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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.07.1977, Az.: BVerwG 4 C 51/75

Vorbeugender Rechtsschutz; Nachträglicher Rechtsschutz; Prozessuale Hindernisse; Bebauungsplan; Planverfahren; Flächennutzungsplan; Umweltgrundrecht; Landschaftsschutz; Naturschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1977
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 51/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München 13.12.1973 - M 281 III 73
VGH München 11.06.1975 - 4 IX 74

Fundstellen

  • BVerwGE 54, 211
  • NJW 1978, 554

Amtlicher Leitsatz

1. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, soweit der Betroffene zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (im Anschluß an das Urteil vom 08.09.1972 - BVerwG IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323 (325 ff.) [BVerwG 08.09.1972 - IV C 17/71]).

2. Einem vorbeugenden Rechtsschutz stehen nicht deshalb schlechthin durchgreifende prozessuale Hindernisse entgegen, weil er sich gegen eine Maßnahme der (kommunalen) Rechtsetzung - hier: gegen den Erlaß eines Bebauungsplanes - richtet.

3. Zur Frage, ob eine Gemeinde die Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplanes unterlassen darf, wenn sie mittlerweile von der Rechtswidrigkeit der Planung überzeugt ist oder aus anderen Gründen das Planverfahren nicht mehr fortsetzen möchte.

4. Aus BBauG § 1 Abs. 4 J: 1960 und BBauG § 1 Abs. 5 J: 1960 lassen sich keine subjektiven öffentlichen Rechte auf angemessene Abwägung bestimmter Belange ableiten; auch das Gebot, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwicklen (BBauG § 8 Abs. 2 S. 1), begründet zugunsten Dritter keine subjektiven öffentlichen Rechte.

5. Bundesverfassungsrechtlich gibt es kein "Umweltgrundrecht", das subjektivrechtlich einen weitergehenden Schutz verleiht, als es die GG Art. 2 ff. zugunsten jeweils bestimmter Schutzgüter tun (im Anschluß an den Beschluß vom 25.06.1975 - BVerwG VII B 84.74 - Buchholz 11 GG Art. 1 Nr. 6).

6. Die satzungsgemäße Aufgabe eines Vereins, für den Landschafts- und Naturschutz einzutreten, wird nicht in einer zur Gewährung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes führenden Weise dadurch berührt, daß ein bestimmtes Waldstück beseitigt und das Gelände künftig einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden soll.

7. Auf GG Art. 2 Abs. 1 läßt sich eine sog Nachbarklage grundsätzlich nicht stützen.