Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1968, Az.: BVerwG VIII B 61.67
Heranziehung zum Wehrdienst; Dienstleistung für den zivilen Bevölkerungsschutz; Verfahrensmängel als Zulassungsgrund im Beschwerdeverfahren nach dem Wehrpflichtgesetz (WpflG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 61.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 29.10.1965 - AZ: II/3-4/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1969, 88
- DVBl 1969, 408 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2075 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Auf "Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts" kann in Wehrpflichtsachen die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden, wenn bloß geltend gemacht wird, eine Verfahrensfrage sei abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet worden; wegen des damit geltend gemachten Verfahrensmangels kann nur die zulassungsfreie Revision eingelegt werden (Ergänzung zu BVerwG VIII B 7.68).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 1965 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Urteil vom 29. Oktober 1965 hat das Verwaltungsgericht wie folgt entschieden:
"1.
Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 28.10.1964 und der Widerspruchsbescheid ... werden aufgehoben.2.
Die Beklagte wird zur Abgabe der Erklärung verurteilt, daß der Kläger nicht zum Wehrdienst herangezogen wird, solange er für den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung steht.3.-5. ..."
Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde ist unzulässig; mit ihr werden keine Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) geltend gemacht.
In Wehrpflichtsachen kann wegen geltend gemachter Verfahrensmängel, auf denen das Urteil beruhen kann, die zulassungsfreie Verfahrensrevision (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG), nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. den Beschluß vom 28. September 1967 - BVerwG VIII B 94.67 -, MDR 1968, 352 = NJW 1968, 515 = DÖV 1968, 830); wegen gerügter Verfahrensmängel ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch dann nicht statthaft, wenn geltend gemacht wird, die behaupteten Verfahrensmängel führten auf eine grundsätzliche Verfahrensfrage (Beschluß vom 25. März 1968 - BVerwG VIII B 7.68 -, NJW 1968, 1107).
In der Beschwerdebegründung wird geltend gemacht: Ein Aufhebungsurteil nach §§ 42, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hätte nicht ergehen dürfen, weil der aufgehobene Bescheid des Kreiswehrersatzamtes, der im Widerspruchsverfahren bestätigt worden war, kein gegenüber dem Kläger erlassener Verwaltungsakt sei; ein Verpflichtungsurteil (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hätte nicht ergehen dürfen, weil ein solches Urteil unvereinbar sei mit den besonderen Verfahrensvorschriften des Wehrpflichtgesetzes.
Mit diesem doppelten Vorbringen wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt; dafür stand der Beklagten die zulassungsfreie Verfahrensrevision (§ 34 Abs. 2 Satz 1 VwGO), nicht aber die in § 34 Abs. 3 WpflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 bis 5 VwGO geregelte Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung.
Der Aufhebungsausspruch des Urteils (Nr. 1) betrifft das vom Kreiswehrersatzamt an die Gemeinde Eschborn gerichtete Schreiben vom 28. Oktober 1964, in dem zum Ausdruck gebracht wird, der Kläger erfülle die Voraussetzungen nicht, unter denen Wehrpflichtige wegen ihrer Dienstleistung für den zivilen Bevölkerungsschutz gemäß § 13 a WpflG nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben nach materiellrechtlicher Beurteilung als ein Verwaltungsakt anzusehen ist, richtet sich jedoch die vorab zu entscheidende Frage, ob der Kläger als Nichtadressat gegenüber diesem Schreiben verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, d.h. eine zulässige Klage erheben konnte, ausschließlich nach dem Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichtsordnung. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht als zulässig ansehen und demzufolge kein Aufhebungsurteil erlassen dürfen, macht die Beklagte demnach einen im Sinne der oben genannten Grundsätze vom Beschwerdeverfahren ausgeschlossenen Verfahrensmangel geltend.
Die in dem Urteilsausspruch Nr. 2 enthaltene Verurteilung der Beklagten betrifft die vom Kreiswehrersatzamt gegenüber dem Wehrpflichtigen abzugebende Mitteilung, daß er wegen seiner Dienstleistung für den zivilen Bevölkerungsschutz nicht zum Wehrdienst herangezogen werde und der Wehrüberwachung nicht unterliege. In diesem Zusammenhang rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß insoweit ein gegenüber dem Kläger ergangener ablehnender Verwaltungsakt nicht vorliege und daß damit auch die Voraussetzungen für ein Verpflichtungsurteil gemäß §§ 42, 113 Abs. 4 VwGO nicht gegeben seien; das Gericht habe darüber hinaus ferner übersehen, daß die besonderen Verfahrensregelungen des Wehrpflichtrechts einer Verpflichtungsklage überhaupt entgegenstünden. Die Frage, ob ein Wehrpflichtiger seinen - behaupteten - Anspruch auf Erteilung einer Erklärung nach § 15 Abs. 3 der Musterungsverordnung gerichtlich verfolgen kann, ob er ihn gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen oder ob er ihn mit Hilfe der allgemeinen Leistungsklage auch schon verfolgen kann, wenn ihm gegenüber noch kein ablehnender Verwaltungsakt erlassen worden ist, gehört ebenfalls ausschließlich dem Verfahrensrecht an. Die von der Beklagten gegen die Verfahrensrechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen mögen zwar auf grundsätzliche Verfahrensfragen führen. Das kann aber nicht im Beschwerdeverfahren, sondern müßte mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision geltend gemacht werden.
Aus den im Beschluß BVerwG VIII B 7.68 angeführten Gründen kann auch der Fall der "Abweichung" im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 3 WpflG nur dann mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn die Rechtsfrage, hinsichtlich derer sich der Beschwerdeführer auf eine abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, dem materiellen Recht angehört.
Die Frage, ob in Wehrpflichtsachen Verpflichtungsklagen erhoben werden können, gehört aber - wie bereits dargelegt wurde - dem Verfahrens recht an.
Die "Auswirkungen des vom Verwaltungsgericht praktizierten Verfahrens", auf die am Ende der Beschwerdebegründung hingewiesen wird, betreffen das "Rechtsschutzbedürfnis des Klägers", also einen verfahrensrechtlichen Rechtsbegriff, und sind ebenfalls ungeeignet, die Statthaftigkeit der Beschwerde zu rechtfertigen.
Es fehlt demnach an geltend gemachten materiellrechtlichen Gesichtspunkten, die auf Zulassungsgründe im Sinne von § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 2 WpflG führen könnten.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG festzusetzen.
Maetzel
Dr. Korbmacher