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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1969, Az.: BVerwG VIII B 204.67; BVerwG VIII C 182.67

Fehlende Erläuterung der von den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abweichenden revisionsrechtlichen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes (WpflG) in der Rechtsbehelfsbelehrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 204.67; BVerwG VIII C 182.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 16103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 31.01.1967 - AZ: 3 K 256/66

Fundstellen

  • BWV 1970, 164
  • DVBl 1970, 277-278 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 649 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1970, 174 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichts ist nicht deshalb unrichtig, weil in ihr keine Erläuterung enthalten ist über die Bedeutung der von den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung abweichenden revisionsrechtlichen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 1969
durch
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - 3. Kammer in Mainz - vom 31. Januar 1967 sowie die Revision der Kläger gegen dieses Urteil werden unter gleichzeitiger Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der versäumten Revisionsfrist verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich unter Berufung auf Zurückstellungsgründe gegen die Einberufung ihres Sohnes zum Grundwehrdienst. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klagabweisenden Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde der Kläger. Mit der ferner eingelegten Revision machen sie geltend, das Urteil beruhe auf wesentlichen Mängeln des Verfahrens.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

3

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wehrpflichtrecht kann im Hinblick auf die Regelung des § 34 Abs. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1567) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 398), in Wehrpflichtsachen wegen geltend gemachter Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, nur die zulassungsfreie Verfahrensrevision, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. z.B. Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 206.59 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 34 WpflG Nr. 3 = NJW 1961, 2228 = DVBl. 1961, 736]; BVerwGE 28, 22[BVerwG 28.09.1967 - VIII B 94.67]). Dies gilt auch dann, wenn vorgebracht wird, ein behaupteter Verfahrensmangel führe auf eine rechtsgrundsätzliche Verfahrensfrage oder eine Verfahrensfrage sei abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet worden (BVerwGE 29, 226[BVerwG 25.03.1968 - BVerwG VIII B 7.68] und 30, 111; Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 61.67 - [DVBl. 1969, 408]).

4

Die von den Klägern erhobene Rüge ist eine im Sinne dieser Grundsätze vom Beschwerdeverfahren ausgeschlossene Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens. Sie machen mit der Beschwerde ausschließlich geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf mangelhafter Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und demgemäß auf der Verletzung der Verfahrensvorschrift des§ 86 Abs. 1 VwGO. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Das muß zu ihrer Verwerfung führen. Ihre Umdeutung in eine Verfahrensrevision scheidet aus, da mit ihr erkennbar die Zulassung der Revision erreicht, diese aber nicht selbst eingelegt werden sollte (Beschluß vom 28. September 1967 - BVerwG VIII B 94.67 - [DÖV 1967, 830 [BVerwG 28.09.1967 - VIII B 94.67]]).

5

Die Revision ist unzulässig.

6

Als Verfahrensrevision, mit der sich die Kläger auf den auch im Beschwerdeverfahren gerügten Aufklärungsmangel berufen, ist sie zwar gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG ohne Zulassung statthaft, weil im Sinne dieser Vorschrift abweichend von der in§ 133 VwGO geregelten zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht nur die dort besonders erwähnten Verfahrensverstöße, sondern alle Verfahrensmängel wesentlich sind, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann (vgl. das erwähnte Urteil vom 23. Juni 1961 und BVerwGE 28, 22[BVerwG 28.09.1967 - VIII B 94.67]). Sie ist aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Revisionsfrist des § 139 Abs. 1 VwGO eingegangen ist. Die Revisionsfrist begann mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 5. Juli 1967 zu laufen und endete am 5. August 1967. Demgegenüber ist die Revisionsschrift erst am 28. August 1967, also verspätet, eingegangen.

7

Ein Fall, in dem der Fristenlauf gemäß § 58 VwGO wegen fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Gang gesetzt wird, ist hier nicht gegeben. Die dem angefochtenen Urteil angefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren. Diese Angaben enthält die schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Urteils, die auf die Möglichkeit einerseits der Nichtzulassungsbeschwerde und andererseits der zulassungsfreien Verfahrensrevision sowie auf die Förmlichkeiten ihrer Einlegung hinweist. Weiterer Angaben über das Verhältnis der beiden Rechtsbehelfe zueinander und über die Abgrenzung der mit dem jeweiligen Rechtsbehelf zu verfolgenden Sach- und Verfahrensrügen bedurfte es darüber hinaus ebensowenig wie einer Belehrung über die Abweichungen der revisionsrechtlichen Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes von denjenigen der Verwaltungsgerichtsordnung. Insbesondere kann von der Rechtsbehelfsbelehrung nicht eine Erläuterung zu der hier maßgebenden Frage gefordert werden, welche Verfahrensmängel im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG als "wesentliche Mängel des Verfahrens" geltend gemacht werden können und demgemäß die zulassungsfreie Verfahrensrevision eröffnen. Dem mit § 58 VwGO bezweckten Rechtsschutz der Beteiligten wird vielmehr hinreichend Rechnung getragen, wenn sie darüber unterrichtet werden, ob ihnen überhaupt ein Rechtsmittel zusteht, welcher Art es ist, wo sie es anzubringen haben und innerhalb welcher Frist dies geschehen muß (Beschluß vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 58 VwGO Nr. 1 = DVBl. 1960, 897 [BVerwG 14.10.1960 - BVerwG I B 127.60]]; Beschluß vom 30. November 1960 - BVerwG VIII B 145.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 4 = NJW 1961, 380 [BVerwG 30.11.1960 - BVerwG VIII B 145/60] = DVBl. 1961, 206 = DÖV 1961, 276 [BVerwG 30.11.1960 - BVerwG VIII B 145/60]]; Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 62.67 -). Haben sie sich aufgrund dieser Hinweise entschlossen, einen an sich gegebenen Rechtsbehelf zu ergreifen, so obliegt es ihrer Sorgfaltspflicht, sich über die weiteren Erfordernisse einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs zu unterrichten. Auch aus den besonderen förmlichen Anforderungen, denen die Einlegung von Rechtsbehelfen in der Revisionsinstanz unterworfen ist, ergibt sich im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung nichts anderes. Ihnen trägt das Gesetz nicht Rechnung durch gesteigerte Erfordernisse der Rechtsbehelfsbelehrung, sondern dadurch, daß es für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vorschreibt (§ 67 VwGO).

8

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der versäumten Revisionsfrist muß ohne Erfolg bleiben. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger war nicht im Sinne des § 60 VwGO ohne Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten. Die sich daraus ergebenden Veräumnisfolgen müssen die Kläger gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen.

9

Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger beruft sich zwar darauf, weder aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 34 Abs. 2 und 3 WpflG noch aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichts sei zu entnehmen, daß in Wehrpflicht Sachen die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Zulassungsgründe der Rechtsgrundsätzlichkeit und der Divergenz beschränkt, die Verfahrensrevision aber bei jedem wesentlichen Verfahrensmangel gegeben seien. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dieser Ansicht gefolgt werden könnte. Denn jedenfalls gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes, sich über die Förmlichkeiten bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs auch anhand der zu den einschlägigen Vorschriften veröffentlichten Rechtsprechung zu unterrichten (Beschluß vom 12. März 1965 - BVerwG VII B 106.64 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 37]; Beschluß vom 8. November 1966 - BVerwG III CB 121.66 -).

10

Wäre das im vorliegenden Fall geschehen, so hätte es Unsicherheiten darüber, auf welchem verfahrensrechtlichen Wege die beanstandeten Verfahrensmängel vor dem Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden müssen, nicht geben können.

11

Danach war die Revision unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages zu verwerfen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Maetzel
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf