Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.09.1954, Az.: BVerwG IV B 08.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.09.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 08.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 14930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.04.1954
Rechtsgrundlagen
- § 35 MRVO Nr. 165
- § 53 MRVO Nr. 165
Fundstellen
- AS I, 192
- MDR 1955, 334
- RLA 1956, 87
- VerwRspr 7, 235
Amtlicher Leitsatz
In einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 35 MRVO Nr. 165 bedarf es keines Hinweises auf § 53 II a.a.O.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Oswald und Hering
am 17. September 1954
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg - IV. Senat - vom 21. April 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger, der als Dienstverpflichteter im Jahre 1940 mit seiner Familie vom ... nach ... umzog und seitdem in ... lebt, wurde 1950 von der zuständigen Behörde der Flüchtlingsausweis A ausgestellt, aber im April 1953 vom Bürgermeister der ... - Beauftragten für das Vertriebenenwesen - wieder entzogen, weil er als Vertriebener nicht anerkannt werden könne. Der Kläger erhob Beschwerde. Der Beklagte wies die Beschwerde zurück und erteilte dabei dem Kläger folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Schleswig einreichen."
Dieser Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 15. September 1953 zugestellt. Der Kläger beschritt daraufhin den Verwaltungsstreitweg mit einem Schriftsatz, der erst am 27. Oktober 1953, also nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Beschwerdebescheides, beim Landesverwaltungsgericht einging. Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die daraufhin vom Kläger eingelegte Berufung durch Urteil vom 21. April 1954, auf das im übrigen Bezug genommen wird, zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision führt der Kläger in rechter Form und Frist Beschwerde. Er macht geltend, daß die Klagefrist deshalb nicht versäumt sei, weil sie nur durch eine ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung in Lauf gesetzt werde. Die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschwerdebescheid sei aber nicht in Ordnung gewesen. Der Beklagte habe es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, daß er, der Kläger, die Klage nicht nur beim Landesverwaltungsgericht, sondern auch beim Beklagten selbst hätte einreichen können.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil ist zulässig (§ 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - BVerwGG -). Sie ist aber unbegründet. Zwar ist die Revision nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 a a.a.O. zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Eine solche mag im vorliegenden Fall in der Tat darin liegen, ob in einer Rechtsmittelbelehrung, durch die die Klagefrist in Lauf gesetzt werden soll, gemäß § 35 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 für die britische Zone Deutschlands - MRVO 165 - nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern auch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als die "zuständige Stelle" anzugeben ist. Die Frage ist umstritten. Während das angefochtene Urteil die Frage verneint, wird sie von Klinger in seinem Kommentar zur MRVO 165, 2. Auflage, Anm. C 1 zu § 35, bejaht. Gleichwohl war die-Revision nicht zuzulassen, da bereits von vornherein ersichtlich ist, daß diese Frage in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter gegen den Kläger zu entscheiden ist. Wie bereits der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durchBeschluß vom 21. Januar 1954 (BVerwG I B 49/53 = NJW 1954 S. 735) ausgesprochen hat, wäre es in solchen Fällen widersinnig, eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, wenn feststeht, daß doch nur eine sachliche Zurückweisung der Revision in Frage kommt. Der Ansicht des I. Senats schließt sich der erkennende Senat an. Ein Fall solcher Art ist hier gegeben.
Offensichtlich zu Unrecht glaubt der Kläger eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in dem ihm erteilten Beschwerdebescheid vom 15. September 1953 rügen und damit die Versäumung der gesetzlichen Klagefrist widerlegen zu können. Nach § 35 MRVO 165 beginnt eine Rechtsmittelfrist nur dann zu laufen, "wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde, mit Angabe ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist." Die zuständige Behörde für den hier in Rede stehenden Rechtsbehelf - die Verwaltungsklage - ist nach § 53 MRVO 165 allein das Landesverwaltungsgericht, bei dem die Klage nach Abs. 1 a.a.O. schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten "schriftlich zu erheben ist". Durchaus ordnungsgemäß und vollständig ist in der fraglichen Rechtsmittelbelehrung daher als zuständige Behörde das Landesverwaltungsgericht in Schleswig bezeichnet worden. Weiterer Hinweise bedurfte es insoweit nicht. Insbesondere war es entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendig, darauf hinzuweisen, daß nach § 53 Abs. 2 a.a.O. durch die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift bei der Verwaltungsbehörde die Klagefrist gewahrt wird.
Durch diese Vorschrift wird die Verwaltungsbehörde nicht zur "zuständigen Behörde" im Sinne von § 35 a.a.O. Durch die Vorschrift soll dem Kläger nur nachgelassen werden, sich mit seiner Klageschrift zunächst ohne Rechtsnachteil nochmals an die Verwaltungsbehörde selbst zu wenden. Daß diese ihm besonders gestattete Verfahrensfreiheit mit in die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen ist, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 35 a.a.O. zu entnehmen. Gewiß mag, wie Klinger a.a.O. ausführt, die Kenntnis von der durch § 53 Abs. 2 MRVO 165 gegebenen Möglichkeit für einen Kläger unter Umständen im Einzelfall von Bedeutung sein. Aber diese Erwägung reicht nicht aus, um der Formvorschrift des § 35 MRVO 165 hinsichtlich der Bezeichnung der "zuständigen Behörde mit Angabe ihres Sitzes" eine erweiterte Auslegung zu geben. Auch die Kenntnis der verschiedenen Formen der Klageerhebung ("schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten") kann für die Fristwahrung durch den Kläger von Bedeutung sein und braucht deswegen doch nicht mit zum Gegenstand der Rechtsmittelbelehrung gemacht zu werden. Zu ausführliche und umständliche Rechtsmittelbelehrungen liegen nicht im Interesse der Rechtsuchenden, die dadurch nur verwirrt würden.
Die streitige Rechtsmittelbelehrung entsprach daher in vollem Urfange der Vorschrift des § 35 a.a.O. Die gegenteilige Auffassung des Klägers könnte somit seiner Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Kostenentecheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Hering