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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1968, Az.: BVerwG VIII B 7.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 7.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 15.11.1967 - AZ: 2 K 110/67

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 226 - 229
  • AS 29, 226
  • DVBl 1968, 763
  • DÖV 1968, 811-812 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 613 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1968, 1107 (Volltext mit amtl. LS)
  • UBWV 1968, 260

Amtlicher Leitsatz

In Wehrpflichtsachen ist wegen gerügter Verfahrensmängel die Nichtzulassungsbeschwerde auch dann nicht statthaft, wenn geltend gemacht wird, die behaupteten Verfahrensmängel führten auf eine grundsätzliche Verfahrensfrage (Ergänzung zum Beschluß vom 28. September 1967 - BVerwG VIII B 94.67 -).

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. November 1967 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Anordnungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM und für das Anordnungsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Musterungsbescheid mit der Begründung, dieser stelle zu Unrecht seine Tauglichkeit für den Wehrdienst fest. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klagabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Kläger ferner beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

3

Wie der beschließende Senat in Fortsetzung der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden hat, kann in Wehrpflichtsachen wegen geltend gemachter Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, nur die zulassungsfreie Verfahrensrevision, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. z.B. Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 206.59 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 34 Nr. 3 = NJW 1961 S. 2228 = DVBl. 1961 S. 736; Beschluß vom 28. September 1967 - BVerwG VIII B 94.67 -, NJW 1968 S. 515 = DÖV 1967 S. 830). Diese von § 132 Abs. 2 VwGO abweichende Regelung ergibt sich aus § 34 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391).

4

Nach § 34 Abs. 2 WpflG kann die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Revisionszulassung eingelegt werden, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden. Im Sinne dieser Vorschrift sind nach der erwähnten Rechtsprechung abweichend von der in § 133 VwGO geregelten zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht nur die dort besonders erwähnten Verfahrensverstöße, sondern alle Verfahrensmängel wesentlich, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann. Dieser im Vergleich zum Revisionsrecht der Verwaltungsgerichtsordnung erweiterten Statthaftigkeit der zulassungsfreien Verfahrensrevision in Wehrpflichtsachen steht die sich daraus ergebende Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde auf diejenigen Fälle gegenüber, in denen entweder im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist oder in denen im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WpflG das angefochtene Urteil auf der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht. Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln ist dagegen als Grund für die Zulassung der Revision in § 34 Abs. 2 WpflG nicht geregelt und deshalb mit der Wirkung ausgeschlossen, daß eine auf Verfahrensrügen gestützte Nichtzulassungsbeschwerde in Wehrpflichtsachen nicht statthaft ist.

5

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Kläger allerdings nicht nur geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG. Er ist vielmehr der Ansicht, der von ihm in diesem Zusammenhang gerügte Aufklärungsmangel führe auch auf die rechtsgrundsätzliche Verfahrensfrage, ob das Verwaltungsgericht die ihm obliegende Pflicht zur möglichst umfassenden Erforschung des Sachverhalts verletzt, wenn es auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die vom Wehrpflichtigen bestrittene Wehrdiensttauglichkeit verzichtet und die Entscheidung auf die Würdigung der bereits im Musterungsverfahren von den Wehrbehörden eingeholten ärztlichen Stellungnahmen stützt.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufklärungsrüge des Klägers in einem Revisionsverfahren tatsächlich auf eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zum gerichtlichen Verfahren führen würde. Denn auch dann, wenn dies zu bejahen wäre, wäre die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Die besondere Regelung des Wehrpflichtrechtes über die Statthaftigkeit der auf wesentliche Verfahrensmängel gestützten zulassungsfreien Verfahrensrevision einerseits und über die Zulassung der Revision nur in den Fällen von Rechtsgrundsätzlichkeit oder Divergenz andererseits hat zur Folge, daß das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Verfahrensrügen schlechthin nicht befaßt werden kann. Da die Rüge eines jeden Verfahrensmangels, auf den das angefochtene Urteil beruhen kann, die zulassungsfreie Verfahrensrevision ermöglicht, scheidet umgekehrt eine Verfahrensrüge in jedem Fall als Grund für eine besondere Zulassung der Revision aus, mithin auch in den Fällen, in denen die erhobene Verfahrensrüge Anlaß zur Klärung grundsätzlicher Verfahrensfragen sein könnte.

7

Dieses schon aus der Regelung des § 34 Abs. 2 WpflG und einem Vergleich dieser Vorschrift mit der Regelung des § 132 Abs. 2 und 3 VwGO herzuleitende Ergebnis folgt auch aus prozeßwirtschaftlichen Erwägungen. Dem Sinn des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG entspräche es nicht, im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Revision zu prüfen, ob eine Verfahrensrüge, deren Geltendmachung die zulassungsfreie Verfahrensrevision ohnehin eröffnet, auf eine grundsätzliche Verfahrensfrage führen kann. Eine solche Prüfung hat nur den Zweck, bei einer Zulassungspflichtigen Revision die besonderen Voraussetzungen festzustellen, unter denen das Gesetz das Rechtsmittel der Revision gewährt. Ist die Revision schon von Gesetzes wegen von einer Zulassung nicht abhängig, so ist es prozeßwirtschaftlich nicht vertretbar, Fragen, die einer Klärung ohne weiteres im Revisionsverfahren zugeführt werden können, zum Gegenstand eines auf die Zulassung der Revision gerichteten Beschwerdeverfahrens zu machen.

8

Daraus folgt, daß in Wehrpflichtsachen im Verfahren auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Verfahrensrügen als Zulassungsgrund generell ausgeschlossen sind und daß die Zulassungsgründe der Rechtsgrundsätzlichkeit und der Divergenz nur gegeben sind, wenn mit ihnen in bezug auf das Gebiet des materiellen Rechts geltend gemacht wird, daß die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist oder daß das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht.

9

Demnach war die Beschwerde zu verwerfen. Das muß zugleich dazu führen, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage den Erfolg zu versagen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM und für das Anordnungsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Streitwertfestsetzung aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher