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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1967, Az.: BVerwG VIII C 62.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 62.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 19.08.1966 - AZ: II/1-193/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. August 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der der Wehrpflicht unterliegt, beantragte seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er gab an, daß er als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas es mit seinem Gewissen nicht in Einklang bringen könne, sich für den Kriegsdienst ausbilden zu lassen. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt lehnte seine Anerkennung ab. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Wiesbaden, Uhlandstr. 5, Widerspruch eingelegt werden.

Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Wehrbezirksverwaltung Wiesbaden - Bezirks - wehrersatzamt - Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer in Wiesbaden, Juliusstr. 8, gewahrt."

2

Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. Juli 1965 zugestellt. Mit Schreiben vom 15. Juli 1965, das beim Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer am 23. Juli 1965 eingegangen ist, legte der Kläger Widerspruch ein. Die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbezirksverwaltung verwarf den Widerspruch wegen Versäumens der gesetzlichen Widerspruchsfrist als unzulässig.

3

Der Kläger hat darauf Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer sei rechtswidrig: Der Erstbescheid enthalte eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Diese sei so gefaßt, daß er, der Kläger, als rechtsunkundige Person habe annehmen dürfen, daß es zur Fristwahrung ausreiche, wenn er das Widerspruchsschreiben am Tage des Fristablaufes zur Post gebe. Daher sei der Widerspruch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO noch fristgerecht eingelegt worden. Zumindest müsse ihm aber Wiedereinsetzung gewährt werden, und zwar sowohl wegen der Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung als auch mit Rücksicht darauf, daß er seine Mutter seinerzeit gebeten habe, das Widerspruchsschreiben bereits am 20. Juli 1965 zur Post zu geben; sie habe dies aber wegen ihrer Kränklichkeit vergessen.

4

Der Kläger hat demgemäß beim Verwaltungsgericht begehrt, den Bescheid der Prüfungskammer aufzuheben und festzustellen, daß der Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses zulässig sei, hilfsweise, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

5

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat sein Urteil folgendermaßen begründet:

7

Der Widerspruch sei, da er nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschrift spätestens am 21. Juli 1965, sondern erst am 23. Juli 1965 bei der zuständigen Stelle eingegangen sei, verspätet eingelegt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung, die der Erstbescheid enthalten habe, sei nicht zu beanstanden. Sie könne auch von einem Laien nur dahin verstanden werden, daß der Widerspruch spätestens am letzten Tage der Zweiwochenfrist bei der zuständigen Behörde eingegangen sein müsse.

8

Der Kläger habe diese Belehrung in Wirklichkeit auch nicht mißverstanden. Denn er habe gegenüber der Prüfungskammer als Grund für die Fristversäumnis nur angegeben, daß seine Mutter es am 20. Juli 1965 vergessen habe, den Brief zur Post zu geben. Dem Kläger sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt worden; denn er sei nicht ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs gehindert gewesen. Das Verschulden seiner Mutter, deren er sich als Hilfsperson bedient habe, müsse er sich wie ein eigenes Verschulden anrechnen lassen.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer aufzuheben und festzustellen, daß er, der Kläger, berechtigt sei, Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,

10

hilfsweise:

die Sache an das. Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

11

Der Kläger begründet die Revision wie folgt:

12

Er rüge die Verletzung des § 58 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Prüfungsausschusses sei unrichtig gewesen. Eine solche müsse unmißverständlich sein. Dies sei hier nicht der Fall. Eine bloße Wiedergabe des Wortlauts des § 33 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes reiche nicht aus, da dem Nichtjuristen damit nicht gedient sei. Die Zweiwochenfrist für die Einlegung des Widerspruchs sei daher nicht in Lauf gesetzt worden.

13

Der Feststellungsantrag rechtfertige sich auf Grund der Tatsache, daß er, der Kläger, seit Jahren ein strenggläubiges Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei und es ihm daher nicht möglich sei, die Ableistung des Kriegsdienstes mit seiner Lebensauffassung in Einklang zu bringen.

14

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie trägt vor:

15

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Erstbescheides sei ohne weiteres auch für den Laien verständlich. Sie habe die Frist in Lauf gesetzt. Da aber demnach der Bescheid des Prüfungsausschusses, der das Anerkennungsbegehren des Klägers abgelehnt habe, rechtsbeständig geworden sei, könne auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.

16

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

17

Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kläger den Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer verspätet eingelegt und demnach die Widerspruchsfrist des § 33 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), nicht gewahrt hat. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, diese Frist sei nicht abgelaufen gewesen, da sie im Sinne von § 58 VwGO nicht wirksam in Lauf gesetzt worden sei. Die dem Bescheid der Prüfungskammer beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung war entgegen der Meinung des Klägers nicht fehlerhaft.

18

Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung im Verwaltungsverfahren ergibt sich für Wehrpflichtsachen aus dem § 33 Abs. 9 WpflG, der insoweit gegenüber den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung eine Sondervorschrift darstellt (§ 32 WpflG) und besagt, daß der Wehrpflichtige über das zulässige Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erlassenen Verwaltungsakt zu belehren ist. Der notwendige Inhalt der Belehrung aber ist dem § 58 Abs. 1 VwGO zu entnehmen. Der Beteiligte muß demnach schriftlich belehrt worden sein über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist.

19

Diesen Erfordernissen entspricht die dem Kläger von dem Prüfungsausschuß erteilte Belehrung. Insbesondere ist auch die Belehrung über die einzuhaltende Frist ordnungsgemäß erfolgt. Diese Frist ergibt sich aus dem § 33 Abs. 1 WpflG, wonach der Widerspruch "binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben (ist), die den Verwaltungsakt erlassen hat". Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß an den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung keine Anforderungen zu stellen sind, die weiter gehen, als sich dies aus dem § 58 Abs. 1 VwGO unmittelbar ergibt, insbesondere also nicht verlangt werden kann, daß die Rechtsbehelfsbelehrung den Charakter einer Rechtsbelehrung oder "Gebrauchsanweisung" über das vom Beteiligten zu beachtende prozessuale Verhalten annimmt. Es genügt demnach für den vorliegenden Fall, daß die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend den Kläger darauf hingewiesen hat, bei welcher Behörde er seinen Widerspruch zu erheben hat und daß dies binnen zwei Wochen nach Zustellung des anzufechtenden Bescheides zu geschehen hat. Welche Anforderungen hingegen vom Gesetz für eine wirksame Wahrung einer solchen Frist allgemein aufgestellt werden, ist nicht notwendiger Inhalt einer solchen Rechtsbehelfsbelehrung und ist gegebenenfalls, gleich den gesetzlichen Anforderungen an sonstige Verfahrens- und Prozeßhandlungen, vom Beteiligten selbst zu ermitteln (vgl. die Beschlüsse vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 58 Nr. 1 = DVBl. 1960 S. 897 = ZMR 1961 S, 152, und vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 72.61 -, Buchholz a.a.O. Nr. 2 = NJW 1962 S. 1220 = ZMR 1963 S. 287).

20

Somit ist das Verwaltungsgericht mit Recht der Prüfungskammer darin gefolgt, daß der ablehnende Bescheid des Prüfungsausschusses wegen Überschreitung der Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar geworden ist.

21

Das Verwaltungsgericht hat jedoch mit rechtlich unzutreffender Begründung entschieden, daß die Prüfungskammer dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt habe. Es hat nämlich auf Grund der eigenen Angaben des Klägers unterstellt, daß der Kläger die Widerspruchsschrift am 20. Juli 1965 zur Aufgabe zur Post seiner Mutter übergeben habe, diese aber es vergessen habe, den Auftrag rechtzeitig auszuführen. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß dieser Sachverhalt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen könne; denn der Kläger müsse sich das Verschulden seiner Mutter, deren er sich als Hilfsperson bedient habe, wie ein eigenes Verschulden anrechnen lassen. Dem kann jedoch aus Rechts gründen nicht gefolgt werden.

22

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 60 Abs. 1 VwGO, § 32 WpflG demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Entscheidend ist hiernach allein, ob den Prozeßbeteiligten selbst an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft. Zwar hat der Gesetzgeber der besonderen verfahrensrechtlichen Stellung des Vertreters der Prozeßpartei durch die Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO Rechnung getragen, nach der im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens eine Partei ein Verschulden ihres Vertreters wie ein eigenes Verschulden gegen sich gelten lassen muß. Diese Regelung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 181) auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, bezieht sich jedoch keinesfalls auf ein Verschulden etwaiger Hilfspersonen, deren der Beteiligte oder gegebenenfalls auch sein Bevollmächtigter sich bei der Wahrnehmung seiner Verfahrens - rechtlichen Aufgaben bedient. Das Verschulden dieser Personen gilt nicht als Verschulden des Beteiligten.

23

Nach diesem Maßstab ist daher auch der Umstand zu bewerten, daß der Kläger nach seiner - vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellten - Darstellung die Widerspruchsschrift, und zwar rechtzeitig vor dem Fristablauf, seiner Mutter zur Aufgabe bei der Post übergeben, sie jedoch diesen Auftrag erst verspätet ausgeführt hat. Wenn demnach die Mutter des Klägers in dessen Widerspruchsverfahren lediglich als eine Hilfsperson bei der Übermittlung der Widerspruchsschrift, gleichsam als eine Botin des Klägers, tätig gewesen ist, so ist diesem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu versagen, wenn auch ihn selbst an der verspäteten Auflieferung des Schriftsatzes ein Verschulden trifft, sei es, daß er seine Mutter nicht mit dem nötigen Nachdruck auf den Ablauf der Frist hingewiesen hat, sei es, daß er bei vernünftiger Würdigung aller Umstände aus anderen besonderen Gründen damit hat rechnen müssen, daß seine Mutter den Auftrag nicht rechtzeitig ausführen würde.

24

Diese Rechtslage ist im Urteil der Vorinstanz verkannt worden. Die Sache war demnach an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären, ob die Darstellung des Klägers über die Gründe der Fristversäumnis zutrifft und ob, falls dies zu bejahen ist, ihn nicht dennoch an derselben ein eigenes Verschulden trifft. Ergibt sich, daß die Fristversäumnis durch ihn selbst oder einen Bevollmächtigten nicht verschuldet worden ist, so wird er mit seinem Begehren auf eine Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren Erfolg haben müssen. Andernfalls wird es bei der Abweisung der Klage wegen Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides zu verbleiben haben.

25

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher