Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1991, Az.: BVerwG 2 B 50.91
Grundsätzliche Rechtsbedeutung von auslaufendem oder ausgelaufenem Recht angehörenden Rechtsfragen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 50.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 16.01.1991 - AZ: 2 A 11921/90
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1991 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.930 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde hält die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen einschränkenden Auslegung des früheren § 19 a Abs. 2 Satz 2 BBesG für grundsätzlich klärungsbedürftig. § 19 a BBesG ist indessen mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft getreten (Art. 10 § 4 Abs. 2 Buchst. b des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 1988 vom 20. Dezember 1988 <BGBl. I S. 2363>). Rechtsfragen, die auslaufendem oder ausgelaufenem Recht angehören, kommt aber regelmäßig grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (ständige Rechtsprechung, u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - <Buchholz 310 § 132 Nrn. 136, 160>). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Daß noch Falle nach altem Recht abzuwickeln sind, reicht für eine andere Betrachtung ebensowenig aus wie die allenfalls denkbare, von der Beschwerde angesprochene Möglichkeit, daß in Zukunft eine gleiche oder ähnliche Vorschrift erlassen werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.930 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes - im Ergebnis dem Berufungsgericht folgend - [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald