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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.1990, Az.: BVerwG 7 B 19.90

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Doppelte Begründung des Berufungsurteils in je selbstständig tragender Weise; Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Streitverfahrens; Versagung des rechtlichen Gehörs als Wiederaufnahmegrund; Erweiterung des gesetzlichen Katalogs der Nichtigkeitsgründe durch eine Analogie; Grenzen des Rechts auf Parteibefragung von Zeugen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 19.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.10.1989 - AZ: 7 B 87.04032

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abgeschlossenen Streitverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Wiederaufnahmeklage als unzulässig ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision begehrt, ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - greift nicht durch.

2

Die Beschwerde mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung mit Rücksicht darauf bei, daß der Verwaltungsgerichtshof die Versagung des rechtlichen Gehörs nicht als Wiederaufnahmegrund anerkannt habe. Im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sei dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, einen Zeugen zu befragen und ihm Vorhalte zu machen. Darin liege eine so schwerwiegende Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Klägerin, daß die Rechtskraft des damals ergangenen Urteils zu durchbrechen und im Wege einer Wiederaufnahmeklage in Analogie zu den Vorschriften in § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen sei.

3

Mit diesem Vorbringen stellt die Beschwerde die im Berufungsurteil erörterte und verneinte Frage, ob der gesetzliche Katalog der Nichtigkeitsgründe in entsprechender Anwendung der von ihr genannten Bestimmungen auf den Fall einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei auszudehnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies abweichend von seiner früheren Rechtsprechung (BayVGH n.F. 4, 178) und entgegen einer von Teilen des Schrifttums (u.a. Eyermann-Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, RdNr. 2 zu § 153 und Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, RdNr. 8 zu § 153) vertretenen Auffassung im Anschluß an sein Urteil vom 13. Januar 1981 - Nr. 3 S 80 A.1772 - (BayVbl. 1982, 567) im Berufungsurteil abgelehnt.

4

Fraglich erscheint bereits, ob diese Auffassung in einem Revisionsverfahren weiter zu klären wäre oder ob es sich wegen des den Vorschriften der Zivilprozeß- und Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmenden Vorrangs des Grundsatzes der Rechtssicherheit bei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufdrängt, daß zumindest in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, in der es um die Grenzen des Rechts auf Parteibefragung von Zeugen (vgl. § 98 VwGO in Verbindung mit § 397 ZPO) geht, keinesfalls ein Nichtigkeitsgrund gesehen werden kann. Dies bedarf indessen keiner weiteren Überlegungen. Die Frage, ob und wieweit der Katalog der Nichtigkeitsgründe durch analoge Anwendung des § 138 Nr. 3 VwGO erweiterungsfähig ist, erweist sich nämlich als unerheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof die Klage aus einem weiteren Grunde als unzulässig abgewiesen hat. Denn der Verwaltungsgerichtshof hält der Klägerin als zusätzlichen die Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage begründenden Umstand entgegen, daß sie es in zurechenbarer Weise versäumt habe, einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 138 Nr. 3 VwGO durch Einlegung der Revision zu rügen; die Wiederaufnahmeklage sei darum (auch) nach § 582 ZPO unzulässig.

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision greift für den - hier gegebenen - Fall, daß das vorinstanzliche Urteil in je selbständig tragender Weise doppelt begründet ist, jedoch nur durch, falls im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund vorgetragen worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109>). Hinsichtlich der auf § 582 ZPO gegründeten Klageabweisung sind keine die Zulassung rechtfertigenden Gründe zu erkennen; auf diesen Begründungsteil des vorinstanzlichen Urteils geht die Beschwerde nicht ein.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Gaentzsch