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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1961, Az.: BVerwG VII C 72.61

Verfahrensrecht; Rechtsmittelbelehrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII C 72.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 22.12.1960 - OS V 78/60

Fundstellen

  • DÖV 1963, 483 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1962, 1220 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 15, 96
  • ZMR 1963, 287

Amtlicher Leitsatz

Eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 39 Hess.VGG war nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nur über die absolute Dauer der Frist belehrte, das die Frist in Lauf setzende Ereignis aber nicht bezeichnete.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidngsgründe

1

I.

Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft - Außenhandelsstelle - zog die Klägerin mit Bescheid vom 26. März 1952 für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung zu einer Gebühr von 215,47 DM heran. Der Gebührenbescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Ein Einspruch gegen diesen Gebührenbescheid kann binnen einer Frist von zwei Wochen/schriftlich bei der Außenhandelsstelle "..." eingelegt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf der Frist ist der Gebührenbescheid unanfechtbar."

2

Mit Schreiben vom 14. März 1960 legte die Klägerin gegen den Gebührenbescheid Einspruch ein, den die Außenhandelsstelle wegen Versäumung der Einspruchsfrist zurückwies. Die Klage blieb erfolglos. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 22. Dezember 1960 mit der Maßgabe zurück, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wurde. In den Gründen des Berufungsurteils, gegen das die Revision zugelassen wurde, ist im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil ihr kein ordnungsmäßig, d.h. rechtzeitig erhobener Einspruch vorangegangen sei. Die Klägerin habe die Einspruchsfrist versäumt. Die dem Gebührenbescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung habe die Einspruchsfrist von zwei Wochen in Lauf gesetzt, die auch für Einspruchsführer mit Wohnsitz oder Firmensitz außerhalb des Geltungsbereiches des Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes gelte. Einer Belehrung darüber, daß die Frist mit der Kenntnisnahme des Gebührenbescheides zu laufen beginne, habe es nicht bedurft, da der Bescheid der Klägerin weder eröffnet noch förmlich zugestellt worden sei. Die Belehrung, "ein Einspruch kann schriftlich eingelegt werden", sei weder objektiv unrichtig noch auch nur irreführend.

3

Mit der Revision beantragte die Klägerin,

das Berufungsurteil sowie den angefochtenen Gebührenbescheid und den Einspruchsbescheid aufzuheben.

4

Zur Begründung der Revision ist geltend gemacht: Die dem Gebührenbescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung habe die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt, denn sie sei unrichtig, zumindest aber irreführend gewesen. Die Einspruchsfrist betrage entgegen der Belehrung nicht zwei Wochen, sondern einen Monat. Für Klagen von Personen oder Firmen mit Sitz im Geltungsbereich der Militärregierungsverordnung Nr. 165 sei im Zeitpunkt der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung nicht das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. zuständig gewesen; es habe vielmehr das örtlich zuständige Verwaltungsgericht durch den Bundesgerichtshof, vielleicht auch durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, bestimmt werden müssen. Jedenfalls habe der Bundesgerichtshof in zahlreichen Fällen, in denen sich hamburgische Importfirmen gegen Verwaltungsakte der Außenhandelsstelle wehrten, das Landesverwaltungsgericht Hamburg für örtlich zuständig erklärt. Infolgedessen habe auch in der Rechtsmittelbelehrung als Einspruchsfrist nicht die Zweiwochenfrist des Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes, sondern die Einmonatsfrist der Militärregierungsverordnung Nr. 165 angegeben werden müssen, so wie die Außenhandelsstelle das auch sonst in gleichgelagerten Fällen getan habe. Eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung müsse übrigens nicht nur über die Dauer der Einspruchsfrist, sondern auch über deren Beginn belehren; sie müsse also das Ereignis bezeichnen, durch das die Frist in Lauf gesetzt wird. Schließlich werde durch den Hinweis der Belehrung, der Einspruch könne schriftlich eingelegt werden, der Eindruck erweckt, es könne der Einspruch entgegen der Rechtslage nur schriftlich eingelegt werden.

5

Die Beklagte beantragte

die Zurückweisung der Revision.

6

Sie hält die Rechtsansicht des Berufungsgerichts für zutreffend und macht vorsorglich geltend, die Klägerin habe ihre etwaigen Ansprüche jedenfalls dadurch verwirkt, daß sie erstmals nach mehr als 8 Jahren durch die Einlegung des Einspruchs zu erkennen gegeben habe, daß sie den Gebührenbescheid vom 26. März 1952 für rechtswidrig halte.

7

II.

Die Revision ist rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

8

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die im Zeitpunkt der Erteilung des angegriffenen Gebührenbescheides am Sitz der Außenhandelsstelle geltenden Vorschriften des Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes über das Einspruchsverfahren und die Einspruchsfrist anzuwenden waren, obwohl die Klägerin ihren Sitz im Geltungsbereich der Militärregierungsverordnung Nr. 165 hatte. Die hiergegen von der Revision ins Feld geführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (NJW 1950 S. 108) und des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHZ 1, 1 [BGH 26.10.1950 - ARZ 1/50]) betreffen die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Im vorliegenden Fall ergab sich jedoch die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. zur Zeit der Klageerhebung eindeutig aus § 11 BVerwGG; darüber besteht auch kein Streit. Die Frage aber, welches Vorverfahren anzuwenden war, dasjenige nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes oder das durch die Militärregierungsverordnung Nr. 165 vorgeschriebene, ist unabhängig von der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts zu beurteilen. Solange für das von Bundesbehörden anzuwendende Vorverfahren keine bundesrechtliche Regelung getroffen war, mußte die Außenhandelsstelle mit dem Sitz in Frankfurt a.M. dasjenige Verfahrensrecht anwenden, das der Landesgesetzgeber für seinen räumlichen Zuständigkeitsbereich gesetzt hatte. Das war das Hessische Verwaltungsgerichtsgesetz. Wer als Angehöriger eines anderen deutschen Landes von der in Hessen ansässigen Bundesbehörde einen Verwaltungsakt begehrte, hatte sich insoweit nach hessischem Landesrecht zu richten, nach welchem allein diese Behörde zu verfahren befugt war. Damit erweist sich die von der Außenhandelssteile benannte Einspruchsfrist von zwei Wochen gemäß § 39 Abs. 2 Hess.VGG als zutreffend. Daran würde es auch nichts ändern, wenn die Außenhandelsstelle entsprechend dem Vorbringen der Revision anderen Importeuren mit dem Sitz in der Britischen Zone Rechtsmittelbelehrungen erteilt hätte, in denen eine Einspruchsfrist von einem Monat angegeben war. Für die hier zu treffende Entscheidung kommt es allein darauf an, ob die Belehrung, so wie sie tatsächlich erteilt wurde, objektiv dem Gesetz entsprach und deshalb die Frist in Lauf setzte, oder nicht.

9

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend entschieden, daß die der Klägerin erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht etwa deshalb fehlerhaft ist, weil sie neben der Länge der Frist nicht auch noch ausdrücklich den Fristbeginn bezeichnet. Die Revision trägt hierzu vor, eine Rechtsmittelbelehrung müsse so gehalten sein, daß der vom Verwaltungsakt Betroffene weder gesetzliche Vorschriften zu kennen noch rechtlichen Rat einzuholen brauche, um sein Einspruchsrecht fristgerecht wahrnehmen zu können. Denn das Gesetz bezwecke den Schutz des Staatsbürgers, dem Rechtskenntnisse fehlen. Letzteres trifft zu, doch soll die Rechtsmittelbelehrung dem Staatsbürger nur das abnehmen, was für den Rechtsunkundigen meist unmöglich, aber auch für den Rechtskundigen nicht selten schwierig ist, nämlich die rechtliche Qualifizierung des behördlichen Aktes und die Beurteilung der davon abhängigen Fragen nach dem statthaften Rechtsmittel oder Rechtsbehelf, nach der hierfür gegebenen Frist und nach dem zuständigen Adressaten. Dem entspricht es, daß § 32 Hess.VGG ebenso wie § 58 VwGO nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde mit Angabe ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist verlangt. Mehr als diese geforderten Angaben braucht die Belehrung nicht zu enthalten, um die Frist in Lauf zu setzen (Beschluß vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 -, Buchholz 310, § 58 VwGO Nr. 1). Diese gesetzliche Abgrenzung des notwendigen Inhalts der Rechtsmittelbelehrung zeigt, daß die Belehrung nicht etwa als "Gebrauchsanweisung" verstanden werden darf, die allen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten Rechnung trägt, dem Betroffenen alle Einzelheiten seines Verhaltens vorschreibt und ihm damit auch jede eigene Verantwortung abnimmt (vgl. hierzu auch BVerwGE 1, 192 und 6, 66). Kennt der von der Entscheidung Betroffene auf Grund der Rechtsmittelbelehrung den statthaften Rechtsbehelf, die einzuhaltende Frist und die zuständige Behörde, und hat er sich auf Grund dieser Kenntnis zur Einlegung des Rechtsbehelfs entschlossen, so liegt es an ihm, für die ordnungsmäßige Einlegung besorgt zu sein; das ist so einfach, daß es jedem Rechtsuchenden zugemutet werden kann. Die Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen umfaßt neben den Fragen des Vertretungszwangs, der erforderlichen Form usw. auch die konkrete Bestimmung des Laufes der aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlichen abstrakten Frist. Daß etwa in den Fällen der Zustellung des Verwaltungsaktes über den Begriff und die möglichen Arten der Zustellung, im Falle der Kenntnisnahme über den Begriff der Kenntnisnahme, z.B. auch darüber, daß hier schon das bloße Zugehen die Frist in Lauf setzt und eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt gar nicht erforderlich ist, sowie daß in allen Fällen über den Inhalt des § 31 Hess.VGG und der §§ 186 ff. BGB belehrt werden müßte, verlangt weder die Revision noch fordert dies sonst jemand ernsthaft. Hieraus und aus dem Umstand, daß überdies eine Belehrung über den jeweiligen Endzeitpunkt der Frist häufig schon deshalb schlechthin ausgeschlossen ist, weil die Behörde den Zeitpunkt des Fristbeginns nicht im voraus kennen kann, ergibt sich notwendig, daß das Gesetz unter der Belehrung über die einzuhaltende Frist nur eine Belehrung über die absolute Dauer der Frist versteht. Dann aber ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf das die Frist in Lauf setzende Ereignis enthält. Dies gilt um so mehr, als im Falle der Übersendung des Bescheides durch die Post für den Empfänger kein Zweifel daran bestehen kann, daß die im Bescheid genannte Rechtsmittelfrist eben von der Kenntnisnahme des Bescheides an läuft. Sollte es dennoch Zweifel geben, so hätte sich der Empfänger nach dem oben Gesagten selbst Klarheit zu verschaffen.

