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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1961, Az.: BVerwG VII C 20.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII C 20.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 01.12.1960 - AZ: OS V 74/60

Fundstellen

  • DÖV 1963, 521 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1962, 1218
  • VerwRspr 14, 844
  • VerwRspr 14, 894 - 895
  • ZMR 1963, 379

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 39 Hesc.VGG war nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nur über die absolute Dauer der Frist belehrte, das die Frist in Lauf setzende Ereignis aber nicht bezeichnete.

  2. 2.

    Hält das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Berufung für ohne weiteres statthaft und lehnt es deshalb die beantragte besondere Zulassung der Berufung (§ 131 VwGO) ab, läßt aber die Sprungrevision zu, so kann darin eine besondere Zulassung der Berufung gesehen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Mit Bescheiden vom 28. Februar, 5., 23. und 24. Juni und vom 24. September 1952 hatte die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft - Außenhandelsstelle - die Klägerin für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen zu Gebühren von insgesamt 86,84 DM herangezogen. Die Gebührenbescheide enthielten folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Ein Einspruch gegen diesen Gebührenbescheid kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich bei "..." eingelegt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf der Frist ist der Gebührenbescheid unanfechtbar."

2

Mit Schreiben vom 30. Mai 1956 erhob die Klägerin Einspruch, den die Außenhandelsstelle wegen Versäumung der Einspruchsfrist zurückwies. Die Klage, mit der ursprünglich eine größere Anzahl von Gebührenbescheiden aus den Jahren 1951 bis 1956 angegriffen worden war, betraf nach Abtrennung eines Teiles der Ansprüche neben den oben genannten noch drei Bescheide aus dem Jahre 1951. Die streitigen Gebührenforderungen betrugen insgesamt 391,54 DM. Noch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärten die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der drei Bescheide aus dem Jahre 1951 als in der Hauptsache erledigt, so daß nur noch über die oben bezeichneten Bescheide mit einem Gebührenwert von 86,84 DM sachlich zu entscheiden war. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und ließ die Sprungrevision zu, weil der Entscheidung wegen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rechtsmittelbelehrung mit Rücksicht auf die zahlreichen gleichgelagerten Fälle grundsätzliche Bedeutung zukomme. Der beantragten Zulassung der Berufung habe es im Hinblick auf die Höhe des Streitwertes von 391,54 DM nicht bedurft. Da die Beklagte der beabsichtigten Sprungrevision nicht zustimmte, legte die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung ein, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 1. Dezember 1960 mit der Maßgabe zurückwies, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wurde. In den Gründen des Berufungsurteils, gegen das die Revision zugelassen wurde, ist im wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf besondere Zulassung der Berufung zu Unrecht mit der Begründung übergangen, angesichts der Höhe des Streitwerts bedürfe es der Zulassung nicht. Dennoch sei die eingelegte Berufung zulässig, weil im vorliegenden Fall die Zulassung der Sprungrevision auch die besondere Zulassung der Berufung einschließe. Die Berufung sei jedoch nicht begründet. Die den angefochtenen Gebührenbescheiden beigegebene Rechtsmittelbelehrung sei zutreffend und ausreichend. Einer Belehrung darüber, daß die Frist mit der Kenntnisnahme des Gebührenbescheides zu laufen beginne, habe es nicht bedurft. Die Belehrung, "der Einspruch kann schriftlich eingelegt werden", sei weder objektiv unrichtig noch auch nur irreführend. Die Einspruchsfrist sei somit durch die Rechtsmittelbelehrung in Lauf gesetzt worden. Da die jeweiligen Fristen bei der Einlegung des Einspruchs vom 30. Mai 1956 verstrichen gewesen seien, sei der Klage kein ordnungsmäßig, d.h. rechtzeitig erhobener Einspruch vorangegangen. Die Klage sei somit unzulässig.

3

Mit der Revision beantragte die Klägerin,

unter Abänderung der Urteile der Vorinstanzen die angefochtenen Gebührenbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 86,84 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

4

Zur Begründung wird vorgetragen, die den Gebührenbescheiden beigegebene Rechtsmittelbelehrung habe die Einspruchsfristen nicht in Lauf gesetzt, denn sie sei unrichtig, zumindest aber irreführend gewesen. Es sei nicht nur eine Belehrung über die Dauer der Frist, sondern auch über den Fristbeginn erforderlich; hierzu müsse das Ereignis bezeichnet werden, das die Frist in Lauf setze. Außerdem erwecke der Hinweis, der Einspruch könne schriftlich eingelegt werden, jedenfalls in dem von der Belehrung gebrauchten Zusammenhang, den Eindruck, der Einspruch könne entgegen der Rechtslage nur schriftlich eingelegt werden. Die sonach zulässige Klage sei auch begründet, denn die angefochtenen Gebührenbescheide beruhten auf der Gebührenordnung der Außenhandelsstelle vom 13. Februar 1952. Diese habe das Bundesverwaltungsgericht bereits als ungültig beurteilt.

5

Die Beklagte beantragte

die Zurückweisung der Revision.

6

Sie hält die Rechtsansicht des Berufungsgerichts für zutreffend und macht vorsorglich geltend, die Klägerin habe ihre etwaigen Ansprüche dadurch verwirkt, daß sie erstmals im Jahre 1956 auf ihre Ansprüche aus den vier Jahre zurückliegenden Bescheiden zurückgekommen sei.

7

II.

Die Revision ist rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

8

Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als zulässig erachtet. Bei der Prüfung der Frage, ob in Streitigkeiten auf den Gebieten des Preisrechts, der öffentlichen Abgaben, der Kosten, der Strafen und des Zwangsgeldes die Berufung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 44) der besonderen Zulassung bedarf, ist nicht vom Wert des Streitgegenstandes, sondern vom Wert des Beschwerdegegenstandes auszugehen. Dieser beträgt im vorliegenden Fall nur 86,84 DM. Das ist der Wert dessen, was das verwaltungsgerichtliche Urteil dem Kläger versagt hat, denn bezüglich der den Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem Streitwert von 391,54 DM betreffenden Gebührenbescheide haben die Parteien den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt erklärt. Sonach war eine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zulässig, wenn sie gemäß § 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960 in Verbindung mit § 131 VwGO besonders zugelassen wurde. Es ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Berufung ohne förmliche Zulassung als zulässig behandelt hat. Allerdings wäre es nicht möglich, die Zulassung in eine die Zulassung ausdrücklich ablehnende. Entscheidung hineinzulesen. Grundsätzlich ist auch die Annahme ausgeschlossen, die Zulassung der Sprungrevision schließe die Zulassung der Berufung deshalb ein, weil die die Zulassung der Sprungrevision und der Berufung rechtfertigenden Voraussetzungen weitgehend identisch sind (§ 134 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO einerseits und § 131 Abs. 2 VwGO andererseits). Denn die Sprungrevision kann nur zugelassen werden, wenn die Berufung statthaft ist ("unter Umgehung der Berufungsinstanz", vgl. auch Beschluß vom 21. November 1961 - BVerwG I B 144.61 -). Soll also in Fällen, in denen die Berufung nur mit besonderer Zulassung möglich ist, die Sprungrevision zugelassen werden, so setzt dies eine zusätzliche besondere Zulassung der Berufung voraus. Die Zulassung der Sprungrevision kann also nicht die Zulassung der Berufung einschließen. Im vorliegenden Fall hingegen darf es der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, daß das Verwaltungsgericht dadurch eine sogenannte inkorrekte Entscheidung getroffen hat, daß es zu Unrecht die Berufung ohne weiteres für statthaft hielt und deshalb die Zulassung der Berufung verweigert und die Sprungrevision zugelassen hat.

9

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend entschieden, daß die den angegriffenen Gebührenbescheiden beigegebene Rechtsmittelbelehrung ausreichend war und die jeweiligen Einspruchsfristen in Lauf gesetzt hat. Insbesondere ist die Belehrung nicht etwa fehlerhaft, weil sie neben der Länge der Frist nicht auch noch ausdrücklich den Fristbeginn bezeichnet. Die Revision trägt hierzu vor, eine Rechtsmittelbelehrung müsse so gehalten sein, daß der vom Verwaltungsakt Betroffene weder gesetzliche Vorschriften zu kennen noch rechtlichen Rat einzuholen brauche, um sein Einspruchsrecht fristgerecht wahrnehmen zu können. Denn das Gesetz bezwecke den Schutz des Staatsbürgers, dem Rechtskenntnisse fehlen. Letzteres trifft zu, doch soll die Rechtsmittelbelehrung dem Staatsbürger nur das abnehmen, was für den Rechtsunkundigen meist unmöglich, aber auch für den Rechtskundigen nicht selten schwierig ist, nämlich die rechtliche Qualifizierung des behördlichen Aktes und die Beurteilung der davon abhängigen Fragen nach dem statthaften Rechtsmittel oder Rechtsbehelf, nach der hierfür gegebenen Frist und nach dem zuständigen Adressaten. Dem entspricht es, daß § 32 Hess.VGG ebenso wie § 58 VwGO nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde mit Angabe ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist verlangt. Mehr als diese geforderten Angaben braucht die Belehrung nicht zu enthalten, um die Frist in Lauf zu setzen (Beschluß vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 -, Buchholz 310, § 58 VwGO Nr. 1). Diese gesetzliche Abgrenzung des notwendigen Inhalts der Rechtsmittelbelehrung zeigt, daß diese nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen braucht; sie hat dem Betroffenen nicht alle Einzelheiten Beines Verhaltens vorzuschreiben und kann ihm nicht jede eigene Verantwortung abnehmen (vgl. hierzu auch BVerwGE 1, 192 und 6, 66). Kennt der von der Entscheidung Betroffene auf Grund der Rechtsmittelbelehrung den statthaften Rechtsbehelf, die einzuhaltende Frist und die zuständige Behörde, und hat er sich auf Grund dieser Kenntnis zur Einlegung des Rechtsbehelfs entschlossen, so liegt es an ihm, für die ordnungsmäßige Einlegung besorgt zu sein; das ist so einfach, daß es jedem Rechtsuchenden zugemutet werden kann. Die Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen umfaßt neben den Fragen des Vertretungszwangs, der erforderlichen Form auch die konkrete Bestimmung des Laufes der aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlichen abstrakten Frist. Daß etwa in den Fällen der Zustellung des Verwaltungsaktes über den Begriff und die möglichen Arten der Zustellung, im Falle der Kenntnisnahme über den Begriff der Kenntnisnahme, z.B. auch darüber, daß schon das bloße Zugehen die Frist in Lauf setzt und eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt gar nicht erforderlich ist, sowie daß in allen Fällen über den Inhalt des § 31 Hess.VGG und der §§ 186 ff. BGB belehrt werden müßte, verlangt weder die Revision noch fordert dies sonst jemand ernsthaft. Hieraus und aus dem Umstand, daß überdies eine Belehrung über den jeweiligen Endzeitpunkt der Frist häufig schon deshalb schlechthin ausgeschlossen ist, weil die Behörde den Zeitpunkt des Fristbeginns nicht im voraus kennen kann, ergibt sich notwendig, daß das Gesetz unter der Belehrung über die einzuhaltende Frist nur eine Belehrung über die absolute Dauer der Frist versteht. Denn aber ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf das die Frist in Lauf setzende Ereignis enthält. Dies gilt um so mehr, als im Falle der Übersendung des Bescheides durch die Post für den Empfänger kein Zweifel daran bestehen kann, daß die im Bescheid genannte Rechtsmittelfrist eben von der Kenntnisnahme des Bescheides an läuft. Sollte es dennoch Zweifel geben, so hätte sich der Empfänger nach dem oben Gesagten selbst Klarheit zu verschaffen.

10

Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß die Belehrung, "ein Einspruch kann binnen einer Frist von zwei Wochen bei "..." schriftlich eingelegt werden", nicht zu beanstanden ist. Eine Belehrung über die Form des Einspruchs schreibt § 32 Hess.VGG nicht vor. Die Wirkung, die Frist in Lauf zu setzen, kann jedoch einer Rechtsmittelbelehrung nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie über das gesetzliche Erfordernis hinausgehende Belehrungen enthält. Die Frist ist vielmehr nur dann nicht in Lauf gesetzt, wenn die Belehrung Unzutreffendes sagt, insbesondere wenn sie nebensächliche Formalitäten als zwingend hinstellt und dadurch dem Rechtsuchenden die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise erschwert, wenn sie zumindest aber den Eindruck in ihn hervorzurufen geeignet ist, ohne Beachtung jener Förmlichkeit werde die Rechtsverfolgung scheitern (BVerwGE 6, 66). Da der Einspruch nach § 39 Hess.VGG nicht formgebunden ist, ist die Belehrung, der Einspruch könne schriftlich eingelegt werden, objektiv zutreffend; sie schließt die Einlegung des Einspruchs in anderer als schriftlicher Form nicht aus. Nach Auffassung des Senats ist sie zudem weder geeignet, bei den als Empfänger allein in Betracht kommenden Importeuren den Irrtum zu erwecken, nur ein schriftlicher Einspruch sei zulässig, noch die Empfänger dadurch von der Einlegung des Einspruchs abzuhalten.

11

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es die Klage wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig abgewiesen hat. Der erkennende Senat hat bereits mit Beschluß vom 26. November 1959 - BVerwG VII CB 165.59 - (DVBl. 1960 S. 107) und mit Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 36.58 - (NJW 1960 S. 1074, in den übrigen Veröffentlichungen, z.B. BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58], insoweit nicht abgedruckt) entschieden, daß eine Klage als unzulässig abzuweisen ist, wenn der Klageerhebung ein wegen Versäumung der Einspruchsfrist erfolgloses Einspruchsverfahren vorangegangen ist. Hieran ist festzuhalten. Somit kam es auch auf die Frage der Verwirkung nicht mehr an.

12

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 86,84 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Schmidt