Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1981, Az.: BVerwG 5 C 89.79
Öffentlichkeit des Verfahrens; Zugangsbehinderung; Abgeschlossene Tür; Verhandlungsraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 89.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.06.1979 - AZ: IV A 480/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1983, 76
- NVwZ 1982, 43 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ist die Tür zum Verhandlungsraum abgeschlossen worden, ohne daß das Gericht dies bemerkt hat oder hat bemerken müssen, so wird hierdurch der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 1979 ergangene. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, gelernter Bauzeichner, begehrt seine Eintragung in die Architektenliste. Gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten hat er nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die ohne Zulassung eingelegte Verfahrensrevision des Klägers, mit der er vorträgt: Das Urteil sei auf eine mündliche Verhandlung hin ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien. Nach seinen Feststellungen sei die Öffentlichkeit im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hergestellt gewesen, da die Tür zum Sitzungssaal verschlossen gewesen bzw. abgeschlossen worden sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des erstinstanzlichen Urteils sowie der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen den Beklagten zu verpflichten, ihn in die Architektenliste einzutragen.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Er trägt vor: Sein Prozeßbevollmächtigter habe den Sitzungssaal bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung betreten, ohne daß vor ihm die zum Saal führende Tür aufgeschlossen worden sei, und habe den Saal auch wieder so verlassen. Er habe nicht bemerkt, daß die Tür des Sitzungssaals vor, während oder nach der mündlichen Verhandlung abgeschlossen worden sei.
II.
Die ohne Zulassung eingelegte Verfahrensrevision ist zulässig. Mit seinem Vorbringen, während der Berufungsverhandlung sei die Tür zum Sitzungssaal verschlossen bzw. abgeschlossen gewesen, rügt der Kläger einen Verfahrensmangel der in § 133 Nr. 4 VwGO bezeichneten Art.
Die Revision ist jedoch unbegründet. Zwar stellt es eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169 GVG, 55 VwGO) dar, wenn die Tür zum Sitzungssaal verschlossen war. Der Grundsatz der Öffentlichkeit verlangt, daß jedermann ohne Ansehung seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen der Bevölkerung und ohne Ansehung bestimmter persönlicher Eigenschaften die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen der Gerichte als Zuhörer teilzunehmen (Löwe-Rosenberg, Komm. z. StPO und zum GVG, 23. Aufl., Rdnr. 5 zu § 169 GVG; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - 3 StR 291/76 - [NJW 1977, 157]). Damit soll gewährleistet werden, daß sich - abgesehen von den Fällen, in denen der Ausschluß der Öffentlichkeit zulässig ist - die Rechtsprechung "in aller Öffentlichkeit" und nicht hinter verschlossenen Türen abspielt (BGHSt 9, 280 [281]).
Die Beachtung dieses Grundsatzes findet jedoch dort ihre Grenze, wo es aus tatsächlichen Gründen unmöglich war, ihm zu entsprechen (RGSt 52, 137; BGHSt 5, 75 [83]), oder wo Umstände, die außerhalb des Einflußbereichs oder der Einwirkungsmöglichkeit des Gerichts lagen, seine strikte Anwendung beeinträchtigt haben. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt, daß Hindernisse tatsächlicher Art, die den Zugang zum Sitzungssaal verwehren, dann keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes darstellen, wenn das Gericht sie trotz aufmerksamer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht bemerken konnte (BGHSt 21, 72 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]; Kopp, VwGO, 4. Aufl., Rdnr. 13 zu § 133). Ob darüber hinausgehend von einem Verstoß gegen § 169 GVGüberhaupt nur gesprochen werden kann, wenn die unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit auf den Willen des Vorsitzenden zurückzuführen ist (so Baumbach-Lauterbach, Komm. z. ZPO, 39. Aufl. B zu § 169 GVG; Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl., Rdnr. 6 zu § 133), kann hier offenbleiben.
Im vorliegenden Fall besteht kein Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe bemerkt oder bemerken können, daß die Tür zum Sitzungssaal abgeschlossen war. Die Sitzungsniederschrift über die Berufungsverhandlung enthält keine Feststellungen, die die Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers bestätigen. Sie beschränkt sich auf die durch §§ 160 ZPO, 105 VwGO vorgeschriebene Angabe, daß in öffentlicher Sitzung verhandelt worden ist. Ob der von dem Kläger behauptete Vorfall, gegebenenfalls im Wege der Protokollberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO, in das Protokoll hätte aufgenommen werden müssen und ob die unterlassene Beurkundung die Rechtsfolge des § 165 Satz 1 ZPO auslöst, kann hier dahinstehen. Der eigene Vortrag des Klägers zwingt nicht zu der Annahme, der Sitzungssaal sei von außen nicht zugänglich gewesen. Er selbst hat ebenso wie der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vor Verhandlungsbeginn den Saal betreten, ohne daß vor ihm eine Tür aufgeschlossen wurde. Später ist noch nach Darstellung des Klägers eine weitere Person, wohl ein Gerichtswachtmeister, hinzugekommen und hat auf den Zuhörerbänken Platz genommen. Daraus folgt, daß jedenfalls bei Verhandlungsbeginn der Sitzungssaal jedermann zugänglich, die Öffentlichkeit mithin hergestellt war.
Ob während der Verhandlung der Haupteingang zum Sitzungssaal abgeschlossen wurde, bedarf keiner Klärung. Es ist nichts dafür ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht behauptet, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts das Abschließen der Tür angeordnet oder auch nur bemerkt hat. Der damalige Senatsvorsitzende hat sich vielmehr dahin dienstlich geäußert, er habe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Tür zum Sitzungssaal 3, in dem die mündliche Verhandlung stattgefunden habe, während der öffentlichen Sitzung des Senats verschlossen worden sei. Auch der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat zufolge der Revisionserwiderung keine dahin gehenden Wahrnehmungen gemacht. Alle dem Gericht erkennbaren Umstände, nämlich die Anwesenheit der Prozeßbeteiligten und einer weiteren Person im Gerichtssaal, sprachen mithin für einen jedermann gewährten ungehinderten Zugang zum Sitzungssaal.
Ob die Behauptung des Klägers zutrifft, er habe nach Ende der Verhandlung bei dem Versuch, den Sitzungssaal zu verlassen, die Tür nicht öffnen können, woraufhin die im Zuhörerraum anwesende Person mit einem Schlüssel an der Tür eine Verrichtung vorgenommen und die Tür geöffnet habe, kann dahinstehen. Der Kläger hat damit nicht dargetan, daß der Gerichtssaal von außen nicht ohne weiteres zugänglich war. Im übrigen brauchte das Gericht unter den hier gegebenen Umständen nicht mit dem Eintritt eines solchen tatsächlichen Hindernisses, das den ungehinderten Zugang zum Verhandlungsraum erschwerte, zu rechnen. Durch eine dem Gericht nicht erkennbare Beschränkung der Öffentlichkeit wird aber das Vertrauen der Allgemeinheit oder des einzelnen in die Objektivität der Rechtspflege, die zu sichern der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung mithelfen soll, nicht gefährdet (BGHSt 21, 72 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66] [74]). Deshalb kann auch in einem solchen Fall nicht von einer gesetzwidrigen Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung gesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel