Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1991, Az.: BVerwG 4 B 66.91
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 66.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 30.10.1990 - AZ: 1 OVG A 141/88
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO erfüllt sind.
1.
Das Berufungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Es verneint die Genehmigungsfähigkeit des klägerischen Vorhabens aus Gründen sowohl des Bauplanungsrechts als auch des Bauordnungsrechts. Ist eine Berufungsentscheidung in dieser Weise auf mehrere, jeweils für sich tragfähige Begründungen gestützt, so ist eine Revision nur dann zuzulassen, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird. Das ist nicht der Fall. Die gegen die bauordnungsrechtliche Beurteilung erhobenen Beschwerdegründe rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Sie betreffen allein die Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Bauordnungsrechts (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verb, mit § 562 ZPO). Aus dem von der Beschwerde angeführten Beschluß vom 21. November 1967 - BVerwG 4 B 79.67 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 59 ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft nicht das Bauordnungsrecht, sondern in Auslegung des § 35 Abs. 3 BauGB das Bauplanungsrecht.
2.
Bei dieser Sachlage kommt es auf das weitere Vorbringen der Beschwerde nicht an. Insoweit bemerkt der beschließende Senat nur ergänzend: Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats kommt es namentlich für die Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darauf an, daß die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - BRS 35 Nr. 60 = DÖV 1979, 905; Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.02 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 = BauR 1986, 419; Beschluß vom 3. Februar 1989 - BVerwG 4 B 14.89 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 253 = RdL 1989, 149 = ZfBR 1989, 177). Maßgebend ist stets, daß der zu schonende Außenbereich grundsätzlich nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung "geopfert" werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 13.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 225 = NVwZ 1986, 201; Urteil vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 54.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 226 = NVwZ 1986, 200). Dies im Einzelfall festzustellen, mag schwierig sein. Die Rechtsprechung hat indes verschiedenen Merkmalen eine indizielle Bedeutung beigemessen. Hierzu zählt neben der (objektiven) Möglichkeit der Gewinnerzielung der mehr oder minder dauernd gesicherte Zugriff auf nutzbare Fläche, die in landwirtschaftlicher Weise Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG 4 C 19.68 - BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68]). Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf dabei nicht dadurch in Frage gestellt sein, daß dem Landwirt keine für seine Ertragserzielung benötigte Fläche dauernd zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung wird in aller Regel eine eigentumsrechtliche oder eine anderweitige sachenrechtliche Zuordnung bedingen. Das schließt zwar nicht aus, daß ein Landwirt eine benötigte Fläche hinzupachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - a.a.O.). Je umfangreicher eine derartige Hinzupacht indes ist, um so unsicherer wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtvertrages als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Bindung die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. In aller Regel wird eine landwirtschaftliche Betätigung, die nur auf fremdem Grund und Boden zu verwirklichen ist, gegen eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <143>[BVerwG 03.11.1972 - IV C 9/70]; vgl. ferner Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 62.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 200 = RdL 1983, 173). Die Pacht vermag also zur Privilegierung beizutragen, kann aber nicht die insoweit alleinige Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein. Der beschließende Senat hat an dieser Auslegung auch angesichts des § 595 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechtes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) festgehalten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 - BVerwG 4 B 14.89 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 253 = RdL 1989, 149 = ZfBR 1989, 177). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen; und die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind insoweit als hinreichend geklärt anzusehen. Das weitere Vorbringen der Beschwerde betrifft die tatrichterliche Würdigung der Umstände des Einzelfalles, die sich der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ohnehin entzieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann