStBl. III 1964, 201) und Entscheidungen anderer Finanzgerichte beruft, kommt eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht, abgesehen davon, daß jene Entscheidungen zu anderen Vorschriften ergangen sind.

4

2)

Die Verfahrens rüge des Klägers, das Berufungsgericht sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen, ist ebenfalls unbegründet. In dem Berufungsurteil sind gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe hinreichend angegeben. Darüber hinaus war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit der unzutreffenden Rechtsansicht des Klägers, die in Frage stehende Rechtsmittelbelehrung hätte auch auf § 17 Abs. 2 VwZG hinweisen müssen, weiter auseinanderzusetzen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55,47 DM festgesetzt.Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg