Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1993, Az.: BVerwG 4 B 125.93; BVerwG 4 C 16.93
Nichtzulassungsbeschwerde; Verschluss des Gerichtsgebäudes vor Ablauf der Sitzung; Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs; Landwirtschaft mit wechselnden Betätigungsfeldern als Vorwand zur Beschaffung von Wohnraum im Außenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 125.93; BVerwG 4 C 16.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 23206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.04.1993 - AZ: 10 A 2348/88
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1993 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf jeweils 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht hat nicht deshalb gegen den nach § 55 VwGO auch im Verwaltungsprozeß anwendbaren § 169 Satz 1 GVG verstoßen, weil das Gerichtsgebäude am Sitzungstag ab 16 Uhr verschlossen war, obwohl die Verhandlung nach Verkündung des Urteils erst um 16.57 Uhr beendet wurde. Zugangshindernisse stellen nur dann eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes dar, wenn sie dem Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Ausschluß der Öffentlichkeit auf das Fehlverhalten oder das Versehen eines Dritten aus dem Kreis des Gerichtspersonals zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 89.79 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 31 und Beschluß vom 18. Januar 1984 - BVerwG 9 CB 444.81 - DÖV 1984, 889). Für eine Anwendung des § 278 BGB ist kein Raum. Das Berufungsgericht hatte keine Kenntnis davon, daß die Eingangstür um 16 Uhr abgeschlossen wurde, und erlangte hiervon auch während der Beratung keine Kenntnis. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem dienstlichen Vermerk des Vorsitzenden vom 30. April 1993. Die mangelnde Kenntnis war nicht Ausdruck eines Sorgfaltspflichtverstoßes, da das Berufungsgericht darauf vertrauen durfte, daß die Eingangstür praxiskonform in Befolgung der Anweisung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1980 bis zur Verkündung der Entscheidung offengehalten würde.
Das Berufungsurteil beruht weder auf falschen noch auf aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen und läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht wesentliche Bekundungen des Klägers übergangen hat.
Das Berufungsgericht hat seine für das verfahrensrechtliche Vorgehen maßgebliche materiellrechtliche Prüfung an der Kapazität der vom Kläger angeschafften Legehennenbatterie ausgerichtet, die für 420 Tiere Platz bietet (vgl. UA S. 6). Von diesem Ansatz her kam es nicht darauf an, daß im Zeitpunkt der gerichtlich angeordneten Ortsbesichtigung in der Batterie nur 388 Hühner untergebracht waren.
Dahinstehen kann, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, für das Betriebsgebäude liege keine Baugenehmigung vor, unter Verstoß gegen Prozeßrecht getroffen worden ist. Jedenfalls beruht das Berufungsurteil nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler. Denn die angefochtene Entscheidung wird nicht von der Erwägung getragen, daß dem Kläger kein baurechtlich genehmigtes Betriebsgebäude zur Verfügung steht. Das Berufungsgericht hat die Frage nicht abschließend geprüft, da es die fehlende Dauerhaftigkeit und Nachnaltigkeit der Betriebsführung aus einem weiteren Grund hergeleitet hat (vgl. UA S. 15).
Das Berufungsgericht hat den Kläger nicht dadurch um das rechtliche Gehör gebracht sowie von weiterem. Vortrag und weiteren Beweisanträgen abgehalten, daß es den Antrag, durch amtliche Auskunft einer Landwirtschaftskammer und durch Sachverständigengutachten Beweis darüber zu erheben, "daß die Hühnerhaltung des Klägers in der in den Schriftsätzen des Prozeßbevollmächtigten geschilderten Form und unter Zugrundelegung der eigenen und angepachteten Flächen zur Futtermittelherstellung ein landwirtschaftlicher Betrieb, auf Dauer und ernsthaft betrieben, ist", mit der Begründung abgelehnt hat, das tatsächliche Vorbringen des Klägers könne als wahr unterstellt werden. Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozeß enthebt eine Wahrunterstellung das Gericht einer sonst notwendigen Beweiserhebung. Mit der Ablehnung eines Beweisantrages durch Wahrunterstellung sagt das Gericht dem Beteiligten zu, daß es die behaupteten Beweistatsachen als wahr behandeln wird. Hierzu darf es sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht in Widerspruch setzen. Der Umfang der Wahrbehandlung muß dem erkennbaren Sinn und dem vollen Inhalt des Beweisbegehrens entsprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 und vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150). Gegenstand einer Wahrunterstellung können indes nur Beweistatsachen sein, nicht auch die Schlüsse, die aus ihnen gezogen werden können. Welche Rechtsfolgen sich aus dem als wahr unterstellten Sachverhalt ergeben, ist Sache der rechtlichen Würdigung des Gerichts. Die als wahr behandelten Tatsachen stehen in dieser Hinsicht den erwiesenen gleich. Lassen sie verschiedene Schlußfolgerungen zu, so ist der Tatrichter nicht gezwungen, gerade die Folgerungen zu ziehen, die der Vortrag aus der Sicht des Beteiligten nahelegt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte keinen Anlaß, die Wahrunterstellung des Berufungsgerichts als Bestätigung dafür zu werten, daß die von ihm vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zum Nachweis eines landwirtschaftlichen Betriebs ausreichten. Sein Beweisantrag diente zwar dazu, seine Behauptung zu erhärten, daß es sich bei der Hühnerhaltung des Klägers um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die Wahrunterstellung des Berufungsgerichts bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf das insoweit maßgebliche tatsächliche Vorbringen und konnte auch nicht weiter reichen, da die Beantwortung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1. BauGB vorliegt, nicht allein von Tatsachenfeststellungen, sondern vom Ergebnis einer rechtlichen Wertung abhängt, bei der zahlreiche tatsächliche Umstände zu berücksichtigen sind (z.B. Art der Bodennutzung, Tierbestand, Maschinenausstattung, Kapitaleinsatz, Größe der bewirtschafteten Fläche, Erwerbszweck, Eigentumsverhältnisse), denen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung je nach Fallgestaltung eine unterschiedlich starke Indizwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 und vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234). Das Berufungsgericht durfte der Hühnerhaltung des Klägers das Merkmal einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle absprechen, ohne die im Wege der Wahrunterstellung abgegebene Bindungszusage zu brechen. Es hat jedenfalls in dem Punkt, der seine Entscheidung trägt, das als wahr zu behandelnde Vorbringen mit seinem vollen Beweiswert zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht. Es hat auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung, daß eine Privilegierung unabhängig davon, ob den übrigen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genügt ist, in aller Regel schon dann ausscheidet, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich oder weit überwiegend auf Pachtgrund ausgeübt wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1989 - BVerwG 4 B 14.89 - und vom 13. Mai 1991 - BVerwG 4 B 66.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nrn. 253 und 271), letztlich als ausschlaggebend angesehen, daß der Kläger für seine landwirtschaftliche Betätigung weitgehend auf fremden Boden angewiesen ist, ohne sich darauf festzulegen, ob nach Maßgabe seiner Wahrunterstellung auch die verschiedenen anderen Gründe durchschlagen, die es gegen die Genehmigungsfähigkeit ins Feld geführt hat. Der Kläger macht selbst nicht geltend, vorgetragen zu haben, daß sein Eigenland als Futtergrundlage für die Hühnerhaltung im wesentlichen ausreicht. Konnte das Berufungsgericht seinen eigenen Angaben entnehmen, daß es sich bei den von ihm bewirtschafteten Flächen in erheblichem Umfang um Pachtland handelt, so war es ihm nicht verwehrt, hieraus negative Schlüsse zu ziehen, die für sich ausreichten, um die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes zu verneinen. Ob es darüber hinaus dem Gebot der Kongruenz auch insoweit Rechnung getragen hat, als der Kläger behauptet hat, das von ihm bewirtschaftete Eigenland biete zusammen mit dem Pachtland eine ausreichende Futtergrundlage, seine landwirtschaftliche Betätigung sei geeignet, zur Existenzsicherung der Familie beizutragen, und sein Sohn sei bereit und in der Lage, die Hühnerhaltung fortzuführen, kann dahinstehen, da diese Gesichtspunkte von seinem materiellrechtlichen Ansatz her nicht entscheidungserheblich waren.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, nicht darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, daß dem Umstand der Unausgewogenheit von Pacht- und Eigenland aus der Sicht des Berufungsgerichts ausschlaggebende Bedeutung zukam. Das Tatsachengericht darf seine Entscheidung nicht auf solche rechtlichen Gesichtspunkte stützen, zu denen sich zu äußern die Beteiligten keine Gelegenheit hatten. Die Problematik der Zupacht ist im Berufungsverfahren jedoch ausgiebig erörtert worden. Der Kläger weist selbst darauf hin, daß in dem von ihm vorgelegten Gutachten nicht zuletzt die Frage thematisiert wird, ob die Pachtflächen geeignet sind, eine ausreichende Futtergrundlage sicherzustellen. Das Gebot, die für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen, schließt indes für das Gericht nicht die Pflicht mit ein, seine Rechtsauffassung bereits zu einem Zeitpunkt zu offenbaren, zu dem die abschließende Beratung noch nicht stattgefunden hat.
Die Frage, ob der Kläger die Landwirtschaft mit wechselnden Betätigungsfeldern als Vorwand benutzt, um sich im Außenbereich Wohnraum zu schaffen, spielt im Berufungsurteil nicht die Rolle, die die Beschwerde ihr zuweist. Das Berufungsgericht vertritt auf der Grundlage der Feststellung, daß der Kläger für seine landwirtschaftliche Betätigung weit überwiegend fremden Boden in Anspruch nimmt, den Standpunkt, daß das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Die Bedeutung der Erwägungen, die sich hieran anschließen, erschöpft sich darin, dieses Ergebnis zu bekräftigen. Ob die vom Berufungsgericht angeführten Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß das Vorhaben des Klägers vorrangig von dem Wunsch bestimmt ist, im Außenbereich zu wohnen, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, die im Rahmen einer Verfahrensrüge ebensowenig einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterzogen werden kann wie die Aussage, daß eine vorwiegend auf Pachtbasis ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit nicht an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnimmt. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den Begriff der Splittersiedlung und der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft verkannt. Inwiefern das Berufungsgericht von seinem materiellrechtlichen Ausgangspunkt aus verpflichtet gewesen sein konnte, den vom Kläger bezeichneten Vergleichsfällen nachzugehen, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Soweit der Kläger rügt, ihm sei dadurch das rechtliche Gehör versagt worden, daß das Berufungsgericht auf den im Schriftsatz vom 15. Juli 1993 gestellten Antrag, "Akteneinsicht durch Übersendung sämtlicher Akten für zwei Wochen" in die Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten zu gewähren, nicht unverzüglich reagiert habe, wird die Beschwerde nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht. Der Kläger legt nicht dar, was er über die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Juli 1993 hinaus vorgetragen hätte, wenn seinem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Ablauf der Beschwerdefrist Genüge geschehen wäre. Die Akten wurden ihm, wenn auch mit einiger Verzögerung, nach seinen eigenen Angaben am 12. August 1993 zugänglich gemacht. Hierdurch erhielt er Gelegenheit, gegebenenfalls noch Umstände zur Sprache zu bringen, die zum Gegenstand seiner Beschwerde zu machen ihm vorher mangels Aktenkenntnis verwehrt war. In seinem Schriftsatz vom 24. August 1993 zeigt er insoweit indes keinerlei Gesichtspunkte auf, die nicht bereits im früheren Sachvortrag enthalten gewesen wären. Allerdings bemängelt er, daß die seinem Prozeßbevollmächtigten zur Einsicht überlassenen Akten unvollständig gewesen seien. Falls er hiermit geltend machen sollte, das rechtliche Gehör sei ihm nur unzulänglich gewährt worden, geht seine Rüge jedoch deshalb fehl, weil die Unterlagen, die er in den Akten des Berufungsgerichts vermißt, wie etwa die im Zulassungsverfahren ergangenen Beschlüsse vom 29. Juni 1993 und vom 22. Juli 1993, Bestandteil der vom Senat geführten Akten geworden sind.
Die Divergenzrüge greift ebenfalls nicht durch.
Das Berufungsgericht hat sich mit dem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt. Im Beschluß vom 2. April 1979 - BVerwG 4 B 51.79 - hat der Senat nicht in Zweifel gezogen, sondern im Gegenteil bestätigt, daß es an dem Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt, wenn der landwirtschaftliche Betrieb zum größten Teil nicht auf eigenem, sondern auf Pachtland unterhalten werden soll.
Die Revision ist unzulässig.
Sie ist weder vom Berufungsgericht noch vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO). Die zulassungsfreie Revision nach § 133 VwGO a.F., deren Voraussetzungen allerdings ebenfalls nicht dargetan sind, ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) entfallen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf jeweils 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel
Halama