10

Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß die Belehrung, "ein Einspruch kann binnen einer Frist von zwei Wochen bei ... schriftlich eingelegt werden", nicht zu beanstanden ist. Eine Belehrung über die Form des Einspruchs schreibt § 32 Hess.VGG nicht vor. Die Wirkung, die Frist in Lauf zu setzen, kann jedoch einer Rechtsmittelbelehrung nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie über das gesetzliche Erfordernis hinausgehende Belehrungen enthält. Die Frist ist vielmehr nur dann mehr in Lauf gesetzt,(1) wenn die Belehrung Unzutreffendes sagt, insbesondere wenn sie nebensächliche Formalitäten als zwingend hinstellt und dadurch dem Rechtsuchenden die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise erschwert, wenn sie zumindest aber den Eindruck in ihm hervorzurufen geeignet ist, ohne Beachtung jener Förmlichkeit werde die Rechtsverfolgung scheitern (BVerwGE 6, 66). Da der Einspruch nach § 39 Hess. VGG nicht formgebunden ist, ist die Belehrung, der Einspruch könne schriftlich eingelegt werden, objektiv zutreffend; sie schließt die Einlegung des Einspruchs in anderer als schriftlicher Form nicht aus. Nach Auffassung des Senats ist sie zudem weder geeignet, bei den als Empfänger allein in Betracht kommenden Importeuren den Irrtum zu erwecken, nur ein schriftlicher Einspruch sei zulässig, noch, die Empfänger dadurch von der Einlegung des Einspruchs abzuhalten.

11

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es die Klage wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig abgewiesen hat. Der erkennende Senat hat bereits mit Beschluß vom 26. November 1959 - BVerwG VII CB 165.59 - (DVBl. 1960 S. 107) und mit Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 36.58 - (NJW 1960 S. 1074, in den übrigen Veröffentlichungen, z.B. BVerwGE 10, 47[BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58], insoweit nicht abgedruckt) entschieden, daß eine Klage als unzulässig abzuweisen ist, wenn der Klageerhebung ein wegen Versäumung der Einspruchsfrist erfolgloses Einspruchsverfahren vorangegangen ist. Hieran ist festzuhalten. Somit kam es auch auf die Frage der Verwirkung nicht mehr an.

12

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 215,47 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt

(1) Red. Anm.:

"nur dann in Lauf gesetzt,"korrigiert durch"nur dann nicht in Lauf gesetzt,"(s. Schreibfehlerbrichtigung)