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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1971, Az.: BVerwG V C 40.71

Beginn des Laufs einer Rechtsmittelfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist; Nachweis der unverschuldenten Säumnis einer Frist im Hinblick auf ein Wiedereinsetzungsgesuch; Anforderungen an die Zumutbarkeit einer einzuhaltenden Rechtsmittelfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG V C 40.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 24.04.1970 - AZ: III A 153/69

Fundstelle

  • ZLA 1972, 78

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. April 1970 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Braunschweig zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Ausschließung von der Hauptentschädigung, die er als Vertriebener beansprucht.

2

Er beantragte im Jahre 1952 die Feststellung von Vertreibungsschäden an einer Bäckerei, betrieben auf einem Grundstück in N. (O.), und einem in K. gelegenen Mietwohngrundstück, wobei er sich als Alleineigentümer der vorgenannten Vermögenswerte bezeichnete.

3

Die daraufhin ergangenen Feststellungsbescheide wurden jedoch 1966 wieder aufgehoben, weil der Kläger nicht Eigentümer bzw. Alleineigentümer der Grundstücke gewesen sei.

4

Außerdem wurde der Kläger durch Bescheid des Beklagten vom 2. August 1969 vom Endgrundbetrag der Hauptentschädigung mit einem Teilbetrag in Höhe von 12.000 DM ausgeschlossen, weil seine Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken erwiesenermaßen falsch seien. Der Kläger sei lediglich Miteigentümer zu 1/2 des K. Grundstückes, seine Ehefrau dagegen Alleineigentümerin des Grundstückes in N. gewesen.

5

Der Ausschließungsbescheid ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 5. August 1969 zugestellt worden. Beim Verwaltungsgericht Braunschweig ging danach am 20. Oktober 1969 ein Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers ein, der einen Klageantrag und eine Klagebegründung enthielt. Das Verwaltungsgericht bestätigte am 22. Oktober 1969 den Eingang dieser Klage. Mit Schriftsatz vom 29. November 1969 legte daraufhin der Bevollmächtigte des Klägers die Fotokopie eines Posteinlieferungsscheines vor, demzufolge vom Kläger selbst am 22. August 1969 in Goslar eine Einschreibesendung an das Verwaltungsgericht Braunschweig aufgegeben worden sei. Nach zwischenzeitlichem Schriftwechsel stellte der Kläger am 6. März 1970 schließlich einen förmlichen Wiedereinsetzungsantrag, den er darauf stützte, daß ihn an dem Verlorengehen der Klage keine Schuld treffe.

6

Sein sachliches Begehren begründete er damit, daß er nicht beabsichtigt habe, den Ausgleichsfonds zu schädigen.

7

Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. April 1970 wurde die Klage durch Prozeßurteil - dem sachliche Abweisungsgründe angefügt sind - abgewiesen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO erhoben worden sei. Der erst am 20. Oktober 1969 eingegangene Schriftsatz sei fristverspätet. Eine Klage könne nicht schon mit der Aufgabe der Klageschrift als Einschreibesendung zur Post als erhoben angesehen werden. Der Posteinlieferungsschein lasse den Absender und den Inhalt der aufgegebenen Briefsendung nicht erkennen. Bei Einreichung über die Post sei eine Klage dem Gericht erst mit der Aushändigung durch den Postbeamten zugegangen und damit erst zu diesem Zeitpunkt erhoben.

8

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe nicht gewährt werden können. Der Kläger habe durch die Mitteilung des Gerichts vom 22. Oktober 1969 über den Eingang der Klage Kenntnis davon erhalten, daß bisher nur sein Schriftsatz vom 20. Oktober 1969 - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - eingetroffen sei. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO hätte danach binnen zwei Wochen der Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden müssen. Dieser Antrag sei indessen erst am 6. März 1970, damit nach Ablauf der genannten Frist gestellt worden.

9

Darüber hinaus ist noch ausgeführt, daß die Klage auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können, weil der Kläger den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 360 Abs. 1 Nr. 1, erste Alternative, LAG erfüllt habe.

10

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision, die auf unzureichende Sachaufklärung und Verkennung des materiellen Rechts gestützt ist, wird beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den angegriffenen Bescheid aufzuheben,

11

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

12

II.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

13

Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der Ausschließungsbescheid vom 2. August 1969 am 5. August 1969 zugestellt worden. Da die diesem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO genügt und keinen den Lauf der Rechtsmittelfrist hindernden oder irreführenden Inhalt aufweist, der auf eine Erschwerung der Rechtsmitteleinlegung hinausliefe, ist die Klagefrist vom Tage der Zustellung an in Lauf gesetzt. Es besteht auch kein Zweifel, daß innerhalb der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) beim zuständigen Gericht keine Klage erhoben worden ist. Der erste Schriftsatz des Klägers, der den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung nach §§ 81, 82 VwGO genügt, ist erst am 20. Oktober 1969, demzufolge nach Ablauf der Klagefrist eingegangen. Denn erhoben ist eine Klage erst bei Eingang der Klageschrift in den Empfangsbereich des Gerichts. Von den Beteiligten wird der o.a. Einlaufvermerk (Präsentatum) nicht beanstandet. Da die Aufgabe bzw. die Einlieferung einer Klageschrift bei der Post innerhalb der Klagefrist die Einreichung der Klage bei Gericht nicht ersetzen bzw. den Eingang der Klage in den Empfangsbereich des Gerichts nicht fingieren kann, ist die Klagefrist vom Kläger nicht eingehalten worden. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Nachforschungen der Post nach dem Verbleib des vom Kläger am 22. August 1969 beim Postamt G. auf gegebenen eingeschriebenen Briefes nicht ergebnislos verlaufen wären.

14

Die wegen der Versäumung der Klagefrist erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil der förmliche Wiedereinsetzungsantrag erst am 6. März 1970, damit nach Ablauf der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gesetzten zweiwöchigen Frist gestellt worden sei, so daß es an dieser für eine Wiedereinsetzung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung mangele.

15

Diese Schlußfolgerung beruht auf einer Verkennung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, hat der Kläger durch die Bestätigung des Gerichts vom 22. Oktober 1969 über den Eingang seiner Klageschrift vom 16. Oktober 1969 Kenntnis davon erhalten, daß bislang nur dieser Schriftsatz am 20. Oktober 1969 eingegangen sei. Mit dem Verwaltungsgericht ist danach davon auszugehen, daß der Nichteingang des klägerischen Schreibens vom 22. August 1969 bei Gericht das Hindernis für die Fristversäumung bildete bzw. als Hinderungsgrund in Betracht zu ziehen sei. Dann konnte aber frühestens von dem Zeitpunkt an die Zwei-Wochen-Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch zu laufen beginnen, zu dem dem Kläger der Nichteingang seines eingeschriebenen Briefes bekanntgeworden ist, weil von dieser Kenntnisnahme an das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden könnte. Innerhalb dieser zweiwöchigen Antragsfrist von der Kenntnisnahme an beginnend, bestand nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die Möglichkeit, die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Sofern dies geschehen ist, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Eines Wiedereinsetzungsgesuches bedurfte es danach nicht, wenn die Klageerhebung, als die hier versäumte Rechtshandlung, nach Wegfall des Hinderungsgrundes fristgerecht nachgeholt wurde. Dies ist im vorliegenden Fall nach den unbestrittenen Feststellungen des Gerichts aber durch die am 20. Oktober 1969 erfolgte Klageerhebung geschehen. Denn das Verwaltungsgericht hat diesem Schriftsatz des Klägers vom 16. Oktober 1969 als den inhaltlichen Erfordernissen einer Klageschrift nach § 82 Abs. 1 VwGO entsprechend angesehen und demzufolge den Klageeingang bestätigt. Da die Eingangsbestätigung zugleich die Kenntnisnahme des Hinderungsgrundes eröffnete und damit dem Wegfall des Hindernisses gleichzusetzen ist, war bereits zu Beginn der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Demzufolge erübrigte sich ein besonderer Antrag auf Wiedereinsetzung, auf deren Gewährung nach § 60 Abs. 1 VwGO ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden eintrat.

16

Darüber, ob der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten, hat das Verwaltungsgericht, das nach § 60 Abs. 4 VwGO über die Wiedereinsetzung zu befinden hat, keine hinreichenden Feststellungen getroffen, weil es in rechtlicher Verkennung der Tragweite der Sätze 3 und 4 des § 60 Abs. 2 VwGO einen nach dem unbestrittenen Sachverhalt entbehrlichen förmlichen Wiedereinsetzungsantrag für erforderlich hielt, und demzufolge den nachträglich gestellten Antrag als fristverspätet ansah. Um die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen ergänzenden Feststellungen zur Frage des Verschuldens treffen zu können, ist deshalb die Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

17

Zur rechtlichen Beurteilung ist hierbei darauf hinzuweisen, daß für die Anwendung des § 60 VwGO es darauf ankommt, ob die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war. Hierfür ist in Betracht zu ziehen, daß ein Beteiligter bei Einreichen schriftlicher Anträge oder Rechtsbehelfe zur Einhaltung gesetzlicher Fristen sich ebenso wie die Behörden der postalischen Einrichtungen bedienen kann. Wie die Behörde die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes bewirken kann (vgl. § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz), muß auch der Beteiligte in der Lage sein, bei fristgebundenen oder fristauslösenden schriftlichen Anträgen bzw. fristwahrenden Rechtsbehelfen gegenüber Behörden oder Gerichten sich dieser Zustellungsart zu bedienen bzw. diese Einlieferungsweise zu wählen. Wenngleich die bei behördlicher Zustellung vorgesehene Zugangsfiktion im Sinne von § 4 Abs. 1 VwZG nicht Platz greifen kann und der Beteiligte im Zweifel den Zugang des Schriftstücks sowie den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat, so kann er in der Regel durch den Nachweis der fristgerechten Aufgabe des zu versendenden Schriftstücks bei der Post glaubhaft zu machen versuchen, daß er seinerseits alles Zumutbare getan habe, um die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Trotz der Verpflichtung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung der Gründe, die für eine unverschuldete Fristversäumnis angeführt werden können, obliegt es dem Gericht, auch insoweit den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, insbesondere die Verschuldensfrage zu klären. Die vom Kläger versuchte Glaubhaftmachung kann dann aber nicht mit der Bemerkung abgeschnitten werden, der Posteinlieferungsschein bei der Einschreibsendung lasse den Absender und den Inhalt der aufgegebenen Briefsendung nicht erkennen. Wenn diese Bemerkung auch zutrifft, so muß andererseits jedoch berücksichtigt werden, daß selbst bei nachzuweisenden Briefsendungen der Einlieferungsschein den postalischen Erfordernissen genügt, der nur Angaben über die Sendungsart, den Empfänger und den Bestimmungsort mit postamtlichen Leitangaben enthält. Ferner, daß selbst bei behördlicher Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes nach § 4 Abs. 2 VwZG lediglich noch in den Akten zu vermerken ist, an welchem Tag der Brief zur Post gegeben worden ist. Am Selbstbuchverfahren teilzunehmen, wird vom rechtssuchenden Bürger jedenfalls nicht verlangt. Wenn danach das Verwaltungsgericht an der Auffassung festhalten sollte, daß der vorgelegte (abgelichtete) Einlieferungsschein kein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Fristversäumnis sei, weil er weder den Absender noch den Inhalt der aufgegebenen Briefsendung erkennen lasse, dann muß es andere, nicht ungeeignete Beweismittel zulassen bzw. heranziehen, um die Verschuldensfrage zu klären. Um die überwiegende Wahrscheinlichkeit zu ergründen (Glaubhaftmachung), sind alle Beweismittel zugelassen. Danach kann hier neben der Versicherung an Eides Statt der Kläger im Wege der Parteivernehmung bzw. der damalige Bevollmächtigte als Zeuge darüber gehört werden, ob er bzw. sein früherer Bevollmächtigter alles Zumutbare getan haben, die Klagefrist einzuhalten.

18

Erweist sich - wie im vorliegenden Fall - die vorgesehene Prozeßabweisung als unzutreffend oder nicht hinreichend geklärt, dann ist die Sache zurückzuverweisen, wenngleich auch sachliche Abweisungsgründe angeführt sind, die in einem Prozeßurteil keine andere Bedeutung als die eines Hinweises für die Parteien haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz