Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1979, Az.: BVerwG 4 B 51/79
Anerkennung einer Pferdepension als landwirtschaftlicher Betrieb; Erfordernis einer Nachhaltigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 51/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.10.1978 - AZ: VI OVG A 84/76
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 1979
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos; ihrer Begründung ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht zu entnehmen.
Der Begriff des "landwirtschaftlichen Betriebes" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG -, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derart geklärt, daß der vorliegende Fall zu einer weiteren grundsätzlichen Klärung keinen Anlaß gibt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 5. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138 [143]) hat das Berufungsgericht auf das Erfordernis der "Nachhaltigkeit ... in dem Sinne" abgestellt, "daß es sich um eine auf Dauer (und zwar für Generationen) berechnete und auf die Dauer lebensfähige Planung handelt". Die tatsächliche Begründung, mit der es dem Unternehmen der Klägerin die Anerkennung einer solchen Nachhaltigkeit versagt hat, entspricht den rechtlichen Anforderungen und würde keine Gelegenheit zu weiterführenden grundsätzlichen Erörterungen in einem Revisionsverfahren geben. Selbstverständlich kann ein "landwirtschaftlicher Betrieb" auch dann vorliegen, wenn der Inhaber dieses Betriebes keine eigenen Kinder hat; dergleichen hat auch das Berufungsgericht nicht in Abrede gestellt. Es hat vielmehr die Dauerhaftigkeit des von der Klägerin beabsichtigten Pferdezucht- und Pferdepensionsbetriebes mit angegliederter Schafhaltung, der nicht den typischen landwirtschaftlichen Betrieben entspricht, wegen seiner individuell auf die Person der Klägerin abgestimmten Eigenart verneint, die es - wie das Berufungsurteil in tatsächlicher Hinsicht näher darlegt - unwahrscheinlich mache, daß dieser Betrieb später durch Verwandte oder den Patensohn der Klägerin oder durch Käufer oder Pächter fortgeführt werde. Diese tatsächlichen Darlegungen betreffen die Umstände des vorliegenden Einzelfalles und lassen rechtliche Erörterungen von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht erwarten. Soweit im Hahnen dieser Darlegungen Zweifel geäußert werden, "ob eine Person, die die Privilegierung in Anspruch nehmen kann, sich gerade in dieser abgelegenen Außenbereichslage anzusiedeln bereit ist", wobei mit "abgelegen" gemeint ist, daß die nicht überbrückte Wietze den Zugang in den Norden Hannovers sperre, zeigen die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde keinen Grund für die Zulassung der Revision auf; denkgesetzlich möglich ist diese tatsächliche Würdigung der Situation, und einen Sachaufklärungsmangel macht die Beschwerde nicht ordnungsgemäß - durch Angabe von Beweisfrage und Beweismittel - geltend.
Klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragen wirft das Berufungsurteil auch nicht dadurch auf, daß es die Dauerhaftigkeit des Betriebes der Klägerin - zusätzlich - auch deshalb nicht anerkennt, weil der Betrieb zum größten Teil, zu etwa 90 v.H., nicht auf eigenem, sondern auf Pachtland unterhalten werden soll. Dies weicht von dem schon angeführten Urteil des Senats (a.a.O. S. 143/144) nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab, sondern stimmt im rechtlichen Ansatz mit ihm überein.
Was die Beschwerde in ihrem 4. Abschnitt darüber vorträgt, daß das Berufungsgericht im Termin gestellte Beweisanträge nicht berücksichtigt, dann aber eine bestimmte Argumentation aufgebaut habe, bezeichnet nicht ordnungsgemäß - durch Angabe der Beweisfrage, des Beweismittels und des mutmaßlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme - einen Aufklärungsmangel. Im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, auf Grund einer solchen unbestimmten Rüge den Prozeßstoff anhand einer eigenen Durchsicht der Akten selbst durchzuarbeiten.
Es braucht schließlich nicht entschieden zu werden, ob die Rechtssache in dem letzten von der Beschwerde angesprochenen Punkt Anlaß zu grundsätzlichen rechtlichen Erörterungen geben könnte, insoweit nämlich, als das Berufungsgericht die beabsichtigte "Pferdepension" nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit anerkennt und deshalb deren Einkünfte nicht innerhalb der Kosten-Nutzen-Rechnung des "landwirtschaftlichen Betriebes" berücksichtigen zu dürfen meint. Auf eine Erörterung dieses Begründungsteils kommt es in diesem Beschwerdeverfahren und käme es in einem Revisionsverfahren deshalb nicht an, weil bereits die soeben behandelten Begründungsteile, denen zufolge dem Betrieb die gebotene Nachhaltigkeit fehlt, für sich allein die Entscheidung tragen, daß es sich nicht um einen "landwirtschaftlichen Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG handelt, und weil gegenüber diesen Begründungsteilen Gründe für die Zulassung der Revision - wie dargelegt - nicht erfolgreich geltend gemacht worden sind.
Hiernach muß die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO und mit [...] zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.
Streitwertfestsetzung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 GKG